64 Verfahren zur Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften aufwendig und fehleranfällig (Kapitel 6001 Titel )

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1 Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 64 Verfahren zur Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften aufwendig und fehleranfällig (Kapitel 6001 Titel ) 64.0 Die Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften ist aufwendig und fehleranfällig. Die Finanzverwaltung hat hierzu bereits elektronisch verfügbare Daten auszudrucken, mit der Post innerhalb der Finanzverwaltung weiterzuleiten und anschließend erneut manuell einzugeben. Hierdurch steigt das Risiko, dass Einkünfte unversteuert bleiben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Gesellschafter mit Besteuerungsgrundlagen von 121 Mrd. Euro. Das BMF ist gefordert, für ein umfassendes elektronisches Verfahren zur Weiterleitung und Verwertung der Daten zu sorgen Derzeitiges Verfahren zur Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften Von einer Personengesellschaft erzielte Einkünfte sind von ihren Gesellschaftern bei deren Einkommensteuer anzusetzen. Dafür stellt das für die Personengesellschaft zuständige Finanzamt (Betriebsfinanzamt) die Besteuerungsgrundlagen (insbesondere die steuerpflichtigen Einkünfte) für alle Beteiligten gesondert und einheitlich fest. Die Besteuerungsgrundlagen liegen damit elektronisch vor. Das Betriebsfinanzamt teilt diese den für den jeweiligen Gesellschafter zuständigen Finanzämtern (Wohnsitzfinanzämter) mit. Hierzu druckt es sogenannte ESt-4B-Mitteilungen aus und sendet sie mit der Post an die Wohnsitzfinanzämter. Diese müssen die bei den Betriebsfinanzämtern bereits elektronisch vorliegenden Daten erneut manuell in ein IT-System einpflegen.

2 2 Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, etwa weil sich durch eine Betriebsprüfung die steuerpflichtigen Einkünfte ändern, müssen korrigierte ESt-4B-Mitteilungen erstellt und auf demselben Wege versandt und verarbeitet werden. Bundesweit stellten die Betriebsfinanzämter im Kalenderjahr 2010 Besteuerungsgrundlagen von insgesamt 121 Mrd. Euro für mehr als fünf Millionen Beteiligte fest. Entwicklung eines elektronischen Verfahrens Bereits im Jahr 2006 hatte der Rechnungshof Baden-Württemberg empfohlen, ESt-4B-Mitteilungen elektronisch zu übermitteln, aufzubereiten und auszuwerten. Der Bundesrechnungshof stellte nun fest, dass Bund und Länder derzeit ein entsprechendes elektronisches Verfahren entwickeln. Dieses soll stufenweise realisiert werden. In einer ersten Stufe sollen die ESt-4B-Mitteilungen elektronisch übermittelt werden. Später ist in weiteren Stufen vorgesehen, die Besteuerungsgrundlagen automatisch bei der Einkommensteuer der Gesellschafter zu berücksichtigen. Das BMF plante, die erste Stufe im Jahr 2015 fertigzustellen. Dies verzögerte sich. Das BMF hat keine Aussage getroffen, wann ein umfassendes elektronisches Verfahren nutzbar sein wird. Nachträglich ausgewertete Besteuerungsgrundlagen Der Bundesrechnungshof stellte zudem fest, dass Gesellschafter ihre Steuererklärungen in der Regel früher bei ihrem Wohnsitzfinanzamt abgeben als Personengesellschaften ihre beim Betriebsfinanzamt. Daher erhalten die Wohnsitzfinanzämter ESt-4B- Mitteilungen regelmäßig erst zur Auswertung, nachdem die Einkommensteuerbescheide an die Gesellschafter ergangen sind. Zumeist sind daraufhin die Einkommensteuerbescheide zu ändern. Dabei sind Verjährungsfristen zu beachten. Sind diese abgelaufen, können die Steuerbescheide nicht mehr geändert werden. Festgestellte Besteuerungsgrundlagen bleiben berücksichtigt. Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass ein Wohnsitzfinanzamt mehr als ESt-4B-Mitteilungen noch nicht ausge-

3 3 wertet hatte. Mehr als dieser Mitteilungen lagen dem Finanzamt bereits länger als 18 Monate vor. In diesen Fällen drohte eine Verjährung. Gesellschafter mit vielen Beteiligungen Gesellschafter sind häufig an mehreren Personengesellschaften beteiligt, in Einzelfällen an mehr als 100. Das IT-Programm für die Einkommensteuerveranlagung verfügt allerdings nur über zehn Erfassungsfelder (Kennzahlen) für Beteiligungen. Liegen mehr Beteiligungen vor, haben die Wohnsitzfinanzämter diese außerhalb des Systems zusammenzufassen und in einer dieser Kennzahlen aufzusummieren Der Bundesrechnungshof hat den Medienbruch bei der Übermittlung der ESt-4B-Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter beanstandet. Bereits elektronisch erfasste Besteuerungsgrundlagen werden in Papierform übermittelt und sind dort erneut manuell einzugeben. Der Bundesrechnungshof hält diese zusätzliche Arbeit für vermeidbar. Zudem ist dieses Verfahren fehleranfällig. Die Finanzverwaltung kann nicht sicherstellen, dass alle ESt-4B- Mitteilungen vorliegen und bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Zudem müssen die Wohnsitzfinanzämter die Verjährungsfristen aufwendig manuell überwachen. Der Bundesrechnungshof hat auch das aufwendige Aufsummieren zahlreicher Beteiligungen kritisiert. Dies ist notwendig, weil das IT-Programm nicht mehr als zehn Kennzahlen für Beteiligungen aufweist. Insbesondere wenn beim Wohnsitzfinanzamt geänderte ESt-4B-Mitteilungen bearbeitet werden müssen, ist schwer nachvollziehbar, welche Beträge zu besteuern sind. Viele Unternehmen und Körperschaften sind inzwischen gesetzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung Besteuerungsgrundlagen elekt-

4 4 ronisch zu übermitteln z. B. Lohndaten, Beiträge zur privaten Altersvorsorge, Krankenkassenbeiträge und Rentenbezugsmitteilungen. Der Bundesrechnungshof hält es für nicht zeitgemäß, die Besteuerungsgrundlagen innerhalb der Finanzverwaltung weiterhin in Papierform zu versenden. Der Bundesrechnungshof hat dem BMF empfohlen, sich für eine zügige Umsetzung eines umfassenden elektronischen Verfahrens einzusetzen Das BMF hat mitgeteilt, es habe sich dafür eingesetzt, das elektronische Verfahren zur Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften hoch zu priorisieren. Den Ländern solle die erste Stufe des Verfahrens, mit der sie die ESt-4B-Mitteilungen elektronisch übermitteln können, im Jahr 2017 bereitgestellt werden. Das Verfahren sei noch nicht abschließend analysiert. Erst danach würden weitere Entwicklungsschritte festgelegt. Die Anzahl verfügbarer Kennzahlen für das Einkommensteuerprogramm solle erhöht werden. Wann das Einkommensteuerprogramm mehr als zehn Beteiligungen erfassen könne, sei noch nicht absehbar Das BMF sollte gemeinsam mit den Ländern darauf hinwirken, dass Gesellschafter von Personengesellschaften vollständig, fristgerecht und zutreffend besteuert werden. Hierfür ist ein umfassendes elektronisches Verfahren einzusetzen. Der Bundesrechnungshof weist darauf hin, dass die für das Jahr 2017 angekündigte elektronische Übermittlung der ESt-4B-Mitteilungen nur einen ersten Schritt zur Verbesserung des Verfahrens darstellt. Zwar entfällt der Aufwand für den Druck und die Daten können

5 5 schneller übermittelt werden, der Bearbeitungsaufwand im Wohnsitzfinanzamt bleibt jedoch hoch. Das BMF ist aufgefordert, mit Nachdruck für ein umfassendes elektronisches Verfahren zu sorgen. Zudem sollte es eine Zeitplanung für die einzelnen Umsetzungsschritte erarbeiten.

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