Quelle: Fundstelle: GVBl. LSA 2012, 569 Gliederungs-Nr: Verordnung über den Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) Vom 30.

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Transkript:

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: Harz/MansNatPV ST Ausfertigungsdatum: 30.11.2012 Gültig ab: 14.12.2012 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GVBl. LSA 2012, 569 Gliederungs-Nr: 791.28 Verordnung über den Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) Vom 30. November 2012 Zum 20.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) in Verbindung mit 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 615), geändert durch 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 199) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet: 1 Erklärung (1) Die im 2 näher bezeichneten Gebiete des Unterharzes und östlichen Harzvorlandes werden zu einem Naturpark erklärt und gemäß 5 in Zonen gegliedert. (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land). Die Fläche des Naturparks grenzt an die Fläche des bereits bestehenden Naturparks Harz/Sachsen-Anhalt an. 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung (1) Der Naturpark erstreckt sich in einer Größe von etwa 25 600 Hektar im Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz. Er umfasst ganz oder teilweise die Gebiete der Städte Arnstein, Hettstedt, Mansfeld und Sangerhausen. Die äußere Grenze des Naturparks wird in der als Anlage angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:75 000 dargestellt. (2) Die Grenze des Naturparks ist in einem aus 24 Kartenblättern (Blatt 1 bis 24) bestehenden topographischen Schwarz-Weiß-Kartensatz im Maßstab 1:10 000 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf des Naturparks ist die Außenkante der schwarz dargestellten Linie. Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet abgewandten durch schwarze Dreiecke gekennzeichneten Seite. Die Grenze des bestehenden Naturparks Harz/Sachsen-Anhalt ist durch eine schwarze Linie gekennzeichnet, die durch eine Punktreihe innen berührt wird. Je eine Ausfertigung des Kartensatzes im Maßstab 1:10 000 wird bei der oberen und der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, im Landesamt für Umweltschutz und beim Naturparkträger aufbewahrt. Außerdem bewahren die in Absatz 1 Satz 2 genannten Städte Kartenausfertigungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf. Diese Karten sind während der jeweiligen Dienstzeiten kostenlos einsehbar. 3 Zweck - Seite 1 von 5 -

(1) Die Festsetzung des Naturparks Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) dient unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der besonderen Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und naturschutzrechtlichen Bestimmungen dem Zweck: 1. der Erhaltung und Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften und Lebensräume im Unterharz und im östlichen Harzvorland als Grundlage für die Erholung des Menschen und damit der Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Bevölkerung, 2. der Entwicklung des Gebietes zu einem Naturpark, in dessen Naturraum mit seinen komplexen Lebensraumgefügen a) die nachhaltige, standortgerechte Nutzung der Naturressourcen, die entwicklungsbezogene Landschaftspflege und natürliche Entwicklung von Ökosystemen beispielhaft gewährleistet sind, b) die Schaffung und Verbesserung der Grundlagen für eine nachhaltige und Ressourcen schonende Regionalentwicklung beispielhaft gewährleistet sind und c) ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird. (2) Die besonderen Schutzzwecke der Teillandschaften und Lebensräume sind in den Verordnungen der Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Natura 2000-Gebiete bestimmt. 4 Entwicklungsziele Im Naturpark im Sinne einer naturraumbezogenen, einheitlichen und großräumigen Entwicklung 1. sind neben der Eigenart und Schönheit des Unterharzes und seines Vorlandes und dessen natürlicher Mannigfaltigkeit auch die kulturhistorischen Werte und Traditionen sowie typische Landnutzungsformen zu bewahren und zu fördern, um der Naturparkregion zu einer besonderen Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege, Bildung und Tourismus zu verhelfen, 2. sind Bereiche für naturverträgliche Erholung und Fremdenverkehr schutzzonenspezifisch umweltverträglich und wirtschaftlich tragfähig zu erschließen, 3. ist die nachhaltige Bewirtschaftung in Land- und Forstwirtschaft sowie der Gewässer entsprechend den Schutzzielen der Zonen zu fördern, 4. ist die gebietstypische Siedlungsstruktur mit ihren historisch gewachsenen Ortsbildern in traditioneller Bauweise mit Fachwerk und Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln, 5. ist ein Netz von abgestimmten Wegen zur Besucherlenkung und damit zum Schutz von Natur und Landschaft auszuweisen und zu entwickeln, 6. sind Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Natur schonendes Verhalten und nachhaltiges Wirtschaften zu vermitteln und 7. ist die Biodiversitätsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt 1) Grundlage und Verpflichtung bei der Entwicklung des Naturparks. Fußnoten - Seite 2 von 5 -

1 Im Internet abrufbar. (1) Der Naturpark wird in drei Zonen gegliedert: 1. die Naturschutzzone (Zone I), 5 Zonierung 2. die Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II), 3. die Puffer- und Entwicklungszone (Zone III). (2) Die Zone I umfasst die Naturschutzgebiete Steinberg, Saurasen, Klippmühle, Ziegenberg, Strubenberg und Weinfeld sowie die FFH-Gebiete Wipper im Ostharz (FFH 0098; DE 4433-301), Bodenschwende bei Horla im Südharz (FFH 0099; DE 4433-302), Langes Holz und Steinberg westlich Hettstedt (FFH 0104; DE 4334-301), Weinfeld nordwestlich Mansfeld (FFH 0106; DE 4334-302), Ziegenberg bei Königerode (FFH 0178; DE 4433-303), Brummtal bei Quenstedt (FFH 0189; DE 4334-303) und Wipper unterhalb Wippra (FFH 0257; DE 4235-301). Sie dient den Zielen des Naturschutzes entsprechend den jeweiligen Einrichtungsverordnungen. (3) Die Zone II umfasst das Landschaftsschutzgebiet Harz. Sie dient den Zielen der landschaftsbezogenen Erholung unter dem Aspekt eines naturverträglichen Tourismus entsprechend der Einrichtungsverordnung. (4) Die Zone III umfasst die übrigen Bereiche und dient als Puffer- und Entwicklungszone. 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparks ist innerhalb von fünf Jahren durch den Träger des Naturparks eine Pflege- und Entwicklungskonzeption für den Naturpark vorzulegen. Bei der Erarbeitung dieser Konzeption ist die Pflege- und Entwicklungskonzeption für den angrenzenden Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt zu beachten. Als Grundlage zur Umsetzung der 3 und 4 hat der Träger 1. die Empfehlungen der Pflege- und Entwicklungspläne zu den Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie der Managementpläne für die FFH-Gebiete im Sinne einer einheitlichen naturraumbezogenen Gebietsentwicklung zu berücksichtigen und Empfehlungen in Bezug auf das Gesamtgebiet zu geben, wobei bei sich widersprechenden Empfehlungen diejenigen der Managementpläne vor gehen, 2. Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung sowie der Verbesserung des Erholungswertes des Naturparks unter Beachtung der Naturschutzbelange aufzuzeigen sowie 3. eine Konzeption für Erholungsinfrastruktur unter Beachtung der Naturschutzbelange zu entwickeln. (2) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist im Bedarfsfall fortzuschreiben. Die obere Naturschutzbehörde kann eine Fortschreibung der Pflege- und Entwicklungskonzeption anordnen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption dient als Fachplanung des Naturschutzes gegenüber anderen Planungsträgern. 7 Trägerschaft und Aufgaben - Seite 3 von 5 -

(1) Träger des Naturparks Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) ist der Regionalverband Harz e.v. in 06484 Quedlinburg. (2) Die Aufgaben zur Entwicklung des Naturparks werden sowohl durch die zuständigen Behörden im Rahmen der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten für die Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete als auch durch den Träger im Rahmen der Trägerschaft des Naturparks wahrgenommen. (3) Für die Erfüllung der naturparkbezogenen Aufgaben tritt der Verein Regionalverband Harz e. V. als Koordinator auf und betreibt ein Koordinierungszentrum. Das Koordinierungszentrum arbeitet eng mit den jeweils zuständigen Behörden, Gebietskörperschaften, Betroffenen und Verbänden zusammen. (4) Die Aufgaben im Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) umfassen insbesondere: 1. die fachliche und dokumentarische Begleitung der Pflege und Entwicklung des Naturparks, 2. die Koordinierung der Konzeption und Betreuung von landschaftspflegerischen Aufgaben, insbesondere unter landschaftsästhetischen und kulturhistorischen Gesichtspunkten, 3. die Koordinierung von naturwissenschaftlichen Untersuchungen (naturwissenschaftliche Bestandsanalyse), 4. die Zielgruppen orientierte Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung der Bevölkerung und Unterrichtung der Besucher des Naturparks über dessen Anliegen, seine Naturausstattung und die Kulturgeschichte der Landschaft, 5. die Begleitung der Organisation und Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs, 6. die Vorbereitung und Begleitung von entwicklungsbezogenen Förderprojekten durch Beratung der Gemeinden, Vereine und Bürger sowie die Koordinierung von Projektförderungen, 7. die Beratung und Unterstützung der Landnutzer bei der Umsetzung einer nachhaltigen Landnutzung. Die Zuständigkeiten für hoheitliche Aufgaben bleiben unberührt. (5) Die obere Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über den Träger des Naturparks aus. (6) Sollte der Träger seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung grob verletzen, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde über die Entlassung des Trägers aus der Trägerschaft nach dessen Anhörung. In diesem Falle werden die Aufgaben des Trägers von der oberen Naturschutzbehörde wahrgenommen, bis die oberste Naturschutzbehörde eine andere Regelung trifft. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 30. November 2012. Anlage Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Aeikens - Seite 4 von 5 -

juris GmbH - Seite 5 von 5 -