Grenzüberschreitender Nationalpark Hochwald-Idarwald. Saarländischer Beitrag. Wald. Wirtschaft. Wir.

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1 Grenzüberschreitender Nationalpark Hochwald-Idarwald Saarländischer Beitrag

2 Nationalparke Weltweit umspannendes Netz streng geschützter Lebensräume

3 Ziele eines Nationalparks 1. die Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme zu schützen und für die jetzige und künftige Generationen zu erhalten, d.h. natürliche Entwicklung als Leitziel. 2. Verhinderung von Ausbeutung und Vermeidung von Tätigkeiten, die dem Gebiet Schaden zufügen, daher keine wirtschaftsbestimmende Nutzung in weiten Teilen der Gebiete. 3. Basis zur Forschung, Schulung, Erholung und Besichtigung zur Verfügung stellen, die ökologisch und kulturell vereinbar ist, d.h. wissenschaftliche Beobachtung, Umweltbildung und Erholung sowie Förderung der Regionalentwicklung.

4 Gesetzliche Regelung Bundesnaturschutzgesetz: 24 Nationalparke, ( ) (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. (4).

5 Gesetzliche Regelung Bundesnaturschutzgesetz: 24 Nationalparke, ( ) (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. (4).

6 Gesetzliche Regelung Bundesnaturschutzgesetz: 24 Nationalparke, ( ) (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. (4).

7 Gesetzliche Regelung Bundesnaturschutzgesetz: 24 Nationalparke, ( ) (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. (4).

8 Gesetzliche Regelung Bundesnaturschutzgesetz: 24 Nationalparke, ( ) (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. (4).

9 Nationalparke - repräsentieren in Deutschland ein nationales Naturerbe - zurzeit 14 Nationalparke

10 Nationalparke - repräsentieren in Deutschland ein nationales Naturerbe - zurzeit 14 Nationalparke Zonierung mindestens 75 % natürliche Entwicklung (IUCN) Naturzone Pflegezone Randzone/Erholungszone

11 Entwicklungs-Nationalpark Nationalparke ( 24 Abs. 2 BNatSchG): sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Pflege-/Randzone Pflege-/Randzone Pflege-/Randzone Entwicklungsbereich 30 % Naturzone Entwicklungsbereich 50 % Naturzone 75 % Naturzone nach 10 Jahren nach 30 Jahren

12 Nationalparke und Hot spots der Biodiversität In Deutschland

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14

15 Waldeigentum 924 ha Privatwald im NP: ca. 20 ha Dr. Volker Wild,

16 Hauptbaumarten 1,5% 0,4% 2,9% 0,7% 1,1% 8,6% 36,1% 12,5% 3,0% 33,2% Eiche Buche Edellaubbäume Sonstige Laubäume Fichte Übrige Nadelbäume Douglasie Kiefer Lärche Blöße

17 Vorschläge für die äußere Abgrenzung und die innere Zonierung des saarländischen Beitrages zu einem grenzüberschreitenden Nationalpark Hochwald-Idarwald

18 Abgrenzungsvorschlag SFL/LUA 969,5 ha

19 Innere Zonierung Pflege-/Randzone Naturzone Ia: Kein Management, natürliche Entwicklung auf 75 % der Nationalparkfläche (Prozessschutz). Entwicklungsbereich Ib: Entwicklung in die Naturzone innerhalb von 30 Jahren, Management- und Lenkungsmaßnahmen, Nutzung noch möglich Ziel: 75 % Naturzone mit Entwicklungsbereich Pflegezone II ( Randbereich ): Dauerhafte Pufferzone mit Management; dauerhaft zu pflegende Flächen, Flächen für bestimmte Waldschutzmaßnahmen, zum Beispiel zum Schutz angrenzender Waldflächen vor Kalamitäten. Erholungszone: Besuchereinrichtungen Der Begriff Zone beinhaltet eine dauerhafte Zielsetzung; der Begriff Bereich impliziert ein Handeln bei Bedarf.

20 Zonierungskonzept für den saarländischen Teil des Nationalparks (zeitlich und räumlich gestaffelt) NSG Dollberg Sofort umsetzbar NWZ Kahlenberg LRT mit Erh.zust. A und B

21 Zonierungskonzept für den saarländischen Teil des Nationalparks (zeitlich und räumlich gestaffelt) Nach 10 Jahren umsetzbar LRT mit Erh.zust. C

22 Zonierungskonzept für den saarländischen Teil des Nationalparks (zeitlich und räumlich gestaffelt) Nach 20 Jahren umsetzbar Nadelbaum-/Laubbaum-Mischwald, Moorwaldrenaturierungsflächen

23 Zonierungskonzept für den saarländischen Teil des Nationalparks (zeitlich und räumlich gestaffelt) Nach 30 Jahren umsetzbar Nadelbaum-Reinbestände

24 Zonierungskonzept für den saarländischen Teil des Nationalparks (zeitlich und räumlich gestaffelt) Entwicklung der Naturzone I Flächenkulisse Flächengröße Entwicklungszeit Fläche der Kernzone (728 ha) NWZ Kahlenberg NSG Dollberg Flächen mit LRT- Erh.zust. A und B Flächenanteil Insgesamt (970 ha) 286 ha sofort 40 % 30 % Flächen mit LRT- Erh.zust. C 74 ha 10 Jahre +10 % (50%) +7 % 264 ha 20 Jahre +36 % (86%) +27 % Laub-/Nadelbaummischbestände, Pionierbaumarten- und Jungbestände, Moorrenaturierungsflächen Nadelbaum- Reinbestände 134 ha 30 Jahre +14 % (100%) +14 % Summe 758 ha 100 % 78 % Ziel: 75 %

25 Zonierungskonzept für den saarländischen Teil des Nationalparks (zeitlich und räumlich gestaffelt) Pflegezone

26 Zonierungskonzept für den saarländischen Teil des Nationalparks (zeitlich und räumlich gestaffelt) Pflegezone

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28 Borkenkäferproblematik

29 Borkenkäferproblematik Borkenkäferkalamitäten sind im Hochwald aufgrund der klimatischen Verhältnisse weniger häufig als in anderen Landesteilen ( Efm/a) Fichte ist Verlierer der Klimaveränderungen Fichte wird durch waldbauliche Maßnahmen im Rahmen des bestehenden FFH-Managementplans in den nächsten 30 Jahren weitgehend zurückgedrängt (Ziel gem. FFH-RL ist < 10 %) Pflegezone wirkt als Pufferzone ; ggf. konkrete Waldschutzmaßnahmen Intensives Monitoring mit ggf. einzuleitenden Gegenmaßnahmen

30 Brennholzproblematik Zurzeit jährliche Brennholzabgabe an private und gewerbliche Selbstwerber: rd. 800 Efm. Nationalpark wird nicht zu einer Verknappung der Brennholzversorgung führen, - da in der Pflegezone auch weiterhin Brennholzanfallen wird - ggf. auf andere Waldflächen ausgewichen werden kann - ggf. Holz aus dem südlichen Saarland zur Verfügung steht - 30 Jahre Entwicklungszeit, bis auf 75 % der Fläche Totalschutz besteht

31 Vielen Dank!

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