Dokument zur Steuerregelung

Ähnliche Dokumente
Dokument zur Steuerregelung

DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN (Ed. 15/02/2018)

Dokument zu den Vorschüssen

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Übersetzung des Dokumentes, welches am bei COVIP hinterlegt wurde)

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG

DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN (Übersetzung des Dokumentes, welches am bei COVIP hinterlegt wurde)

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 28/03/2018)

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 26. Februar 2015)

Wie man in Deutschland besteuert

Sektion 1 Schlüsselinformationen für das Mitglied (aktualisiert am 28. März 2019) Vorstellung des RAIFFEISEN OFFENER PENSIONSFONDS

BETRIEBLICHES MEHRFACHABKOMMEN

DOKUMENT ZU DEN RENTEN

DOKUMENT ZU DEN RENTEN

DOKUMENT ZU DEN RENTEN

WESENTLICHE ANGABEN FÜR DEN UNTERZEICHNER (gültig ab 27. März 2018)

DOKUMENT ZU DEN RENTEN

INFORMATIONSBLATT FÜR DIE ARBEITNEHMER/INNEN

Marken. Italienische Adria. Annette Krus-Bonazza. Gratis-Download: Updates & aktuelle Extratipps der Autorin

DIE ZUKUNF T ALLE GLEICH IST NICHT FÜR. Hier finden Sie alle Informationen zur Altersabsicherung mit dem Zusatzrentenfonds Laborfonds.

ANSUCHEN UM AUSDRUCK DES BEITRITTSFORMULARS

Dokument zu den Vorschüssen

geboren am in Prov. Staat wohnhaft in Str. Nr.

geboren am in Prov. Staat wohnhaft in Str. Nr.

IRAP STEUERSÄTZE UND FÖRDERUNGSMAßNAHMEN RUNDSCHREIBEN NR.1

... das»heilige Haus«aus Nazareth nach Loreto.... GrafCagliostro bis zu seinem Tod im Kerker der Festung San Leo einsaß?

OFFENER RENTENFONDS (Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 252 vom 5. Dezember 2005) Eingetragen im Verzeichnis der COVIP unter der Nr.

Die italienischen Pensionsreformen und ihre Folgen: Was kann Südtirol tun? Tagung zum Equal Pay Day am

ANSUCHEN UM AUSDRUCK DES BEITRITTSFORMULARS FÜR EINE STEUERLICH ZULASTEN LEBENDE PERSON

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Warum vorsorgen? Rainer Steger 21. Februar 2017

VORSORGE REGIONALGESETZ VOM 28. FEBRUAR 1993, NR. 3

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

WESENTLICHE INFORMATIONEN FÜR MITGLIEDER

Informationsblatt für die potenziellen Mitglieder (am 01. Dezember 2014 bei der COVIP hinterlegt)

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen

DIE KUNSTSTÄDTE REGION MARCHE ITALIEN

Informationsblatt für die potenziellen Mitglieder

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

ANSUCHEN UM AUSDRUCK DES BEITRITTSFORMULARS Landeskollektivvertrag Lehrpersonal und Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols

Ersatzsteuer auf Mieteinnahmen aus Wohnungen Regime della cedolare secca (Art. 3 Gesetzesdekret vom 14. März 2011 Nr. 23/2011 )

NACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom Neue gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung

Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

I. ERKLÄRUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET

VORSORGE REGIONALGESETZ VOM 25. JULI 1992, NR. 7

Geschäftsordnung des Offenen Pensionsfonds Raiffeisen Offener Pensionsfonds

Dokument zu den Renten

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Geschäftsordnung Seite 1 von 46 GESCHÄFTSORDNUNG. OFFENER RENTENFONDS PENSPLAN PROFI eingetragen im Verzeichnis der COVIP unter der Nr.

DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN

über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen

Finanzen. Sachen von den auf das 1986 in

Nota informativa Sezione I - Informazioni chiave per l aderente - 1 -

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015

WAS PASSIERT BEI DER EINZAHLUNG IN EINEN ZUSATZRENTENFONDS. Informationen zur Vertiefung

Geschäftsordnung des Offenen Pensionsfonds Raiffeisen Offener Pensionsfonds

Mobil / Fax MWSt. Nr. 604'385

KREDITWESEN REGIONALGESETZ VOM 9. FEBRUAR 1991, NR. 3

Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Steuerkalender für das II. Quartal 2017

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

LEITFADEN ZUR ZUSATZVORSORGE. Für die Pensplan Infopoint Beraterinnen und Berater

Informationsblatt für die potenziellen Mitglieder (aktualisiert am 28. März 2019)

Neuerungen für Pauschalsysteme

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Berufungsentscheidung

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Vereinbarungsprotokoll zur Erneuerung des. Kollektivvertrages für privat geführte Alten- und. Pflegeheime

NEWSLETTER I GERMAN DESK

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER

Pensionierung (Altersrücktritt)

Natur pur! In weniger als einer Stunde sind Sie an der Adria, noch etwas schneller im Naturpark der Sybillinischen

Die schönsten Routen. und die Marken. Gaby Gölz

Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

ESSEN UNDTRINKEN EINKAUFEN

1. SEPTEMBER Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus

Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber

Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL

1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

R u n d s c h r e i b e n 8/2013

NEWSLETTER 03/

Neuerungen des Nachtragshaushaltes

Gesuch um Aufnahme in die Rangordnung für die befristete Anstellung als Altenpfleger/in und Familienhelfer/in Sozialbetreuer/in

Transkript:

Dokument zur Steuerregelung Die Raiffeisen Landesbank Südtirol AG haftet für die Vollständigkeit und die Wahrhaftigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Daten und Angaben. Seite 1 von 5

RAIFFEISEN OFFENER PENSIONSFONDS DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (am 26. Juli 2018 aktualisiert) I) Besteuerung des Fonds Pensionsfonds mit fester Beitragsleistung unterliegen nicht der Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF), der Körperschaftssteuer (IRES) und der Wertschöpfungssteuer (IRAP). Die Einbehalte auf Kapitalerträge aus diesen Pensionsfonds werden zur Abgeltung der Steuer vorgenommen. Bei den Pensionsfonds erfolgt jährlich eine Entnahme vom Vermögen sowie eine Einzahlung einer Ersatzsteuer auf Einkommen im Ausmaß von 20%. Die Erträge aus italienischen Staatsanleihen und gleichgestellten sowie Anleihen begeben von Gebietskörperschaften bzw. direkt Staaten, welche in der With List eingetragen sind, tragen für die Berechnungsgrundlage der oben erwähnten Steuer nur zu 62,50% bei, sodass sich für Erträge dieser Titel ein Steuersatz von 12,50% ergibt. Für den Anteil der berechneten Erträgen, die der Steuer von 20% unterworfen sind, welche in mittel-langfristige Finanzanlagen in Realwirtschaft (bestimmt durch ein Dekret des Wirtschafts- und Finanzministeriums) wird ein Steuerguthaben in Höhe von 9% angerechnet, bis zu einem Maximum festgelegt durch ein staatlich vorgegebenen Rahmen. Das Steuerguthaben kann der Investition folgenden Jahr zur Anwendung gebracht werden. Für Pensionsfonds, die das eigene Vermögen in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) veranlagen, die der Ersatzsteuer unterliegen, gilt, dass die entsprechenden Erträge das Nettoergebnis bilden, falls sie bezogen wurden und in der Abrechnung des Fonds enthalten sind; darauf wird ein Steuerguthaben von 15 % angewandt, das in das Nettoergebnis des Pensionsfonds einfließt und von der geschuldeten Ersatzsteuer abgezogen wird. Wird in einem Geschäftsjahr ein negatives Ergebnis erzielt, kann dasselbe gemäß eigener Erklärung vom Ergebnis der nachfolgenden Geschäftsjahre abgezogen werden, bis der gesamte Betrag ausgeschöpft wird; als Alternative hierzu kann derselbe zur Gänze oder teilweise vom Ergebnis anderer Investitionslinien des Fonds ab jenem Geschäftsjahr, in welchem das negative Ergebnis erzielt wurde, abgezogen werden, wobei der betreffende Betrag jener Linie zuerkannt wird, in der das negative Ergebnis erzielt wurde. II) Besteuerung der Beiträge Ab 1. Januar 2007 sind die freiwillig vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in Pensionsfonds, bzw. aufgrund von Kollektivverträgen oder kollektiven Abkommen, auch Betriebsabkommen, bzw. Verordnungen von Körperschaften oder Betrieben einbezahlten Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 5.164,57 Euro vom Gesamteinkommen abziehbar. Unter Einhaltung der allgemein als abziehbare Aufwendung anerkannten Höchstgrenze, können auch die Beiträge, welche zu Gunsten der im Art. 12 des Einheitstextes der Einkommenssteuer angeführten Personen, die sich in den dort vorgesehenen Umständen befinden (steuerlich zu Lasten), einbezahlt wurden, für den von diesen nicht abgezogenen Teil abgezogen werden. Die Beiträge können in erster Linie vom steuerlich zu Lasten lebenden Mitglied abgezogen werden und nur, nachdem das Einkommen dieser Person aufgebraucht wurde, vom Mitglied, zu deren Lasten diese Person lebt. Die Steuerregelung der soeben beschriebenen Beiträge kann weiters auch auf jene Summen angewandt werden, die das Mitglied für die Aufstockung der infolge von Auszahlung in Form von Vorschuss gekürzten eigenen individuellen Position in den Pensionsfonds einzahlt. Diese Summen tragen genau so wie die einbezahlten Beiträge zur Bildung des vom Gesamteinkommen des Mitglieds abziehbaren Gesamtjahresbetrags innerhalb der Höchstgrenze von 5.164,57 Euro bei. Für jene Summen, die über dieser Höchstgrenze liegen und den wieder einbezahlten Vorschüssen entsprechen, wird dem Mitglied ein Steuerguthaben in Höhe der zum Zeitpunkt des Erhalts des Vorschusses bezahlten Steuer, proportional zum wieder einbezahlten Betrag anerkannt. Sollten die Beitragszahlungen jedoch die Höchstgrenze der steuerlichen Abziehbarkeit überschreiten, muss das Mitglied dem Fonds eine ausdrückliche Mitteilung zukommen lassen, in der es verfügt, ob und für welche Summe die Beitragszahlung als Wiedereinzahlung angesehen werden muss. Fehlt diese Mitteilung, kann der Fonds gemäß Art. 11, Absatz 8 GvD Nr. 252/2005 die Summen nicht als Wiedereinzahlung anerkennen. Die Mitteilung muss dem Fonds innerhalb der Vorlegung der Steuererklärung für das Jahr zugesandt werden, in dem die Wiedereinzahlung erfolgt ist. Die Unterlagen für die Anerkennung des Steuerguthabens setzen sich aus der Bestätigung über den ausbezahlten Vorschuss, den entsprechenden Einbehalten, die Seite 2 von 5

der Fonds dem Mitglied sendet (z.b. CUD) und der vom Mitglied an den Fonds gesandten Mitteilung über die Absicht der Wiedereinzahlung des erhaltenen Vorschusses unter Angabe der wieder einbezahlten Summen zusammen. Das Steuerguthaben kann als Ausgleich gemäß Artikel 17 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 241 verwendet werden. Aus diesem Grund müssen in der Steuererklärung die Daten angeführt werden, die zur Feststellung des Anrechts auf das Guthaben und dessen Höhe notwendig sind. Falls die Beiträge, auch teilweise, nicht vom Gesamteinkommen abgezogen wurden, teilt das Mitglied dem Pensionsfonds innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf jenes folgt, in dem die Einzahlung getätigt wurde bzw. falls früher gelegen, das Datum, an dem das Anrecht auf Rentenleistung anreift, den Betrag mit, der nicht abgezogen wurde oder bei der Einkommenssteuererklärung nicht abgezogen wird. Die steuerlich zu Lasten lebende Person teilt somit die vom Einkommen des Mitglieds, zu deren Lasten sie lebt, eventuell nicht abgezogenen Beiträge mit (falls die zu Lasten lebende Person minderjährig ist, macht das Mitglied diese Mitteilung). Diese Beiträge tragen nicht zur Bildung der Besteuerungsgrundlage für die Festlegung der bei der Auszahlung der Endleistung geschuldeten Steuer bei. Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 1. Januar 2007 können in den 20 Jahren nach Ablauf des fünften Mitgliedschaftsjahres in einer Zusatzrentenform Beiträge, die über der Höchstgrenze von 5.164,57 Euro liegen, für einen Betrag von nicht mehr als 2.582,29 Euro, vom Gesamteinkommen abziehen. Dieser Betrag entspricht der positiven Differenz zwischen dem Betrag von 25.822,85 Euro und den in den ersten fünf Mitgliedschaftsjahren bei diesen Formen tatsächlich einbezahlten Beträgen. III) Besteuerung der Rentenleistungen Für die Personen, die zum 1. Januar 2007 Mitglied einer Zusatzrentenform sind, werden die Bestimmungen zur Besteuerung der Leistungen ab dem genannten Datum angewandt. Für den von diesen Personen bis zu diesem Datum angehäuften Betrag werden weiterhin die vorher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des Artikels 20, Absatz 1 zweiter Abschnitt des Einheitstextes der Einkommenssteuer (so genannte Wiederabrechnung) angewandt. Periodische Leistungen Periodische Leistungen unterliegen einer Besteuerung von 15%, die sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem 15. Mitgliedsjahr bei einer Zusatzrentenform um 0,30% bis zu einem Maximum von 6% verringert. Die Steuergrundlage der besagten Rentenleistungen wird unter Abzug der bereits besteuerten wurden sowie Beträgen, denen aufgrund mittel-langfristige Finanzanlagen in die Realwirtschaft ein Steuerguthaben von 9% angerechnet wurde. Auf dem Finanzertrag, der von der Versicherungsgesellschaft jährlich als Aufwertung der Rente anerkannt wird, wird eine Ersatzsteuer von 26,00% angewandt. Dieser Ertrag wird von der progressiv zu versteuernden Steuergrundlage abgezogen. Leistungen in Kapitalform Rentenleistungen in Form von Kapital (in der Regel bis zu einer Höchstgrenze von 50% des angereiften Gesamtbetrags) unterliegen einem Steuersatz von 15%, der sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem 15. Mitgliedsjahr bei einer Zusatzrentenform um 0,30% bis zu einem Maximum von 6% verringert. Die Steuergrundlage der besagten Rentenleistungen wird unter Abzug der bereits besteuerten wurden. Leistungen in Form einer vorzeitigen, befristeten Zusatzrente (RITA) Die Leistung in Form einer vorzeitigen, befristeten Zusatzrente unterliegen einem Steuersatz von 15%, der sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem 15. Mitgliedsjahr bei einer Zusatzrentenform um 0,30% bis zu einem Maximum von 6% verringert, angewendet auf den gesamten auszuzahlenden Betrag (und nicht nur auf den Teil, welcher seit 01.01.2007 eingezahlt wurden). Vorschüsse Die Vorschüsse der individuellen Position unterliegen einer unterschiedlichen Besteuerung, je nachdem, für welchen Zweck die besagten Vorschüsse verwendet werden. Im Falle, dass das Mitglied beim Pensionsfonds einen Vorschuss für Ausgaben im Gesundheitsbereich für Therapien oder für von den zuständigen öffentlichen Körperschaften anerkannte außerordentliche Eingriffe aufgrund Seite 3 von 5

schwerwiegender Umstände, die das Mitglied selbst, seinen Ehepartner oder seine Kinder betreffen, beantragt, wird auf die ausbezahlte Summe, nach Abzug der bereits besteuerten Teile, ein Steuersatz von 15% angewandt. Dieser Steuersatz verringert sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem 15. Mitgliedsjahr bei einer Zusatzrentenform um 0,30% bis zu einem Maximum von 6%. Angenommen, es wird ein Vorschuss für den Kauf der Erstwohnung für sich oder für die Kinder, mit einer notariellen Urkunde belegt, oder für die Ausführung der unter den Buchstaben a), b), c) und d) des Absatzes 1 des Art. 3 des Einheitstextes über die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen im Bauwesen gemäß des Dekrets des Präsidenten Dokument zur Steuerregelung S. 3 von 6 der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001 betreffend die Erstwohnung beantragt, wird, nach Abzug der bereits besteuerten Teile, ein Steuersatz von 23% auf den ausbezahlten Betrag angewandt. Die Vorschüsse für andere Bedürfnisse des Mitglieds werden hingegen, nach Abzug der bereits besteuerten Teile, mit einem Steuersatz von 23% besteuert. ÜBERGANGSBESTIMMUNG Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten der 2016 von Erdbeben betroffenen Bevölkerung Mit dem Gesetzesdekret Nr. 189/2016, Art. 48, Abs. 13bis wurden im Eilverfahren Hilfsmaßnahmen zu Gunsten von Mitgliedern eingeführt, welche in von den Erdbeben im August und Oktober 2016 betroffenen Gemeinden in Mittelitalien ansässig waren. Diese haben die Möglichkeit, um Vorschusszahlungen für den Kauf und den Wiederaufbau der Erstwohnung sowie für sonstige Bedürfnisse unabhängig von der achtjährigen Mitgliedschaft und mit einer begünstigten Besteuerung anzusuchen. Die Vorschüsse gemäß Art. 11, Absatz 7, Buchstabe b) und c) des Gesetzesdekretes 252/05, welche in die Ausnahmeregelung gemäß Gesetztesdekret 189/2016 fallen, werden gleich besteuert wie die Vorschüsse für Ausgaben im Gesundheitsbereich. Zum Zwecke einer Gleichbehandlung der vom Erdbeben betroffenen Personen werden die Vorschüsse in erster Linie dem seit 1. Januar 2007 angereiften Bestand (sog. M3), dann jenem zwischen 2001 bis 2006 angereiften Vermögen (sog. M2), und schließlich für den gegebenenfalls fehlenden Betrag den bis zum 31. Dezember 2000 angereiften Kapitalbetrag (sog. M1) entnommen. Die Übergangsregelung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kommt zur Anwendung bei Vorschussansuchen, welchen zwischen 24.8.2016 und 24.8.2019 eingereicht werden. Die Mitglieder, die einen Vorschuss beantragen, sind zum Nachweis ihres Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Erdbeben (24. August 2016, 26. oder 30. Oktober 2016) verpflichtet. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 8/2017, umgewandelt in das Gesetz 45/2017, wurde der Anhang 2-bis zum Gesetzesdekret Nr. 189/2016 hinzugefügt und das Verzeichnis der betroffenen Gemeinden erweitert. Liste der Gemeinden, welche vom Erdbeben am 24. August 2016 betroffen sind: REGION ABRUZZEN. Area Alto Aterno Gran Sasso Laga: 1. Campotosto (AQ); 2. Capitignano (AQ); 3. Montereale (AQ); 4. Rocca Santa Maria (TE); 5. Valle Castellana (TE); 6. Cortino (TE); 7. Crognaleto (TE); 8. Montorio al Vomano (TE). REGION LATIUM. Sub ambito territoriale Monti Reatini: 9. Accumoli (RI); 10. Amatrice (RI); 11. Antrodoco (RI); 12. Borbona (RI); 13. Borgo Velino (RI); 14. Castel Sant Angelo (RI); 15. Cittareale (RI); 16. Leonessa (RI); 17. Micigliano (RI); 18. Posta (RI). REGION MARKEN. Sub ambito territoriale Ascoli Piceno-Fermo: 19. Amandola (FM); 20. Acquasanta Terme (AP); 21. Arquata del Tronto (AP); 22. Comunanza (AP); 23. Cossignano (AP); 24. Force (AP); 25. Montalto delle Marche (AP); 26. Montedinove (AP); 27. Montefortino (FM); 28. Montegallo (AP); 29. Montemonaco (AP); 30. Palmiano (AP); 31. Roccafluvione (AP); 32. Rotella (AP); 33. Venarotta (AP). Sub ambito territoriale Nuovo Maceratese: 34. Acquacanina (MC); 35. Bolognola (MC); 36. Castelsantangelo sul Nera (MC); 37. Cessapalombo (MC); 38. Fiastra (MC); 39. Fiordimonte (MC); 40. Gualdo (MC); 41. Penna San Giovanni (MC); 42. Pievebovigliana (MC); 43. Pieve Torina (MC); 44. San Ginesio (MC); 45. Sant Angelo in Pontano (MC); 46. Sarnano (MC); 47. Ussita (MC); 48. Visso (MC). REGION UMBRIEN. Area Val Nerina: 49. Arrone (TR); 50. Cascia (PG); 51. Cerreto di Spoleto (PG); 52. Ferentillo (TR); 53. Montefranco (TR); 54. Monteleone di Spoleto (PG); 55. Norcia (PG); 56. Poggiodomo (PG); 57. Polino (TR); 58. Preci (PG); 59. Sant Anatolia di Narco (PG); 60. Scheggino (PG); 61. Sellano (PG); 62. Vallo di Nera (PG). Liste der Gemeinden, die vom Erdbeben am 26. und am 30. Oktober 2016 betroffen sind: REGION ABRUZZEN. 1. Campli (TE); 2. Castelli (TE); 3. Civitella del Tronto (TE); 4. Torricella Sicura (TE); 5. Tossicia (TE); 6. Teramo; REGION LATIUM. 7. Cantalice (RI); 8. Cittaducale (RI); 9. Poggio Bustone (RI); 10. Rieti; 11. Rivodutri (RI); REGION MARKEN. 12. Apiro (MC); 13. Appignano del Tronto (AP); 14. Ascoli Piceno; 15. Belforte del Chienti (MC); 16. Belmonte Piceno (FM); 17. Caldarola (MC); 18. Camerino (MC); 19. Camporotondo di Fiastrone (MC); 20. Castel di Lama (AP); 21. Castelraimondo (MC); 22. Castignano (AP); 23. Castorano (AP); 24. Cerreto D esi (AN); 25. Cingoli (MC); 26. Colli del Tronto (AP); 27. Colmurano (MC); 28. Corridonia (MC); 29. Esanatoglia (MC); 30. Fabriano (AN); 31. Falerone (FM); 32. Fiuminata (MC); 33. Folignano (AP); 34. Gagliole (MC); 35. Loro Piceno (MC); 36. Macerata; 37. Maltignano (AP); 38. Massa Fermana (FM); 39. Matelica (MC); 40. Mogliano (MC); 41. Monsapietro Morico (FM); 42. Montappone (FM); 43. Monte Rinaldo (FM); 44. Monte San Martino (MC); 45. Monte Vidon Corrado (FM); 46. Montecavallo (MC); 47. Montefalcone Appennino (FM); 48. Montegiorgio (FM); 49. Monteleone (FM); 50. Montelparo (FM); 51. Muccia (MC); 52. Offida (AP); 53. Ortezzano (FM); 54. Petriolo (MC); 55. Pioraco (MC); 56. Poggio San Vicino (MC); 57. Pollenza (MC); 58. Ripe San Ginesio (MC); 59. San Severino Marche (MC); 60. Santa Vittoria in Matenano (FM); 61. Sefro (MC); 62. Serrapetrona (MC); 63. Serravalle del Chienti (MC); 64. Servigliano (FM); 65. Seite 4 von 5

Smerillo (FM); 66. Tolentino (MC); 67. Treia (MC); 68. Urbisaglia (MC); REGIONE UMBRIA. 69. Spoleto (PG) Anhang 2-bis - Liste der Gemeinden, die vom Erdbeben am 18. Jänner 2017 betroffen sind: REGIONE ABRUZZO: 1. Barete (AQ); 2. Cagnano Amiterno (AQ); 3. Pizzoli (AQ); 4. Farindola (PE); 5. Castelcastagna (TE); 6. Colledara (TE); 7. Isola del Gran Sasso (TE); 8. Pietracamela (TE); 9. Fano Adriano (TE). Gesamt- und Teilablöse Auf die als Ablösen ausbezahlten Summen wird ein Steuersatz von 15% angewandt, der sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem 15. Mitgliedsjahr bei einer Zusatzrentenform um 0,30% bis zu einem Maximum von 6% verringert: Teilablöse in Höhe von 50% bei Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit von nicht weniger als 12 Monaten und höchstens 48 Monaten zur Folge hat, bzw. bei Eintragung in die Mobilitätsliste, ordentliche oder außerordentliche Lohnausgleichskasse von Seiten des Arbeitgebers; Gesamtablöse bei Dauerinvalidität (durch die es zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf weniger als einem Drittel kommt) und infolge der Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit von mehr als 48 Monaten zur Folge hat; Gesamtablöse bei Ableben des Mitglieds vor Anreifen des Anrechts auf Rentenleistung. Die Steuergrundlage der besagten Rentenleistungen wird unter Abzug der bereits besteuerten wurden. Auf die in Form von Gesamtablöse ausbezahlten Summen für Gründe, die sich von den vorher beschriebenen unterscheiden, wird ein Steuersatz von 23% auf die mit denselben Modalitäten wie oben angeführt berechnete Steuergrundlage angewandt. Übertragungen Alle Vorgänge betreffend die Übertragung der individuellen Position zu Rentenformen, die vom GvD 252/2005 geregelt sind, unterliegen keiner Besteuerung. Alt-Eingeschriebene (1) Für die als Alt-Eingeschriebene eingestuften Mitglieder sieht der Art. 23, Abs. 7, Buchst. c) des GvD 252/2005 vor, dass sich jedes Mitglied in Bezug auf das ab 1. Jänner 2007 angereifte Kapital für die Anwendung der neuen zivilrechtlich-steuerlichen Regelung laut Art. 11 des GvD 252/2005 entscheiden kann. Die Alt-Eingeschriebenen können, wie bereits laut Art. 18 des GvD 124/1993 vorgesehen, die Auszahlung der Rentenleistungen in Kapitalform für die gesamte Summe beantragen (einschließlich des ab 1. Jänner 2007 angereiften Anteils). In diesem Fall findet auf die gesamte Leistung die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Steuerregelung Anwendung. Die Alt-Eingeschriebenen können weiterhin die gesamte angereifte Leistung in Kapitalform beantragen (einschließlich des ab 1. Jänner 2007 angereiften Anteils). Falls Sie sich hingegen für die Anwendung der Regelung laut Art. 11 des GvD 252/2005 entscheiden, können Sie die bis zu diesem Datum gesamte angereifte Leistung in Kapitalform erhalten. Für das nach 1. Jänner 2007 angereifte Kapital sieht die Anwendung der Steuerregelung laut Art. 11, Abs. 6 des GvD 252/2005 vor, dass mindestens 50% des Kapitals in Rente umgewandelt werden. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen der Betrag, der sich aus der Umwandlung von mindestens 70% des Kapitals ergibt, weniger als 50% des Lebensminimums laut Art. 3, Absatz 6 und 7 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 ausmacht. Die Entscheidung kann bei Ansuchen um Vorschuss beziehungsweise bei Auszahlung der Endleistung gefällt werden. Bei Vorschüssen, die ausschließlich das bis zum 31. Dezember 2006 angereifte Kapital betreffen, kann das Mitglied die Entscheidung bei Auszahlung der Endleistung (beziehungsweise weiterer Vorschüsse) fällen. (1) Unter Alt-Eingeschriebene versteht man jene Mitglieder, die zum 28.04.1993 in einen Pensionsfonds eingeschrieben waren, der zum 15.11.1992 bereits errichtet war und die noch nie eine Ablöse beantragt haben. Seite 5 von 5