Bezug: Fachliche Weisungen Deutschförderung vom

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Transkript:

Weisung 201708001 vom 01.08.2017 - Verbesserte Zusteuerung in Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) Laufende Nummer: 201708001 Geschäftszeichen: IF32 II-1201.4.1 / II-12014.4 / 5561 / 5561.1 Gültig ab: 01.08.2017 Gültig bis: 31.07.2022 SGB II: SGB III: Familienkasse: Weisung Weisung nicht betroffen Bezug: Fachliche Weisungen Deutschförderung vom 20.12.2016 Die koordinierte und flächendeckende Nutzung der Berufssprachkurse nach der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung DeuFöV) nach 45a Aufenthaltsgesetz ist durch die Agenturen für Arbeit (AA) und gemeinsamen Einrichtungen (ge) für deren Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Die AA und ge wenden das in der Weisung beschriebene Verfahren der Zusteuerung an. 1. Ausgangssituation Am 1. Juli 2016 ist die Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) in Kraft getreten. Damit wurde eine aus Bundesmitteln finanzierte berufsbezogene Deutschsprachförderung als Regelinstrument verankert. Die Berufssprachkurse nach der DeuFöV bauen auf den Integrationskursen des BAMF auf. Sie werden modularisiert angeboten und beinhalten Basis- und Spezialmodule. Die AA bzw. Jobcenter (JC) entscheiden über die Teilnahmeberechtigung ihrer Kundinnen und Kunden, wenn nicht das BAMF zuständig ist ( 5 DeuFöV).

Die Verpflichtung zur Teilnahme erfolgt im Rechtskreis SGB II durch die Eingliederungsvereinbarung (EinV) bzw. durch einen sie ersetzenden Verwaltungsakt zur Teilnahme ( 45a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz i.v.m. 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Im Rechtskreis SGB III wird eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt und die Teilnahme in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen, eine Verpflichtung zur Teilnahme ist hier nicht möglich. 2. Auftrag und Ziel Die berufsbezogene Deutschsprachförderung dient der systematischen und nachhaltigen Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt oder in weiterführende Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie ist bei Personen mit einem berufsbezogenen Deutschsprachförderbedarf vorrangig gegenüber den Eingliederungsleistungen des SGB II und SGB III. Kommt eine Integration in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt nicht zeitnah in Betracht, so sollen die Berufssprachkurse für den Erwerb berufsbezogener Sprachkenntnisse flächendeckend genutzt werden. Wenn eine Kundin/ein Kunde zuvor an einem Integrationskurs bzw. einer KompAS-Maßnahme teilgenommen hat, soll sich der Besuch an einem Berufssprachkurs möglichst zeitnah anschließen. Bei Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist eine Kombination mit Berufssprachkursen möglich. Ebenso kann eine Beschäftigung oder Ausbildung mit Berufssprachkursen verknüpft werden. Eine koordinierte und flächendeckende Nutzung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere im Rechtskreis SGB II, sicherzustellen. 3. Einzelaufträge 3.1 Zielgruppe Der Anwendungsbereich der DeuFöV umfasst Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von 2 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt, sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund ( 2 DeuFöV). Eine Teilnahmeberechtigung kann gem. 4 Absatz 1 DeuFöV erhalten, wer

bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist oder an Maßnahmen zur Berufsvorbereitung oder der Assistierten Ausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilnimmt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen muss, Auszubildende/Auszubildender in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist und alle Beschäftigten. Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung erhalten, wenn sie eine Duldung nach 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz besitzen, also wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen gegen ihre Abschiebung sprechen. Asylbewerberinnen und Asylbewerber können eine Teilnahmeberechtigung erhalten, wenn bei ihnen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive). 3.2 Teilnahmeberechtigung und Teilnahmeverpflichtung Die DeuFöV sieht vor, dass die AA bzw. die JC für ihre Kunden eine Berechtigung zur Teilnahme an einem berufsbezogenen Deutschsprachmodul bzw. zur einmaligen Wiederholung eines Moduls erteilen ( 5 DeuFöV). Der Vordruck Teilnahmeberechtigung DeuFöV SGB II und SGB III sowie das Merkblatt stehen in verschiedenen Sprachen im BK-Browser in der aktuellen Version zur Verfügung. Der Vordruck ist jeweils vollständig und korrekt auszufüllen und der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer zur Anmeldung beim Kursträger auszuhändigen. Der Abdruck (Kopie) der Teilnahmeberechtigung ist an das BAMF zu senden. Dieses Übermittlungsverfahren gilt bis zum 19.03.2018. Mit der VerBIS-Programmversion P 81 erfolgt der Datenaustausch ausschließlich elektronisch und damit medienbruchfrei. Personen aus dem Rechtskreis SGB II, die zur Teilnahme berechtigt sind, sollen durch eine Eingliederungsvereinbarung bzw. durch einen sie ersetzenden Verwaltungsakt zur Teilnahme verpflichtet werden. Durch das JC verpflichtete Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig berücksichtigt ( 4 Abs. 2 DeuFöV). Bei Personen im Rechtskreis SGB III wird die Teilnahme in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen, eine Verpflichtung zur Teilnahme ist hier nicht möglich.

3.3 Produkteinsatz Für die Nutzung der Module der berufsbezogenen Sprachförderung gilt folgende Produkteinsatzlogik: Wurde der Integrationskurs mit dem Gesamtergebnis B1 abgeschlossen, so kommt in der Regel das Basismodul B2 (B1 nach B2) in Betracht. Entsprechendes gilt, wenn kein Integrationskurs abgeschlossen wurde, aber ein B1-Zertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorliegt, das nicht älter als sechs Monate ist. Wurde der Integrationskurs (unter Ausschöpfung der Wiederholungsstunden) mit einem Ergebnis unterhalb B1 abgeschlossen, stehen die Spezialmodule A2 (A1 nach A2) bzw. B1 (A2 nach B1) zur Verfügung. Spezialmodule: a) Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Apothekerinnen und Apotheker zur berufssprachlichen Vorbereitung (Zielniveau C1) im Kontext der Anerkennung von akademischen Heilberufen b) Für Kunden und Kundinnen aus dem Bereich Handel steht ab 01.07.2017 das fachsprachspezifische Spezialmodul Handel zur Verfügung. Weitere Module sind in Planung. Ein Überblick der grundsätzlich zur Verfügung stehenden Berufssprachkurse findet sich auf der Webseite des BAMF. 3.4 Zusteuerung in berufsbezogene Sprachkurse in beiden Rechtskreisen Um den Zugang zu Berufssprachkursen zu beschleunigen, wurde zwischen BA und BAMF ein Verfahren für die Zusteuerung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus dem Rechtskreis SGB II abgestimmt, welches zu einem schnelleren Eintritt in den Kurs führt. Dieses Zusteuerungsverfahren gilt analog auch im Rechtskreis SGB III. 3.4.1 Verfahren bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Integrationskursen Derzeit können die ge über die VerBIS-Seite Integrationskurs das genaue Datum des Sprachtests des Kunden (Deutschtest für Zuwanderer- DTZ) abrufen, sobald dieser absolviert wurde. Der DTZ wird grundsätzlich innerhalb von maximal drei Wochen ausgewertet und das Ergebnis den Teilnehmenden über die Kursträger zeitnah übermittelt. Danach können die ge bzw. die AA von Integrationskursteilnehmern die Vorlage der DTZ- Ergebnisse anfordern. Spätestens bis Herbst 2017 wird das BAMF sicherstellen, dass die DTZ-Ergebnisse vor Ende des Integrationskurses vorliegen.

Zeitnah zum Ende des Integrationskurses führt die Integrationsfachkraft (IFK) / die Vermittlungsfachkraft (VFK) ein Gespräch mit dem Kunden zur weiteren Integrationsstrategie. Ist zeitnah keine Eingliederung in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt möglich oder besteht Handlungsbedarf für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs, so erfolgt in Abhängigkeit von dem im Integrationskurs erreichten Sprachniveau in der ge eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachkurs. In der AA erfolgt die Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung. 3.4.2 Zusteuerung Liegt bereits das Ergebnis des DTZ/ ein B1-Zertifikat nach dem GER vor, so kann die Verpflichtung durch die ge bzw. Ausstellung der Teilnahmeberechtigung durch die AA entsprechend der o.a. Empfehlungen des BAMF zum Produkteinsatz für eine konkrete Art von Berufssprachkurs erfolgen. Diese Verpflichtung/Teilnahmeberechtigung ist für den Kursträger verbindlich, soweit die Einstufung auf dem DTZ/einem Sprachzertifikat des Kunden/der Kundin nach dem GER beruht, das nicht älter als 6 Monate ist. Der Kursträger ist nur im Einzelfall und nach Rücksprache mit der ge bzw. AA berechtigt, den Teilnehmer in einen anderen Berufssprachkurs zuzuweisen. Der Kunde/die Kundin erhält durch die IFK/VFK eine Orientierung, bei welchen Kursträgern zeitnah ein (passender) Berufssprachkurs beginnt (s.u.) und wird im Rahmen des Beratungsgesprächs über den Abschluss einer EinV im Rechtskreis SGB II verpflichtet, sich bei einem Kursträger anzumelden. Liegt das Ergebnis des DTZ/ein Zertifikat nach dem GER noch nicht vor oder ist das Zertifikat älter als sechs Monate, führt der Kursträger einen Einstufungstest durch. Für das Zusteuerungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die Zusteuerung in Integrationskurse: Die IFK/VFK ermittelt anhand der Daten in KURSNET Kursträger, die innerhalb von längstens 4 Wochen freie Plätze in einem (geeigneten) Kurs anbieten können. Die IFK/VFK händigt dem Kunden/der Kundin eine Liste mit den entsprechenden Kursträgern, der Zahl freier Plätze und den voraussichtlichen Kursbeginnterminen aus. Die IFK/VFK fordert den Kunden/die Kundin auf, sich innerhalb von 5 Arbeitstagen bei einem Träger aus der Liste zum Berufssprachkurs anzumelden. Sofern der Kunde/die Kundin bereits im Gespräch den Wunsch äußert, den Kurs bei einem der

genannten Träger zu absolvieren, ist dies unmittelbar in der EinV festzuhalten. Ansonsten wird in der EinV die Aushändigung der Liste vermerkt. Es bleibt dem Kunden überlassen, seine Wahl innerhalb der vorgegebenen 5 Arbeitstage zu treffen. Die IFK/VFK hält nach, ob die Vereinbarungen der EinV eingehalten wurden und die Anmeldung bei einem Kursträger, sowie der Eintritt in einen Kurs erfolgt ist. Dies kann anhand der Meldung durch den Kursträger kontrolliert werden, denn gemäß 7 Absatz 3 DeuFöV übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die ge/aa. Falls eine solche Meldung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der EinV nicht erfolgt ist, ist der Kunde/die Kundin zu kontaktieren. In der EinV ist festzulegen, dass der Kunde/die Kundin beim nunmehr namentlich bekannten Träger, ab dem vorgesehenen Beginnzeitpunkt, am Berufssprachkurs teilnimmt. Dies ist regelmäßig nachzuhalten. Wird eine angebotene EinV nicht abgeschlossen, sollen alle o.g. Regelungen in einen Verwaltungsakt gem. 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II aufgenommen werden. Die AA melden ihre Bedarfe im Rahmen der mit der Weisung vom 07.06.2017 (PAL882_17) zur Verfügung gestellten Meldemaske des BAMF. Daneben bleibt die enge Abstimmung im Wege lokaler Planungsgespräche bestehen. In den quartalsweisen Planungsgesprächen wirkt das BAMF auf ein passendes Sprachkursangebot hin. Steht trotz erfolgter Absprache kein oder kein zeitnaher passgenauer Berufssprachkurs zur Verfügung, informiert die ge/die AA den zuständigen Außendienstmitarbeiter des BAMF. Das BAMF wirkt darauf hin, dass binnen von sechs Wochen ein passender Sprachkursplatz zur Verfügung steht bzw. in Abstimmung mit der ge/aa ein Zugang zu einem passenden Berufssprachkurs ermöglicht wird. Das Zusteuerungsverfahren gilt nicht für eine Maßnahmekombination der Berufssprachkurse mit Maßnahmen nach 45 SGB III. Bei diesen Kombiprodukten erfolgt durch die ge bzw. die AA eine Zuweisung in die Gesamtmaßnahme. 4. Info 5. Koordinierung

6. Haushalt 7. Beteiligung gez. Unterschrift