Personalverordnung September 2007 (Revision )

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Transkript:

Personalverordnung 2008 07. September 2007 (Revision 01.01.2011)

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 2 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 1.1 Allgemeine Bestimmungen... 4 Geltungsbereich und Zuständigkeit... 4 2. PERSONAL... 4 2.1 Allgemeine Bestimmungen... 4 Anstellung... 4 Unfallversicherung... 4 Pensionskasse... 4 2.2 Weiterbildung... 5 Grundsatz... 5 Kostenbeteiligung... 5 2.3 Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit... 5 Grundsatz... 5 Finanzielle Abgeltung... 5 Kompensation... 5 2.4 Arbeitszeit... 5 Grundsatz... 5 Ordentliche Arbeitszeit... 5 Blockzeit... 5 Zeitguthaben Zeitschuld... 5 3. ENTSCHÄDIGUNGEN... 6 3.1 Art der Entschädigung... 6 Art der Entschädigung... 6 Definition Jahresentschädigung... 6 Definition Sitzungsgelder... 6 Definition variable Funktionsentschädigung... 6 3.2 Spesen... 6 Jahresentschädigung... 6 Sitzungsgelder... 6 Variable Funktionsentschädigung... 6 3.3 Allgemeine Bestimmungen... 6 Jahresessen... 6 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 7 Inkrafttreten... 7 ANHANG I... 8 Einreihung in die Gehaltsklassen... 8 ANHANG II... 9 Jahresentschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen... 9

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 3 ANHANG III... 10

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 4 Der Gemeinderat von Oberthal, - gestützt auf Art. 3 des Personalreglements 2008 erlässt folgende Personalverordnung 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Zuständigkeit Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Detailbestimmungen des Personalwesens für die Gemeinde Oberthal. 2 Ergänzend gelten die kantonalen Bestimmungen des Personalrechts. 3 Der Begriff Direktion in den kantonalen Bestimmungen entspricht sinngemäss dem Gemeinderat, der Begriff Amtsvorsteher sinngemäss dem Begriff Geschäftsleiter. 2. Personal 2.1 Allgemeine Bestimmungen Anstellung Art. 2 1 Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 30 Prozent wird öffentlich-rechtlich angestellt. 2 Personal mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent sowie Aushilfspersonal wird privatrechtlich angestellt. Unfallversicherung Pensionskasse Art. 3 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Art. 4 1 Die Gemeinde versichert das Personal gemäss den gesetzlichen Vorschriften bei der Pensionskasse Previs (Vorsorgeplan 55). 2 Die Prämien werden zu 55 % vom Arbeitgeber und zu 45 % vom Arbeitnehmer getragen.

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 5 2.2 Weiterbildung Grundsatz Kostenbeteiligung Art. 5 Die Gemeinde fördert die Weiterbildung des Gemeindepersonals im Rahmen der Tätigkeit. Art. 6 1 Die Kosten von Tageskursen trägt die Gemeinde. 2 Die Weiterbildung des Personals wird durch Beiträge und durch Gewährung von Urlaub nach Massgabe des dienstlichen Interesses unterstützt. 2.3 Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Grundsatz Finanzielle Abgeltung Art. 7 Entschädigungsberechtigt sind Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit nach Art. 10. Art. 8 1 Zwingende Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind in der Regel als Arbeitszeit anzurechnen. 2 Ist eine Anrechnung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, erfolgt die Entschädigung im Stundenlohn. Kompensation Art. 9 1 Zwingende Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit werden mit einem Zeitzuschlag von 25 % entschädigt. 2.4 Arbeitszeit Grundsatz Ordentliche Arbeitszeit Blockzeit Art. 10 Das Gemeindepersonal arbeitet nach dem Jahresarbeitszeitmodell. Es gelten gleitende Arbeitszeiten. Art. 11 Die ordentliche Arbeitszeit umfasst die Zeit zwischen frühestem Arbeitsbeginn (06.00 Uhr) und spätestem Arbeitsende (19.00 Uhr) von Montag bis Freitag. Art. 12 1 Die Blockzeit für das administrative Personal liegt wie folgt: Montag + Dienstag 08.00-11.30 Uhr 14.00-16.30 Uhr Mittwoch 08.00-11.30 Uhr 14.00-18.00 Uhr Donnerstag 08.00-11.30 Uhr 14.00-16.30 Uhr Freitag 08.00-11.30 Uhr 2 Das administrative Personal stellt sicher, dass die Gemeindeverwaltung während den Blockzeiten besetzt ist. Zeitguthaben Zeitschuld Art. 13 Es darf höchstens ein Gleitzeitsaldo von 100 Stunden auf das nächste Jahr übertragen werden.

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 6 3. Entschädigungen 3.1 Art der Entschädigung Art der Entschädigung Definition Jahresentschädigung Art. 14 Es werden Jahresentschädigungen, variable Funktionsentschädigungen und Sitzungsgelder gemäss Anhang 2 ausgerichtet. Art. 15 Die Jahresentschädigung wird für folgende Arbeiten geleistet: Aktenstudium Sitzungsvorbereitungen Sitzungen Ratsbüro Vorbereitung auf Gemeindeversammlungen Teilnahme an den Gemeindeversammlungen Erledigung der laufenden Geschäfte Definition Sitzungsgelder Definition variable Funktionsentschädigung Art. 16 Sitzungsgelder werden für Sitzungen des Gemeinderates, der Kommissionen und der Ausschüsse ausbezahlt. Art. 17 Variable Funktionsentschädigungen werden für Verrichtungen von Behördenmitgliedern ausbezahlt, sofern sie nicht durch die Jahresentschädigung abgedeckt sind und mehr als eine halbe Stunde dauern. 3.2 Spesen Jahresentschädigung Art. 18 1 Gesamtauszahlungen der Jahresentschädigung bis Fr. 500.-- pro Jahr gelten vollständig als Spesenersatz. 2 Gesamtauszahlungen der Jahresentschädigung über Fr. 500.-- gelten als Lohn. Sitzungsgelder Variable Funktionsentschädigung Art. 19 Pro Sitzung gelten maximal Fr. 80.-- als Spesenersatz. Art. 20 Die Spesen sind effektiv abzurechnen. 3.3 Allgemeine Bestimmungen Jahresessen Art. 21 Den Mitgliedern des Gemeinderates und ständiger Kommissionen, den Lehrkräften der Gemeinde sowie dem Gemeindepersonal wird am Jahresende zusammen mit den Sitzungsgeldern und Spesen ein Pauschalbetrag von Fr. 50.-- pro Person und Jahr als Beitrag an ein Jahresessen ausbezahlt.

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 7 4. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 22 Diese Verordnung tritt auf den 01. Januar 2008 in Kraft. Genehmigung Der Gemeinderat hat die Verordnung mit Beschluss Nr. 2007.93 an der Sitzung vom 07. September 2007 beschlossen. Gemeinderat Oberthal Hans Jaun Gemeindepräsident Bernhard Liechti Gemeindeverwalter Revision 01.01.2010 Der Gemeinderat hat die Revision (Ziffer 2 in Anhang II, Variable Funktionsentschädigung) mit Beschluss Nr. 2009.113 an der Sitzung vom 16.10.2009 beschlossen. Der Gemeindeverwalter: Bernhard Liechti

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 8 Anhang I Einreihung in die Gehaltsklassen Die Stellen der Einwohnergemeinde Oberthal werden den Gehaltsklassen wie folgt zugeordnet: Gemeindeverwalter GKL 19-21 Verwaltungsangestellte GKL 9-15 Strassenmeister GKL 9-15 Hauswart GKL 9-15

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 9 Anhang II Jahresentschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen 1. Jahresentschädigungen 1.1 Gemeinderat 1.1.1 Präsident Fr. 8'000.-- 1 1.1.2 Vize-Präsident Fr. 5'000.-- 1 1.1.3 Mitglieder Fr. 3'000.-- 1 1.2 Schulkommission 1.2.1 Präsident Fr. 2'500.-- 1 1.2.2 Sekretär Fr. 2'000.-- 1 1.2.3 Mitglieder Fr. 500.-- 1 1.3 Feuerwehrkommission 1.3.1 Kommandant Fr. 750.-- 1.3.2 Vize-Kommandant Fr. 350.-- 1.3.3 Offiziere Fr. 200.-- 1.3.4 C Atemschutz Fr. 200.-- 1.3.5 Fourier Fr. 300.-- 1.3.6 Materialverwalter Fr. 300.-- 2. Variable Funktionsentschädigungen pro Stunde 2.1 Allgemeine Funktionsentschädigung 2 Fr. 25.-- 3 2.2 Arbeitsleistungen Gemeindewerk Fr. 25.-- 3 2.3 Arbeitsleistung Gemeindwerk Wasserbau Fr. 28.-- 3 2.4 Feuerwehrsold pro Übung Fr. 15.-- 2.5 Ernstfalleinsätze Fr. 22.-- 2.6 Mitglieder Atemschutzgruppe pro zusätzliche Übung Fr. 22.-- 2.7 Maschinen und Geräte nach FAT-Tarif 1 Revision 01.01.2011 2 Gültig für sämtliche Funktionäre der Gemeinde, sofern keine andere Entschädigung definiert ist 32 Im Gültig Ansatz für sämtliche enthalten Funktionäre sind Anteil Ferienentschädigung, der Gemeinde, sofern Anteil keine 13. andere Monatslohn, Entschädigung Anteil definiert Feiertage ist / 3 Im Ansatz enthalten sind Anteil Ferienentschädigung, Anteil 13. Monatslohn, Anteil Feiertage / Revision 01.01.2010

Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 10 3. Besondere Bestimmungen 3.1 Versicherung Alle Arbeitsleistungen die nach Ziffer 2.1-2.3 entschädigt werden, sind durch die Gemeinde für Berufsunfälle versichert. 3.2 Selbständigerwerbende Für Arbeitsleistungen von Selbständigerwerbenden (Unternehmer, selbständige Landwirte) sind alle Lohnnebenkosten (AHV, IV, EO, AlV, Unfallversicherung) bei der Entschädigung inbegriffen. Die Betroffenen rechnen die entsprechenden Beiträge selbst ab. Anhang III 4. Taggelder, Sitzungsgelder, Spesenvergütungen 4.1 Abendsitzungen Fr. 40.-- 3.2 Halbtagessitzungen (mindestens 3 Stunden) Fr. 70.-- 3.3 Tagessitzungen (ab 5 Stunden) Fr. 140.-- 3.4 Reisespesen ÖV Bahnbillet 2. Klasse 3.5 Kilometerentschädigung Fr. -.70 3.6 Verpflegungsspesen Fr. 25.-- 3.7 Sonstige Spesen nach Aufwand