Die VoG-Gesetzgebung EineInfoveranstaltung im Auftrag der Servicesstelle Ehrenamt im Ministerium der DG 15.03.2014 Europasaal Ministerium Eupen
Hinweis Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation können Sachverhalte nur verkürzt dargestellt werden. Wir weisen deshalb darauf hin, dass dieser Vortrag ohne Gewähr veröffentlicht wird und dass dies keine rechtsverbindlichen Informationen sind. Sie geben eine erste fachlich fundierte Auskunft. Bei speziellen Fragestellungen empfehlen wir, entsprechende Fachleute zu Rate zu ziehen.
Übersicht 1. Was ist eine VoG? 2. Wann ist eine VoG sinnvoll? 3. Die Gründung einer VoG 4. Merkmale einer VoG 5. Die VoG als «laufendes Geschäft» 6. Haftung & Versicherung 7. Die Auflösung einer VoG
Was ist eine VoG? Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht. Die VoG hat ihren Vereinssitz in Belgien Es gibt auch internationale VoG IVoG (siehe Wikipedia) Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht DE http://www.scta.be/malmedyuebersetzungen/downloads/19210627.eco.pdf FR LOI WET
Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit, sie hat Rechten und Pflichten. Die VoG kann Rechtsgeschäfte abschließen die Vereinigung vor Gericht vertreten als Vermögensverwalter arbeiten als Arbeitgeber agieren Für alle Tätigkeiten ist eine VoG haftbar!
Unterschied zwischen VoG und Nicht-rechtsfähige Vereinigung VoG Verwalter als Juristische Person Nicht-rechtsfähige Vereinigung Einzelne Mitglieder der Vereinigung als Privatpersonen
VoG versus Nicht-rechtsfähige Vereinigung Man spricht von einer faktischen Vereinigung, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschließen, um ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen. Im Gegensatz zu einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verfügt die faktische Vereinigung nicht über den Status als Rechtsperson: Sie hat an sich weder Rechte noch Pflichten; das haben nur die einzelnen Mitglieder, auch wenn sie gemeinsam handeln. Das Fehlen des Status als Rechtsperson hat mehrere Folgen:
VoG versus Nicht-rechtsfähige Vereinigung Eine faktische Vereinigung kann als Vereinigung keine Rechte an Mobilien oder Immobilien erwerben Sie kann als Vereinigung keine Verträge abschließen (wohl aber einzelne Mitglieder). Die Mitglieder einer faktischen Vereinigung haften unbeschränkt für die Schulden der Vereinigung. Diese Haftung betrifft auch ihr persönliches Vermögen.
Wann ist eine VoG sinnvoll? gemeinsames Ziel / Projekt ideeller Natur eher langfristig oder sich wiederholende Projekte mit umfangreichen Verpflichtungen & gewissen Haftungsrisiken Finanzierung durch Zuschüsse, Schenkungen oder Erbschaften Vermögen und / oder Immobilien relativ viele Mitglieder Erfordert die Bereitschaft, einen gewissen administrativen Aufwand zu leisten!
Merkmale einer VoG Vereinigungsfreiheit Rechtspersönlichkeit Satzung kein Gewinnstreben Generalversammlung und Verwaltungsrat Sie unterliegt gesetzlichen Vorgaben & Formalitäten: VoG-Gesetz, Zivil-, Steuer- & Sozialrecht, Buchhaltungsvorschriften
Gründung einer VoG In einer Gründungsversammlung beschließen die anwesenden Personen (Gründungsmitglieder) die Konstituierung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht VoG Es müssen mindestens 3 Gründungsmitglieder vorhanden sein. Die Vereinigung besteht mindestens aus zwei Organen, der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat hat mindestens ein Mitglied weniger als die Generalversammlung.
Pflichtangaben in der Satzung komplette Bezeichnung des Vereins Sitz der Vereinigung und Gerichtsbezirk Zwecks oder der Zwecke, zu denen die VoG gegründet wird (Sozialziel), eine eventuelle Unterscheidung zwischen den (mindestens 3) ordentlichen und den übrigen Mitgliedern Name und Adresse der Gründer
Pflichtangaben in der Satzung Maximalbetrag des Mitgliedsbeitrags Bedingungen zur Ernennung der Verwalter Vorgehen zur Änderung der Satzung Nennung der Verantwortlichen für die Verwaltung der Konten und des Haushalts, Aufteilung des Kapitals im Falle der Auflösung Befugnisse der Generalversammlung. Mustersatzung finden Sie auf dglive.be http://www.dglive.be/portaldata/2/resources/downloads/ehrenamt/mustersatzung_ 2008.pdf
Pflichtangaben in der Satzung Maximalbetrag des Mitgliedsbeitrags Bedingungen zur Ernennung der Verwalter Vorgehen zur Änderung der Satzung Nennung der Verantwortlichen für die Verwaltung der Konten und des Haushalts, Aufteilung des Kapitals im Falle der Auflösung Befugnisse der Generalversammlung.
Veröffentlichung im Moniteur belge Formulare zur Veröffentlichung http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/index_d.htm Neue Tarife ab dem 01.08.2013 http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/tarif_f.htm http://www.juridat.be/tribunal_commerce/verviers/greffe/frais.htm
Checkliste für eine VoG (1) Hinterlegung der Satzung bzw. Änderungen beim Handelsgericht? Aktuelle Mitgliederliste am Sitz der Gesellschaft? Stehen alle Angaben auf der Geschäftskorrespondenz der VoG (Name + Sitz + Bezeichnung VoG + Gerichtsbezirk Eupen)?
Checkliste für eine VoG (2) Ordnungsgemäße Buchhaltung? Steuerpflichten erfüllt? Sozial- und Arbeitsrechtliche Verpflichtungen? Pflichtversicherungen abgeschlossen? Die Kraftfahrzeug-Versicherung für jeden Fahrzeughalter (Gesetz vom 22. November 1989) Die Haftpflichtversicherung laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (Gesetz vom 3. Juli 2005) Die Gefährdungshaftung (Gesetz vom 30. Juli 1979)
Haftungsfragen (1) Grundsätzlich gilt: Eine Vereinigung haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können. Dies betrifft Zivilrechtliche Haftung vertraglich außervertraglich (Art. 1382) Art. 1382. Code civil "Jede unrechte Tat eines Menschen, welche einen Andern schadet, verpflichtet den Täter zur Entschädigung." Strafrechtliche Haftung
Haftungsfragen (2) Achtung: Mitglieder sind eventuell persönlich haftbar für Handlungen vor Gründung der VoG wenn die Ausgangsdokumente der VoG die Pflichtangaben nicht vermerken (VoG in Gründung) Wenn bei allen Korrespondenzen der Zusatz fehlt VoG in Liquidation
Haftungsfragen (3) VWR-Mitglieder haften eventuell persönlich für Fehler bei der Verwaltung der VoG 2. Verstoß gegen die Satzung 3. Verstoß gegen die VoG-Gesetzgebung 4. Steuer- und Sozialschulden der VoG
Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit Das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (3. Juli 2005) schreibt ausdrücklich in Artikel 5 die Versicherung von Personen vor, die ehrenamtlich für eine Organisation aktiv sind. http://www.scta.be/malmedyuebersetzungen/downloads/20050703soc.pdf Die Versicherung der Ausübung von Freiwilligenarbeit ist also eine Pflichtversicherung! Achtung: Die Versicherung greift nicht bei schwere Fehler leichte aber gewohnheitsmäßige Fehler arglistige Täuschung oder Betrug
Auflösung einer VoG Die Initiative zur Auflösung einer VoG kann entweder durch die Generalversammlung der Vereinigung oder durch ein Gericht erfolgen. (2/3 Anwesenheitsquorum und 4/5 Beschlussmehrheit) Die 1. Generalversammlung beschließt, die VoG in "Auflösung zu versetzen". (damit trägt die VoG den Zusatz: Vereinigung in Liquidation). Damit tragen die von der Generalversammlung bezeichneten Liquidatoren die ausschließliche Verantwortung für die Rechtsgeschäfte der VoG. Die Generalversammlung bezeichnet einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Die Liquidatoren können Mitglieder der Generalversammlung sein oder Drittpersonen (Externe). Die 2. Generalversammlung beschließt den "Abschluss der Auflösung". Häufig erfolgen die beiden Schritte auch in einer einzigen Generalversammlung
Auflösung einer VoG Die Liquidatoren prüfen unter anderem die Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und führen die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. Meist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugutekommen soll. Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich der Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgericht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge). Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtskräftig.
Auflösung einer VoG 4. Die Liquidatoren prüfen unter anderem die Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und führen die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. Meist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugute kommen soll. 5. Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich der Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgericht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge). 6. Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtskräftig!
Weitere Informationen Online-Dokumentation rund um das Thema Ehrenamt DGLIVE.BE Linkverzeichnis Handbuch Ehrenamt in der DG www.dglive.be/handbuchehrenamt Servicestelle Ehrenamt im Ministerium Dieter Gubbels Gospertstraße 1 4700 Eupen Tel. 087/ 596 300 dieter.gubbels@dgov.be