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Transkript:

Prüfungsdauer 60 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 14 Beilage(n) Maximale Punktzahl Keine 60 Punkte Erzielte Punkte Note Hinweise Schreiben Sie die auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige Zusatzblätter). Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein offizielles Zusatzblatt, welches Ihnen auf Handzeichen zur Verfügung gestellt wird. Die blosse Nennung eines Gesetzes- oder Verordnungsartikels reicht nicht aus (ausser dies wird ausdrücklich erlaubt). Die Aufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Das Punktemaximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Teillösungen ergeben ebenfalls Punkte. Benutzen Sie Kugelschreiber, Filzstift oder Tinte (dokumentenecht, nicht radierbar, keine rote Farbe und kein Bleistift) zum Lösen der Prüfung. Die Experten/innen Datum Unterschriften Experte 1 Experte 2 Seite 1 (von 14)

Aufgabe 1: Aufgaben der Vollzugsorgane (5 Punkte) Ausgangslage Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gibt es verschiede Durchführungsorgane, welche mit der Umsetzung der Arbeitslosenversicherung beauftragt sind. Frage Welche der unten aufgeführten Durchführungsorgane ist für die nachfolgenden Tätigkeiten zuständig? Hinweis Kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Es ist jeweils nur eine Antwort richtig. Antwortmöglichkeiten inkl. Lösungsvorschlag 1.1 Sanktionierung bei Ablehnung einer zumutbaren Stelle Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder Kantonale Amtsstelle Tripartite Kommission 1.2 Auszahlung von Insolvenzentschädigung Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Tripartite Kommission Seite 2 (von 14)

1.3 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Kantonale Amtsstelle Tripartite Kommission 1.4 Führung der Rechnung des Ausgleichsfonds Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Tripartite Kommission 1.5 Sanktionierung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder Kantonale Amtsstelle Tripartite Kommission Seite 3 (von 14)

Aufgabe 2: Dauer der Rahmenfristen (4 Punkte) Ausgangslage In der Arbeitslosenversicherung gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen, sowohl für die Beitragszeit wie auch für den Leistungsbezug. Jedoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz und in gewissen Konstellationen sehen Gesetz und Verordnung längere Rahmenfristen vor. Aufgabe Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). Antwortmöglichkeiten inkl. Lösungsvorschlag richtig falsch Ein zum Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV 60-jähriger Arbeitsloser hat Anspruch auf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche bis zum Erreichen des AHV- Rentenalters dauert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert bei einer Person, welche in den letzten 2 Jahren vor ihrer erstmaligen Arbeitslosigkeit genau 1 Jahr lang einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, drei Jahre. Eine versicherte Person, die sich während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung abmeldet, um sich der Erziehung ihres 3-jährigen Kinds zu widmen, hat Anspruch auf eine um zwei Jahre verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sobald sie sich beim RAV nach der Erziehungszeit während der verlängerter Rahmenfrist wieder anmeldet und sich der Vermittlung stellt. Eine 40-jährige versicherte Person, welche in der Rahmenfrist für die Beitragszeit 23 Monate lang erwerbstätig war, hat Anspruch auf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, die 4 Jahre dauert. Seite 4 (von 14)

Aufgabe 3: Schlechtwetterentschädigung (4 Punkte) Ausgangslage Die Schlumpf Gleisbau AG macht aufgrund einer längerdauernden Kälteperiode Schlechtwetterentschädigung geltend. Aufgabe Kreuzen Sie bei den nachstehenden Personen an, ob diese grundsätzlich Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben oder nicht. Antwortmöglichkeiten inkl. Lösungsvorschlag Hans Trummer Pensionierter Bauarbeiter Jahrgang 1951 Janine Fasnacht Lernende Gleisbau Jahrgang 1998 Thomas Schlumpf Geschäftsführer und Verwaltungsrat Jahrgang 1972 Tamara Dahinden Gleisbauerin Jahrgang 1980 Anspruch Kein Anspruch Seite 5 (von 14)

Aufgabe 4: Sanktionen (6 Punkte) Ausgangslage Die Arbeitslosenversicherung sieht für gewisses Verhalten die Möglichkeit einer Sanktion vor. Eine solche Sanktion erfolgt in Form von Einstelltagen. Aufgabe 4.1 (4 Punkte) Führen Sie stichwortartig alle Verhalten auf, bei denen die Arbeitslosenkasse eine Sanktion verfügt. Wenn die versicherte Person durch eigenes Verschulden arbeitslos wird (1 Punkt) Wenn die versicherte Person zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat (1 Punkt) Wenn die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (1 Punkt) Wenn die versicherte Person Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (1 Punkt) Aufgabe 4.2 (2 Punkte) In welchen zwei Fällen muss eine Sanktion im schweren Verschulden (31 60 Einstelltage) verfügt werden? Antworten Sie stichwortartig. Die versicherte Person wird im schweren Verschulden eingestellt, wenn sie ohne entschuldbaren Grund a) eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (1 Punkt); oder b) eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (1Punkt) Seite 6 (von 14)

Aufgabe 5: Anspruchsvoraussetzungen / Arbeitsmarktliche Massnahmen (12 Punkte) Sachverhalt Suzanne Zgraggen, geboren am 10.7.1978, ledig, unterhaltspflichtig gegenüber einer 7-jährigen Tochter, meldete sich am 20.5.2015 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und beantragt ab diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen. Sie kann nachfolgende beitragspflichtige Arbeitsverhältnisse nachweisen: A-Beratungs AG, Chur 1.7.2014 bis 31.5.2015, Beschäftigungsgrad 100 %, monatlicher Verdienst: CHF 6 500.-- zuzüglich 13. Monatslohn Coaching GmbH, Davos 1.1.2010 bis 30.6.2014; Beschäftigungsgrad: 90 % monatlicher Verdienst: CHF 6 200.-- zuzüglich 13. Monatslohn Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass die A-Beratungs AG das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgekündigt hat. Aufgabe 5.1 (1 Punkt) Bestimmen Sie die Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug. RF Beitragszeit 1.6.2013 bis 31.5.2015 (1/2P) RF Leistungsbezug: 1.6.2015 bis 31.5.2017 (1/2P); Aufgabe 5.2 (4 Punkte) Berechnen Sie den versicherten Verdienst sowie das entsprechende Taggeld. Zeigen Sie die exakte Berechnung des versicherten Verdiensts sowie des Taggelds auf. versicherter Verdienst: CHF 7 042.-- (1 P) 6 500.-- : 12 x 13 / Durchschnitt der letzten 6 Monate ist massgebend (1P) Taggeld: 259.60 (1P) 7042.-- : 21,7 x 80 % (1P) Aufgabe 5.3 (2 Punkte) Bestimmen Sie die Höchstzahl der Taggelder sowie die Anzahl der allgemeinen Wartetage. Höchstzahl Taggelder: 400 (1P) Allgemeine Wartetage 5 (1P) Seite 7 (von 14)

Erweiterung des Sachverhalts Nach mehr als 9 Monaten erfolgloser Stellensuche hat sich Suzanne Zgraggen entschieden, sich als Coach/Beraterin selbständig zu machen. Sie stellte am 17.3.2016 bei der kantonalen Amtsstelle ein Gesuch für die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Aufgabe 5.4 (3 Punkte) Nennen Sie stichwortartig die drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die kantonale Amtsstelle das Gesuch bewilligen kann. Ohne eigenes Verschulden arbeitslos (1P) Mindestens 20 Jahre alt (1P) Sie muss ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (1P) Erweiterung des Sachverhalts Am 1.6.2016 nahm Suzanne Zgraggen ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der grossen Konkurrenz musste sie die Tätigkeit jedoch bereits per 30.4.2017 wieder beenden. Von ihrem Höchstanspruch der Taggelder hat sie mittlerweile bereits 265 volle Taggelder bezogen. Aufgabe 5.5 (2 Punkte) Nennen Sie zwei Konsequenzen, die die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit auf den weiteren Taggeldbezug respektive auf die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hat. Konsequenzen: Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert sich um 2 Jahre (1P) Sie kann ihren Restanspruch (135 Taggeldern) noch beziehen (1P) Seite 8 (von 14)

Aufgabe 6: Zwischenverdienst (10 Punkte) Sachverhalt John Deer, geboren am 28.4.1970, Vater einer 6-jährigen Tochter, arbeitete seit sieben Jahren im Sägereiwerk Blum AG als Maschinenmechaniker. Er übte eine Vollzeitbeschäftigung aus und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von CHF 6 200.--. Seine Arbeitsstelle wurde aus wirtschaftlichen Gründen per 31.1.2017 gekündigt. Nach seiner Anmeldung zum Taggeldbezug legte die Arbeitslosenkasse die folgenden Ansprüche fest: Rahmenfrist für den Leistungsbezug 1.2.2017 bis 31.1.2019 Versicherter Verdienst CHF 6 200.-- Taggeld CHF 228.55 Aufgabe 6.1 (1 Punkt) Wie viele Taggelder bezahlt die Arbeitslosenkasse grundsätzlich während einer Woche Arbeitslosigkeit aus? Geben Sie die Antwort in Zahlen an. 5 Tage (1 Punkt) Erweiterung des Sachverhalts Nach drei Monaten findet John Deer eine Arbeitsstelle als Mechaniker bei der Calag AG. Der Arbeitgeber kann ihn aber nur zu 40 % beschäftigen und bietet ihm dabei einen Monatslohn von CHF 2 600.-- an. John Deer ist sich nicht sicher, ob er die Stelle antreten soll. Er möchte deshalb von Ihnen wissen, ob er diese Stelle annehmen müsse. Aufgabe 6.2 (3 Punkte) Bestimmen Sie, ob die Stelle zumutbar ist, respektive ob er das Angebot grundsätzlich annehmen müsste. Begründen Sie die Antwort und nennen Sie die vollständige gesetzliche Grundlage. Ja, er muss die Stelle annehmen (1 Punkt), da er Anspruch auf Kompensationszahlung hat (1 Punkt). Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG (1 Punkt) Ebenfalls möglich weil der ZV orts und branchenüblich ist (1 Punkt). Art. 24 Abs. 3 AVIG (1 Punkt) max. 3 Punkte Seite 9 (von 14)

Aufgabe 6.3 (2 Punkte) Berechnen Sie die (durchschnittliche) Kompensationszahlungen der Arbeitslosenkasse je Monat. Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. vv 6200.-- ZV 2600.-- = Verdienstausfall 3600.-- (1 Punkt) 3600.-- x 80 % = Durchschnittliche Kompensationszahlung 2 880.-- ( 1 Punkt) Aufgabe 6.4 (4 Punkte) Zeigen Sie stichwortartig vier Vorteile auf, welche John Deer durch die Annahme des Zwischenverdiensts entstehen könnten. Höheres Gesamteinkommen / finanzieller Vorteil (1 Punkt) Bezugsdauer kann verlängert werden (1 Punkt) Neue Beitragszeiten (1 Punkt) Qualifikationen bleiben erhalten (1 Punkt) Weitere Antworten möglich, maximal jedoch 4 Punkte Seite 10 (von 14)

Aufgabe 7: Insolvenzentschädigung (9 Punkte) Sachverhalt Thomas Imboden, geboren am 10.9.1989, ledig, ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, arbeitete seit dem 1.11.2012 teilzeitlich (80 %) bei der Hochzeitskarten AG als Designer. Sein Monatsgehalt betrug CHF 6 300.--, hinzu kam ein 13. Monatslohn. Aufgrund eines gravierenden Auftragsmangels kam die Hochzeitskarten AG ab März 2016 mit der Lohnzahlung in Verzug. Ab dem Monat April 2016 blieben die Lohnzahlungen gänzlich aus. Am 1.9.2016 wurde der Konkurs über die Firma eröffnet. Thomas Imboden hat trotz den ausgebliebenen Lohnzahlungen bis zum letzten Arbeitstag (31.8.2016) gearbeitet. Aufgabe 7.1 (4 Punkte) Bestimmen Sie die Höhe der gesamten Insolvenzentschädigung (ohne Ferien und Überzeit) sowie den genauen Zeitraum der zu beziehenden Leistungen für Thomas Imboden. Zeigen Sie den Berechnungsweg der gesamten Insolvenzentschädigung (ohne Ferien und Überzeit) auf. Anspruch auf die letzten gearbeiteten 4 Monate (Mai August 2016) (1 Punkt) CHF 6 300.-- : 12 x 13 = CHF 6 825.-- (1 Punkt) x 4 Monate (1 Punkt) = CHF 27 300.-- (1 Punkt) Erweiterung des Sachverhalts Thomas Imboden wohnt in Rothrist im Kanton Aargau. Die Hochzeitskarten AG hatte ihren Sitz in Langenthal im Kanton Bern. Thomas Imboden hat sich am 1.9.2016, also umgehend nach dem Konkurs, auf dem Arbeitsamt in Rothrist als arbeitslos angemeldet. Gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag hatte Thomas Imboden eine vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten. Aufgabe 7.2 (2 Punkte) Bestimmen Sie, welche Arbeitslosenkasse für die Insolvenzentschädigung und welche Arbeitslosenkasse für die Arbeitslosenentschädigung zuständig ist. Zeigen Sie auf, für welche Leistung(en) eine freie Kassenwahl besteht. Insolvenzentschädigung: öffentliche ALK Kanton Bern (1 Punkt) Arbeitslosenentschädigung: freie Kassenwahl (1 Punkt) Seite 11 (von 14)

Aufgabe 7.3 (1 Punkt) Geben Sie an, welche gesetzliche Bestimmung(en) die Arbeitslosenkasse für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung während der Dauer der Kündigungsfrist beachten muss. Gesetzliche Bestimmung: Art. 29 AVIG (1 Punkt) Aufgabe 7.4 (2 Punkte) Nennen Sie (nebst dem Konkurs des Arbeitgebers) zwei weitere Ereignisse, die zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigen. Nachlassstundung Pfändungsbegehren für die Lohnforderungen gestellt Konkurs wegen offensichtlicher Überschuldung eingestellt Seite 12 (von 14)

Aufgabe 8: Anspruchsvoraussetzungen / Höchstanspruch / Taggeld (10 Punkte) Sachverhalt Olaf Müller, geboren am 15.6.1960, ledig, ohne unterhaltspflichtige Kinder und im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann, arbeitete seit dem 1.7.2008 bei der Masterplan AG als Sachbearbeiter mit einem Monatslohn von CHF 6 500.-- (inkl. 13ter Monatslohn). Im Jahre 2014 erkrankte Olaf Müller und war seit dem 16.7.2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Sperrfristen auf den 31.1.2016 gekündigt. Danach war Olaf Müller für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1.4.2017 erlangte er wieder die Arbeitsfähigkeit von 100 % und meldete sich an diesem Datum in diesem Umfang zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und beantragte ab gleichem Datum Taggeldleistungen. Aufgabe 8.1 (2 Punkte) Bestimmen Sie, ob Olaf Müller die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. Begründen Sie Ihren Entscheid. Olaf Müller hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (1 Punkt) aufgrund der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit / Art. 14 Abs. 1 Bst b. (1 Punkt) Aufgabe 8.2 (3 Punkte) Berechnen Sie den versicherten Verdienst (Monatsbetrag) sowie das Taggeld. Zeigen Sie den Lösungsbzw. Berechnungsweg auf. Der versicherte Verdienst beträgt CHF 2 756.- pro Monat (1 Punkt). Das Taggeld beträgt CHF 101.60 (1 Punkt) und wird folgendermassen berechnet: CHF 2 756/21.7*80% oder 80% von CHF 127.- (1 Punkt) Seite 13 (von 14)

Aufgabe 8.3 (2 Punkte) Geben Sie an, auf wie viele Taggelder Olaf Müller höchstens Anspruch hat, und wie viele Wartetage er zu bestehen hat. Geben Sie die Antwort in Zahlen an. Olaf Müller hat Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (1 Punkt) und er hat 5 besondere Wartetage zu bestehen (1 Punkt). Erweiterung des Sachverhaltes Nachdem Olaf Müller für den Monat April 2017 Taggelder von der Arbeitslosenkasse erhielt, erkrankte er erneut und war vom 1.6.2017 bis 16.8.2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Olaf Müller hat keine private Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Der Arzt bescheinigte der Arbeitslosenkasse, dass Olaf Müller ab dem 17.8.2017 bis auf weiteres nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Er sucht auch in diesem Umfang Arbeit. Am 17.8.2017 meldete sich Olaf Müller bei der IV an und reichte gleichentags der Arbeitslosenkasse seine IV-Anmeldung ein. Aufgabe 8.4 (3 Punkte) Bestimmen Sie, welche Sozialversicherung(en) während welchem Zeitraum innerhalb vom 1.6.2017 bis 16.8.2017 für die Leistungsausrichtung zuständig ist (sind). Zeigen Sie den genauen Zeitraum des möglichen Leistungsbezugs auf. Nennen Sie auch die gesetzliche(n) Grundlage(n). Die Arbeitslosenkasse (1 Punkt) bezahlt die Leistung vom 1.6.2017 bis 30.6.2017 (1 Punkt). Art. 28 Abs. 1 AVIG (1 Punkt). Seite 14 (von 14)