über die Erhöhung der Kilometerentschädigung für Dienstfahrten des Staatspersonals

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Transkript:

Verordnung vom 8. Juli 2008 Inkrafttreten: 01.07.2008 über die Erhöhung der Kilometerentschädigung für Dienstfahrten des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den Artikel 126 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); in Erwägung: Entsprechend den 2007 berechneten TCS-Normen muss die Kilometerentschädigung für Dienstfahrten des Staatspersonals erhöht werden. Wenn man die Fixkosten und die variablen Kosten seit der letzten Anpassung und insbesondere die gegenwärtigen Benzin- und Dieselpreise berücksichtigt, sollte die Kilometerentschädigung 68 Rappen entsprechen. In Anbetracht des tendenziell steigenden Ölpreises sowie des von vielen anderen Kantonen festgelegten Basisbetrags ist die Kilometerentschädigung jedoch auf 70 Rappen zu erhöhen. Auf Antrag der Finanzdirektion, 1

beschliesst: Art. 1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert: Art. 2 2 ANHANG II Berechnungstabelle für die Kilometerentschädigung (Art. 126) Gefahrene km für Dienstfahrten Rp. pro km seit Kalenderjahrbeginn (Stand am 1.7.2008) von 0 bis 2 000 70 von 2 001 bis 4 000 66 von 4 001 bis 6 000 62 von 6 001 bis 8 000 59 von 8 001 bis 10 000 57 von 10 001 bis 12 000 55 von 12 001 bis 14 000 53 von 14 001 bis 16 000 52 von 16 001 bis 18 000 50 von 18 001 bis 20 000 49 ab 20 001 48 Bei Ausrichtung der Pauschalentschädigung nach Artikel 126 Abs. 2 30 Der Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 131.0.16) wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 1 Um sich an Sitzungen oder gesetzliche Inspektionen der Friedensgerichte zu begeben, haben die nicht ständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden für die Hin- und Rückreise von ihrem Wohnort an den Ort, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, Anspruch auf eine Reiseentschädigung von 70 Rp. je zurückgelegten Kilometer, berechnet nach dem kürzesten Verbindungsweg.

Art. 3 Der Tarif vom 6. September 1966 der Gerichtskosten in Zivilsachen (SGF 135.11) wird wie folgt geändert: Art. 4 Art. 4 Abs. 2 2 Die Reiseentschädigungen der Richter und der Gerichtsmitarbeiter sind zu 70 Rappen pro Kilometer des kürzesten Weges zu berechnen, sofern der Berechtigte sein privates Motorfahrzeug benützt, oder nach den tatsächlichen Kosten, sofern er ein anderes Transportmittel benützt. Der Tarif vom 12. Dezember 1969 der Gerichtskosten in Strafsachen (SGF 135.61) wird wie folgt geändert: Art. 5 Art. 15 Abs. 1 Bst. a [ 1 Für jede durch eine Strafsache verursachte Dienstreise haben die Magistraten und die Gerichtsmitarbeiter Anrecht:] a) auf eine Fahrkostenentschädigung von 70 Rappen für jeden zurückgelegten Kilometer, sofern sie ihr privates Motorfahrzeug benützen, oder auf Rückvergütung der tatsächlichen Kosten, wenn sie ein anderes Transportmittel benützen; Der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2 2 Die Reiseentschädigungen der Mitglieder des Kantonsgerichts werden zu 70 Rappen pro Kilometer der kürzesten Strecke berechnet, wenn der Berechtigte sein Privatauto benützt, oder nach den tatsächlichen Kosten, wenn er ein anderes Verkehrsmittel benützt. 3

Art. 6 Die Verordnung vom 24. August 2004 über das Strassenunterhaltspersonal (SGF 741.22) wird wie folgt geändert: ANHANG 1 Ziff. 2 [Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der Kantonsstrassen und des Werkhofs der Kantonsstrassen] 2. Fahrten: Fahrten auf Anordnung (Art. 18 der Verordnung und 126 StPR) Fr. 0.70/km (degressiv) Art. 7 ANHANG 2 Ziff. 8 [Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der Nationalstrassen] 8. Fahrten auf Anordnung 0.70/km (degressiv) Das Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amtes für Wald, Wild und Fischerei (SGF 921.27) wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 1 Die Entschädigung beträgt 1465 Franken im Jahr für die Berechtigten nach Artikel 3 Bst. a, b und c und 85 Rappen pro Kilometer für die Berechtigten nach Artikel 3 Bst. d. Art. 11 Abs. 2 2 Die Entschädigung nach Artikel 2 entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand November 2007, die Entschädigungen nach Artikel 4 Abs. 1 und 11a Abs. 5 entsprechen den per 1. Juli 2008 berechneten Kosten, und die Entschädigung nach Artikel 6 entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand November 2006. Die übrigen Entschädigungen dieses Reglements entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand November 1996. Sie werden gemäss Artikel 132 StPR angepasst, der sinngemäss gilt. Fr. 4

Art. 8 Art. 11a Abs. 5 5 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die ihr Privatfahrzeug im Rahmen ihrer Tätigkeit für notwendige Fahrten verwenden, erhalten eine Kilometerentschädigung gemäss der Tabelle im Anhang II des StPR, zuzüglich 10 Rappen. Für Schwertransporte (zum Beispiel: Elektrofischfanggeräte, Fischbehälter) oder für Fahrten mit einem Anhänger beträgt die Kilometerentschädigung 85 Rappen. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt. Der Präsident: Die Kanzlerin: P. CORMINBŒUF D. GAGNAUX 5