Burgenlandkreis Der Landrat

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Transkript:

Burgenlandkreis Der Landrat Burgenlandkreis Postfach 1151 06601 Naumburg Verwaltungsrichtlinie zur Feststellung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. 22 S II sowie der Leistungen für Auszubildende gem. 27 (3) S II und zur abweichenden Erbringung von Leistungen gem. 24 (3) S. 1 Nr. 1 und 2 S II im Burgenlandkreis ab 1. Mai 2011 Die Richtwerte und Festlegungen stellen auf ein einheitliches Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung und Entscheidung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bei abweichender Erbringung von Leistungen ab. Sie unterliegen einer ständigen Prüfung und werden überarbeitet, sofern sich Abweichungen über einen angemessenen Zeitraum hinaus abzeichnen. Sie entbinden nicht von einer Einzelfallprüfung und dadurch abweichenden Entscheidung. Aktuelle gesetzliche Änderungen und höchstrichterliche Rechtsprechungen sind vorrangig zu beachten. Die Verwaltungsrichtlinie wird durch Bearbeitungshilfen ergänzt. Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 1 von 11

Teil I Bedarfe nach 22 S II sowie Leistungen nach 27 (3) S II 1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 3. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4. Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des 12 (3) S. 1 Nr. 4 S II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. 5. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. 6. Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht, erhalten sie nach 27 (3) S II unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach 22 (1) S. 1 S II, soweit der Bedarf ungedeckt ist. 7. Zur Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunft und Heizung im Rahmen des Einzelfalles sind die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten getrennt voneinander zu prüfen. Überschreiten die tatsächlichen Kosten die folgenden Richtwerte nicht, sind sie insoweit angemessen im Sinne der Vorschriften. Wenn eine Überschreitung des jeweiligen Richtwertes vorliegt, können nach der Besonderheit des Einzelfalls die den Richtwert überschreitenden tatsächlichen Kosten durchaus angemessen und im Rahmen der Unterkunftskosten übernahmefähig sein. 8. Die Grundlage für die Ermittlung der Richtwerte bilden die tatsächlich beantragten durchschnittlichen Betriebs- und Heizkosten entsprechend der offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 2 von 11

Nr. Bezeichnung Richtwerte 1 Bedarfe für Unterkunft 1a Grundmiete bei Mietwohnungen und notwendige Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum Die Grundmiete / notwendigen Aufwendungen sind angemessen, wenn die tatsächlichen Kosten den Richtwert für Grundmiete / notwendige Aufwendungen, zu ermitteln aus angemessener Wohnfläche x angemessenem Quadratmeterpreis, nicht übersteigen. Der Richtwert für den Quadratmeterpreis beträgt im Burgenlandkreis einheitlich 4,35 EUR. 1. Feststellen der tatsächlichen Kosten der Grundmiete / notwendigen Aufwendungen, entsprechend der Personen auf die Bedarfsgemeinschaft (BG) 2. Feststellen des Richtwertes für die angemessene Grundmiete / notwendige Aufwendungen anhand des Tabellenwertes für die Wohnungsgrößen entsprechend der Anzahl der Personen in der BG Tabellenwerte für angemessene Wohnungsgrößen entsprechend der Anzahl der Personen in BG: Anzahl Personen in BG Wohnfläche in m² Preis je m² Richtwert für Grundmiete / notwendige Aufwendungen 1 50 4,35 EUR 217,50 EUR 2 60 4,35 EUR 261,00 EUR 3 75 4,35 EUR 326,25 EUR 4 85 4,35 EUR 369,75 EUR 5 95 4,35 EUR 413,25 EUR 6 105 4,35 EUR 456,75 EUR jede weitere Person + 10 pro Person 4,35 EUR + 43,50 EUR Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 3 von 11

3. Vergleich der tatsächlichen Kosten mit dem Richtwert für Grundmieten / notwendige Aufwendungen. Überschreiten die tatsächlichen Kosten den Richtwert, ist zu prüfen - ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. - ob die Unterkunft den besonderen persönlichen Erfordernissen des Leistungsempfängers entspricht. - ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine als angemessen einzustufende Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt anzumieten. Bei Eigenheimbesitzern und Inhabern von Wohnungseigentum treten anstelle der Grundmiete die notwendigen Aufwendungen. Folgende Kosten sind anzuerkennen: - Schuldzinsen - dauernde Lasten (z. B. Erbbauzinsen), soweit sie mit dem Gebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen Tilgungsbeträge werden grundsätzlich nicht übernommen, wenn diese zum Vermögenszuwachs führen. 1b Betriebskosten bei Mietwohnungen und selbst genutztem Wohneigentum Zum Unterkunftsbedarf gehören außer der Grundmiete die mit der Unterkunft verbundenen Betriebskosten (ohne Heizund Warmwasserkosten). Berücksichtigt werden die Betriebskosten gem. der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Artikel 2 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (Bl. I S. 2346)). Verbrauchsunabhängige Betriebskosten sind angemessen, sofern diese tatsächlich erbracht und nicht beeinflussbar sind. Verbrauchsabhängige Betriebskosten sind angemessen, sofern diese tatsächlich erbracht sind und den üblichen Verbrauch nicht übersteigen. Für Trinkwasser und Abwasser wird ein Verbrauch von jeweils 2,5 m³ pro Person und Monat (*) als Richtwert zu Grunde gelegt. Als Richtwerte für Betriebskosten werden für die Territorien des Burgenlandkreises monatlich festgelegt: - Naumburg 1,05 EUR/m² - Zeitz 0,98 EUR/m² - Weißenfels 1,00 EUR/m² - Hohenmölsen 1,05 EUR/m² * = durchschnittlicher täglicher Wasserbedarf eines Einwohners im Burgenlandkreis lt. dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 4 von 11

Anzahl Personen in BG Wohnfläche in m² Naumburg (1,05 EUR/m²) Zeitz (0,98 EUR/m²) Weißenfels (1,00 EUR/m²) Hohenmölsen (1,05 EUR/m²) 1 50 52,50 EUR 49,00 EUR 50,00 EUR 52,50 EUR 2 60 63,00 EUR 58,80 EUR 60,00 EUR 63,00 EUR 3 75 78,75 EUR 73,50 EUR 75,00 EUR 78,75 EUR 4 85 89,25 EUR 83,30 EUR 85,00 EUR 89,25 EUR 5 95 99,75 EUR 93,10 EUR 95,00 EUR 99,75 EUR 6 105 110,25 EUR 102,90 EUR 105,00 EUR 110,25 EUR jede weitere Person + 10 pro Person + 10,50 EUR + 9,80 EUR + 10,00 EUR + 10,50 EUR Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 5 von 11

1c Bedarfe für Unterkunft bei Mietwohnungen und selbst genutztem Wohneigentum Als Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft (Grundmiete / notwendige Aufwendungen und Betriebskosten) werden für die Territorien des Burgenlandkreises monatlich festgelegt: Anzahl Personen in BG Wohnfläche in m² Naumburg Zeitz Weißenfels Hohenmölsen 1 50 270,00 EUR 266,50 EUR 267,50 EUR 270,00 EUR 2 60 324,00 EUR 319,80 EUR 321,00 EUR 324,00 EUR 3 75 405,00 EUR 399,75 EUR 401,25 EUR 405,00 EUR 4 85 459,00 EUR 453,05 EUR 454,75 EUR 459,00 EUR 5 95 513,00 EUR 506,35 EUR 508,25 EUR 513,00 EUR 6 105 567,00 EUR 559,65 EUR 561,75 EUR 567,00 EUR jede weitere Person + 10 pro Person + 54,00 EUR + 53,30 EUR + 53,50 EUR + 54,00 EUR Der Ausgleich zwischen den Kostenbestandteilen Grundmiete / notwendige Aufwendungen und Betriebskosten im Rahmen der Unterkunftskosten ist gesondert zu begründen. Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 6 von 11

2 Bedarfe für Heizung bei Mietwohnungen und selbst genutztem Wohneigentum 1. Heizkosten werden in der Regel als laufende Leistung für den Bewilligungszeitraum ( 41 S II) durch monatliche Abschlagszahlungen übernommen. Dabei werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. 2. Unter 22 Abs. 1 S II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Heizkosten, die beispielsweise bei einem fehlenden Anschluss an eine Sammelheizung für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen, wenn für den Bewilligungszeitraum ( 41 S II) kein Heizmaterial vorhanden ist. 3. Liegen die tatsächlichen Heizkosten über dem Richtwert, ist eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der Angemessenheit, u. a. auch unter Beachtung der besonderen persönlichen Erfordernisse, vorzunehmen. 4. Im Rahmen dieser individuellen Feststellung der Angemessenheit der Heizkosten ist ferner insbesondere der Wohnstandard wie Lage, Ausstattung und Bausubstanz bei der Prüfung und Entscheidung zu berücksichtigen. 5. Befindet sich der Wohnraum im unteren Segment des Wohnungs- bzw. Immobilienmarktes, ist die Feststellung der Angemessenheit nach höchstrichterlicher Rechtssprechung, anlehnend an den Grenzwert der rechten Spalte des Kommunalen Heizspiegels, wenn für das Abrechnungsjahr nicht vorhanden, des Bundesweiten Heizspiegels, vorzunehmen. Die Richtwerte für Heizkosten ohne Warmwasseraufbereitung werden unter Zugrundelegen der anerkannten Wohnfläche für die Territorien des Burgenlandkreises wie folgt festgelegt: - Naumburg 1,07 EUR/m² - Zeitz 1,04 EUR/m² - Weißenfels 1,11 EUR/m² - Hohenmölsen 1,10 EUR/m² Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 7 von 11

Anzahl Personen in BG Wohnfläche in m² Naumburg (1,07 EUR/m²) Zeitz (1,04 EUR/m²) Weißenfels (1,11 EUR/m²) Hohenmölsen (1,10 EUR/m²) 1 50 53,50 EUR 52,00 EUR 55,50 EUR 55,00 EUR 2 60 64,20 EUR 62,40 EUR 66,60 EUR 66,00 EUR 3 75 80,25 EUR 78,00 EUR 83,25 EUR 82,50 EUR 4 85 90,95 EUR 88,40 EUR 94,35 EUR 93,50 EUR 5 95 101,65 EUR 98,80 EUR 105,45 EUR 104,50 EUR 6 105 112,35 EUR 109,20 EUR 116,55 EUR 115,50 EUR jede weitere Person + 10 pro Person + 10,70 EUR + 10,40 EUR + 11,10 EUR + 11,00 EUR Kosten für zentrale Warmwassererzeugung Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser werden zusätzlich nach 22 (1) S II anerkannt. Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 rückwirkend in Kraft (vgl. Übergangsvorschrift 77 (6) S II). Kosten für Kochfeuerung über die Heizungsanlage werden nicht übernommen. Sie sind vom Regelbedarf nach 20 S II umfasst. Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 8 von 11

3 Besonderheiten bei selbst genutztem Wohneigentum Gemäß den Urteilen des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R) und 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) ist das selbstgenutzte Wohneigentum nach 12 (3) S. 1 Nr. 4 S II als geschütztes Vermögen anzusehen, wenn es von angemessener Größe ist. Das BSG hat hierfür Kriterien zur Angemessenheit entwickelt und orientiert sich im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes. Anzahl Eigenheim Eigentumswohnung Personen Wohnfläche in m² Wohnfläche in m² 1-2 90 80 3 110 100 4 130 120 jede weitere Person + 20 pro Person + 20 pro Person Die Angemessenheit des Hausgrundstücks im Sinne des 12 (3) S. 1 Nr. 4 S II indiziert jedoch noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für das selbstgenutzte Wohneigentum im Sinne des 22 (1) S II. Erhaltungsaufwand Berücksichtigungsfähig im Rahmen des 22 (2) S II sind tatsächliche, unabweisbare Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Wohneigentums führen und sie angemessen sind. Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 9 von 11

Teil II Leistungen gem. 24 (3) S. 1 Nr. 1 und 2 S II 1 Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten 24 (3) S. 1 Nr. 1 S II Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten entstehen insbesondere nach einem Wohnungsbrand, bei einer Erstanmietung nach einer Haft, bei Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen, bei einer Erstanmietung aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt unter Beachtung des 22 (5) S II, im Falle eines neugegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder bei einer Erstanmietung im Falle einer Trennung oder Scheidung. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 24 (6) S II gilt entsprechend. Der geltend gemachte Bedarf muss tatsächlich vorliegen. Sofern die Bedarfsdeckung nicht im Rahmen der Selbsthilfe (z. B. durch Schenkung von Dritten) erfolgen kann, ist diese vorrangig durch Sachleistungen zu erbringen. Kann dies nachweislich nicht erfolgen, sind Geldleistungen nach Einzelfallprüfung als Beihilfe zu gewähren. 2 Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt 24 (3) S. 1 Nr. 2 S II Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung entstehen bei Gesamtverlust (z. B. durch Wohnungsbrand) oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Zu diesen zählt z. B. eine unzureichende Bekleidungsausstattung nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit. Weiterhin können Bedarfe für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt entstehen. Der geltend gemachte Bedarf muss tatsächlich vorliegen. Für diese Bedarfe werden folgende Leistungen gesondert als Pauschale erbracht: 1. Erstausstattung Bekleidung Frauen/Jugendliche/Kinder 205,00 EUR Männer 155,00 EUR 2. Schwangerschaftskleidung 102,00 EUR 3. Babyerstausstattung Bekleidung jedes Kind 150,00 EUR bei Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 2 Jahren 50,00 EUR Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 10 von 11

Sofern die Bedarfsdeckung nicht durch Selbsthilfe (z. B. durch Schenkung von Dritten) erfolgen kann, können im Rahmen der Erstausstattung für Säuglinge auf Antrag weiterhin folgende Gegenstände gewährt werden: 1. Kinderwagen max. 90,00 EUR 2. Kinderbett (komplett) max. 49,00 EUR 3. Kleiderschrank max. 49,00 EUR Diese Gegenstände sind vorrangig durch Sachleistungen zu erbringen. Kann dies nachweislich nicht erfolgen, sind Geldleistungen nach Einzelfallprüfung als Beihilfe zu gewähren. Naumburg, den 28.04.2011 Landrat Harri Reiche Vwrl ab 01.05.2011 - Seite 11 von 11