BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN ZU IHRER JANITOS HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BALANCE. Stand: 01.04.2006



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BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN ZU IHRER JANITOS HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BALANCE Stand: 01.04.2006

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE JANITOS HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BALANCE Stand: 01.04.2006 Wegweiser Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance (BBR) Nr. Seite Gegenstand der Versicherung 1.1 3 Ehegatten, Kinder und Haushaltshilfen 1.2 4 Fahrzeugklausel 1.3.1 4 Haftpflichtrisiko Surfbretter 1.3.2 4 Auslandsaufenthalt 1.3.3 4 Kostenklausel (USA und Kanada) 1.3.4 5 Sachschäden durch häusliche Abwässer 1.3.5 5 Mietsachschäden 1.3.6 5 Vertragsfortführung bei Tod des Versicherungsnehmers 1.3.7 5 Behinderte Kinder 1.3.8 5 Schäden durch nicht deliktfähige Kinder 1.3.9 5 Fachpraktischer Unterricht 1.3.10 5 Allmähliche Einwirkung 1.3.11 5 Gewässerschadenrisiko 1.3.12 6 Schlüsselverlustrisiko (privat) 1.3.13 6 Schlüsselverlustrisiko (dienstlich) 1.3.14 6 Tagesmutter 1.3.15 7 Eltern/Schwiegereltern des Versicherungsnehmers 1.3.16 7 Nachversicherungsschutz für ausscheidende Kinder 1.3.17 7 Sachschäden durch Gefälligkeiten 1.3.18 7 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen 1.3.19 7 Forderungsausfall 1.3.20 7 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland 1.3.21 8 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde 1.3.22 8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1.3.23 8 Versehensklausel 1.3.24 9 Innovationsklausel/Bedingungsverbesserungen 1.3.25 9 Tarifupdate-Garantie (sofern vereinbart) 1.3.26 9 Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflichtversicherung 10 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Lehrer und Erzieher Versicherte Risiken 1 11 Versicherte Personen 2 11 Leistungsumfang 3 11 Deckungserweiterungen 4 11 Deckungseinschränkungen 5 12 1

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE JANITOS HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BALANCE Stand: 01.04.2006 Wegweiser Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Nr. Seite Versicherte Risiken 1 14 Versicherte Personen 2 14 Leistungsumfang 3 14 Deckungserweiterungen 4 14 Deckungseinschränkungen 5 15 2

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance (BBR) Stand: 01.04.2006 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungsschein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen nachfolgend aufgeführten Bestimmungen. 1 Privathaftpflichtversicherung 1.1 Versichert ist im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, insbesondere 1.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.1.3 als Inhaber a) einer oder mehrerer im Inland oder europäischen Ausland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung; bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum b) eines im Inland oder europäischen Ausland gelegenen Einfamilienhauses; c) eines im Inland oder europäischen Ausland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens d) von im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 2.500 Quadratmetern, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich privat genutzt werden; e) von im Inland gelegenen Garagen oder Stellplätzen, sofern sie ausschließlich privat genutzt werden; als Vermieter f) von einzeln vermieteten Wohnräumen oder einer Wohnung des vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses; g) einer Eigentumswohnung einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, nicht jedoch von Wohnungen oder Räumen zu gewerblichen Zwecken; h) von im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 2.500 Quadratmetern, sofern sie ausschließlich privat oder land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden. i) von im Inland gelegenen Garagen oder Stellplätzen, sofern sie ausschließlich privat genutzt werden. Bezüglich der als Inhaber oder als Vermieter versicherten Risiken ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht j) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten im In- und Ausland bis zu einer Bausumme von EUR 175.000 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); k) aus dem Miteigentum an zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze, private Park- und Stellplätze, Abstellplätze für Mülltonnen; 1.1.4 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern; 1.1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind die Jagd und die Teilnahme an Radrennen sowie deren Vorbereitung hierzu (Training); 1.1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 1.1.7 als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und/oder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer in dieser Eigenschaft; 1.1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hüter von fremden Hunden und fremden Pferden, sofern es sich nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt. Dieser Versicherungsschutz wird nur geboten, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz als Tierhüter über eine Tierhalter- Haftpflichtversicherung des Tierhalters besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter und/oder -eigentümer. 3

1.2 Mitversichert ist 1.2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1.2.1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers, 1.2.1.2 ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 1.2.1.3 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Die Bestimmungen des Punktes 1.2.1.2 dieser BBR finden für die Kinder entsprechende Anwendung. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein/Nachtrag namentlich benannt sein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer. Auf den Ausschluss der Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hingewiesen (Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 AHB). Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Für den mitversicherten Partner gilt auch die unter Punkt 1.3.7 aufgeführte Besondere Bedingung Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner; 1.2.2 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. 1.3 Außerdem gilt 1.3.1 Schäden durch Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugen (Fahrzeugklausel) 1.3.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden: 1.3.1.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in der Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat; 1.3.1.3 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die nicht durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen; ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen; einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl unter der Voraussetzung, dass der Fahrstuhl/Rollstuhl nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig ist; nicht selbstfahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen. 1.3.2 Surfbretter/Kite-Surfen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Windsurfbrettern bzw. Surfbrettern, ebenso besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche die aus den privat ausgeübten Sportarten Strandsegeln, Strandstehsegeln, Sportlenkdrachen, Kite-Surfen und Kite-Buggy-Fahren resultieren. 1.3.3 Auslandsaufenthalte Mitversichert ist bei Auslandsaufenthalten im europäischen Ausland abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Zusätzlich ist bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten im außereuropäischen Ausland bis zu einer Dauer von 3 Jahren die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen mitversichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 4

1.3.4 Kostenklausel Bei in den USA, USA-Territorien* und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden abweichend von Ziff. 6.5 AHB die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, d. h. Punitive Damages. 1.3.5 Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau des Straßenkanals Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer wegen Rückstau des Straßenkanals. Hierbei sind mitversichert Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewässer. 1.3.6 Mietsachschäden Eingeschlossen sind -- abweichend von Ziff. 7.6 AHB -- die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen: a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. (Anmerkung: Text des Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.) Die Höchstleistung des Versicherers ist auf das 2-fache der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Versicherungssumme je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. 1.3.7 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 1.3.8 Behinderte Kinder Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft befindlichen volljährigen geistig oder körperlich (mindestens Pflegestufe I im Sinne der sozialen Pflegeversicherung) behinderten Kinder. Im Versicherungsschein/Nachtrag müssen die behinderten Kinder namentlich benannt sein. 1.3.9 Schäden durch nicht deliktfähige Kinder Für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 5.000. 1.3.10 Fachpraktischer Unterricht Mitversichert ist die Teilnahme am fachpraktischen Unterricht an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (wie z. B. Laborarbeiten). 1.3.11 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). * Der Begriff USA-Territorien ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands). 5

1.3.12 Gewässerschaden (Restrisiko) Eingeschlossen sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: 1.3.12.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachsschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber a) von oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien- oder Wochenendhauses mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 5.000 l/kg; b) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 500 l/kg nicht übersteigt. Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (2) AHB (Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos), sowie Ziff. 3.1 (2) AHB und Ziff. 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der in a) und/oder b) genannte Lagermenge überschritten wird. 1.3.12.2 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden ü- bersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 1.3.12.3 Ist Versicherungsschutz gemäß a) für Heizöltanks vereinbart, sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB, auch ohne dass eine Gewässerveränderung droht oder eintritt, eingeschlossen Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus dem versicherten Heizöltank ausgetreten ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Heizungsanlage (einschließlich den Heizöltanks) selbst. 1.3.12.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 1.3.12.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 1.3.13 Schlüsselverlustrisiko (private Schlüssel) Eingeschlossen ist in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privaten Schlüsseln und Codekarten für Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), fremde Räumlichkeiten, fremde Möbel- und Tresorschlüssel, fremde bewegliche Sachen, die sich zu privaten Zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel-/Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs) und die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 20.000 je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadensereignis EUR 100 selbst. 1.3.14 Schlüsselverlustrisiko (Dienstschlüssel) Eingeschlossen ist in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln und dienstlichen Codekarten (auch General-/Hauptschlüsseln und Codekarten für eine zentrale Schließanlage), die sich im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel-/Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 20.000 je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. 6

1.3.15 Tagesmutter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit einer Tagesmutter, insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger Kinder, auch außerhalb der Wohnung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 1.3.16 Eltern des Versicherungsnehmers/Schwiegereltern Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, allein stehenden und im Versicherungsschein/Nachtrag namentlich benannten Elternteils des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Elternteils gegen den Versicherungsnehmer. Auf den Ausschluss der Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hingewiesen (siehe Ziff. 7.4 und 7.5 AHB). Die Mitversicherung endet bei deren Heirat und/oder mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. 1.3.17 Nachversicherungsschutz für ausscheidende Kinder In Ergänzung zu Ziff. 1.2.1.2 dieser Bedingungen besteht während einer Wartezeit von längstens 1 Jahr im Anschluss an die jeweilige Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes weiterhin Versicherungsschutz und zwar auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. 1.3.18 Sachschäden durch Gefälligkeiten Für die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers bei Sachschäden durch Gefälligkeiten besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe von EUR 5.000 Versicherungsschutz. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadensereignis EUR 100 selbst. 1.3.19 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/ Ferienhäusern besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe von EUR 20.000 Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadensereignis EUR 100 selbst. 1.3.20 Forderungsausfall Der Versicherer gewährt dem Versicherten und der/den mitversicherten Person/en Versicherungsschutz nach Maßgabe des Deckungsumfanges der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Versichert sind Personenschäden oder Sachschäden der versicherten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobilien- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme, soweit die Schadenersatzforderung EUR 1.000 oder mehr beträgt. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original- Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. 7

1.3.21 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 50.000 zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 1.3.22 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflichtige Hunde. 1.3.23 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1.3.23.1 Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB und Ziff. 2.2.8 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Hierbei gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26.1 AHB. 1.3.23.2 Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme EUR 2,5 Mio. Abweichend von Ziff 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. 6.3. AHB wird gestrichen. 1.3.23.3 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9. AHB für Versicherungsfälle im Ausland. Bei Vermögensschäden gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 1.3.23.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Datenbanken. 1.3.23.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der VN bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software- Viren, Trojanische Pferde); (2) die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 8

1.3.24 Versehensklausel Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die in 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt. 1.3.25 Innovationsklausel/Bedingungsverbesserungen Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung/ Balance (BBR) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 1.3.26 Tarifupdate-Garantie (sofern vereinbart) Tarifupdate: Sofern das Tarifupdate vereinbart ist, wird bei Einführung eines neuen leistungsstärkeren Tarifes dieser automatisch als Berechnungsgrundlage zur nächsten Hauptfälligkeit zugrunde gelegt und der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst. Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur Zusendung des neuen Versicherungsscheins zur nächsten Hauptfälligkeit besteht bereits prämienfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes. Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für diesen Versicherungsvertrag. Widerspruch/Kündigung: Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb eines Monats nach Zugang der neuen Prämienrechnung widerspricht. Mit diesem Widerspruch gilt die Tarifupdate-Garantie automatisch auch für künftige Fälle gestrichen. Versicherungsnehmer und Versicherer können die Tarifupdate-Garantie (planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag) ohne Angabe von Gründen kündigen, der Versicherer jedoch nur mit einer Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit. 9

Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflichtversicherung Stand: 01.04.2006 Single-Privathaftpflichtversicherung In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht nur für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz. Die Ziffern 1.2.1.1 bis 1.2.1.3, 1.3.7 bis 1.3.9 und 1.3.16 bis 1.3.17 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung sind ungültig. 10

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Lehrer, Erzieher Stand: 01.04.2006 1 Versicherte Risiken Versichert ist im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB (der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 AHB gilt nicht) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Eigenschaft und Tätigkeit als im öffentlichen Dienst angestellter oder verbeamteter Lehrer, Erzieher u. dgl., insbesondere 1.1 Unterricht aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktiven Stoffen) sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung; 1.2 Schulveranstaltungen aus Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern); 1.3 Reisen/Ausflüge aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schülern-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen sowie -Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen. Für die Auslandsdeckung gilt die besondere Bedingung gemäß Ziff. 4.1 dieser Bedingungen; 1.4 Nachhilfestunden aus Erteilung von Nachhilfestunden; 1.5 Kantor und/oder Organist aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist; 1.6 Sportlehrer bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage); 1.7 Flugmodelle, Wassersportfahrzeuge wegen Schäden, die verursacht werden durch Halten, Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, für die keine Versicherungspflicht besteht; Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. 1.8 Privatpersonen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson im Umfang der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung. 2 Versicherte Personen Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt. Eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. 3 Leistungsumfang Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen. Auf Ziff. 5 und 6 AHB wird hingewiesen. Sofern im Versicherungsschein/Nachtrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auch gemäß Vorsorgeversicherung (siehe Ziff. 4 AHB) das Doppelte der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 4 Deckungserweiterungen Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss besonders beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Ohne besondere Prämienrechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart: 11

4.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt Mitversichert ist bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 7 Jahren abweichend von Ziff. 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 4.2 Gewässerschäden (Restrisiko) Eingeschlossen sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: 4.2.1 Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung), c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind, d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. 4.2.2 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4.2.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Auf die Deckungseinschränkung Lagerung/Ablagerung von Abfällen (Ziff. 5.7 dieser Bedingungen) wird ausdrücklich hingewiesen. 4.3 Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen Mitversichert ist abweichend von Ziff.7.12 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des naturwissenschaftlichen Experimentalunterrichts, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorsorge verlangt wird. Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen dieser Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind. 4.4 Besitz- und Tätigkeitsschäden Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. 5 Deckungseinschränkungen Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besondere Prämie mitversichert ist, insbesondere die gesetzliche Haftpflicht; 5.1 Andere Tätigkeiten aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind (siehe aber Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB); 5.2 Feuerwerke aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 12

5.3 Fahrzeuge des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Ziffer 1.7 dieser Bedingungen). Für Fahrlehrer gilt aber: Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrage Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; 5.4 Brand- und Explosionsschäden aus Brand- und Explosionsschäden gemäß nachfolgender besonderer Bedingung: Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; 5.5 Kommissionsware aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB); 5.6 Gentechnik wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 5.7 Lagerung/Ablagerung von Abfällen wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt; 5.8 Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 5.9 Forschungs- oder Gutachtertätigkeit wegen Ansprüchen aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit. 13

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Stand: 01.04.2006 1 Versicherte Risiken Versichert ist im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB (der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 AHB gilt nicht) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner Eigenschaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter oder sonstiger Bediensteter im öffentlichen Dienst: bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, bei Universitäten, sofern eine verwaltenden Tätigkeit ausgeübt wird, in sozialen und sozialpflegerischen Berufen, als Krankenschwester/Krankenpfleger und MTA, als Pfarrerin/Pfarrer. Nicht versichert gelten die Tätigkeit als leitender Beamter oder Arzt sowie sonstige in obiger Aufzählung nicht aufgeführte Tätigkeitsbereiche des öffentlichen Dienstes. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn; aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter Übungen). 2 Versicherte Personen Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3 Leistungsumfang Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen. Auf Ziff. 5 und 6 AHB wird hingewiesen. Der Versicherungsschutz umfasst auch Vermögensschäden vgl. Ziff. 2 AHB aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Der Vermögensschaden gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Verstoß begangen wurde. Auf die Deckungseinschränkung für Vermögensschäden (Ziff. 5.5 dieser Bedingungen) wird ausdrücklich hingewiesen. Die Mitversicherung von Vermögensschäden gilt nicht für die Tätigkeit und Eigenschaft als Richter. Sofern im Versicherungsschein/Nachtrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auch gemäß Vorsorgeversicherung (siehe Ziff. 4 AHB) das Doppelte der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 3.1 Nachhaftungsversicherung Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus, so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsnehmers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Für Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz noch für alle während der Vertragsdauer begangenen Verstöße. 4 Deckungserweiterungen Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss besonders beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Ohne besondere Prämienberechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart: 4.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt Mitversichert ist bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 7 Jahren abweichend von Ziff. 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 14

4.2 Sachschäden durch häusliche Abwässer Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und die durch Rückstau des Straßenkanals auftreten. 4.3 Gewässerschäden (Restrisiko) Eingeschlossen sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: 4.3.1 Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung), c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind, d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. 4.3.2 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4.3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4.3.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Auf die Deckungseinschränkung Lagerung/Ablagerung von Abfällen (Ziff. 5.7 dieser Bedingungen) wird ausdrücklich hingewiesen. 4.4 Besitz- und Tätigkeitsschäden Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. 4.5 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, die nicht später als fünf Jahre nach dem Tode des Versicherungsnehmers gemeldet werden, sofern diese Berufs-Haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde. 4.6 Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. 5 Deckungseinschränkungen Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besondere Prämie mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 5.1 Anderweitige Tätigkeiten aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, insbesondere aus Tätigkeiten des Versicherungsnehmers in oder für privatrechtlich organisierte Unternehmungen, eigenwirtschaftlich geführten Betrieben (z. B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetriebe) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.; 5.2 Fahrzeuge des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden; 15

5.3 Jagd aus der Jagdausübung; 5.4 Wissenschaftliches Abweichen wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat; 5.5 Vermögensschäden wegen Vermögensschäden aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung, durch Verstöße bei Zahlungsakt, durch Untreue und Unterschlagung; die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder nicht fortgesetzt wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss o- der der Fortführung nicht bewusst abgesehen wurde; aus planender, technisch beratender, bau- oder montageleitender, technisch prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 5.6 Gentechnik wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 5.7 Lagerung/Ablagerung von Abfällen wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt; 5.8 Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 16