Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

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Transkript:

Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Hauptstraße 117, 10827 Berlin, - Klägerin- -gegen - Beklagteerkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg - Abteilung 641 - durch den Richter am Amtsgericht am 25.02.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO für Recht: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30.11.2015, Gesch.-Nr.: 15-1149961-0-3 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 597,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03,11.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach 313 a ZPO abgesehen.

641 c 512115 - Seite 2 - Der im Tenor benannte Vollstreckungsbescheid ist in dem in der Anspruchsbegrundung vom 12.01.2016 beantragten Umfang aufrecht zu erhalten. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung des zwischen den Parteien durch Vertrag vom 10.05.2015 (Anlage K1) vereinbarten Entgelts in Höhe von 597,- EUR für das Erstellen einer digitalen Fotoserie und einer Veröffentlichung ausgewählter Fotos auf Intemetseiten der Beklagten verlangen. Die Klägerin hat die von ihr im Einzelnen geschuldeten Leistungen- unbestritten - vertragsgemäß erbracht, die Beklagte das vereinbarte Entgelt jedoch auch auf Mahnung nicht gezahlt. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen sind unerheblich.. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass sie nicht über die ihr entstehenden Kosten aufgeklärt worden ist, ergibt sich aus der klägerseits vorgelegten Vertragskopie anderes. Dort ist ersichtlich, dass der Preis für die Leistungen der Klägerin in Höhe von 597,- EUR ausdrücklich genannt worden ist und die Beklagte hiervon auch Kenntnis nehmen konnte, da sich direkt neben de~ Preisangabe eine Unterschrift der Beklagten findet. Der Umstand, dass die Beklagte eine Betreuung beantragt hat und Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises ist, steht einem wirksamen Vertragsschluss am 10.05.2015 ersichtlich nicht entgegen. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus 91, 344, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPQ. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des 511 Abs. 4 ZPQ liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die

641 C 512/15 - Seite 3 - Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez. -Richter am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, 29.02.2016 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig

~-- 0. ~..", - j\- / ~mtsgericht Hamburg-:Harburg Vollstreckbare Ausfertigung Az.: 641 C 512/15 Kostenfestsetzungsbeschl~ In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Hauptstraße 117, 10827 Berlin, - Klägerin- gegen Beklagte- beschließt das Amtsgericht Hamburg-Harburg am 10.03.2016: Die von der Beklagten an die Klägerin gemäß 104 ZPO nach. dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 25.02.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 252,OO (in Worten: zweihundertzweiundfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. 247 BGB hieraus seit dem 03.03.2016 festgesetzt. Gründe: Der Antrag vom 01.03.2016 auf den Bezug genommen wird, ist zulässig und begründet ( 91, 103, 104 ZPO). Die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 32,- Euro wurden antragsgemäß berücksichtigt. Rechtsbehelfsbeleh rung:

641 C 5.12115 - Seite 2 - Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist voo zwei Wochen bel dem Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 (Haus A) 21073 Hamburg oder bei dem Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg einzulegen. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 (Haus A) 21073 Hamburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt. wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Eildärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. gez. -Rechtspflegerin

- Seite 3 - Vorstehende, ltiit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird d. Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Vorstehender Beschluss ist d. Beklagten am;.12 03. it. JJ (" von Amts wegen zugestellt worden. Hamburg,, -,6.,--"!-,,,-.läJ-fZ_"_ZO_16_ ;-;:LO..-:;:;~~~~;;;:r;~SC;:;::häftsstelie