News und Infos aus dem Bildungsrecht

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News und Infos aus dem Bildungsrecht Frohe Weihnachten und die besten Wünsche für das neue Jahr In eigener Sache: Neuerungen in 2017 Wir wünschen allen unseren Mandanten und Lesern ein frohes Weihnachtsfest, besinnliche, erholsame Feiertage und alles Gute für das neue Jahr. Auf die Zusammenarbeit mit Ihnen in 2017 freuen wir uns! (Fortsetzung auf Seite 2) Gute Schule 2020 in NRW: Förderung von Ersatzschulen Nicht nur öffentliche Schulen finden in dem Konzept Gute Schule 2020 des Landes NRW Berücksichtigung, als zweite Säule des Schulsystems sollen laut Gesetzesentwurf vom 21.11.2016 ebenfalls Ersatzschulen gefördert werden, was in Artikel 2 im Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein- Westfalen des Entwurfes Anwendung findet. Newsletter Nr. 2 (12/16) Magazinblickpunkt Die Kanzlei Schäfer & Berkels möchte Ihnen mit diesem Newsletter einen neuen Service anbieten. Künftig werden wir Sie auf diesem Wege regelmäßig mit Lesenswertem aus dem Bereich des Bildungsrechts versorgen. (Fortsetzung auf Seite 7) Eltern können Schließung von geschlossenen Ersatzschulen nicht verhindern Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.08.2016 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 15.08.2016 beschlossen, dass allein dem Schulträger die Entscheidung obliegt, eine Schule zu schließen. Der Schulträger der Evangelische Sekundarschule Hedersleben hat im letzten Jahr die Schließung der Schule bestimmt, weil angeblich nicht genügend Lehrkräfte zu finden waren, um den Unterricht abzusichern. (Fortsetzung auf Seite 5) Fragen oder Stellungnahmen? Senden Sie eine E-Mail an: K.lindemeyer@schaefer-berkels.de oder rufen Sie uns an unter 0211-95599439 1

(Fortsetzung von Seite 1) In eigener Sache: Neuerungen in 2017 Bereits heute möchten wir Sie auf Neuerungen in unserer Kanzlei hinweisen: Ab nächstes Jahr werden wir eigene Veranstaltungen rund um das Bildungsrecht anbieten. Denn unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren zahlreiche Schulträger bei der Gründung von Privatschulen und im laufenden Schulbetrieb umfassend beraten. Basierend auf unserer Kompetenz und Erfahrung in diesem Bereich stellen wir für Sie Fortbildungen zu Themenkomplexen zusammen, die für Ersatzschulträger und interessierte Initiativen wichtig sind. Wir starten mit einem Workshop zu Erfolgreiche Gründung von Privatschulen im März, gefolgt von der Veranstaltung Planstellen an Privatschulen in NRW. Im weiteren Verlauf können Sie sich bei uns fortbilden zu: Ersatzschulfinanzierung: Optimierungstipps für meine Schule Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte: keine Lehramtsbefähigung, aber gleichwertige wissenschaftliche Vorbildung in der Praxis Arbeitsrecht für Privatschulen Schulauflösungen und vielen anderen spannenden Themen Weitere Details erhalten Sie Anfang 2017. Folgen Sie uns auf Twitter! @schaeferberkels Und vernetzen Sie sich mit uns auf: Auch auf unserer Website finden Sie regelmäßig aktuelle Urteile und Wissenswertes aus dem Bereich des Bildungsrechts sowie dem Arbeits- und Verwaltungsrecht. Wir freuen uns auf Ihren Besuch auf: www.schaefer-berkels.de 2

Workshops in der Kanzlei Schäfer & Berkels Wir bieten Schulträgern und allen Interessierten die Möglichkeit, in unseren Kanzleiräumen an Workshops teilzunehmen. Ankündigungen zu künftigen Seminaren und Veranstaltungen finden Sie auch jederzeit auf unserer Website unter: www.schaefer-berkels.de/vortraege-und-seminare Erfolgreiche Gründung von Privatschulen Referentin: Termin: Veranstaltungsort: Kosten pro Teilnehmer: Veranstalter: Anmeldung: Rechtsanwältin Magdalena Schäfer 2. März 2017, 10:00 16:00 Uhr Kanzlei Schäfer & Berkels 230 Euro (Mandanten) / 350 Euro (inkl. MwSt.) inbegriffen Verpflegung (Kaffeepause, Mittagessen) Schäfer & Berkels Rechtsanwälte, Hansaallee 42, 40547 Düsseldorf k.lindemeyer@schaefer-berkels.de Anmeldeschluss: 9. Februar 2017 Die Zahl der Privatschulen in Deutschland ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen und auch für die Zukunft wird ein steigender Bedarf prognostiziert. Der Rechtsanspruch auf Gründung und Betrieb einer Privatschule ist im Grundgesetz festgehalten, aber der damit in Verbindung stehende Aufwand wird von vielen Gründern unterschätzt. Welche Details haben interessierte Initiativen zu beachten, damit eine Privatschule von der Landesregierung genehmigt und auch finanziert werden kann? Die Planung beinhaltet das pädagogische Konzept, Entscheidungen zur Qualifikation der Schulleitung und Lehrer sowie die Wahl eines geeigneten Schulgebäudes. Die Referentin Rechtsanwältin Magdalena Schäfer hat in den letzten Jahren zahlreiche Schulträger bei der Gründung von Privatschulen und im laufenden Schulbetrieb umfassend beraten. In ihrem Workshop gibt sie einen detaillierten Überblick sowie wertvolle Hinweise für eine erfolgreiche Schulgründung. 3

Workshops in der Kanzlei Schäfer & Berkels Wir bieten Schulträgern und allen Interessierten die Möglichkeit, in unseren Kanzleiräumen an Workshops teilzunehmen. Planstellen an Privatschulen in NRW: Einblick in die komplexe Rechtslage Referentin: Termin: Veranstaltungsort: Kosten pro Teilnehmer: Veranstalter: Anmeldung: Rechtsanwältin Magdalena Schäfer 28. März 2017, 10:00 16:00 Uhr Kanzlei Schäfer & Berkels 230 Euro (Mandanten) / 350 Euro (inkl. MwSt.) inbegriffen Verpflegung (Kaffeepause, Mittagessen) Schäfer & Berkels Rechtsanwälte, Hansaallee 42, 40547 Düsseldorf k.lindemeyer@schaefer-berkels.de Anmeldeschluss: 7. März 2017 Die Zahl der Privatschulen in Deutschland steigt in den letzten Jahren kontinuierlich, andererseits ist ein zunehmender Lehrermangel zu beklagen. Für den erfolgreichen Fortbestand einer Schule ist jedoch ein kompetentes, hoch motiviertes Lehrerteam ein wesentlicher Faktor. Planstellen an Privatschulen steigern die Attraktivität des Arbeitsplatzes. Müssen Privatschulen deshalb verstärkt Planstelleninhaber beschäftigen? Planstelleninhaber verfügen über einen beamtenähnlichen Status, aber welche Besonderheiten sind dabei zu beachten und welche Vor- und Nachteile beinhalten diese Positionen? Die Referentin Rechtsanwältin Magdalena Schäfer hat in den letzten Jahren zahlreiche Schulträger bei der Gründung von Privatschulen und im laufenden Schulbetrieb umfassend beraten. Der Workshop gibt einen detaillierten Überblick der komplexen Rechtslage in NRW und bietet Tipps für die Praxis. 4

(Fortsetzung von Seite 1) Eltern können Schließung von geschlossenen Ersatzschulen nicht verhindern Gegen diese Entscheidung sind Eltern und Schüler der Sekundarschule juristisch vorgegangen, die Klage wurde allerdings sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Landgericht Magdeburg abgewiesen. In nächster Instanz ist daraufhin das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Urteil gekommen, dass der Träger über die Öffnung und Schließung einer Schule bestimmen kann. Dies liege im Wesen einer Privatschule. Zu einem Erhalt der Schule könne der Träger nicht verpflichtet werden. Quelle: http://bit.ly/2hzvvkk VDP Bundeskongress 2016: Rechtsgutachten regelmäßige Überprüfung von Ersatzschulen nicht zulässig Bei dem diesjährigen VDP Bundeskongress am 18/19. November 2016 in Berlin war die Kanzlei Schäfer & Berkels ebenfalls vertreten. Im Nachgang zu der Veranstaltung möchten wir Sie auf den Vortrag der Referentin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf hinweisen. Gegenstand ihres Vortrags ist ein Rechtsgutachten, das sie für die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen in Niedersachsen angefertigt hat. Diese befürchtet, dass die Landesschulbehörde ihre Aufsicht nicht auf die Finanzierung beschränken, sondern ebenfalls auf die Unterrichtsinhalte ausdehnen möchte, weshalb es zu einem Streit zwischen Privatschulen und dem Land Niedersachsen gekommen ist, der bereits über ein Jahr andauert. Die Bundesländer üben von Gesetzes wegen die Rechtsaufsicht gegenüber den Ersatzschulen aus, diese stellt auf der anderen Seite aber stets einen Eingriff in das Grundrecht der Privatschulfreiheit dar. Somit können rechtsaufsichtliche Maßnahmen in jedem Einzelfall auf ihre Rechtmäßigkeit (z.b. Verhältnismäßigkeit) überprüft werden. Frau Prof. Dr. Brosius-Gersdorf unterscheidet hierbei, ob es sich bei der Rechtsaufsicht um eine anlassbezogene oder anlasslose Kontrolle nach der Genehmigung der Ersatzschule bzw. nach der Gewährung von Finanzhilfen handelt. Bezieht sich die Überprüfung darauf, ob die Genehmigungsvoraussetzungen fortwährend erfüllt sind, darf nur betrachtet werden, ob der Bildungsabschluss der einer öffentlichen Schule entspricht. 5

(Fortsetzung von Seite 5) VDP Bundeskongress 2016: Rechtsgutachten regelmäßige Überprüfung von Ersatzschulen nicht zulässig Erforderliche Voraussetzungen hierfür werden durch die Schulbehörde bereits vor Genehmigung einer Ersatzschule geprüft und ändern sich normalerweise nicht regelmäßig. Wie erfolgreich ein Konzept umgesetzt wird und ob auch tatsächlich Lernziele erreicht werden, die denen öffentlicher Schulen gleich kommen, lässt sich vor Erteilung der Genehmigung nicht feststellen. Somit ist eine Überprüfung seitens der Schulbehörde am Ende eines Bildungsganges zulässig. Ein konkreter Anlass für eine Überprüfung der Vergabe von Finanzhilfen könnte beispielsweise die Kenntnis über Mängel im Schulbetrieb oder falsche Angaben bei der Finanzierung sein, was das Verlangen von Auskünften oder Besichtigungen einer Schule rechtfertigt. Eine Überprüfung ohne konkreten Anlass hingegen ist laut Frau Prof. Dr. Brosius-Gersdorf nicht erforderlich und sogar unzulässig, da Finanzhilfen für ein Jahr bewilligt werden und sich die Bemessungsgrundlage (Schülerzahl und Sachkostenhöhe) für gewöhnlich während des laufenden Schuljahrs nicht mehr ändert. Quelle: http://www.privatschulen.de/bundeskongress-2016.html Rechtsgutachten im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorf- und Rudolf-Steiner-Schulen in Niedersachsen, Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. Leibniz Universität Hannover 6

(Fortsetzung von Seite 1) Gute Schule 2020 in NRW: Förderung von Ersatzschulen 106 Abs. 10 SchulG erlaubt es, dass zusätzliche Sachausgaben, die nicht durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben anerkannt werden, sofern ein besonderes pädagogisches oder öffentliches Interesse besteht. Da es im besonderen öffentlichen Interesse läge, dass Ersatzschulen technisch an den Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden, will das Land NRW in den kommenden Jahren Ausgaben von insgesamt 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zu den öffentlichen Schulen kann bei Ersatzschulen aufgrund des unterschiedlichen Finanzierungsmodells die Sanierung des Schulgebäudes nicht gefördert werden. Ersatzschulen erhalten verteilt auf vier Jahre auf der Grundlage eines vorzulegenden Rahmenkonzepts eine Förderung für die Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzungen von Schulgebäuden, sofern sie Eigentümer sind. Die Förderung erfolgt in Form eines Festbetrags je Schule. Weiterhin gefördert wird die Planung und Herstellung digitaler Infrastruktur im Schulgebäude sowie die Beschaffung von Geräten wie Projektoren oder Notebooks, was als Pro-Kopf-Förderung nach Anzahl der Schüler bemessen wird. Zuständig für die Förderung von Ersatzschulen ist die zuständige Bezirksregierung, welches die Höhe und das Verfahren der Förderung regelt. Nach der 2. Lesung am 14.12.2016 wurde der Entwurf unverändert angenommen und verabschiedet. Anträge können ab dem 1.01.2017 eingereicht werden, die Bearbeitungszeit soll ein bis drei Monate betragen. Quelle: Landtag NRW, http://bit.ly/2geopxi Impressum: Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Hansaallee 42 40547 Düsseldorf Umsatzsteueridentifikationsnummer DE236318624 Tel.: +49-211-95599430 Fax: +49-211-95599439 E-Mail: kanzlei@schaefer-berkels.de Web: http://www.schaefer-berkels.de Haftungsausschluss Die Inhalte dieses Newsletters werden sorgfältig recherchiert. Gleichwohl übernehmen Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die enthaltenen Informationen können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Das Informationsangebot stellt insbesondere keinen rechtlichen und/oder steuerlichen Rat dar und gilt nicht als bindendes Vertragsangebot von Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft. Dementsprechend können Sie sich für eine von Ihnen getroffene Entscheidung oder Maßnahme nicht auf Inhalte dieses Newsletters stützen. Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft übernehmen auch keine Haftung für die Inhalte externer Websites, auf die diese Site über Links direkt oder indirekt verweist und auf die Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft keinen Einfluss hat. 7