mediafon-newsletter vom 20. Juli 02 Seite 1 von 1 Newsletter Nr. 12 vom 20. Juli 2002 leicht gekürzte Archiv-Fassung ==================================================================== Inhalt: (1) Urheberrecht: Bereicherungsversuch der Verleger gescheitert (2) Urheberrecht: Gesetz über Ausstellungshonorare kommt nicht mehr (3) Honorare: Neuer Honorarübersicht Comic / Cartoon / Illustration (4) Steuern: Arbeitzimmer und Einkommensteuer (5) Berufsgenossenschaften: Wer muss Insolvenzgeld zahlen? (6) Praxistipp: Auch mündliche Verträge gelten (7) Kurze Nachrichten: Verzugszinsen, Steuernummer, Riester-Rente (8) Buchtipp: Autoren- und Drehbuchförderung (9) Linktipp: www.connexx-av.de (10) Veranstaltungen (11) Nicht vergessen: Termine im August und September (12) Newsletter bestellen und abbestellen (13) Impressum ==================================================================== (1) Urheberrecht: Bereicherungsversuch der Verleger gescheitert (mediafon, 12. Juli 2002) Der Versuch der Zeitungsverleger, die Vergütungen für elektronische Pressespiegel selber einzusacken, ohne ihre Redakteure und freien Mitarbeiterinnen daran zu beteiligen, ist mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli vorerst gescheitert. In diesem Urteil hat der BGH festgestellt, dass elektronische Pressespiegel grundsätzlich mit herkömmlichen Pressespiegeln gleichzusetzen sind und damit auch unter das "Pressespiegelprivileg" des Urheberechtsgesetzes fallen. Autorinnen und Autoren steht damit auch für die Wiedergabe ihrer Artikel in elektronischen Pressespiegeln eine Vergütung zu, die von der Verwertungsgesellschaft Wort eingezogen werden kann. Hintergrund des Rechtsstreites ist, dass mehrere Zeitungsverlage wie die Berliner Zeitung, das Handelsblatt und die Süddeutsche Zeitung begonnen haben, elektronische Pressespiegel auf eigene Rechnung über ihre Presse-Monitor GmbH (PMG) zu vermarkten, ohne die Redakteure und freien Mitarbeiter an den Erträgen zu beteiligen. Insbesondere die Freien wurden dazu unter Druck gesetzt, den Verlagen ohne zusätzliches Honorar sämtliche Rechte an ihren Beiträgen einzuräumen. Eine tarifvertragliche Regelung, wie ver.di sie vorgeschlagen hatte, hatten die Verleger abgelehnt. Während bei herkömmlichen Pressespiegeln die fälligen Vergütungen von der VG Wort eingezogen und an die Autorinnen und Autoren ausgeschüttet werden, wollten die Zeitungsverlage die Vergütungen für die elektronischen Pressespiegel also selber kassieren. Dazu argumentierten sie, elektronische Pressespiegel seien gar keine Pressespiegel im Sinne des Gesetzes und fielen damit auch nicht in die
mediafon-newsletter vom 20. Juli 02 Seite 2 von 2 Zuständigkeit der VG Wort. Diese Argumentation hat der BGH grundsätzlich zurückgewiesen. Der konkrete Fall wurde allerdings an das OLG Hamburg zurück verwiesen, das nun feststellen muss, ob der Pressespiegel, um den es hier ging, auch im Einzelnen die gesetzlich geforderten Charakteristika aufweist (Aktenzeichen I ZR 255/00). Für die Verlage sieht es damit ganz schlecht aus. Ihrer PMG hatte das Bundeskartellamt nämlich schon im März den Betrieb untersagt. Die Begründung deckt sich mit dem BGH-Urteil: Die PMG agiere wie eine Verwertungsgesellschaft, habe dafür aber keine Erlaubnis. (2) Urheberrecht: Gesetz über Ausstellungshonorare kommt nicht mehr (mediafon, 17. Juli 2002) Die Urheberverbände hatten ihre Hausaufgaben gemacht: Die Fachgruppe Bildende Kunst in ver.di (damals noch IG Medien) und der Bundesverband Bildender Künstler einigten sich schon vor zwei Jahren auf ein gemeinsames Konzept zum Ausstellungshonorar; GEDOK und Deutscher Künstlerbund schlossen sich an. Unter dieser Bedingung hatte die SPD versprochen, noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz zum Ausstellungshonorar durch den Bundestag zu bringen. Im Kern geht es um eine minimale Änderung des Urheberrechtsgesetzes: Das dort definierte Ausstellungsrecht gilt bisher nur für unveröffentlichte Werke. Würde diese Recht auch auf bereits veröffentlichte Werke erweitert, so wäre jede Ausstellung von Kunstwerken eine Nutzung, für die die Urheber nach dem neuen Urhebervertragsrecht Anspruch auf eine angemessene Vergütung hätten. Finanziert werden soll das Ausstellungshonorar durch einen Aufschlag von zehn Prozent auf das Eintrittsgeld - bei Ausstellungen ohne Eintritt wird ein fiktiver Preis zu Grunde gelegt. Und damit niemand sich über den Tisch ziehen lässt, soll dieses Geld von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eingezogen und an die Urheber verteilt werden. So leicht könnte es gehen. Geht es aber nicht: Die Bundestagswahl steht vor der Tür, und der Gesetzentwurf ist noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht. Dafür gibt es jetzt neue Wahlversprechen. (Mehr zum Thema Ausstellungshonorar auf www.verdi.de/fachbereiche/medien_kunst_industrie/bildende_kunst) (3) Honorare: Neue Honorarübersicht Comic / Cartoon / Illustration (mediafon, 1. Juli 2002) Der Ratgeber Honorare, Verträge, Urheberrecht des Interessenverbandes Comic e.v. (ICOM) ist neu erschienen. Auf 64 Seiten enthält die Broschüre eine aktuelle Honorarübersicht, Beispielverträge für Verlags-, Werkund Kooperationsverträge, Grundinformationen zu den Bereichen Steuern, Urheberrecht, Betriebskosten und Verträge sowie Link- und Literaturlisten. Der Vergleich mit den Vorgängerauflagen des erstmals im Jahre 1995 erschienenen Ratgebers macht die Honorarmisere auch in diesem Bereich deutlich: Die marktüblichen Honorare sind in den letzten Jahren kaum gestiegen. Dafür ist die Honorarübersicht differenzierter als bisher; sie unterscheidet z.b. zwischen Honoraren für Erstveröffentlichungen (auf Bestellung) und für bereits vorliegendes Material und macht vor allem deutlich, wie groß die Honorarspreizung in diesem Bereich ist - je nach Verwendungzweck:
mediafon-newsletter vom 20. Juli 02 Seite 3 von 3 Für Comic-Seiten reichen die marktüblichen Honorare von 55 Euro (Comic- Magazin, niedrige Auflage) über 450 Euro (Kiosk-Comics, hohe Auflage) bis zu 1.000 Euro pro Seite (Werbezwecke), für Buchillustrationen je nach Aufwand und Auflage von 50 bis 500 Euro "und mehr" pro Seite. Mitglieder des ICOM (www.comic-i.com) erhalten die Broschüre kostenlos, alle anderen können sie über http://icom.independentshop.de bestellen. Honorare, Verträge, Urheberrecht Ein ICOM-Ratgeber für die Bereiche Comic, Cartoon und Illustration zusammengestellt und herausgegeben von Christof Ruoss 3. aktualisierte Auflage, Stuttgart: ICOM 2002 ISBN 3-88834-922-2 64 Seiten, 12 Euro (4) Steuern Arbeitszimmer und Einkommensteuer (mediafon, 16. Juli 2002) Die steuerliche Behandlung des Arbeitsraums von Selbstständigen ist in den letzten Jahren zu einer Wissenschaft für sich geworden - zumindest dann, wenn der Arbeitsraum in der eigenen Wohnung liegt. Als Faustregel gilt: Wer diesen Raum nicht zwingend braucht, darf die Kosten in der Einkommensteuererklärung gar nicht absetzen. Wer keinen anderen Arbeitsplatz hat oder in diesen Raum mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit verbringt, darf von den Kosten 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Alle Kosten in voller Höhe darf nur absetzen, wer in diesem Raum den "Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" hat. Was das im Einzelnen bedeutet und welche Bedingungen und Einschränkungen es sonst noch gibt, dazu hat mediafon unter /seite.php3?name=recht+%26+steuern@arbeitszimmer einen erweiterten Auszug aus dem neuen "Ratgeber Freie - Kunst und Medien" ins Netz gestellt. (5) Berufsgenossenschaften: Wer muss Insolvenzgeld zahlen? (mediafon, 8. Juli 2002) In letzter Zeit häufen sich bei mediafon die Anfragen von Freien, die in einer Berufsgenossenschaft versichert sind und dort zusätzlich zum Beitrag "Insolvenzgeld" zahlen sollen. Diese Forderung ist in einigen Fällen offenbar nicht berechtigt. Insolvenzgeld ist das Geld, das die Arbeitsämter an Beschäftigte auszahlen, deren Arbeitgeber pleite gegangen ist und die ausstehenden Löhne nicht mehr zahlen kann. Dafür müssen alle Unternehmen eine Umlage zahlen, die qua Gesetz von den Berufsgenossenschaften eingetrieben (und an die Arbeitsverwaltung weitergereicht) wird. Diese Umlage hat also mit dem eigentlichen Zweck der Berufsgenossenschaften - der Berufsunfallversicherung - nichts zu tun, muss aber trotzdem von allen Unternehmen bezahlt werden, die Arbeitnehmer beschäftigen. Sie bemisst sich an der Entgeltsumme, die sie der Berufsgenossenschaft gemeldet haben. Freie, die in der Berufsgenossenschaft freiwillig oder pflichtversichert sind, ob-
mediafon-newsletter vom 20. Juli 02 Seite 4 von 4 wohl sie keine Arbeitnehmer beschäftigen (wie z.b. Fotografen und Grafikerinnen in der BG Druck und Papierverarbeitung), brauchen diese Umlage also nicht zu zahlen. Wer als Alleinunternehmerin eine solche Rechnung erhält, sollte also Widerspruch einlegen - alle anderen müssen zahlen. Weitere Informationen zur Berufsgenossenschaft im Ratgeber Freie, Seite 387 ff., oder auf www.ratgeber-e-lancer.de/9-8-1.html. (6) Praxistipp: Auch mündliche Verträge gelten (mediafon, 17. Juli 2002) Noch eine Standardfrage aus der mediafon-beratung: "Ich habe keinen schriftlichen Vertrag. Muss der Auftraggeber trotzdem zahlen?" Natürlich muss er. Das deutsche Recht verlangt für Verträge nur in wenigen Ausnahmefällen (z.b. bei Arbeitsverträgen) die Schriftform. Für alle Verträge zwischen Selbstständigen im Kunst- und Medienbereich und ihren Auftraggebern gilt: Mündliche Absprachen sind genauso vollwertige Verträge wie schriftliche Abmachungen oder Vereinbarungen, die per Fax oder per E-Mail geschlossen wurden. Voraussetzung ist natürlich, dass beide Seiten tatsächlich alle für den Vertrag relevanten Fragen besprochen und eindeutig geklärt haben. Als Minimum sind das im Kunst- und Medienbereich folgende Punkte: Handelt es sich tatsächlich um einen Auftrag (oder nur um eine unverbindliche Anforderung)? Welche Leistung erbringt der Auftragnehmer? Zu welchem Honorar? Zu welchem Termin? Welche Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber? (Falls nötig:) Welche Vorleistungen erbringt der Auftraggeber? Sind diese (und je nach Vertrag weitere nötige) Fragen eindeutig geklärt, ist also beiden Seiten bewusst, was sie da vereinbart haben, geht in der Regel auch nichts mehr schief. Zieht der Auftraggeber einen solchen mündlichen Auftrag zurück, muss er in der Regel trotzdem das volle Honorar zahlen (Genaueres dazu steht auf /seite.php3?name=recht+%26+steuern@hon_bei_kuend). Dass Auftraggeber solche Absprachen hinterher bestreiten, kommt in der Praxis nur selten vor. Streit gibt es in der Regel nur, wenn die Absprachen nicht eindeutig waren. Wenn die freie Journalistin also Fahrtspesen zusätzlich zum Honorar haben will, darüber aber nicht geredet hat. Oder wenn der Auftraggeber glaubt, "alle Rechte" erworben zu haben, aber immer nur vom Abdruck des Artikels in seiner Zeitung geredet hat. Sind diese Fragen nicht geklärt, hilft allerdings auch kein schriftlicher Vertrag! Dann muss man sich streiten. Sind die Absprachen dagegen klar, können mündliche Verträge nur dann zum Problem werden, wenn der Auftraggeber die Absprache hinterher bestreitet. In diesem (seltenen) Fall lassen sich mündliche Absprachen oft nicht beweisen - es sei denn, es gibt Zeugen oder Schriftwechsel, aus dem die Absprache hervorgeht. Auch E-Mails helfen in diesem Fall wenig, da Gerichte die (manipulierbaren) Mails meist nicht als Beweismittel anerkennen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich zumindest bei größeren Aufträgen, die mündliche Absprache kurz in einer Auftragsbestätigung zusammenzufassen und dem Vertragspartner zuzuschicken. Widerspricht der diesem Schreiben nicht, gilt es im Streitfall vor Gericht als vollwertiger Beweis - wie ein schriftlicher Vertrag.
mediafon-newsletter vom 20. Juli 02 Seite 5 von 5 (7) Kurze Nachrichten Verzugszinsen leicht gesenkt Der Basiszins, an dem sich die gesetzlichen Verzugszinsen orientieren, wurde zum 1.7.2002 von 2,57 auf 2,47 Prozent gesenkt. Damit kann man nun gegenüber kommerziellen und institutionellen Kunden 10,47 Prozent und gegenüber privaten Kunden 7,47 Prozent Verzugszinsen geltend machen, wenn sie 30 Tage nach Erhalt der Rechnung noch nicht gezahlt haben. Eine Mahnung ist dazu nicht erforderlich. Steuernummer auf Rechnung Inzwischen sollte es sich herumgesprochen haben: Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss seit dem 1.7. auf jeder Rechnung über mehr als 100 Euro seine Steuernummer angeben. Gemeint ist damit die normale Steuernummer, die man auch bei der Einkommensteuererklärung angibt. Die Angabe des zuständigen Finanzamts ist (anders als mediafon zunächst verbreitet hatte) nicht erforderlich. (8) Buchtipp: Autoren- und Drehbuchförderung in Deutschland (mediafon, 17. Juli 2002) Schlecht steht's um die Drehbuchförderung im deutschen Film - immer noch. Die von der nordrhein-westfälischen Landesregierung in Auftrag gegebene Studie basiert auf 100 Interviews mit Experten und Filmschaffenden in Deutschland und den USA sowie auf einer umfangreichen Dokumentation aller Ausbildungs- und Förderangebote im Drehbuchbereich. Die Studie ist bisher nur als Internetversion, dafür aber kostenlos erhältlich. Arne Birkenstock: Autoren- und Drehbuchförderung in Deutschland - Dokumentation und Wirkungsanalyse der bestehenden Instrumente herausgegeben vom Kunstsalon Köln e.v. im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen; Köln: Kunstsalon 2002, 150 Seiten kostenloser Download als PDF-Datei unter www.kunstsalon.de/download/drehbuchstudie.pdf Weitere Links zur Drehbuch- und Filmförderung stehen auf /seite.php3?name=links@filmfoerderung (9) Links für Freie: www.connexx-av.de (mediafon, 17. Juli 2002) In die Schlagzeilen geriet das ver.di-projekt connexx.av, als es ihm im letzten Jahr gelang, bei Pixelpark, einem Vorzeigebetrieb der New Economy in Berlin, einen Betriebsrat zu installieren. Inzwischen gibt es Dutzende solcher Interessenvertretungen in dieser angeblich gewerkschaftsresistenten Branche, und über connexx.av ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zum akzeptierten Partner der Beschäftigten in der IT-, Multimedia- und Privatfunkbranche geworden.
mediafon-newsletter vom 20. Juli 02 Seite 6 von 6 Wer sich eher im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tummelt, findet ein ähnlich umfassendes Angebot auf der ver.di-website www.rundfunkfreiheit.de. (10) Veranstaltungen: Videoschnitt, Pressekonferenz und Rente Mediafon sammelt und publiziert auf seiner Website Hinweise auf Fortbildungsveranstaltungen, Seminare, Diskussionsrunden, Stammtische, Kongresse... Wer selber Veranstaltungen für diesen Terminkalender vorschlagen will, kann dies auf /termine_vorschlagen.php3 tun. (11) Nicht vergessen: Termine im August und September (12) Newsletter bestellen und abbestellen Der mediafon Newsletter kann auch im Internet abonniert (und abbestellt) werden: /newsletter.php3 Ältere Newsletter werden als PDF-Datei im Bereich "Download" archiviert. (13) Impressum Wir freuen uns über eine Verbreitung des kostenlosen Newsletters an Kolleginnen und Kollegen und/oder den Hinweis darauf. - Bitte nicht vergessen, dabei die Quelle anzugeben! Zur Erstellung des Newsletters und zur Aktualisierung des Web-Angebots von mediafon können alle Leserinnen und Leser beitragen. Anregungen für Meldungen nehmen wir gerne entgegen unter newsletter@mediafon.net Der Newsletter wird herausgegeben von: mediafon /ver.di, Werfmershalde 1, 70190 Stuttgart Tel. 01805/754444, Fax: 0711/2097-802 Redaktion: Goetz Buchholz V.i.S.d.P.: Gunter Haake E-Mail: newsletter@mediafon.net Abo-Zahl: 2397 mediafon ist ein Projekt der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (www.verdi.de) und wird als Teil der Mikrounternehmen-Initiative (www.mikrounternehmen.de) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bmbf.de)