Mobilität. Staatsbeiträge an Gemeinden für Naturschutzleistungen

Ähnliche Dokumente
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN

Rechnungs-Gemeindeversammlung. 11. Juni Geschäft. Verordnung über Beiträge der Gemeinde an Massnahmen für den Naturund Heimatschutz

Richtlinie des Stadtrates zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz sowie alternativer Mobilität

Kantonale Denkmalpflege Zürich Beitragsgesuchsunterlagen

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Energie-Förderbeiträge Stadt Steckborn

Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG)

Lotteriefonds Merkblatt Gesuchseingabe und Gesuchsunterlagen

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Anwendungsrichtlinien zur Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD)

Energieberatung Landwirtschaft mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz

St.Galler KMU-Energieberatung mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz

St.Galler KMU-Energieberatung mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz

Lotteriefonds Merkblatt Fondsrichtlinien

Lotteriefonds Merkblatt Gesuchseingabe und Gesuchsunterlagen

Reglement über den Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz (Energiefonds) vom 4. Dezember 2014

Ergänzungen im Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung KBFHG

«Betriebsoptimierung Energie mit Umsetzungsbegleitung für KMU, Dienstleistungsbauten und Mehrfamilienhäuser»

«Betriebsoptimierung Energie mit Umsetzungsbegleitung für KMU, Dienstleistungsbauten und Mehrfamilienhäuser»

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Beitragsreglement Rationelle Energienutzung

Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV)

Der Antragsteller ist als gemeinnützig i. S. d. 51 ff. AO auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes anerkannt durch Freistellungsbescheid:

Antrag auf Projektförderung

Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

GEMEINDE STALDENRIED

Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Bereich Sport der Gemeinde Riehen

Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz

Energieberatung Landwirtschaft mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz

Dabei sein, auch mit wenig Geld*

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Richtlinie Energie- Förderbeiträge

Lotteriefonds Merkblatt Fondsrichtlinien

Pflegepläne und Pflegeaufwand für die kantonalen und kommunalen Naturschutzgebiete. Protokoll. Auszug. Behörde. Stadtrat. Beschluss-Nr.

Verwendungsnachweis zum Projekt Nr... vom...

Stadt. Luzern. Verordnung über den Stipendienfonds. Der Stadtrat von Luzern, vom 14. April 2010

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017)

(Änderung vom 18. April 2018)

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Förderprogramm Energie

Finanzierungsgesuch. Für Projekte der Neuen Regionalpolitik (NRP) Gemäss Umsetzungsprogramm des Kantons Zürich ANTRAGSFORMULAR

Richtlinien über die Energie-Fördermassnahmen der Gemeinde Rorschacherberg

III. Förderprogramm Gebäude

der Einwohnergemeinde Entlebuch

Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV)

Keine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden?

Merkblatt «Subventionsberechtigter Betreuungsumfang»

[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege

Verordnung für Förderbeiträge an Produktionsanlagen für erneuerbare Energien Projekte für Energiesparmassnahmen Projekte wie Energiestadt Melchnau

Verordnung über die Subventionierung von Schwimmbädern (SSubV)

Verordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für Maßnahmen der Denkmalpflege aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm Dach und Fach. für:... in:...

Reglement für die Förderung von Postdoktorierenden auf SNF-Forschungsprojekten mit familiären Verpflichtungen Entlastungsbeitrag 120%

Schuleigenes Programm zur G+P an den Sek II Schulen - Factsheet. Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 (GesG, SRSZ ); 9 Abs.

Gesuch um Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene ohne Lehrvertrag nach Artikel 32 der BBV

Total Vergütung gemäss Ziffer 3 Fr Fr. 0.00

Gemeinde Horgen. Förderreglement KEV-Überbrückung. vom 1. Januar 2013

Frühjahres-Gemeindeversammlung

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Vorlage Verwendungsnachweis

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV)

Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt

Verordnung über die Berufsbildung

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung. vom 4. Juni 1991* (Stand 1. Januar 2008)

Vertreten durch: Name Vorname Titel. Bemerkungen des federführenden Forschungspartners zum finanz. Bericht*

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)

Hebamme Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung. 1. Grund des Gesuchs / der Mutation

Förderprogramm Energie Winterthur Gesuch für Förderbeitrag zur Sanierung der Gebäudehülle

Bewilligung der Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes (Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht / Assistenzbewilligung)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Richtlinien für die Förderung von Vereinen und Organisationen durch die Gemeinde St. Georgen/Gusen

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Dorferneuerung

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

über die Subventionierung von Schwimmbädern (SSubV)

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Physiotherapie Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung. 1. Grund des Gesuchs / der Mutation

Transkript:

Kanton Zürich Baudirektion Mobilität Amt für Landschaft Design und Natur Fachstelle Naturschutz Fassung Juli 2018 Gegenwart Staatsbeiträge an Gemeinden für Naturschutzleistungen Im Zeitalter entfesselter Kommunikation und Kommunikationen zu leben heisst unter anderem und im Sinn einer Hypothese: in ein medientechnologisches Projekt verstrickt zu sein, das in formelhafter Zuspitzung als fortschreitende «Absolution der Gegenwart» bezeichnet werden kann. Das Fernziel dieses Projekts besteht zunächst darin, sämtliche sinnlichen Verbindungen zur Welt mit einem komplexen Simulationsapparat zu verstöpseln. 1

Merkblatt: Staatsbeiträge an Gemeinden für Naturschutzleistungen Geltungsbereich und Grundlagen Dieses Merkblatt gilt für Beiträge an Gemeinden, die sich nach 217 Absatz 2 Bst. b und c des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) bzw. nach den im Zeitpunkt der Zusicherung gültigen Vorschriften richten. Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1) 203. 1 Schutzobjekte sind: a. im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung; e. Naturdenkmäler ; f. wertvolle Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken; g. seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume. 204. 1 Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. 217. 2 Der Kanton kann Subventionen gewähren b. an Gemeinden bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für Massnahmen im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten c. an Gemeinden und Körperschaften, denen aus Selbstbindung gemäss 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS, 701.3) 1. Der Kanton gewährt den Gemeinden aus dem Fonds zur Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete Staatsbeiträge an die Kosten von Massnahmen b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes von kommunaler Bedeutung, 6. 8 Staatsbeiträge an die Gemeinden gemäss 1 werden wie folgt bemessen: b. Subventionen an kommunale Objekte bis höchstens 30%. Subventionsberechtigte Leistungen Die FNS gewährt Subventionen an Massnahmen für seltene und bedrohte Arten und für Lebensräume, die für deren Erhaltung nötig sind. Beitragsberechtigt sind Ausgaben für Mehraufwendung, die über den üblichen Unterhalt (PBG 204) hinausgehen: für Aufwertungs- und Schutzprojekte für kommunale Objekte bis 20% auf kantonale Ziel- und Leitarten ausgerichtete Aufwertungs- und Schutzprojekte für kommunale Objekte bis 30% auf kantonale Ziel- und Leitarten ausgerichtete Aufwertungs- und Schutzprojekte für überkommunale Objekte bis 50% Die übrigen Projektkosten sind entweder durch die gesuchstellende Gemeinde oder durch Beiträge Dritter zu decken. Aufwendungen von Gemeindeangestellten können in der Regel nicht als Eigenleistungen an die Kosten angerechnet werden. Leistungen gemeindeeigener Betriebe werden wie andere Drittkosten behandelt und müssen mit Rechnungen belegt werden und wirtschaftlich sein. 2

Fachstelle Naturschutz Staatsbeitrag an Gemeinden für Naturschutzleistungen Die langfristige Sicherung bzw. der Unterhalt von im Rahmen des Projekts erstellten Objekten (Lebensräume, Schutzvorrichtungen, Besuchereinrichtungen, usw.) muss durch den Beitragsempfänger gewährleistet und nachgewiesen werden (Schutzanordnung, öffentlich-rechtliche Grundbuchanmerkung oder separater verwaltungsrechtlicher Vertrag). Die Gewährleistung wird im Dispositiv der Beitragszusicherung aufgenommen. Rahmenbedingungen Beiträge unter Fr. 2000 werden in der Regel nicht ausgerichtet. Beitragsgesuche sind der Fachstelle Naturschutz (FNS) mittels Gesuchsformular Staatsbeiträge an Gemeinde für Naturschutzleistungen und vollständigen Beilagen rechtzeitig vor Projektbeginn einzureichen. Auf Eingaben, die nach Projektbeginn eingereicht werden, kann nur in begründeten Fällen eingetreten werden. Der Beginn des Projekts sowie dessen voraussichtliche Beendigung sind der FNS rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Jährlich sind auf Gesuch hin maximal zwei Teilzahlungen von mindestens Fr. 50 000 bis zum Umfang der bereits geleisteten Arbeiten und bis zu höchstens 95% des in Aussicht gestellten Gesamtbeitrags möglich ( 11 Abs. 2 der Staats beitragsverordnung (StBV, LS 132.21). Es ist ein Nachweis über die Arbeitsfortschritte zu erbringen. Alle für das Projekt notwendigen Bewilligungen (Baubewilligung etc.) sind dem Gesuch, soweit vorhanden, beizulegen. Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahrs, wenn nicht mit den Arbeiten begonnen worden oder in der Beitragszusicherung nichts anderes festgelegt ist. Die Arbeiten haben im Einvernehmen mit der FNS zu erfolgen. Die Weisungen der FNS sind rechtzeitig einzuholen und einzuhalten. In Fällen der Nichtbefolgung bleiben Kürzungen vorbehalten. Die Beratung durch die FNS erfolgt kostenlos, es kann aber keine Projektleitung und Bauführung übernommen werden. Die fachgerechte Ausführung aller Arbeiten obliegen dem Beitragsempfänger. Von der FNS schriftlich genehmigte Abweichungen zum eingereichten Beitragsgesuch sind mit der Schlussabrechnung durch den Beitragsempfänger zu belegen. Bei Beiträgen für mehrjährige Projekte hat auf der Grundlage eines verbindlichen Terminplans und des Kostenvoranschlags eine Gesamtkostenschätzung pro Kalenderjahr zu erfolgen und es ist jeweils per Ende Jahr eine Kostenabschätzung der effektiv geleisteten Arbeiten z.hd. der FNS abzugeben. Beitragszusicherungen werden als Anteil an die subventionsberechtigten Kosten bis zu einem maximalen Betrag ausgestellt. Der zugesicherte Anteil und Maximalbetrag können sich je nach Projektteil oder Leistungsart unterscheiden. Dem Schlusszahlungsgesuch ist die vollständige Schlussabrechnung des subventionierten Vorhabens beizulegen. Die Schlussabrechnung ist nach derselben Gliederung wie das Gesuch resp. der Kostenvoranschlag zu erstellen. Ihr sind die bezahlten Unternehmer-Rechnungen sowie die Rechnungen von gemeindeeigenen Betrieben beizufügen. Regierapporte zu den Arbeitsleistungen im h-aufwand sind durch die jeweils darauf aufgeführten Leitungserbringer zu visieren. Die Schlussabrechnung hat zu bestätigen, dass keine Doppelsubventionierungen erfolgt sind. 3

Die Schlussabrechnung hat einfach nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Kosten im Vorhaben entstanden sind und wie diese finanziert werden (Beitrag FNS, alle verbindlich zugesicherten oder erhaltenen Beiträge Dritter und Eigenleistungen). Übersteigen die Projekteinnahmen den Nettoaufwand (z.b. über projektgebundene Spenden Dritter, gegenüber dem Gesuch erhöhte oder zusätzliche Projektbeiträge Dritter, im Gesuch zu tief kalkulierte Einnahmen wie Verkäufe, Teilnahmegebühren u.ä.), verringert sich der zugesicherte Beitrag der FNS um diesen Überschuss. Mit der Schlussabrechnung ist zu bestätigen, dass kein Nettoüberschuss erzielt wurde. Auf der Schlussabrechnung ist ebenfalls zu bestätigen, dass die Abrechnung vollständig und alle Projektleistungen korrekt abgegrenzt wurden und keine Doppelsubventionierungen erfolgt sind. Als Doppelsubventionen gelten an das Vorhaben gebunden Einnahmen, die in der Schlussabrechnung nicht ausgewiesen werden, Projektleistungen, die zusätzlich in anderen Projekten oder Aufträgen des Beitragsempfängers angerechnet werden oder das Ausweisen von Eigenleistungen, die durch andere kantonale Beiträge bereits subventioniert werden. 4

Gesuchsformular: Staatsbeiträge an Gemeinden für Naturschutzleistungen Die Beitragszusicherung richtet sich nach 217 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1), der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) sowie dem Merkblatt «Staatsbeiträge an Gemeinden für Naturschutzleistungen» Gemeinde Dienststelle Name, Vorname Funktion Strasse PLZ, Ort E-Mail Gesuchstellerin Vertretung Gesuchstellerin Telefon Name Bedeutung (Bitte auswählen) Naturschutzobjekt (bei mehreren gemäss Projektbeschreibung) national kantonal regional kommunal Bezeichnen der Massnahmen, an deren Kosten ein Beitrag gewünscht wird Vorhaben Zwingend notwendige Beilagen Gesamtkosten aufgrund KV oder Kostenschätzung (Fr.): Beantragter Staatsbeitrag (Fr.): Projektbeginn (Datum): Voraussichtlicher Abrechnungstermin (Jahr): Gesuchsbeilagen detaillierte Projekt- oder Arbeitsbeschreibung (* siehe Seite 5) aktuelle Projektpläne, allenfalls Baupläne detaillierter KV / Kostenschätzung (** siehe Seite 5) vorliegende Bewilligungen (Die Baudirektion behält sich vor, nötigenfalls zusätzliche Unterlagen zu verlangen) Bemerkungen Unterschrift(en) Mit der Unterschrift bestätigt die Gesuchstellerin, vom Merkblatt «Staatsbeiträge an Gemeinden für Naturschutzleistungen» Kenntnis genommen zu haben. Ort, Datum Unterschrift(en) 5

* Anforderungen an die detaillierte Projekt- oder Arbeitsbeschreibung (angepasst an die jeweilige Art des Vorhabens) Für eine effiziente Gesuchbeurteilung enthält die detaillierte Projekt- oder Arbeitsbeschreibung folgende Angaben: Ziele, die mit dem Vorhaben erreicht werden: - In welchen/m Naturschutzobjekt/en - Arten und/oder Lebensräume (Ziel- und Leitarten/-lebensräume) - Weitere Naturschutz-Ziele - Lieferobjekte (Bauten, Dienstleistungen, Produkte usw.) sind klar zu bezeichnen. Terminplanung: - Wann werden welche Arbeiten wo ausgeführt? - Vorgehen/Grundsätze, um je nach Projektverlauf nicht zu unpassenden Zeiten Eingriffe vorzunehmen und Beeinträchtigungen in Gebieten zu minimieren. Kostenübersicht Gesamtprojekt: - Effektive Kosten Finanzierungsübersicht Gesamtprojekt (Nettoerträge sind auszuschliessen): - Beantragter Kantonsbeitrag - Beiträge Dritte (Doppelsubventionen müssen ausgeschlossen werden.) - Eigenleistungen (Doppelsubventionen müssen ausgeschlossen werden.) Vorgesehene Arbeits- und Leistungsnachweise: - Beschreibung der Art(en), wie die Leistungen/Projektresultate z.h. der FNS im Projektverlauf bzw. für den Projektabschluss dokumentiert werden. (Fotos, [Mess]-Daten, [Zwischen-]Berichte, Rapporte, Baudokumentationen, Abnahmeprotokolle u.ä.) ** Anforderungen an den KV /die Kostenschätzung KV/Kostenschätzung weisen sämtliche Projektkosten aus. Es ist zu bezeichnen, welche aufgeführten Kosten von der Gesuchstellerin als beitragsberechtigte Kosten zur Bemessung für den Projektbeitrag beantragt werden. Bei wesentlichen Bauleistungen (Landschafts-, Tief-, Wasserbau usw.) ab Fr. 100 000 sind die Kosten i.d.r. aufgrund der NPK zu ermitteln und Regiepositionen und -tarife sind als Kostenbestandteile auszuweisen. 6