Leseprobe zum Buch Felser/Philipp - Die erfolgreiche Gebührenabrechnung Rechtsgrundlagen, Strategien, Praxistipps Bund-Verlag Kritiken zum Buch unter http://www.gebuehrenabrechnung.de Mehr zu den Autoren unter http://www.felser.de Mehr zum Verlag unter http://www.bund-verlag.de Vorwort Dieser Ratgeber soll weder die guten bereits zugänglichen BRAGO-Kommentare um ein weiteres Exemplar bereichern und befaßt sich daher auch nicht wissenschaftlich mit den auftauchenden Gebührenproblemen. Wir stellen andererseits auch kein weiteres Anfängerhandbuch zur Verfügung. Unser Ratgeber setzt da an, wo strategisch gedacht und argumentiert werden muß, um die anwaltliche Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll zu vermarkten. Hierzu gehört auch, sich mit den Wertvorschriften und den Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen auseinanderzusetzen, um angemessen argumentieren zu können. Nicht jedes Rechtsproblem des Mandanten ist auch ein Versicherungsfall. Der ratsuchende Mandant wird auch bei optimaler Beratung oder Vertretung nicht zufrieden sein, wenn er nicht nach Darstellung des Sachverhalts und vor Auslösung evtl. hoher Kosten darauf aufmerksam gemacht wird, daß und warum seine Rechtsschutzversicherung nicht zahlen muß. Unser Ratgeber soll damit helfen, nicht nur korrekt abzurechnen, sondern auch dazu führen, daß Sie so argumentieren, daß die Abrechnung keinesfalls vom Zahlungspflichtigen mit welchem Argument auch immer gekürzt werden kann. Die Verfasser
Inhaltsverzeichnis VORWORT EINLEITUNG Teil I 1. Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des Mandanten a) Der rechtsschutzversicherte Mandant Der Versicherungsfall im (ausschließlich) gerichtlichen Verfahren Der Versicherungsfall mit Wartefrist Der Versicherungsfall ohne Wartefrist Deckungsbeispiele bei Haftpflichtfällen und Straf- (und Owi-)Sachen: Kurzübersicht über Kostendeckungsmöglichkeit: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts ( 15 ARB): Prüfung der Erfolgsaussichten ( 17 ARB) und Klagefrist ( 18 ARB) Abrechnung von Rahmengebühren ( 12 BRAGO): Schlußbemerkung Muster 1 b) Das Mandat ohne Rechtsschutzversicherung c) Das PKH-Mandat d) Die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung 2. Streitwerkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren a) Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit b) Tips zur Kündigungsschutzklage 1. Arbeitsvertrag (Ausfertigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages) 2. Abmahnungen 3. Entgelt (Leistungsanträge) 4. Feststellungsantrag ( 256 ZPO) 5. Weiterbeschäftigungsantrag 6. Zeugnis c) Musteranschreiben an einen Arbeitgeber vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage 4. Streitwerte und Gebühren in Familiensachen a) Einverständliche Scheidung gem. 630 ZPO b) streitige Auseinandersetzung isolierte Familiensachen gem. 621 ZPO
c) streitige Scheidung streitiges Verbundverfahren d) einstweilige Anordnungen im Scheidungsverbund Streitwertschema für Familiensachen (Verbundverfahren) Streitwertschema für Familiensachen (Verbundverfahren) (mit EA-Verfahren) e) Aufeinandertreffen von isolierten Verfahren und Verbundverfahren Streitwertschema für Familiensachen bei Aufeinandertreffen von isolierten Sachen und Verbundverfahren (mit EA-Verfahren) f) außergerichtliche Regelung des Getrenntlebens TEIL 2 HINWEISE ZUR BEARBEITUNG EINES MANDATS NACH DEN VORSCHRIFTEN DER BRAGO VON DER ANNAHME DES MANDATS BIS ZU DESSEN BEENDIGUNG. 1. Vorbemerkung 2. Immer anzuwendende bzw. zu prüfende Allgemeine Gebührenvorschriften a) 6 BRAGO, mehrere Auftraggeber b) 11 BRAGO, Tabelle, Instanzen, Mindestgebühr c) 12 BRAGO, Rahmengebühr 3. Vereinbarung der Vergütung 4. Rechtsberatungsvertrag A. DAS ZIVILRECHTLICHE MANDAT 1. Außergerichtliche Tätigkeit und Tätigkeit vor Verwaltungsbehörden und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit a) Rat und Auskunft, Erstberatung b) Beratungshilfe Voraussetzungen für die Bewilligung: Zuständigkeit für die Bewilligung: Keine Ablehnung eines Beratungshilfemandats. Persönliche Beratung durch den Rechtsanwalt: Antragstellung durch den Rechtsanwalt: Abrechnung der Tätigkeit: Anrechnung der Gebühr des 132 Abs. 2 BRAGO auf andere Gebühren: Beratungshilfe im Insolvenzverfahren
c) die außergerichtliche Tätigkeit und einfache Schreiben Einfache Schreiben Die außergerichtliche Tätigkeit Die Geschäftsgebühr Die Besprechungsgebühr Anrechnung der Geschäftsgebühr d) Tätigkeit vor Verwaltungsbehörden und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit 2. Tätigkeiten im Vertragsbereich (Abrechnung von Gutachten und Verträgen) a) Gutachten b)abrechnung von Verträgen 3. Tätigkeit vor des ordentlichen Gerichten, den Arbeits- Verwaltungs- und Finanzgerichten a) Prozeßgebühr: b) Verhandlungsgebühr c) Erörterungsgebühr d) Beweisgebühr e) Vergleichsgebühr f) Mehrere Auftraggeber g) Auslagenvorschüsse h) Volle Gebühr / Mindestbetrag einer Gebühr i) Kürzung gleichartiger Gebühren j) Gebühren des Verfahrens nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil k) Fälligkeit der Vergütung B TÄTIGKEIT VOR DEM SOZIALGERICHT 1. Verfahren 2. HONORARVEREINBARUNG (Sozialrecht) 3. Abrechnung nach Wertgebühren
C TÄTIGKEIT IN STRAF- UND BUßGELDSACHEN 1. Beratung und Auslagen a) Die Beratung b) Die Post- und Telekommunikationsauslagen gem. 26 BRAGO 2. Strafsachen a) Für das polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren b) Inhaftierter Mandant. c) Gerichtliches Verfahren d) Ausnahmevorschrift 84 Abs. 2 BRAGO: e) Gerichtliches Verfahren ohne Hauptverhandlung f) Weitere Verhandlungstage g) Neubeginn der Hauptverhandlung h) Das Berufungsverfahren i) Das Revisionsverfahren j) Die Einlegung des Rechtsmittels 3. Besondere Gebührenvorschriften im Strafverfahren a) Einziehung und verwandte Maßnahmen ( 88 Satz 1 und 2 BRAGO) b) Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis ( 88 S. 3 BRAGO) c) Gebühren für einzelne Tätigkeiten ( 91 und 92 BRAGO) d) Vertretung eines Nebenklägers oder anderen Verfahrensbeteiligten ( 95 BRAGO) 4. Pflichtverteidigerabrechnung 5. Bußgeldsachen D TÄTIGKEIT IN DER VOLLSTRECKUNG UND INSOLVENZVERFAHREN 1. Zwangsvollstreckung 2. Gebühren im Insolvenzverfahren E. TÄTIGKEIT IN DER UNFALLREGULIERUNG Stichwortverzeichnis
Leseprobe: Einleitung Der Ratgeber befaßt sich mit verschiedenen Problemkreisen. In der Anwendung müssen sie verknüpft werden, was dazu führen würde, daß bei den verschiedenen Gebührenvorschriften permanent Wiederholungen stattfinden müßten. Dies wäre sowohl langweilig als würde auch den Umfang des Buches ins Unzumutbare anwachsen lassen. Sie finden somit die allgemeinen strategischen Hinweise und Ratschläge zur korrekten Wertermittlung im ersten Teil des Ratgebers, ebenso Hilfen im Umgang mit Rechtsschutzversicherern. Im zweiten Teil finden Sie die Ausführungen zu den einzelnen BRAGO-Vorschriften mit Querverweisen zum ersten Teil. Die Erläuterungen zu den BRAGO- Vorschriften sind nicht in der Reihenfolge des Gesetzestextes, sondern so aufgeführt, wie sie von der Mandatsannahme bis zur Beendigung des Mandats beachtet werden müssen. Teil I 1. Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des Mandanten Damit einerseits die Kanzlei wirtschaftlich geführt werden kann, auf der anderen Seite die wirtschaftlichen Interessen der Mandantschaft angemessene Berücksichtigung finden und Sie nicht bei der vielleicht notwendigen Führung von Gebührenprozessen durch das Gericht unangenehme Belehrungen hinnehmen müssen (im schlimmsten Falle durch ein die Klage abweisendes Urteil), sollten Sie, bevor Sie sich entschließen tatsächlich ein Mandat zu übernehmen, den Mandanten über die Möglichkeit der Finanzierung hinweisen. a) der rechtsschutzversicherte Mandant Hier ist zunächst zu prüfen, ob das Rechtsproblem überhaupt versicherbar ist, wenn ja ob es im Vertrag des Mandanten auch versichert ist. Sollte beides zutreffen, ob tatsächlich auch ein Schaden- (Versicherungs-) fall vorliegt. Die Abgrenzung ist selbst für erfahrene Praktiker nicht immer einfach. Nachfolgende einige Hinweise:
Wir unterscheiden 4 große Bereiche, die unterschiedlich mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen bzw. nicht abzurechnen sind. nicht deckungsfähige Tätigkeiten nicht deckungsfähige Tätigkeiten, jedoch deckungsfähige Beratung deckungsfähige Tätigkeiten mit Wartefrist deckungsfähige Tätigkeiten ohne Wartefrist Vorausgeschickt werden muß, daß sämtliche Rechtsschutzversicherer bis auf AdvoCard niemals Kostendeckung zusagen, wenn ein ungeklärtes Versicherungsverhältnis vorliegt, also im Klartext der Mandant (oder sein Zahlungspflichtiger) die Versicherungsprämie nicht gezahlt hat. AdvoCard handelt insoweit anders: Wenn der Mandant den Auftrag erteilt und es sich um ein grundsätzlich deckungsfähiges Risiko handelt, kann der Anwalt sofort mit der Arbeit beginnen, ohne auf die Deckungszusage zu warten und wird auch bezahlt, wenn er sofort mit Beginn seiner Tätigkeit die RS-Versicherung um Kostendeckung ersucht. Sämtliche Gebühren sind sicher, selbst wenn die Prämie nicht gezahlt ist. Bei dieser RS-Versicherung wird erst für Tätigkeiten nicht mehr bezahlt, die nach dem Zeitpunkt entfaltet werden, der nach der Deckungsablehnung beginnt. Nehmen wir also an, wir haben an die Gegenseite geschrieben und sofort um Deckung nachgesucht, so ist die Geschäftsgebühr sicher. Ist die Sache mit der Gegenseite besprochen worden, bevor die Deckungsablehnung infolge unbezahlter Prämie o. ä. erfolgt, so ist auch die Besprechungsgebühr sicher. Sollte die Ablehnung vor der notwendigen Besprechung erfolgen, so ist die Besprechungsgebühr nicht mehr gedeckt und muß vom Mandanten persönlich bezahlt werden. Bei allen anderen Gesellschaften wissen wir vor Deckungszusage nicht, ob tatsächlich bezahlt werden muß oder Tatbestände vorliegen, die die Gesellschaft berechtigen, Deckung zu versagen! Nicht deckungsfähig sind: 1. sämtliche Verletzungen strafrechtlicher Vorschriften, die vorsätzlich zu begehen sind. Ist ein Delikt sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begehbar, besteht kein Versicherungsschutz, falls Vorsatz vorgeworfen wird. Wird Fahrlässigkeit vorgeworfen, so besteht Versicherungsschutz, der jedoch rückwirkend entfällt, falls die Tat rechtskräftig wegen Vorsatz abgeurteilt wird.
Für sämtliche verkehrsrechtlichen Delikte besteht Deckungsschutz, es sei denn, es erfolgt eine Verurteilung wegen Vorsatzes. (Kommt in der Praxis so gut wie nicht vor!). 2. Im übrigen alle Risikoausschlüsse gem. 4 ARB. Hier ist jedoch darauf zu achten, daß manche klassischen Risikoausschlüsse (wie z. B. Finanzgerichtsrechtsschutz) gesondert versichert werden können. Ich verweise hierzu insbesondere auf 24 Abs. 3, 25 Abs. 3, 26 Abs. 4 und 29 ARB. Nicht deckungsfähig für anwaltliche Tätigkeit, jedoch beratungsfähig sind: Abweichend der Ausschlüsse gem. 4 ARB (absoluter Risikoausschluß) sind deckungsfähig für eine Beratung 1. familien- und erbrechtliche Angelegenheiten 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier ist darauf zu achten, daß nicht nur ein bestehender Versicherungsvertrag (und damit Kostendeckung grundsätzlich!) vorliegen muß, sondern auch ein Versicherungsfall. Es kann sich also nicht ein Mandant vorsorglich über seine Unterhaltsverpflichtungen und ggfls. Sorgerecht pp. für den Fall der Scheidung beraten lassen, wenn kein konkreter Anlaß für eine Trennung von seinem Ehepartner besteht. Gleiches gilt für eine Beratung in erbrechtlicher Hinsicht. Wenn der Mandant es an der Zeit findet, nun endlich ein Testament zu errichten oder sich zu erkundigen, was ihm zustehen könnte, wenn der Erbonkel irgendwann endlich das Zeitliche zu segnen gedenkt, so liegt ein Versicherungsfall nicht vor. Ein Versicherungsfall (für die Errichtung oder Veränderung seines Testamentes) liegt vor, wenn sich zeitnah in seinen Lebensumständen etwas so verändert hat, daß ein Testament errichtet oder verändert werden müßte. Mögliche gesetzliche Erben (Kinder) könnten sich so negativ gegenüber dem Erblasser verhalten haben, daß er sie auf Pflichtteil setzen oder vielleicht sogar ganz enterben möchte. Der Mandant hat erfahren, daß er unheilbar krank ist und nunmehr Veranlassung sieht, ein Testament zu errichten. Der allgemeine Wille, ein Testament jetzt zu errichten oder sich diesbezüglich beraten zu lassen, löst im Zweifel den Versicherungsfall nicht aus. Auch die Beratung, wenn der Mandant zu erben gedenkt, ist an die veränderten Umstände zeitnah anzupassen. Es muß ein Erbfall vorliegen oder ein zeitnaher
Verstoß eines Miterben gegen die beiderseitigen Verpflichtungen z. B. in einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Achten Sie bitte darauf, daß die unter diesem Abschnitt aufgeführten Beratungen mit der Rechtsschutzversicherung nur abgerechnet werden dürfen, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Zusammenhang stehen. Sie dürfen also nicht mit einem Dritten, dem Gericht oder einer Behörde korrespondiert oder gar besprochen oder verhandelt haben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie diese weitergehende Tätigkeit auch abgerechnet haben, sondern daß die gebührenpflichtige weitergehende Tätigkeit von Ihnen erbracht wurde. Wer diese Tätigkeit für den Mandanten erbringt, jedoch nur eine Beratung mit der Rechtsschutzversicherung abrechnet, beteiligt sich an einem Versicherungsbetrug zu Lasten der Rechtsschutzversicherung! Weisen Sie bitte Ihre Mandanten darauf hin, falls das Ansinnen an Sie gestellt wird. Der Versicherungsfall im (ausschließlich) gerichtlichen Verfahren In sozialrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (außer bei Führerscheinsachen, die über Verkehrsrechtsschutz auch vor der Verwaltungsbehörde gedeckt werden) besteht für den Rechtsschutzversicherer ein Versicherungsfall erst, wenn die Sache vor dem Sozialgericht oder Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird. Die Tätigkeit gegenüber dem Sozialversicherungsträger und gegenüber der Verwaltungsbehörde beides einschließlich Widerspruchsverfahren ist also nicht deckungsfähig und muß somit durch den Mandanten persönlich honoriert werden. Hierauf ist der Mandant hinzuweisen, bevor die entsprechende Tätigkeit entwickelt wird. Der Rechtsanwalt, der dies nicht weiß und daher seinen Mandanten auf diese Tatsache nicht hinweist, verdient zwar die entsprechenden Gebühren, verliert aber im Zweifel seinen Gebührenanspruch, weil er sich insoweit schadenersatzpflichtig gemacht hat. Kanzleien, die sich häufiger mit Sozial- oder Verwaltungsrecht beschäftigen, sollten einen Hinweis auf die mangelnde Deckungsfähigkeit in die Kanzleibroschüre aufnehmen oder ein entsprechendes Info-Blatt im Wartezimmer auslegen. Dies erspart jedoch nicht den nochmaligen Hinweis des Rechtsanwalt zu Beginn des Mandatsgespräches. Der Versicherungsfall mit Wartefrist Nach Abschluß des Versicherungsvertrages hat der Versicherte als Normfall eine Wartefrist von 3 Monaten. Diese Wartefrist dient dazu, etwa bereits schwebende
Eintritte eines Versicherungsfalles aus dem Versicherungsschutz auszuklammern. Wenn der Mandant z. B. vor Abschluß des Versicherungsvertrages weiß oder zumindest ahnt, daß er Ärger mit seinem Arbeitgeber oder Vermieter bekommen wird, so soll vermieden werden, daß z. B. die dann notwendig folgende rechtliche Auseinandersetzung gedeckt wird. Selbst wenn die Kündigung nach dem Versicherungsabschluß erfolgt, so dient die Wartefrist dazu, ein bereits dem Versicherten bekanntes Risiko kostenmäßig bei ihm zu belassen und nicht der Rechtsschutzversicherung aufzubürden. Ein bereits sich andeutender Versicherungsfall soll ganz einfach nicht gedeckt sein. Beide Vertragspartner sollen den Vertrag bei absolut Null beginnen können. Ähnliche Vorschriften kennen wir ja auch in der privaten Krankenversicherung, Unfallversicherung und Lebensversicherung. Sämtliche nicht unter dem nächsten Abschnitt aufgeführten Versicherungsfälle unterliegen der Wartefrist. Sollte ein Mandant sich bei Ihnen beraten lassen hinsichtlich eines Wechsels seiner Rechtsschutzversicherung, so raten Sie ihm dringend, als Zusatzvereinbarung aufnehmen zu lassen, daß infolge einer Vorversicherung von Anfang an jeder Schadenfall gedeckt wird, der nicht von der Vorversicherung gedeckt wird! Der Versicherungsfall ohne Wartefrist Auf die Wartefrist kann verzichtet werden (und wird verzichtet!), wenn es sich um einen Versicherungsfall handelt, der sich nicht bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages andeuten kann. So kann z. B. der Versicherte nicht ahnen oder wissen, daß er 2 Tage später in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Somit ist die Verteidigung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren ab dem 1. Tag der bestehenden Versicherung ohne Wenn und Aber gedeckt, ebenso die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines Deliktes, das nach Ort und Datum genau definiert werden kann. beim Bund-Verlag und beim Autor Ende der Leseprobe Die Autoren und der Verlag danken für Ihr Interesse. Bitte beachten Sie auch die anderen Publikationen der Autoren (Felser/Philipp, Die
erfolgreiche Kanzleigründung und Philipp, Die erfolgreiche Zwangsvollstreckung). Links: http://www.kanzleigruendung.de http://www.anwaltscity.de http://www.gebuehrenabrechnung.de http://www.anwaltsgebuehren.de http://www.kanzlei-infos.de http://www.mandanten-newsletter.de http://www.gebuehrenseminare.de http://www.gegenstandswert.de http://www.internet-fuer-rechtsanwaelte.de http://www.vollstreckungsseminare.de http://www.juristenwitze.de http://www.anwaltswitz.de