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Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung 1 2 Rechtliche Grundlagen und Methodik 1 3 Beschreibung des Vorhabens und der Wirkungen 2 4 Auswertung verfügbarer Daten 4 5 Potenzialeinschätzung 6 5.1 Fledermäuse 6 5.2 Reptilien 7 5.3 Vögel 7 6 Vermeidung und Ausgleich 9 7 Zusammenfassung 9 Anhang: Fotodokumentation Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll Teil A RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
1 Aufgabenstellung Die Wohnbau GmbH plant in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6522-1 die maßvolle Nachverdichtung und energetische Modernisierung des Wohnbauviertels 'Didinkirica' an der Graurheindorfer Straße / Rosental im Bonner Stadtteil Castell (Teil des rechtskräftigen Bebauungsplangebiets Nr. 7723-54 'Drususstraße' vom 31.10.1975). Die Wohnanlage wurde Mitte der 1970er Jahre auf dem Gelände der ehemaligen Loe-Kaserne nach Plänen der Londoner Architektengruppe Higgins, Ney und Partner errichtet. Nach den Vorentwürfen des Architekturbüros Planquadrat, Darmstadt ist der Neubau von drei Mehrgeschossbauten an den Gebäuden Nr. 2 und 16, bzw. zwischen den Gebäuden Nr. 8 und 12 geplant. Hierzu ist der Abbruch von Gebäudeteilen sowie die Rodung von Bäumen erforderlich. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht bei baurechtlichen Vorhaben die Verpflichtung den Artenschutz gemäß den Zugriffsverboten des 44 BNatSchG 1 zu prüfen, da nicht auszuschließen ist, dass in Folge der Umsetzung der Planung Lebensräume besonders und streng geschützter Arten beeinträchtigt werden. Im Folgenden werden in einer überschlägigen Weise das potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ermittelt und die Konflikte, die im Rahmen des geplanten Vorhabens auftreten können, beschrieben und bewertet (Stufe I Vorprüfung). 2 Rechtliche Grundlagen und Methodik Nach der artenschutzrechtlichen Regelung des 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten, zu verletzen, bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist es verboten streng geschützte Arten und europäische Vogelarten zu stören. Die vorliegende artenschutzrechtliche Vorprüfung orientiert sich an der Vorgehensweise der 'Verwaltungsvorschrift Artenschutz' des MKUNLV 2 in Verbindung mit der 'Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' 3. Die vorliegende artenschutzrechtliche Vorprüfung basiert auf einer Ortsbesichtigung am 18. Februar 2016 mit fachlicher Einschätzung durch den Diplom Biologen Stefan Möhler, sowie einer Auswertung verfügbarer Daten (z.b. Informationssammlung @LINFOS des LANUV). Sind artenschutzrechtliche Konflikte möglich, so ist für die betreffende Art eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung erforderlich (Stufe II - vertiefende Prüfung). 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landespflege vom 29.Juli 2009 2 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) i.d.f. der 1. Änderung vom 15.09.2010 3 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 22.12.2010 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 1
3 Beschreibung des Vorhabens und der Wirkungen Bestand und Planung Das Wohnviertel 'Didinkirica' befindet sich im Bonner Stadtteil Castell. Benannt wurde das Wohngebiet nach der Dietkirche ('Volkskirche'), der ersten Bonner Kirche aus karolingischer Zeit (urkundliche Erwähnung aus dem Jahr 795). Zudem befindet sich hier das historische Römerlager 'castra bonnensia'. Auf dem Gelände wurden in den 1970er Jahren zwei mehrgeschossige Häuserzeilen errichtet. Im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich die VI-VIII geschossige Gebäudezeile an der Graurheindorfer Straße 2-16, die mittig durch einen ein-/zweigeschossigen Gebäudeteil (sogenannter Versammlungsbau) gegliedert ist. Zwischen der Zeilenbebauung und dem öffentlichen Raum liegen baumbestandene Rasenflächen / Vorgärten sowie befestigte Flächen u.a. für Stellplätze, Zufahrten, Zuwegungen und Abfallbeseitigung. Teile der Grünflächen sind durch die Tiefgarage unterbaut. Abb. 1: Vorentwurf Erweiterung Bebauung Didinkirica mit Lage der neuen Häuser 1, 2 und 3 und Rodungsbäume (Architekturbüro Planquadrat, 07.03.2016) Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Bäume, die in einem Gutachten auf ihre Vitalität untersucht wurden 4. 4 Banks Baumpflege GmbH (Stand 17.12.2013): Beurteilung des Baumbestandes im Baufeld. Bauvorhaben 'Didinkirica' Neubauten Bonn. I:A: Wohnbau GmbH. Bonn RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 2
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren ist die Ergänzung von 3 Baukörpern geplant (5-7 geschossig). Diese werden an die bestehende Häuserzeile (6-8 geschossig) in der Graurheindorfer Straße angefügt. Der Versammlungsbau (Gebäude Nr. 10) wird im Zuge der Realisierung des Baukörpers II abgebrochen. Darüber hinaus müssen rund 10 Bäume gerodet werden (in Abb. 1 mit rotem Kreis gekennzeichnet). Für den Neubau des Baukörpers III liegt bereits eine artenschutzrechtliche Vorprüfung aus dem Jahr 2013 vor 5. Im Gutachten wurden keine Verletzungen des Artenschutzrechtes nach 44 BNatSchG in Folge des geplanten Neubaus festgestellt. Die Rodung von Bäumen sollte außerhalb der Vogelbrutzeiten erfolgen Wirkfaktoren In der Artenschutzprüfung werden folgende Wirkungen betrachtet: Tötungs- oder Verletzungswirkungen Tötungen oder Verletzungen sind durch den Abbruch oder Ergänzung von Bestandsgebäuden und der Rodung von Bäumen möglich, wenn sich darin Tiere aufhalten und keine Möglichkeit der Flucht besteht. Störungswirkungen auf lokale Populationen Eine Störung von lokalen Populationen artenschutzrechtlich relevante Tiere ergibt sich durch Beunruhigung / Scheuchwirkung (Bewegung, Lärm- und Lichtemissionen) bzw. Zerschneidungswirkung (Verschattung oder Silhouettenwirkung des neuen Gebäudes). Wirkungen zur Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- / Ruhestätten Durch den Abbruch / Ergänzung von Bestandsgebäude bzw. der Rodung von Bäumen ergeben sich möglicherweise dauerhafte Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten. 5 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (Stand 10.12.2013): Artenschutzrechtliche Vorprüfung - vorhabenbezogener Bebauungsplan Didinkirica Neubau Haus 3 in Bonn- Castell. I:A: Wohnbau GmbH. Bonn RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 3
4 Auswertung verfügbarer Daten Die artenschutzrechtliche Betrachtung nach 44 BNatSchG setzt die Kenntnis über mögliche Vorkommen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens voraus. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von in Nordrhein- Westfalen vorkommenden, sogenannten 'planungsrelevanten Arten' getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten sind. Als Orientierungshilfe, welche planungsrelevante Arten im Umfeld zu erwarten sind, dient die vom LANUV im Internet herausgegebene Liste für den 4. Quadranten des Messtischblattes '5208 Bonn 6, in dem sich das Vorhaben befindet (s. graue Fläche in der Abbildung, die Lage des Plangebietes ist mit einem roten Kreis gekennzeichnet). Abb. 2: Übersicht 4. Quadrant des MTB 5208 Bonn (Quelle: LANUV) Die nachfolgende Tabelle führt nach Angaben des LANUV alle in diesem Quadranten nachweislich vorkommenden Arten auf, die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind. Die Daten basieren vorwiegend auf dem Fundortkataster NRW, sowie ergänzenden Rasterkartierungen aus publizierten Daten. Dem Fundortkataster des LANUV liegen zwar keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde, es liefert jedoch wichtige Grundlagen und ernstzunehmende Hinweise über die Vorkommen der Arten in bestimmten Regionen von Nordrhein-Westfalen. 6 http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/52084 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 4
Die Tabelle 1 enthält Angaben zum Erhaltungszustand der Art in der atlantischen Region (grün günstig, gelb ungünstig, rot schlecht) sowie den Status des Vorkommens im Messtischblattquadranten. Die Liste ist bereits auf die Lebensraumtypen Gebäude, vegetationsarme Biotope, Gärten und Parkanlagen abgestimmt. Tab. 1: Planungsrelevante Arten des 4. Quadranten des Messtischblattes 5208 Bonn, Lebensraumtypen: Gebäude, vegetationsarme Biotope, Gärten und Parkanlagen (Quelle: LANUV) Gruppe Art EZ Status Säugetiere Großer Abendsegler G Art vorhanden Rauhhautfledermaus G Art vorhanden Zweifarbfledermaus G Art vorhanden Zwergfledermaus G Art vorhanden Reptilien Mauereidechse U Art vorhanden Zauneidechse G Art vorhanden Vögel Feldsperling U sicher brütend Gartenrotschwanz U sicher brütend Graureiher G sicher brütend Habicht G- sicher brütend Kleinspecht U sicher brütend Mehlschwalbe U sicher brütend Rauchschwalbe U sicher brütend Sperber G sicher brütend Turmfalke G sicher brütend Waldkauz G sicher brütend Waldohreule U sicher brütend Wanderfalke G sicher brütend * EZ Erhaltungszustand der Art in der biogeographischen, kontinentalen Region von NRW, (grün günstig, gelb ungünstig, rot schlecht Im elektronischen Fundortkataster (FOK im Datensystem @LINFOS) des Landes Nordrhein-Westfalen, das vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) geführt wird, liegen keine konkreten Meldungen planungsrelevanter Arten innerhalb des Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung vor. In den nachfolgenden Kapiteln wird die Betroffenheit der im Plangebiet möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen - Fledermäuse, Reptilien und Vögel - nach fachlicher Einschätzung durch die Ortsbegehung am 18. Februar 2016 beurteilt. Beeinträchtigungen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Tiergruppen oder Pflanzen im Plangebiet werden nach dem vorliegenden Kenntnisstand ausgeschlossen. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 5
5 Potenzialeinschätzung 5.1 Fledermäuse Bestandseinschätzung Nach den Angaben des LANUV kommen im Umfeld des Plangebietes mehrere Fledermausarten vor. Nach der Liste (Tabelle 1) handelt sich um einerseits gebäudebewohnende Arten, wie Zwerg- und Zweifarbfledermaus, andererseits um Arten die sich in der aktiven Phase meist in Bäumen verstecken, wie Rauhautfledermaus oder Großer Abendsegler. Im Rahmen der Ortsbegehung wurden die Bestandsgebäude und die Bäume in Hinblick auf eine mögliche Quartiernutzung durch Fledermäuse untersucht. Quartierpotenzial Baumbestand Die Bäume, die für die Neubauten weichen müssen, weisen keine für Fledermäuse geeigneten Höhlen oder Spalten auf. Folgende Bäume sind zur Rodung vorgesehen: - Bäume Nrn. 1, 2 und 3 vor dem Gebäude Nr. 16 Graurheindorfer Straße - Bäume Nrn. 10, 11 und 12 vor dem Gebäude Nr. 8 Graurheindorfer Straße - Bäume Nrn. 22, 23 und 24/24a vor dem Gebäude Nr. 2 Graurheindorfer Straße Die Bäume weisen weder Totholz, Spechthöhlen, tiefergehende Stammrisse noch Astlöcher auf, die als Quartier für Fledermäuse geeignet wären. Ein Vorkommen von Fledermäusen im Baumbestand wird aus fachlicher Sicht ausgeschlossen. Quartierpotenzial Gebäude Der Gebäudebestand an der Graurheindorfer Straße Nrn. 2 bis 16 weist keine sichtbaren Spalten / Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse an den Seitenfassadenflächen auf. Die Fassaden der Gebäude Nrn. 2, 8, 12 und 16 sind größtenteils mit braunen Blechtafeln verblendet, die fugenlos aneinander sitzen. Die südexponierte Metallverkleidung heizt sich an sonnigen Tagen im Sommer stark auf. Die glatte Oberfläche ist für Fledermäuse zum Festhalten (insbesondere beim Anflug) nicht geeignet. Die Übergänge von der Metallverkleidung und den Sichtbetonflächen weisen keine nutzbaren Spalten auf. Die Flachdächer sind mit einer Kiesschicht bedeckt und somit für Fledermäuse ungeeignet. Die Dachkanten bestehen aus Metallschienen. Das 1-2 geschossige Gebäude Nr. 10 (zwischen den 6-7 geschossigen Gebäuden) weist ebenfalls keine erkennbaren Spalten auf. Das Gebäude wird zudem wegen der niedrigen Höhe für Fledermäuse eher gemieden. Insgesamt betrachtet sind die Gebäudeteile, die von der Planung betroffen sind für Fledermäuse grundsätzlich ungeeignet. Wichtige Lebensraumelemente, wie Spalten und raue Oberflächen zum Festhalten der Tiere, sowie gemäßigte Temperaturen in Spaltenräumen, sind nicht vorhanden. Weitergehende Untersuchungen während der Aktivitätsphase der Fledermäuse (Ausflugskartierungen mit dem Detektor im Sommer) sind nach fachlicher Einschätzung nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Beurteilung 44 (1) Nr.1 BNatSchG Verbotstatbestand Tötung Eine unbeabsichtigte Tötung von streng und besonders geschützten Fledermausarten in Folge des Abbruchs des Gebäudeteils Nr. 10, bzw. des Anbaus an den Fas- RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 6
saden der Gebäude 2, 8, 12 und 16 sowie die Rodung der oben genannten Bäume wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. 44 (1) Nr.2 BNatSchG Verbotstatbestand Störung Eine Störung von artenschutzrechtlich relevanten Fledermausarten liegt aufgrund der fehlenden Eignung als Winter-, Fortpflanzungs- oder Wochenstubenquartier nicht vor. 44 (1) Nr.3 BNatSchG Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Der Gebäude- und Baumbestand ist als Winter-, Fortpflanzungsstätte und Wochenstubenquartier für Fledermäuse nicht geeignet. Die Bäume, die zur Rodung vorgesehen sind weisen keine Höhlen oder Spalten auf. Die Fassade und Dachkanten bieten keine geeigneten Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse. 5.2 Reptilien 5.3 Vögel Bestandseinschätzung Ein Vorkommen der streng geschützten Mauer- und Zauneidechse im innerstädtischen Stadtteil Bonn-Castell wird ausgeschlossen. Die nächsten Vorkommen der Mauereidechse befinden sich im Botanischen Garten in Bonn-Poppelsdorf und gehen auf Aussetzungen von Tieren zurück. Die Zauneidechse kommt an den Siedlungsrändern von Bonn vor und nutzt insbesondere Bahnböschungen zur Ausbreitung. Die nächsten bekannten Vorkommen befinden sich in Bonn-Tannenbusch. Das Gelände weist keine Lebensraumbedingungen für die beiden artenschutzrechtlich geschützten Reptilienarten auf. Artenschutzrechtliche Beurteilung 44 (1) Nr.1 BNatSchG Verbotstatbestand Tötung Eine unbeabsichtigte Tötung von streng und besonders geschützten Reptilienarten in Folge der Umsetzung des Bauvorhabens wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. 44 (1) Nr.2 BNatSchG Verbotstatbestand Störung Eine Störung von Reptilienarten liegt aufgrund der fehlenden Eignung als Lebensraum nicht vor. 44 (1) Nr.3 BNatSchG Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Das Gelände weist augenscheinlich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten für artenschutzrechtlich geschützte Reptilienarten auf. Bestandseinschätzung Das Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten der Tabelle 1 wird im Plangebiet wie folgt eingeschätzt: Der Feldsperling (Passer montanus) ist ein Charaktervogel der traditionellen, bäuerlichen Kulturlandschaft. In den südlichen Landesteilen von NRW kommt er nur in geringen Dichten und hier nur in Randlagen von Siedlungen vor. Bei der Ortsbegehung wurden lediglich die nicht gefährdete Schwesternart Haussperling auf dem Gelände festgestellt. Ein Vorkommen des gefährdeten Feldsperlings im Bebauungsplangebiet wird ausgeschlossen. Der Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) brütet in reich strukturierten Kulturlandschaften mit Wäldern Streuobstwiesen. In Nordrhein-Westfalen werden bevorzugt Randlagen von Heidegebieten besiedelt. Ein Brutvorkommen dieser stark RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 7
gefährdeten Vogelart an den Gebäuden und im nahen Umfeld kann mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. Graureiher (Ardea cinerea) brüten in Kolonien an Gewässern. Siedlungen werden ausschließlich zur Suche nach Nahrung an Teichen angetroffen. Innerhalb der Siedlung liegen keine Gewässer vor. Sowohl der Habicht (Accipiter gentilis) als auch der Sperber (Accipiter nisus) kommen in innerstädtischen Parks mit altem Baumbestand vor. Sperber sind zudem auch in verwilderten Gärten zu finden. Auf dem Gelände befinden sich geeigneten Nistbedingungen. Greifvogelhorste wurden in den Bäumen nicht festgestellt. Ein sporadisches Vorkommen des Sperbers auf der Jagd nach Kleinvögeln ist möglich. Beeinträchtigungen in Folge der Planung sind jedoch nicht abzuleiten. Der Kleinspecht (Dryobates minor) ist ein ausgesprochener Laubwaldbewohner und bevorzugt Auwälder, sowie alte Eichen und Eichenmischwälder mit Birke und Erle. Die Bruthöhlen werden in geschädigten oder abgestorbenen Stämmen angelegt. Die Rodungsbäume weisen keine Spechthöhlen auf. Auf dem Gelände sind keine geeigneten Lebensräume für Spechte vorhanden. Die Mehlschwalbe (Delichon urbica) brütet in dörflichen Gebieten. An den Gebäuden sind keine Schwalbennester vorhanden. Ein Vorkommen der Rauchschwalbe (Hirundo rustica), die eng an offene Vieh- oder Pferdeställe gebunden ist, wird ebenfalls ausgeschlossen. Turmfalke (Falco tinnunculus) und Wanderfalke (Falco peregrinus) brüten insbesondere in höheren Gebäuden, Turmfalken gelegentlich auch in Raben- und Greifvogelnestern. Ein Brutvorkommen im Plangebiet wird wegen fehlender Brutnischen an den Gebäuden, bzw. Nestern auf den Bäumen ausgeschlossen. Waldkauz (Strix aluco) und Waldohreule (Asio otus) kommen überwiegend in Wäldern und Parks vor. Entscheidend für das Vorkommen der Waldohreule ist das Vorhandensein von Raben- bzw. Elsternestern. Waldkäuze brüten auch in größeren Baumhöhlen und in Gebäuden. Hinweise auf eine Niststätte auf dem Gelände liegen nicht vor. Der Baumbestand weist weder geeignete Krähennester noch Bruthöhlen auf. Während der Ortsbegehung wurden keine Hinweise auf ein Brutvorkommen gefährdeter oder seltener Vogelarten, wie z.b. Mehl- und Rauchschwalbe. Die Grünanlage bietet Nistbedingungen für wie Buchfink, Ringeltaube, Amsel und Elster. Die Haussperlinge, die in den Sträuchern vor dem Gebäude Nr. 2 beobachtet wurden, brüten in der näheren Umgebung. An der Außenfassade des Hauses Nr. 2 liegen keine erkennbaren Brutnischen vor. In den zu rodenden Bäumen sind keine Spechthöhlen oder Spalten vorhanden, die als Vogelnistplatz genutzt werden können. In den Baumkronen finden sich vereinzelt Nester vom vorigen Jahr, die möglicherweise von Ringeltauben angelegt wurden. Insgesamt betrachtet weisen die zum Abbruch vorgesehenen Gebäudeteile und die Rodungsbäume keine erkennbaren Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten auf. Grundsätzlich sind keine unersetzbaren Strukturen für Brutvögel entfernt. Artenschutzrechtliche Beurteilung 44 (1) Nr.1 BNatSchG Verbotstatbestand Tötung Eine unbeabsichtigte Tötung von planungsrelevanten und häufig vorkommenden Vogelarten durch den Abbruch der Gebäudeteile (Haus Nr. 10) wird ausgeschlossen. Die Untersuchung ergab keinen konkreten Nachweis von Niststätten. Durch die Rodung der Bäume außerhalb der Brutzeiten wird eine unbeabsichtigte Tötung oder Verletzung von Vogelarten vermieden, die in den Baumkronen Nester anlegen. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 8
44 (1) Nr.2 BNatSchG Verbotstatbestand Störung Eine Störung von Vogelarten in Folge der Baufeldfreimachung und des Neubaus ist nicht erkennbar. 44 (1) Nr.3 BNatSchG Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Das zum Abbruch vorgesehenen Gebäude Nr. 10, sowie die Fassaden die von der Planung der Neubauten betroffen sind weisen augenscheinlich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten auf. Auch die zur Fällung vorgesehenen Bäume weisen keine Nistbedingungen für planungsrelevante Vogelarten auf. Da die Baumkronen als Niststandort für verbreitete Vogelarten dienen, sollten die Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeiten durchgeführt werden. 6 Vermeidung und Ausgleich Bei dem Abbruch der Gebäudeteile sind nach fachlicher Einschätzung keine zeitlichen Beschränkungen erforderlich. Die Rodung der Bäume sollte jedoch möglichst außerhalb der Brutzeit in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen / Continous Ecological Functionality-measures) sind nicht erforderlich, da ein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG nicht vorliegt. Der Verlust einzelner Niststätten verbreiteter Vogelarten führt zu keiner Verletzung des Verbotes 44 (1) Nr.3 BNatSchG, da die ökologische Funktionen der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden ( 44 (5) BNatSchG). 7 Zusammenfassung Die Wohnbau GmbH plant in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6522-1 die maßvolle Nachverdichtung und energetische Modernisierung des Wohnbauviertels 'Didinkirica' an der Graurheindorfer Straße / Rosental im Bonner Stadtteil Castell. Es ist der Neubau von drei Mehrgeschossbauten zwischen den bestehenden Gebäuden geplant. Nach den Entwürfen des Architekturbüros Planquadrat ist der Neubau von drei Mehrgeschossbauten zwischen den bestehenden Gebäuden geplant. Hierzu sind der Abbruch von Gebäudeteilen und die Rodung von Bäumen erforderlich. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen, da nicht auszuschließen ist, dass in Folge der Abbruch- und Rodungsarbeiten Lebensräume besonders und streng geschützter Arten beeinträchtigt werden. Die zum Abbruch oder zur Umgestaltung vorgesehenen Gebäudeteile weisen nach der Ortsbegehung augenscheinlich keine Nutzungen durch Vögel und Fledermäuse auf. Die Rodung der Bäume sollte möglichst in den Wintermonaten durchgeführt werden, da nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in den Frühjahrund Sommermonaten Vögel in den Zweigen nisten. Ein Vorkommen streng geschützter Reptilienarten, wie Zaun- und Mauereidechse, ist aufgrund fehlender Lebensräume auf dem innerstädtischen Gelände nicht zu erwarten. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) nicht vorliegt. Eine vertiefende Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange (Stufe II) ist aus fachlicher Einschätzung nicht erforderlich. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 9
Anhang: Fotodokumentation Ortsbegehung am 18. Februar 2016 Foto 1: Südfassade des Hauses Nr. 2 Foto 2: Baumbestand Nr. 22, 23 und 24 vor dem Gebäude Nr. 2 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 10
Foto 3: Gebäudeansicht von der Graurheindorfer Straße Foto 4: einstöckiges Gebäude Nr. 10 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 11
Foto 5: Tiefgarageneinfahrt zu den Gebäuden Nr. 12 Foto 6: Lindengruppe Nr. 1, 2 und 3 vor dem Gebäude Nr. 16 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 12
Foto 7: Winterlinde Nr. 1 vor dem Tiefgaragen Gebäude Nr. 16 Foto 8: (Nord-)Fassadenansicht des Gebäudes Nr. 16 (keine Fugen!) RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 13
Foto 9: Blechverblendung der Fassaden ohne Eignung für Fledermäuse Foto 10: Dachflächen der Gebäude Nr. 12 bis 16 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 14
Foto 11: Dachansicht Gebäude Nr. 8 und 10 (letzteres im Vordergrund) Foto 12: Gebäude Nr. 2 Fassadenansicht (Rosental) vom Dach aufgenommen RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 15
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6522-1- Nachverdichtung u. Modernisierung Didinkirica Plan/Vorhaben (Bezeichnung):.. Wohnbau GmbH Bonn Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): Februar 2016 Die Wohnbau GmbH plant in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6522-1 die maßvolle Nachverdichtung und energetische Modernisierung des Wohnbauviertels 'Didinkirica' an der Graurheindorfer Straße / Rosental im Bonner Stadtteil Castell. Es ist der Neubau von drei Mehrgeschossbauten zwischen den bestehenden Gebäuden geplant. Nach den Entwürfen des Architekturbüros Planquadrat ist der Neubau von drei Mehrgeschossbauten zwischen den bestehenden Gebäuden geplant. Hierzu sind der Abbruch von Gebäudeteilen und die Rodung von Bäumen erforderlich. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen, da nicht auszuschließen ist, dass in Folge der Abbruch- und Rodungsarbeiten Lebensräume besonders und streng geschützter Arten beeinträchtigt werden. Die zum Abbruch oder zur Umgestaltung vorgesehenen Gebäudeteile weisen nach der Ortsbegehung augenscheinlich keine Nutzungen durch Vögel und Fledermäuse auf. Die Rodung der Bäume sollte möglichst in den Wintermonaten durchgeführt werden, da nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in den Frühjahr- und Sommermonaten Vögel in den Zweigen nisten. Ein Vorkommen streng geschützter Reptilienarten, wie Zaun- und Mauereidechse, ist aufgrund fehlender Lebensräume auf dem innerstädtischen Gelände nicht zu erwarten. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) nicht vorliegt. Eine vertiefende Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange (Stufe II) ist aus fachlicher Einschätzung nicht erforderlich. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung ja des Vorhabens ausgelöst werden? g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I ja : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines ja Risikomanagements)? G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. keine Angaben erforderlich nein nein Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II ja : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein. keine Angaben erforderlich g
Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III ja : Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Nur wenn Frage 3. in Stufe III nein : (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III nein : Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. keine Angaben erforderlich