Merkblatt: Tierschutzgerechtes Nottöten von Schweinen durch den Tierhalter

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Transkript:

Am Tieberhof 31 A-8200 Gleisdorf Tel. +43 (0) 3112/7737 Fax +43 (0) 3112/7737-8047 www.schweineberatung.at sbs-gleisdorf@lk-stmk.at Merkblatt: Tierschutzgerechtes Nottöten von Schweinen durch den Tierhalter 1. Rechtsgrundlagen Das Töten von Tieren ist durch das Tierschutzgesetz (TSchG) geregelt. Gemäß 6 Abs. 1 TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Weiters ergibt sich aus dem Verbot der Tierquälerei ( 5 Abs. 1 TSchG) und der Garantenstellung des Tierhalters ( 12, 15 TSchG), dass leidende Tiere unverzüglich getötet werden müssen, sofern ihre Behandlung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Tötung von Nutztieren sind daher folgende Normen aus Sicht des Tierschutzes von Bedeutung: 1 TSchG (Lebensschutz), der nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben von (Nutz-)Tieren als geschütztes Rechtsgut anerkennt. 6 Abs. 1 TSchG (Verbot der Tötung) sieht vor, dass die Tötung eines Tieres im Einzelfall durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein muss. 5 Abs. 1 TSchG (Verbot der Tierquälerei) verbietet es, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Es kommt somit das Prinzip der Leidensvermeidung bzw. der Leidensverkürzung zum Tragen. 6 Abs. 4 Z 1 und Abs. 1 TSchG sowie die Tierschutz-Schlacht VO (Gebot der fachgerechten Tötung) bestimmen, dass die Tötung eines Nutztieres in jedem Fall fachgerecht und unter Beachtung allfälliger Sonderebstimmungen zu erfolgen hat. Die Regelungen dienen dem Prinzip der Leidensminderung. 2. Tötungspflicht: Nutztiere und das Prinzip der Leidensverkürzung Grundsätzlich ist bei Nutztieren ebenso bei Heim- und Begleittieren von einer Behandlungspflicht (vgl. 15 TSchG) auszugehen, wenn die Tiere an einer Erkrankung leiden, oder Verletzungen aufweisen. Unter dem Aspekt der Leidensverkürzung ist es hingegen geboten, dass man kranke oder verletzte Tiere, die nicht mehr behandelbar ( austherapiert ) sind bzw. deren Behandlung für den Tierhalter einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, unverzüglich zu töten. Werden erhebliche Leiden eines erkrankten oder verletzten Tieres weder behandelt noch durch fachgerechte Tötung beendet, dann kommt dies wiederum einem Verstoß gegen den 5 Abs. 1 TSchG gleich (Prinzip der Leidensvermeidung bzw. der Leidensverkürzung).

Für die Tötung von Kümmerern kann kein vernünftiger Grund angenommen werden, wenn hierfür ausschließlich ökonomische Überlegungen (Verhältnis zwischen höherem Aufwand bei der Aufzucht und einem voraussichtlich geringeren Ertrag) maßgeblich sind. Die Tötung ist allerdings im Einzelfall gerechtfertigt bzw. sogar geboten, wenn der Zustand des Tieres mit Schmerzen oder Leiden verbunden ist oder wenn das Tier eine konkrete Infektionsgefahr für die anderen Tiere in der Gruppe darstellt. 3. Allgemeine Anforderung an die Durchführung der Tötung Wenn die Tötung eines landwirtschaftlichen Nutztieres nach den oben angeführten Gründen zulässig bzw. geboten ist, dann darf die Tötung auch von einer anderen Person als von einem Tierarzt durchgeführt werden, vorausgesetzt die Tötung erfolgt fachgerecht ( 6 Abs. 4 Z 1 TSchG). In Fällen wo eine rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, ist eine Ausnahme vom Tierärztevorbehalt vorgesehen. Jede Tötung muss möglichst schonend durchgeführt werden (vgl. 32 Abs. 1 TSchG) unter Vermeidung jeder nicht notwendigen Belastung. Weiters ist stets die für die jeweilige Tierart am besten geeignete Betäubungs- bzw. Tötungsmethode zu wählen. Hierbei ist der aktuelle Wissensstand zu berücksichtigen. Werden dem Tier im Zusammenhang mit der Tötung Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt, die nicht zwingend mit dem Vorgang verbunden sind, dann wird der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. 4. Zeichen der Betäubung Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit bis zum Tod ( 5 Z 5 TSch-SchlachtVO) Sofortiges Zusammenbrechen Kein Hornhautreflex des Auges (Augendruck) Keine oder unregelmäßige Atmung Keine Aufstehversuche Keine gerichteten Bewegungen 5. Betäubungsverfahren beim Schwein (> 5 kg KGW) Grundvoraussetzung für eine humane Tötung von Nutztieren, ist eine fachgerecht durchgeführte Betäubung. Unter Betäuben bzw. Betäubung ist jenes Verfahren zu verstehen, dessen Anwendung die Tiere rasch in eine bis zum Eintreten des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt. In der Regel führt die Betäubung auch zu einer Immobilisation der Tiere. Bolzenschussbetäubung: Der Bolzenschussapparat wird beim Schwein ca. 1 cm oberhalb der Verbindungslinie der Augenmittelpunkte angesetzt, wobei der Schussapparat nicht im 90 Winkel auf der Stirnplatte aufsitzt, sondern rüsselwärts um 25 geneigt wird. Merkblatt_Tierschutzgerechte_Nottötung_am_lw_Betrieb.docx 2/6

Bolzenschussapparate sind Geräte aus denen mittels einer Treibladung oder Druckluft ein Bolzen eine definierte Strecke geschleudert wird. Üblicherweise wird ein dünner zugespitzter Bolzen in die Stirn getrieben und verursacht eine Gewebszerstörung von Großhirn und Hirnstamm und eine Gehirnerschütterung. Unmittelbar nach dem Eintritt der Betäubung (völlige Erschlaffung der Tiere, Verlust des Cornealreflexes, Ausfall der Atmung, keine Aufstehversuche und gerichtete Bewegungen) sind die Tiere zu Töten. Quelle: bsi 6. Töten durch Entbluten Unter Töten bzw. Tötung ist jedes Verfahren zu verstehen, das den Tod eines Tieres herbeiführt ( 2 Z 6 TSch-SchlachtV). Die Tötung hat unmittelbar nach der korrekt durchgeführten Betäubung z.b. mittels Bolzenschuss oder Kopfschlag (Ferkel) zu erfolgen Entbluten: Zur Entblutung wird beim Schwein seitlich an der Halsbasis, zwei bis drei Finger breit vor der Brustbeinspitze, in Richtung des gegenüberliegenden Schulterblattes eingestochen (Bruststich). Nach dem Einstechen werden durch einen in der Tiefe quer durch den Brustkorb geführten Schnitt die Hauptblutgefäße eröffnet. Der anschließende Eintritt des Todes wird an folgenden Anzeichen erkannt: Keine Reaktion bei Berührung der Hornhaut des Auges und alle Muskeln sind vollkommen erschlafft. Quelle: bsi Merkblatt_Tierschutzgerechte_Nottötung_am_lw_Betrieb.docx 3/6

7. Betäuben und Töten mit Elektrozange (> 5 kg KGW) Das Töten durch aufeinanderfolgende Kopf- und Herzdurchströmung mittels Elektrozange ist die hygienischste Form der Nottötung, da dadurch das Entbluten entfällt. Die Kopfdurchströmung führt zur Betäubung und die unmittelbar nachfolgende Herzdurchströmung führt zum Tod. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Elektroden der Zange sauber und scharf gehalten werden (im Zweifelsfall sind sie auszutauschen). Technische Anforderungen an die Elektrozange: Stromstärke: 1,3 Ampere Spannung: > 250 Volt Frequenz: 50 1000 Hertz Dauer: min. 4 Sekunden Durchströmungsdauer (je Ansatz) Die Ansatzstellen für die Elektroden bei der Kopfdurchströmung liegen beidseits am Ohrgrund. Elektrodenansatz Schwein Kopfdurchströmung Quelle: Leitfaden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/200 Merkblatt_Tierschutzgerechte_Nottötung_am_lw_Betrieb.docx 4/6

Die Ansatzstellen für die Durchströmung des Brustkorbs (Herzdurchströmung) sind folgende: a) beiderseits am Brustkorb (von oben greifend) b) zwischen Brustbein und Rücken (bei Schwein in Seitenlage) Elektrodenansatz Schwein Brustdurchströmung Quelle: Leitfaden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 8. Zeichen des Todes Kein Hornhautreflex (Augendruck) Keine Atmung Herzstillstand alle Muskeln sind vollkommen erschlafft 9. Kopfschlag: Nottötung von Jungtieren (Ferkel; < 5 kg KGW). Mit einem geeigneten Gegenstand (z.b. Rundholz, Hammer, Axt) wird ein kräftiger Schlag im Bereich über oder unmittelbar vor dem Ohransatz ausgeführt. Die durch den Schlag ausgelöste Gehirnerschütterung verursacht eine Bewusstlosigkeit des Tieres. Der Schlag hat platziert und mit voller Wucht durchgeführt zu werden, um eine ausreichende Betäubung zu bewirken. Auf keinen Fall sollte auf Augen oder Rüssel geschlagen werden. Unmittelbar nach dem Kopfschlag ist das Tier zu töten (Bruststich, s.o.). durchgeführt werden. Das Ferkel zwecks Betäubung gegen eine Wand, über eine Kante oder auf den Boden zu schlagen, ist nicht zulässig! Merkblatt_Tierschutzgerechte_Nottötung_am_lw_Betrieb.docx 5/6

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