Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

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Transkript:

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV) Änderung vom 12. Dezember 2006 Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet: I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999 1 wird wie folgt geändert: Änderung der Tarifnummern folgender Zollbegünstigungen 1102. Mehl von Reis zur menschlichen 30 10 Ernährung ohne Futtermittelanfall 1102. Mehl von Reis zur menschlichen 90 51 Ernährung ohne Futtermittelanfall 1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 90 41 Ernährung ohne Futtermittelanfall 1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 90 61 Ernährung ohne Futtermittelanfall 1 SR 631.146.31 2006-3143 5705

1515. Andere pflanzliche Fette und andere 11 90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich 19 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch 19 99 raffiniert, aber nicht chemisch 21 90 modifiziert 29 91 29 99 30 91 30 99 40 91 40 99 50 19 50 91 50 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 98 90 99 1515. 11 90 19 91 19 99 21 90 29 91 29 99 30 91 30 99 50 19 50 91 50 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 38 90 39 90 98 90 99 Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken 1. 1. 5706

1515. Andere pflanzliche Fette und andere 19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich 29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch 30 91 raffiniert, aber nicht chemisch 40 91 modifiziert 50 91 90 18 90 28 90 98 1515. Andere pflanzliche Fette und andere 19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich 29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch 30 91 raffiniert, aber nicht chemisch 50 91 modifiziert 90 18 90 28 90 38 90 98 2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht 40 10 oder gedämpft, getrocknet, 51 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg 90 11 2005. 40 10 51 10 99 11 Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg 2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), 90 11 in Behältnissen von mehr als 50 kg 2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), 99 11 in Behältnissen von mehr als 50 kg zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen zur industriellen Weiterverarbeitung zur industriellen Weiterverarbeitung 139.70 139.70 4.50 4.50 3. 3. 5707

3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus 10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus 71 90 Vulkanfiber, weder verstärkt, 73 00/ geschichtet noch auf ähnliche Weise 99 00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus 10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus 73 00 Vulkanfiber, weder verstärkt, 79 90/ geschichtet noch auf ähnliche Weise 99 00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften 50. 50. 5708

5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5709

5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder 12 00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- gewicht von mehr als 120 g 5209. 5211. 21 00 5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder 12 00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- gewicht von mehr als 120 g 5209. 5211. 21 00 5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im 10 00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex 5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten.50.50 5710

5402. Synthetische Filamentgarne (andere als 10 00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht 41 00 oder weiss mattiert, nicht texturiert, 51 00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5402. 44 00 45 00 51 00 Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert 10 00 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert 5404. Synthetische Monofile in Längen von 10 00 höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt 5404. Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zum Umspinnen oder Umzwirnen zum Umspinnen oder Umzwirnen zum Umspinnen oder Umzwirnen zum Umspinnen oder Umzwirnen Bürsten- und Pinselwaren, Besen und Staubwischern Bürsten- und Pinselwaren, Besen und Staubwischern 30. 30. 5711

5515. Andere Gewebe aus synthetischen 11 10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt 11 20 12 10 12 20 13 10 13 20 19 10 19 20 21 10 21 20 22 10 22 20 29 10 29 20 91 10 91 20 92 10 92 20 99 10 99 20 5515. 11 10 11 20 12 10 12 20 13 10 13 20 19 10 19 20 21 10 21 20 22 10 22 20 29 10 29 20 91 10 91 20 99 10 99 20 Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt 50. 50. 5712

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 12. Dezember 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz 5713

5714