Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen für die Haushalte der Gemeinden für aktive Bestandskonten



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Transkript:

Anlage 3 Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen für die Haushalte der Gemeinden für aktive Bestandskonten Kontenklassgruppe Konten- Konten- art 0 Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen 01 Immaterielle Vermögensgegenstände 02 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer (z. B. Hochwasserschutzdeiche). Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke bzw. Anbaukulturen, Baum und Viehbestände, Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen sowie unterirdische Wasservorkommen usw. Der Grund und Boden umfasst Bauland, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Erhohlungsflächen und sonstige Flächen. 021 Grünflächen Erhohlungsflächen, Parkanlagen oder als sonstige Freizeit- und Erholungsflächen einschließlich der zugehörigen Oberflächengewässer. 022 Ackerland Grund und Boden, der landwirtschaftlich oder gartenbaulich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Eingeschlossen ist der Grund und Boden, auf dem sich Obst- und Rebanlagen oder sonstige Pflanzungen befinden. 023 Wald, Forst Grund und Boden, der forstwirtschaftlich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. 029 Sonstige unbebaute Grundstücke Anderweitig nicht genannter Grund und Boden, z. B. Gemeinschaftsweiden, Grund und Boden, der Wohnbauten umgibt, soweit er nicht den Gebäuden zugeordnet ist, sowie die zugehörigen Oberflächengewässer. 03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 031 Grundstücke mit Wohnbauten 0311 Grund und Boden bei Wohnbauten Grund und Boden, der mit Wohngebäuden bebaut wurde. 0312 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Wohnbauten, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller fester Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind. Die Position umfasst auch die Erschließungskosten. Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endver-wender feststeht. 032 Grundstücke mit Kinder- und Jugendeinrichtungen 0321 Grund und Boden mit Kinder- und Jugendeinrichtungen 0322 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Kinder- und Jugendeinrichtungen 033 Grundstücke mit Schulen 0331 Grund und Boden mit Schulen Grund und Boden, der mit Schulen bebaut wurde

2 0332 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Schulen 034 Grundstücke mit sonstigen Dienst-, Geschäftsund Betriebsgebäuden 0341 Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäftsund Betriebsgebäuden 0342 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden 04 Infrastrukturvermögen Brücken, Hochstraßen und Tunnel, Schienenstrecken, Rollbahnen und U-Bahn-Bauten, Städtische Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Straßen und Wege, Kabelnetze, Energieübertragungsleistungen, Fernrohrleitungen, Wasserleitungen, Wasserstraßen, Häfen, Dämme und sonstige Wasserbauten 041 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens* *siehe 02 042 Brücken und Tunnel 043 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 044 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 045 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen 046 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 05 Bauten auf fremdem Grund und Boden baulichen Anlagen in Form von Betriebsvorrichtungen (z.b. Trafostationen, Druckreglerstationen). Die Bauten sind als selbständige bauliche Einheiten auch nach außen hin zu erkennen. 06 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Antiquitäten und Kunstgegenstände; Gemälde, Skulpturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind. Baudenkmäler, die weder den Wohnbauten noch den Nichtwohnbauten zugeordnet werden können. ( z. B. Kriegerdenkmäler). 07 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Kraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder u.ä. Maschinen für die Erzeugung und Nutzung von mechanischer Energie ohne Motoren für Ackerschlepper und für Luft- und Straßenfahrzeuge, Sonstige Maschinen, Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft, Werkzeugmaschinen und Teile dafür, Geräte der Elektrizitätserzeugung und Verteilung, Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik, Medizin, Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Optik (079) Sammelposten für Vermögensgegenstände über 150 Euro bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer (0791) Für Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen ist 6 Abs. 2 a des Einkommenssteuergesetzes entsprechend anzuwenden ist. Dies erfordert, dass diese Güter mit Anschaffungsdatum, Anschaffungswert und Bezeichnung des Wirtschaftsgutes erfasst und in einem Sammelposten nachgewiesen werden. 08 Betriebs- und Geschäftsausstattung Lastenaufzüge, Autoaufzüge in Parkhäusern, Verkaufsautomaten, Schauvitrinen, Tresoranlagen u. ä. * einschl. Kosten für Straßen, Kanalisation und die Erschließung, soweit diese nicht den Wohn- und Nichtwohngebäuden zuzurechnen sind

3 Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten, Büromaschinen, EDV-Einrichtungen, Werkzeuge der kommunalen Grünpflege, Spielsachen in Kindertagesstätten, Geschirr in Altentagesstätten usw. Zucht- und Milchvieh, Zugtiere usw. Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern sowie von institutionellen Einheiten kontrolliert, verwaltet und bewirtschaftet werden. (089) Sammelposten für Vermögensgegenstände über 150 Euro bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer (0891) Für Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen ist 6 Abs. 2 a des Einkommenssteuergesetzes entsprechend anzuwenden ist. Dies erfordert, dass diese Güter mit Anschaffungsdatum, Anschaffungswert und Bezeichnung des Wirtschaftsgutes erfasst und in einem Sammelposten nachgewiesen werden. 09 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1 Finanzanlagen, Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung 10 Anteile an verbundenen Unternehmen 101 Anteile an verbundenen Unternehmen 1011 Anteile an verbundenen Unternehmen* *Zugänge: 7841 Abgänge: 6841 Verbundene Unternehmen sind insbesondere rechtlich selbstständige Unternehmen, an denen die Gemeinde mit Mehrheit (> 50 %) beteiligt ist und von der Gemeinde getragene Kommunalunternehmen nach 106 a der GO. Gemeinsame Kommunalunternehmen nach 19 b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit sind den verbundenen Unternehmen zuzuordnen, wenn der Gemeinde die Mehrheit des Stammkapitals zusteht. 1012 Börsennotierte Aktien Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert wird (z. B. Aktien). Nicht zu den Aktien zählen z. B. Emissionen die nicht platziert wurden und Wandelschuldverschreibungen.. 1013 Nichtbörsennotierte Aktien* Aktien, deren Kurs nicht notiert wird. *siehe 1012 1014 Sonstige Anteilsrechte Alle Arten von Anteilsrechten an Unternehmen und Einrichtungen, ohne börsennotierte und nichtbörsennotierte Aktien und ohne Investmentzertifikate (z. B. GmbH- Anteile,.Genossenschaftsanteile) 11 Beteiligungen 111 Beteiligungen 1111 Beteiligungen* *Zugänge: 7841 Abgänge: 6841 Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herzustellen. 1112 Börsennotierte Aktien *siehe 1012 1113 Nichtbörsennotierte Aktien *siehe 1013 1114 Sonstige Anteilsrechte *siehe 1014 12 Sondervermögen 121 Sondervermögen 1211 Sondervermögen

4 Zum Sondervermögen der Gemeinden gehören entsprechend den Regelungen der Gemeindeordnung z.b. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen 13 Ausleihungen* Forderungen, die entstehen, wenn Mittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Dritter gewährt werden. * Gewährung: 786- Rückflüsse: 686-131 Ausleihungen* *Konten nach Bereichen entsprechend Bereichsabgrenzungen 14 Wertpapiere *Zugänge: 7841 Abgänge: 6841 1411 Investmentzertifikate Investmentzertifikate sind die Kapitalanteile, die von inanziellen Kapitalanalgegeellschaften ausgegeben werden. Die Anteile können börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein. Investmentzertifikate mit einem geplanten Mindestverbleib von mindestens 4 Jahren gehören immer zum Anlagevermögen. Bei einem geplanten Verbleib von mehr als einem Jahr und weniger als vier Jahren muss ermittelt werden, ob die Investmentzertifikate dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb dauernd zu dienen. 142 Kapitalmarktpapiere* Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt (z.b. Inhaberschuldverschreibungen, Anleihen). Kapitalmarktpapiere mit einem geplanten Mindestverbleib von mindestens 4 Jahren gehören immer zum Anlagevermögen. Bei einem geplanten Verbleib von mehr als einem Jahr und weniger als vier Jahren muss ermittelt werden, ob die Kapitalmarktpapiere dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb dauernd zu dienen. 143 Geldmarktpapiere* Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel bis zu einem Jahr beträgt (z. B. Bundesschatzbriefe). Geldmarktpapiere mit einem geplanten Mindestverbleib von mindestens 4 Jahren gehören immer zum Anlagevermögen. Bei einem geplanten Verbleib von mehr als einem Jahr und weniger als vier Jahren muss ermittelt werden, ob die Geldmarktpapiere dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb dauernd zu dienen. 144 Finanzderivate 1441 Finanzderivate Finanzierungsinstrumente, die auf einer Kreditvereinbarung basieren (z. B. Zinsswaps, Forward Rate Agreements). Nicht zu den Finanzderivaten rechnet der dem Geschäft zugrunde liegende Kredit. Finanzderivate mit einem geplanten Mindestverbleib von mindestens 4 Jahren gehören immer zum Anlagevermögen. Bei einem geplanten Verbleib von mehr als einem Jahr und weniger als vier Jahren muss ermittelt werden, ob die Finanzderivate dazu bestimmt sind, dem Verwaltungsbetrieb dauernd zu dienen. 15 Vorräte In dieser oder einer Vorperiode hergestellte Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig *Konten nach Bereichen entsprechend Bereichsabgrenzungen *Konten nach Bereichen entsprechend Bereichsabgrenzungen

5 verwendet werden sollen (z. B. Vorleistungsgüter, unfertige Erzeugnisse und angefangene Arbeiten, Fertigerzeugnisse und Handelsware). 151 Rohstoffe/Fertigungsmaterial 152 Hilfsstoffe 153 Betriebsstoffe 154 Waren 155 Unfertige/fertige Erzeugnisse 1551 Unfertige Erzeugnisse 1551 Fertige Erzeugnisse 156 Unfertige Leistungen 157 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte 158 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte aus geleisteten Zuwendungen 159 Sonstige Vorräte 16 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen Öfentlich-rechtliche Forderungen resultieren aus der Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Steuern 161 Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen* 1611 Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen Öffentlich rechtliche Fordrungen und Forderungen aus Transferleistungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der Kommunen entstehen (wie z. B. Gebühren und Beiträge). 169 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen *auch sonstige zweifelhafte öffentlich-rechtliche Forderungen 1691 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen Öffentlich rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen zwischen den entsprechenden Zahlungen entstehen.(z. B. Steuern und Sozialbeiträge), 17 Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände Eine privatrechtliche Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern. Das Schuldverhältnis ergibt sich aus einem Vertrag oder durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Gesetzesvorschrift. 171 Privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen* 1711 Privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen Sonstige privatrechtliche Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der Kommunen entstehen (wie z. B. aufgelaufene Gebäudemieten, Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleitungen sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen, Forderung im Zusammenhang mit Liederung von Waren oder Dienstleistungen die noch nicht oder nur zum Teil bezahlt wurden). 178 Sonstige Vermögensgegenstände 1781 Sonstige Vermögensgegenstände 179 Sonstige privatrechtliche Forderungen* *auch sonstige zweifelhafte privatrechtliche Forderungen 1791 Sonstige privatrechtliche Forderungen Sonstige privatrechtliche Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen den entsprechenden Zahlungen entstehen (wie z. B.

6 Pachten, Dividenden, Zinsen). 18 Liquide Mittel 181 Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten 1811 Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr. - Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten - Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und/oder bei der Europäischen Zentralbank 182 Sonstige Einlagen 1821 Sonstige Einlagen Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen. - Termineinlagen, Termingelder - Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate - Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen - Von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u.ä. ausgegebene Einlagenpapiere, die rechtlich oder faktisch jederzeit oder relativ kurzfristig kündbar sind 183 Bargeld 1831 Bargeld Die im Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. Im Besitz von Kommunen befindliche - Euromünzen, Eurobanknoten - Münzen und Banknoten in fremden Geldsorten, getrennt nach Dollar, Yen, Schweizer Franken und sonstige Währungen 19 Aktive Rechnungsabgrenzung (ARAP) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. 191 Forderungen aus Dienstleitungen 1911 ARAP aus Dienstleistungen und Warenlieferungen Sonstige privatrechtliche Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der Kommunen entstehen. 199 Übrige Forderungen 1991 Sonstige Forderungen