BITCOIN WÄHRUNGSSURROGAT HANDEL MIT DIGITALEN GÜTERN BLOCKCHAIN-FUNKTION SMART CONTRACTS RELEVANTE ASPEKTE AUS ZIVIL- UND E-COMMERCE-RECHT RA Dr. Arthur Stadler Brandl & Talos Rechtsanwälte Bitcoin Symposium 3. März 2015 Juridicum Dachgeschoß Wien Was verstehen wir unter Bitcoin? a) Währungssurrogat (zur Zahlung, evtl Spekulation) b) Netzwerk (peer-to-peer system, Blockchain) c) Netzwerk-Protokoll (Programmierbarkeit, Smart Contracts) 1
als Währungssurrogat Rasche Überweisung Geringe Transaktionskosten Zahlungen faktisch nicht umkehrbar Volatilität Frage der Anonymität noch experimentell keine breite Akzeptanz Rechtliche Herausforderungen: Aufsichtsrecht E-GeldG, ZaDiG WAG, BWG Geldwäsche-Bestimmungen Steuerrecht USt, ESt, KESt, Spekulationssteuer Zivilrecht, E-Commerce VRRL, KSchG, FAGG PrAG DSG 2
Erwerb von Bitcoins durch Konsumenten Offline: Regelungen zu Kauf/Tausch (AGBG, KSchG) Online: Anwendbarkeit des FAGG? B2C-Geschäft ( 1 FAGG) Vertragsart: Kaufvertrag je nach Hauptzweck des Vertrages real mainpurpose (isdart 2 Z 5 VRRL) Ausnahme Finanzdienstleistungen ( 1 Abs 2 Z 5 FAGG) Erwerb eines digitales Inhaltes ( 3 Z 6 FAGG) Digitaler Inhalt versusware mit volatilem Preis - Pflichten bei Rücktritt von Vertrag über digitale Inhalte ( 11, 16 Abs3, 18 Abs1 Z 11 FAGG) - Kein Rücktrittsrecht des Konsumenten bei Ware, dessen Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können ( 18 Abs 1 Z 2 FAGG) - Unterschiede in der Belehrung über Ausnahme / Verlust des Rücktrittsrechts 3
Verträge über Aufbewahrung von BTC ewalletsals virtuelles Portemonnaie Bitcoin Verrechnungskonto Verwaltung von Zahlungsmitteln ( 1 Abs1 Z 6 BWG) Banken- versus BTC-System? anerkannte BTC-Wallet-Anbieter arbeiten mit konzessionierten Banken zusammen "Bitcoin hat auf Dauer keine Chance" Jörg Krämer, Chefvolkswirt Commerzbank (Quelle: Der Standard, 28.11.2013) 4
Innovationen und Irrtümer? "Die Erfindung hat so viele Mängel, dass es nicht ernsthaft als Kommunikationsmittel taugt. Das Ding hat für uns an sich keinen Wert" Memo der Western Union Financial Services zur Erfindung des Telefons, 1876 "Es gibt keinen Grunddafür, dass jemand einen Computer zu Hause haben wollte." Ken Olson, Präsident von Digital Equipment Corp., 1977 als Netzwerk und "Blockchain" als Innovationsträger? Dezentrales digitales System, das gesamte Transaktionshistorie enthält keine zentrale Anlaufstelle nötig Zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten Transaktionen sind sichtbar, nicht aber deren verschlüsselter Inhalt Daten lassen sich praktisch nicht manipulieren / verfälschen 5
BTC als Netzwerk und Blockchain-Anwendungen "Smart Contracts" als Geschäftsmodell der Zukunft? Ausführung elektronischer Verträge gesteuert durch gewaltige Online-Datenbanken Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrags wird durch Algorithmus bestimmt / bestätigt Kosten lassen sich dabei auf Bruchteile von Centbeträgenreduzieren BTC als Netzwerk und Blockchain-Anwendungen Bsp: Kfz-Leasingvertrag Verknüpfung aller Aktionen Zahlung innerhalb weniger Sekunden Voraussetzungen des "Smart Contract" erfüllt? -> Auto lässt sich aufsperren bzw starten Ist das Konto nicht gedeckt oder fallen Teilzahlungen aus -> Auto lässt sich nicht mehr starten ("digitale Sperrung") 6
BTC als Netzwerk und Blockchain-Anwendungen Bsp: Straßenbahn-Ticket Sekundenschnelle und automatische Zahlung Türe öffnet sich durch Zahlung Verbindung zb komfortabel von Hotspot zu Hotspot Explizite Einwilligung zur automat. Abbuchung bei Betreten des Schrankenbereichs oder des öffentlichen Verkehrsmittels BTC als Netzwerk und Blockchain-Anwendungen Bsp: Authentifizierungsmechanismus Kryptographische Echtheitsbestätigung von Dokumenten o.ä. zbentwicklung eines digitalen "Notariatssystems" mittels "Smart Contract"-Infrastruktur Bearbeitung der Anfragen teils automatisiert, innerhalb kürzester Zeit und mit geringen Kosten 7
Dr. Arthur Stadler Rechtsanwalt Brandl & Talos Rechtsanwälte 1070 Wien stadler@btp.at 8