Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Rechtsgeschäfte der Huppenkothen GmbH



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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Rechtsgeschäfte der Huppenkothen GmbH (FN 394197b): Für unsere Verkäufe, Vermietungen und Reparaturen von Baumaschinen und Baugeräten (samt Zubehör) und Ersatzteilen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unter www.huppenkothen.com veröffentlicht und abrufbar sind. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Huppenkothen GmbH ist berechtigt, von jedem durch eine Huppenkothen- Filiale abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Preise/Mieten/Entgelte sind zzgl. Mehrwertsteuer und Mietvertragsgebühren zu bezahlen. Angebote und Angaben über Preise, Mieten, Entgelte, Leistungen und Lieferungen sind für uns nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Diese Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Gründe geändert haben. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind Rechnungsbeträge mit dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 352 UGB und Mahn- und Inkassokosten zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung sind unsere Warenlieferungen unser Eigentum. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Bei Vorliegen eines groben Verschuldens sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe der jeweiligen Auftragssummen begrenzt. Schadenersatzansprüche infolge von Verzögerungen von Vorlieferanten oder für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn sind in jedem Fall ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für gebrauchte Baumaschinen und Baugeräte leisten wir keine Gewähr. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Erfüllungsort ist Lauterach. Gerichtsstand ist ausschließlich das für Lauterach zuständige Gericht. Es gilt das Recht der Republik Österreich. I. Kaufaufträge 1. Kaufgegenstand: 1.1 Der Kaufgegenstand ist im Auftrag beschrieben.

2 2. Preise: 2.1 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Gründe, zb höhere Gewalt, gesetzliche oder behördliche Vorschreibungen, Steuern, Devisenkurse, Frachtkurse, Lohn-, Material- oder Preiserhöhungen durch unsere Vorlieferanten, etc. geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise verrechnet. Eine Versendung des Kaufgegenstandes geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 3. Gefahrenübergang: 3.1 Gefahr und Risiko am Kaufgegenstand gehen mit der Abholung, bei Versendung mit der Verladung auf der Bahn oder Übergabe an einen Frachtführer oder mit Inbetriebnahme auf den Käufer über. 3.2 Der Käufer hat den Kaufgegenstand gemäß 377 UGB unverzüglich zu prüfen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand in Betrieb, gilt der Kaufgegenstand als vertragsgemäß geliefert. 4. Zahlungsverzug: 4.1 Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so können wir nach unserer Wahl Erfüllung und Schadenersatz begehren oder aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die Herausgabe verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall ist der Käufer verpflichtet, uns eine Stornogebühr von 10 % des Bruttokaufpreises unbeschadet allfälliger höherer Benützungsentgelt- und Schadenersatzforderungen zu bezahlen. 5. Eigentumsvorbehalt: 5.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 6. Gewährleistung: 6.1 Ist der gelieferte Kaufgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers

3 insbesondere unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden des Käufers Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer. Die Mangelhaftigkeit der Ware hat der Käufer zu beweisen, die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß 924 ABGB gilt nicht. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist jede Gewährleistung und jeder Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. II. Mietaufträge 1. Mietgegenstand: 1.1 Der Mietgegenstand ist im Miet- Lieferschein beschrieben. Der Mietgegenstand ist unser Eigentum. Eine Untervermietung oder Verleihung ist dem Mieter untersagt. 2. Vertragsdauer: Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung, der Verladung auf der Bahn, der Übergabe an einen Frachtführer oder der Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Eine Verlängerung der Vertragsdauer kann nur schriftlich vereinbart werden. Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückstellt, ist der Mieter verpflichtet ein Benützungsentgelt mindestens in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten, unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzforderungen. 3. Gefahrenübergang: Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Abholung, Verladung auf der Bahn, Übergabe an einen Frachtführer oder Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt bis zur Rückstellung an den Vermieter. 4. Mietzins:

4 Die im Vorhinein fällige Miete zzgl. Mehrwertsteuer und Mietvertragsgebühr gilt für einen Betrieb von max. 8 Stunden pro Arbeitstag. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebszeit nicht ausgenützt wird. Eine Verwendung des Mietgegenstandes über eine Betriebszeit von acht Stunden pro Arbeitstag hinausgehend ist nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters und bei Zahlung eines entsprechend erhöhten Mietzinses möglich. Bei einer sechs Monate übersteigenden Mietdauer ist die Miete wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI Basisjahr 2010) (Basiszahl Monat des Vertragsabschlusses) zu entrichten. 5. Nebenkosten: Mietvertragsgebühr, Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoff, Personalkosten für Einschulung und Betrieb, Wartung, Service, Instandhaltung, Versicherung sowie sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. 6. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge: Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand im selben Zustand an den Vermieter zurückzustellen. Vor Versendung oder bei Übernahme des Gerätes ist sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Verborgene Mängel müssen binnen 14 Tagen nach Anlieferung bzw. Rücklieferung dem Vermieter bzw. dem Mieter mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. Wird das Gerät in einem Zustand, welcher einer vertragsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur notwendig ist. Die mit der Ersatzteilbeschaffung und Reparatur entstehenden Kosten sind in der geschätzten Höhe dem Mieter vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. 7. Pflichten des Mieters: Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am Standort in der vereinbarten Betriebsdauer (Einschichtbetrieb 8 Stunden pro Arbeitstag) betriebgewöhnlich unter Wahrung aller

5 Sorgfaltspflichten zu verwenden. Bedienungshinweise und Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 8. Reparaturen: 8.1 Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten beim Vermieter zu beziehen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicearbeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, ist der Vermieter berechtigt, daraus resultierende Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. 8.2 Die aus der normalen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Wartungs- und Servicepflichten sind auf Kosten des Mieters zu beheben. Sollte ein Gerät nicht versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. 9. Personal: Das vom Vermieter bereitgestellte Personal gilt als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Die Obsorge für dieses Personal trifft den Mieter. 10. Vertragsauflösung: Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter mit der Bezahlung der Miete zzgl. Mehrwertsteuer und Mietvertragsgebühr im Verzug ist oder der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen und der Mieter verpflichtet, Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Mieten zu leisten. 11. Mietvertragsgebühr: Die Mietverträge sind gemäß 3 Abs. 4 GebG 1957 lt. Bescheid des Finanzamtes Feldkirch zu vergebühren. Die Vertragsgebühr für Mietverträge beträgt derzeit 1 % des vereinbarten Mietzinses.

6 III. Reparaturaufträge 1. Preise: 1.1 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Leistung oder Lieferung geltende Preis verrechnet. 2. Fälligkeit: 2.1 Die Rechnungsbeträge sind mit dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. Zahlungen können mit offenen älteren Rechnungen verrechnet werden. 2.2 Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen für unsere Leistungen und Lieferungen zu verlangen und bei Nichtbezahlung der angeforderten Vorauszahlung vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. 3. Eigentumsvorbehalt: 3.1 Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 3.2 Wir haben wegen allen Forderungen aus unseren Leistungen und Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand des Auftraggebers. 4. Gewährleistung: 4.1 Wir leisten für Ersatzteile keine Gewähr. Huppenkothen GmbH, FN 394197b (gültig ab 01.09.2013)