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Transkript:

B 1213 Mittelfränkisches Amtsblatt Seite 149 Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Mittelfranken, des Bezirkes Mittelfranken, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Mittelfranken 50. Jahrgang Ansbach, 9. September 2005 Nr. 18 Bekanntmachungen der Regierung von Mittelfranken Inhaltsübersicht Investitionskostenförderung gemäß Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG; Neubau, Umbau, Erweiterung und Generalinstandsetzung von Kindertageseinrichtungen... Änderung des Fachsprengels für den Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau... Fachsprengel für den Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik... Seite 150 150 151 Bekanntmachung der Planungsverbände 241. öffentliche Sitzung des Planungsausschusses des Planungsverbandes Industrieregion Mittelfranken am 26. September 2005... 151 Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Mittelfränkisch-schwäbischen Zweckverbandes Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg für das Wirtschaftsjahr 01.10.2004 bis 30.09.2005 vom 26. Juli 2005... Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Knoblauchlandes für das Wirtschaftsjahr 2005... 152 153 Sonstige Bekanntmachung Bekanntmachung der Regierung von Oberfranken über die Bildung eines nordbayerischen Fachsprengels für den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit"... 154 Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen... 154 Erscheint in der Regel zweimal monatlich. Bezugspreis halbjährlich 9,20. Einzelnummern gegen Berechnung von 0,18 (einschließlich Zustellgebühr) je angefangene Seite. Bestellungen sind an die Regierung von Mittelfranken, Postfach 6 06, 91511 Ansbach, zu richten. Herausgeber und Druck: Regierung von Mittelfranken.

150 Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 18/2005 Bekanntmachungen der Regierung von Mittelfranken Investitionskostenförderung gemäß Art. 27 Bay- KiBiG i. V. m. Art. 10 FAG; Neubau, Umbau, Erweiterung und Generalinstandsetzung von Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken vom 1. August 2005 Gz. 230-1551-15/05 Landratsämter Kreisfreie Städte Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften Für Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen gemäß Art. 10 FAG für den Neubau, Umbau, die Erweiterung und Generalinstandsetzung von Kindertageseinrichtungen (siehe Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG) gilt seit 1. August 2005 das BayKiBiG. Den Zuwendungsanträgen müssen künftig entsprechende Unterlagen beigefügt werden. Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1. Der Platzbedarf ist künftig durch die Kommunen festzulegen und durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) zu bestätigen (siehe Art. 7 BayKiBiG). 2. Nach Art. 27 Abs. 4 BayKiBiG setzt die Gewährung von Baukostenzuschüssen und Finanzhilfen voraus, dass Nr. 1 die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist, Nr. 2 die Baumaßnahme aufsichtlich nicht zu beanstanden ist, Nr. 3 die Gesamtfinanzierung gesichert ist, Nr. 4 die Zuschusspflichtigen der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zugestimmt haben. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayKiBiG ist durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 28 BayKiBiG) zu bestätigen. Bei eigenen (kommunalen) Baumaßnahmen der kreisfreien Städte erfolgt die Bestätigung durch die Regierung. MFrABl S. 150 Änderung des Fachsprengels für den Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken vom 15. August 2005 Gz. 530.1-5204 - 18/88 Die Regierung von Mittelfranken erlässt auf Grund von Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgende B e k a n n t m a c h u n g : 1. Die Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken zur Änderung des Fachsprengels für den Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau vom 25. Juli 1995 Gz. 240.1-5204 - 18/88 (MFrABl S. 118) wird wie folgt geändert: Der bestehende Fachsprengel gilt für die Jahrgangsstufen 10 mit 12. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Gründe: Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau wurde neu geordnet. Ab dem Schuljahr 2005/06 gilt gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.01.2005 der neue Rahmenlehrplan beginnend mit der Jahrgangsstufe 10. Da die Lernfelder des Rahmenlehrplans bereits in der Jahrgangsstufe 10 grundlegende spezielle Lerninhalte beinhalten, erfolgt gemäß KMS vom 12.07.2005 VII.4-5 S 9414R4-1-7.69 371 die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2005/06 ausschließlich - auch bei verkürzter Ausbildungszeit - in Fachklassen der Jahrgangsstufe 10. Die bestehende Fachsprengelregelung umfasste bisher nur die Jahrgangsstufen 11 und 12. I n h o f e r Regierungspräsident MFrABl S. 150 Hinsichtlich der Finanzierung sind Eigenmittelnachweise bei anderer Bauträgerschaft (siehe Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG und Nr. 4.3 FA-ZR) auch durch den Bauträger vorzulegen. Bei anderer Bauträgerschaft hat die Kommune der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zuzustimmen. 3. Ansonsten bleibt es bei dem bisherigen Förderverfahren. I n h o f e r Regierungspräsident

Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 18/2005 151 Fachsprengel für den Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken vom 22. August 2005 Gz. 530.1-5204 - 10/05 Die Regierung von Mittelfranken erlässt im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nach Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Regierung von Schwaben auf Grund von Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Bay- EUG) folgende ein Schulsprengel als Fachsprengel gebildet, der sich auf das Gebiet der Regierungsbezirke Mittelfranken und Schwaben ohne den Landkreis Lindau (Bodensee) erstreckt. 2. Berufsschulpflichtige, die in einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis stehen und ihren Beschäftigungsort im Sprengelgebiet haben, haben ihre Berufsschulpflicht (Art. 42 Abs. 3 BayEUG) an der in Nr. 1 bezeichneten Berufsschule zu erfüllen. Für Berufsschulberechtigte gilt diese Regelung entsprechend. 3. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Bekanntmachung: 1. Für den Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wird zur Bildung von Fachklassen in den Jahrgangsstufen 10 und 11 sowie in der Jahrgangsstufe 12 Schwerpunkt Formteile und Schwerpunkt Halbzeuge an der Staatlichen Berufsschule Rothenburg o. d. T.-Dinkelsbühl Schulort Dinkelsbühl Nördlinger Straße 22 91550 Dinkelsbühl I n h o f e r Regierungspräsident MFrABl S. 151 Bekanntmachung der Planungsverbände B e k a n n t m a c h u n g des Planungsverbandes Industrieregion Mittelfranken vom 2. September 2005 Gemäß 11 Abs. 6 i. V. m. 7 Abs. 6 der Verbandssatzung wird hiermit bekannt gemacht, dass die 241. öffentliche Sitzung des Planungsausschusses des Planungsverbandes Industrieregion Mittelfranken am stattfindet. Montag, 26. September 2005, 09:30 Uhr, in Nürnberg, Rathaus Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal, Zi. 204/II T a g e s o r d n u n g 1. Bebauungsplan "Erweiterung des Kleingartengebietes Am Teufelsgraben" des Marktes Wilhermsdorf, LKr. Fürth 2. 2. Änderung des Flächennutzunsplanes des Marktes Schnaittach, LKr. Nürnberger Land 3. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes H 4 "Dienstleistungspark Haag" der Gemeinde Kammerstein, LKr. Roth 4. Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen zur Sanierung des Gebietes "O'Brien-Park Süd" im Rahmen des Städtebauförderungsprogrammes "Stadtumbau West" der Stadt Schwabach 5. Verfahren zur Festlegung des förmlichen Sanierungsgebietes "Südliche Vorstadt" der Stadt Höchstadt a. d. Aisch, LKr. Erlangen-Höchstadt 6. Fortschreibung des Regionalplans Ingolstadt Kapitel B IV "Gewerbliche Wirtschaft und Arbeitsmarkt" Änderung der Karte 2 h "Nachfolgenutzungen der Kiesabbauflächen im regionalen Teilraum Feilenmoos"; Beteiligungsverfahren Nürnberg, 2. September 2005 Planungsverband Industrieregion Mittelfranken Helmut Reich Landrat Verbandsvorsitzender MFrABl S. 151

152 Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 18/2005 Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Mittelfränkisch-schwäbischen Zweckverbandes Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg für das Wirtschaftsjahr 01.10.2004 bis 30.09.2005 Vom 26. Juli 2005 Auf Grund der Art. 40 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. d. F. d. Bek vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995, S. 98), zuletzt geändert durch 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 424) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497) erlässt der Mittelfränkisch-schwäbische Zweckverband Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.10.2004 bis 30.09.2005 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit 9.765.416,07 in den Aufwendungen mit 9.765.416,07 im Vermögensplan in den Einnahmen 76.515,00 in den Ausgaben mit 76.515,00 ab. 2 (1) Der durch sonstige Erträge nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung der Aufwendungen im Erfolgsplan (Umlagesoll) wird auf 2.460.011,22 festgesetzt. Dieser Betrag wird gemäß 17 Abs. 1 HZS wie folgt auf die Verbandsmitglieder umgelegt: für die Stadt Nürnberg 1.077.537,44 für die Stadt Augsburg 433.876,49 für den Bezirk Mittelfranken 613.980,22 für den Bezirk Schwaben 334.617,07 (2) Der durch sonstige Erträge und dem Umlagesoll nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung der Aufwendungen für die stadteigenen Gebäude in Nürnberg und Augsburg im Erfolgsplan (Gebäudesoll) wird auf 773.151,85 festgesetzt. Dieser Betrag wird gemäß 17 Abs. 2 HZS wie folgt auf die Städte Nürnberg und Augsburg umgelegt: für die Stadt Nürnberg 612.096,21 für die Stadt Augsburg 161.055,64 (3) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Investitionen im Vermögensplan (Umlagesoll) wird auf 76.515,00 festgesetzt. Dieser Betrag wird gemäß 17 Abs. 1 HZS wie folgt auf die Verbandsmitglieder umgelegt: Stadt Nürnberg 26.780,25 Stadt Augsburg 18.363,60 Bezirk Mittelfranken 19.128,75 Bezirk Schwaben 12.242,40 3 Beiträge und Umlagen gemäß 2 und 3 werden zu je 4/12, 4/12 und 4/12 des Betrages gemäß Art. 42 KommZG, 12 KAG zur Zahlung fällig an folgenden Terminen: 01.10.2004 (Oktober 04 bis Januar 05) 01.02.2005 (Februar bis Mai 05) 01.06.2005 (Juni bis September 05) 4 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht vorgesehen. 5 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 6 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 25.000,00 festgesetzt. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Oktober 2004 in Kraft. Ansbach, 26. Juli 2005 Richard Bartsch Bezirkstagspräsident Verbandsvorsitzender Der Mittelfränkisch-schwäbische Zweckverband Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg hat die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 der Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 65 Abs. 3 GO i. V. m. Art. 24 Abs. 1 KommZG und 21 der HZS wird die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 hiermit amtlich bekannt gemacht. Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 12.09.2005 bis einschließlich 19.09.2005 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Veilhofstraße 34, 90489 Nürnberg, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsicht auf. MFrABl S. 152

Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 18/2005 153 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Knoblauchlandes für das Wirtschaftsjahr 2005 Auf Grund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) i. V. mit Art. 40 ff des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-6-1-I), 13-17 der Eigenbetriebsverordnung (BayRS 2023-7-I) und 13 Abs. 1 Ziffer 2, 16 ff der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung des Knoblauchlandes folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2005 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit 1.683.000,00 in den Aufwendungen mit 1.656.000,00 Der Zweckverband zur Wasserversorgung des Knoblauchlandes hat die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2005 der Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 139.000 in 2 der Haushaltssatzung wurde mit RS vom 15.06.2005 Gz. 230-1512 c - 2/05 rechtsaufsichtlich genehmigt. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 65 Abs. 3 GO i. V. m. Art. 24 Abs. 1 KommZG und 24 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung wird die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2005 hiermit amtlich bekannt gemacht. Der Wirtschaftsplan 2005 liegt in der Zeit vom 12.09.2005 bis einschließlich 19.09.2005 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Mannhofer Str. 2-4, 90765 Fürth während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsicht auf. MFrABl S. 153 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit 681.000,00 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 139.000 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 4 Umlagen werden nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 100.000,00 festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Fürth, 17. August 2005 Zweckverband zur Wasserversorgung des Knoblauchlandes Werner Bloß Verbandsvorsitzender

154 Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 18/2005 Sonstige Bekanntmachung Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Bildung eines nordbayerischen Fachsprengels für den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" Bekanntmachung der Regierung von Oberfranken vom 5. August 2005 Gz. 540-5204.1 Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272), erlässt die Regierung von Oberfranken folgende Bekanntmachung: 1. Für den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" (Jahrgangsstufen 10, 11 und 12) wird an der Staatlichen Berufsschule Forchheim ein nordbayerischer Fachsprengel gebildet, der das Gebiet der Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken umfasst. 2. Diese Bekanntmachung tritt - für die Jahrgangsstufe 10 mit Wirkung vom 1. August 2004 - für die Jahrgangsstufe 11 mit Wirkung vom 1. August 2005 und - für die Jahrgangsstufe 12 am 1. August 2006 in Kraft. B r o s i g Abteilungsdirektor MFrABl S. 154 Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Schulz/Wachsmuth/Zwick/Bauer/Mühlbauer/Oehler/ Stanglmayr/Winkler - Bloeck/Hauth - Stadlöder Kommunalverfassungsrecht Bayern (vormals Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ) Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VgemO) Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (KommZG) Kommentare, 1. Nachlieferung, Stand: Juli 2005 1. Nachlieferung: 220 Seiten, 28,40, Gesamtwerk: 1612 Seiten, 111,80 Gemeinde- und Schulverlag Bavaria GmbH, Fürstenfelder Straße 9, 80331 München Baurecht Bauplanungsrecht: BauGB - BauNVO Ergänzbare Vorschriftensammlung mit Kommentar 93. Lieferung Carl-Link-Vorschriftensammlung Herausgegeben von Dr. Ralf Bleicher, Beigeordneter des Dt. Landkreistages, Dr. Arno Bunzel, Deutsches Institut für Urbanistik, Thomas Engel, Regierungsdirektor, Dipl.-Ing. Jörg Finkeldei, Oberbaurat, Lucia Wecker, Rechtsdirektorin 93. Lieferung. 92 Seiten. Rechtsstand 30. Juni 2005, 36,80. Grundwerk 1 276 Seiten, mit Spezialordner und Trennblattsatz. 57,00. Verlags-Nr. 6012.00 (ISBN 3-556-60120-6) MFrABl S. 154