Netzentgelte ab dem 01.01.2015 nach 17 und 27 Abs. 1 StromNEV



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Transkript:

Die Netzentgelte der werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist kalkuliert und durch die zuständige Landesregulierungsbehörde genehmigt. Bei Vorliegen von Änderungen nach 4 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen und der Anpassung nach 4 Abs. 4 ARegV die neue ab dem 1. Januar 2015 geltende Erlösobergrenze ermittelt und der LRegB mitgeteilt. Gemäß 17 Abs. 2 ARegV passt die die Netzentgelte zum 01. Januar 2015 an. Netzentgelte 2015 Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft Wärme Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, 19 StromNEV Umlage, Offshore Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind. Geltende Netzentgelte Gemäß 17 Abs. 2 i. V. m. 4 Abs. 3 und 4 ARegV passen die mit Wirkung zum 01.01.2015 ihre Netzentgelte an. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien. Das Gesamtentgelt für die Netznutzung des Stromnetzes der setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. In den Netzentgelten sind enthalten: Kosten der vorgelagerten Netz und Umspannebenen, Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.), Bereitstellung der Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung), Deckung der beim Stromtransport auftretenden Netzverluste. Entgelte verstehen sich zuzüglich Mehrkosten für das Kraft Wärme Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umlage gemäß 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Mehrkosten einer Offshore Haftungsumlage nach 17f Abs. 5 EnWG, zzgl. Mehrkosten aus einer Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV) gem. 13 Abs. 4a und 4b EnWG und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 1

Preisblatt: Netzentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung 1. Jahresleistungspreissystem: Benutzungsdauer < 2.500 h/a Benutzungsdauer > 2.500 h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis Entnahme /kwa ct/kwh /kwa ct/kwh Mittelspannung * 20,98 3,29 49,97 2,13 Mittelspannung ** 21,29 3,34 50,72 2,16 Umspannung in 27,00 4,54 88,63 2,08 Niederspannung Niederspannung 34,23 4,79 49,23 4,19 * Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine mittelspannungsseitige Messeinrichtung gelten die genannten Netzentgelte. ** Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung wird ein Zuschlag für Transformatorenverluste in Höhe von 1,5 % auf die Arbeitspreise und die Leistungspreise erhoben, die genannten enthalten bereits den Zuschlag. Für Netzkunden mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet die alternativ zum Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf Basis von Monatsleistungspreisen an. Ein Netzkunde mit einer derartigen Lasttcharakteristik, der sich für den Wechsel in das Monatsleistungspreissystem entscheidet, teilt dieses der Stadtwerke Bad Kissingen GmbH verbindlich vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes mit. Leistungspreis Arbeitspreis Entnahme /kw/mo. ct/kwh Mittelspannung (MSP Messung)* 8,33 2,13 Mittelspannung (NSP Messung)** 8,45 2,16 Umspannung in Niederspannung 14,77 2,08 Niederspannung 8,21 4,19 Die enthalten im Rahmen der Kostenwälzung die Netzkosten der vorgelagerten Netzebenen. Die Kosten für die Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten. Die verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft Wärme Kopplungsgesetz, 19 StromNEV Umlage, Offshore Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, ggf. Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 %. Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 2

3. Entgelte für Netzreservekapazität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen Zur Absicherung des Ausfalles einer Erzeugungsanlage kann für den Zeitpunkt und den Umfang des Reservestrombezuges eine Netzreservekapazität beim Netzbetreiber bestellt werden. Die Netzreservekapazität kann maximal bis zur Höhe der Netto Engpassleistung der betroffenen Erzeugungsanlage in Anspruch genommen werden. Die Entgelte richten sich nach der Zeitdauer der Inanspruchnahme. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Eine unterjährig zeitanteilige Abrechnung ist nicht möglich. Netzreservekapazität bis 200 h/a bis 400 h/a bis 600 h/a Entnahme /kwa ct/kwh /kwa Mittelspannung 39,56 49,14 60,72 Umspannung in 48,08 60,16 74,24 Niederspannung Niederspannung 55,81 68,39 82,97 Die verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 %. 4. Entgelt für Blindarbeit Blindarbeit für Entnahmestellen mit ¼ h Lastgangmessung wird gesondert erfasst. Der Netzkunde hat an seinem Netzanschlusspunkt zum Netz der Stadtwerke Bad Kissingen GmbH einen cos phi gemäß den vertraglichen Regelungen einzuhalten (in der Regel cos phi 0,9 ind. bis 1,0). Der Teil der Blindarbeit außerhalb dieses Bereichs wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Preis für Blindarbeit beträgt 1,00 ct/kvarh. Die Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 % wird zzgl. in Rechnung gestellt. Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 3

Preisblatt: Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung 5. Netznutzung mittels Standardlastprofilen: Entnahmestellen ohne Leistungsmessung, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, werden auf Basis von vorgegebenen Standardlastprofilen beliefert und mit einem pauschalierten Netzentgelt abgerechnet. Um das Verbrauchsverhalten möglichst genau nachzubilden, werden dabei je nach Bedarfsart verschiedene Lastprofile verwendet. Die Verwendung von Lastprofilen erfolgt bei einer Jahresenergieentnahme von 100.000 kwh. Nettopreis Bruttopreis Grundpreis Arbeitspreis /a ct/kwh 42,11 7,41 50,11 8,82 Preisblatt: Netzentgelte für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen 6. Netznutzung mittels temperaturabhängiger Lastprofile (TLP): Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen ohne Leistungsmessung, werden auf Basis temperaturabhängiger Lastprofile beliefert. Der Jahresverbrauch einer Entnahmestelle kann dabei über 100.000 kwh liegen. Zu unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gehören u. a. Elektro Speicherheizungen, Elektro Wärmepumpen, gesteuerte Elektro Warmwasserspeicher und gesteuerte Elektro Direktheizungen. Netzentgelte für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen: Nettopreis Bruttopreis Grundpreis Arbeitspreis /a ct/kwh 42,11 3,63 50,11 4,32 Die enthalten im Rahmen der Kostenwälzung die Netzkosten der vorgelagerten Netzebenen. Die Kosten für die Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen, Deckung der Übertragungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten. Die verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft Wärme Kopplungsgesetz, 19 StromNEV Umlage, Offshore Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben, ggf. Konzessions abgabe, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung. Der Bruttopreis beinhaltet die Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 %. Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 4

Preisblatt: Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung Die Entgelte für Messstellenbetrieb enthalten Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen, sofern sie durch die gestellt sind. Die Entgelte für Messung enthalten die Erfassung von Energie (Ablesung). Werden Messstellenbetrieb und/oder Messung durch Dritte erbracht entfällt der jeweilige Preisbestandteil. Weicht der Leistungsumfang vom Standard ab, werden der Preis für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung den individuellen Verhältnissen angepasst. 7. Entnahme oder Einspeisung mit ¼ h Lastgangmessung: Messstellen Messung Abrechnung Spannungsebene der Messung betrieb je Messstelle je Messstelle je Messstelle /a /a /a Mittelspannung 852,00 144,00 204,00 Niederspannung 496,00 144,00 170,00 Zusatzleistungen: Vergleichszähler (Kundenschnittstelle)**) 91,20 Kommunikationsanschluss durch den Netzbetreiber 72,00 Impulsweitergabe an den Kunden 61,20 Zusätzliche monatliche Datenlieferung 90,00 Zusätzliche tägliche Datenlieferung 516,00 **) nur bei Bestandsanlagen Wird wegen fehlender Kommunikationsmöglichkeit, die durch den Kunden zu vertreten ist, eine Ersatzauslesung vor Ort notwendig, wird je Auslesung ein Betrag von 63,00 in Rechnung gestellt. Die verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 %. /a Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 5

8. Entnahme oder Einspeisung für Standardlastprofilverfahren: Messstellen Messung Abrechnung Spannungsebene der Messung betrieb je Messstelle je Messstelle je Messstelle netto (brutto) netto (brutto) netto (brutto) /a /a /a Eintarifzähler *) 11,60 2,90 7,30 ( 13,80 ) ( 3,45 ) ( 8,69 ) Doppeltarifzähler *) 22,24 5,56 10,20 ( 26,47 ) ( 6,62 ) ( 12,14 ) Prepaymentzähler **) 120,00 5,56 10,20 ( 142,80 ) ( 6,62 ) ( 12,14 ) Maximumzähler 50,00 5,56 10,20 ( 59,50 ) ( 6,62 ) ( 12,14 ) Tarif Lastschaltung ***) 11,00 ( 13,09 ) Wandlersatz Mittelspannung 240,00 ( 285,60 ) Wandlersatz Niederspannung 30,00 ( 35,70 ) Pauschalanlagen (je Anlage) 7,30 ( 8,69 ) *) Wechselstrom oder Drehstromgerät bzw. Zähler nach 21b EnWG (EDL21 Zähler) **) nur für den Grundversorger nach 8 Absatz 1 der MessZV ***) Tarifschaltung: HT Zeiten: Mo. Fr. 6 22 Uhr, Sa. 6 13 Uhr, restliche Zeiten NT. Die Zeitschaltungen erfolgen in Lastgruppen, so dass die Zeiten jeweils um mehrere Minuten variieren können. Wird nur die Lastschaltung benötigt, ist Rücksprache mit den Stadtwerken Bad Kissingen GmbH notwendig Die bereitgestellten Messeinrichtungen werden in einem Gesamtbetrag in Rechnung gestellt. Zusatzleistungen: /Ablesung netto (brutto) Manuelle Ablesung auf Kundenwunsch 15,00 ( 17,85 ) Impulsweitergabe an den Kunden ( je Jahr und Impulspunkt) 61,20 ( 72,83 ) Die in Klammern ausgewiesenen Bruttopreise beinhalten die Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 %. Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 6

Preisblatt: Weitere den Entgelten hinzuzurechnenden Abgaben und Umlagen 9. Konzessionsabgabe: Die Konzessionsabgabe ist in den Entgelten nicht enthalten und wird den Netzentgelten hinzugerechnet. KA netto ct/kwh Entnahmestellen > 30 kw und > 30.000 kwh/a 0,11 Entnahmestellen <= 30 kw und <= 30.000 kwh/a 1,32 10. KWK G Umlage Durch das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft Wärme Kopplung (KWK G) ergeben sich für das unten aufgeführte Jahr die folgenden bundesweit einheitlichen Zuschläge: Umlage je Letzverbrauchergruppe Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C netto netto netto ct/kwh ct/kwh ct/kwh 2015 0,254 0,051 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über 100.000 kwh hinausgehenden Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. Die vorstehenden Preis und Mengenangaben basieren in dieser Weise auf den Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber ; siehe www:netztransparenz.de Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 7

11. Umlage nach 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die damit verbundenen Kosten werden gem. 19 Abs. 2 S. 14 StromNEV als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. 19 Abs. 2 StromNEV Rückabwicklung für 2013 in 2014 Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. 19 Abs. 2 StromNEV und zu der 19 StromNEV Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum 01.01.2012 die für die Erhebung der 19 StromNEV Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK G auf 1.000.000 kwh erhöht worden. Daraus ergab sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der 19 StromNEV Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2014. Die mit der Jahresabrechnung 2013 ermittelten Differenz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich realisierten Einnahmen aus der Umlage ist, bezogen auf die Letztverbrauchergruppen A, B und C (Belastungsgrenze 100.000 kwh), in einer separaten Korrekturumlage im Jahr 2015 zu erheben. Weitere Informationen zur Rückabwicklung der 19 Umlage der Jahre 2012 und 2013 finden Sie unter dem Link: http://www.netztransparenz.de/de/rueckabwicklung.htm Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH und TenneT TSO GmbH auf dieser Basis ermittelte Umlage (Link: http://www.netztransparenz.de/de/umlage_19 2.htm) entnehmen sie bitte der beigefügten Tabelle. Folgende 19 StromNEV Umlage wird ab dem 01.01.2015 von Letztverbrauchern erhoben. Umlage je Letzverbrauchergruppe Jahr LV Gruppe A LV Gruppe A+ LV Gruppe A++ LV Gruppe B LV Gruppe C netto netto netto netto netto ct/kwh ct/kwh ct/kwh ct/kwh ct/kwh 2015 0,237 0,227 0,227 0,050 0,025 Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 8

11. Umlage nach 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV Letztverbrauchergruppe A: Letztverbrauchern zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A. Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+. Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 Strom NEV Umlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über 1.000.000 kwh hinausgehenden Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. 12. Umlage nach 17f Abs. 5 EnWG Novelle (Offshore Haftungsumlage) Im Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 wird in 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die nachstehenden Preis und Mengenangaben basieren in dieser Weise auf der Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber auf der Internetseite www.netztransparenz.de Folgende Offshore Haftungsumlage wird für das unten aufgeführte Jahr von Letztverbrauchern erhoben. Umlage je Letzverbrauchergruppe Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C netto netto netto ct/kwh ct/kwh ct/kwh 2015 0,051 0,050 0,025 Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 9

12. Umlage nach 17f Abs. 5 EnWG Novelle (Offshore Haftungsumlage) Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore Haftungsumlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über 1.000.000 kwh hinausgehenden Strombezüge eine maximale Offshore Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh. 13. Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei 1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und 2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung). Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend 9 des Kraft Wärme Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Umlage für abschaltbare Lasten Jahr netto ct/kwh 2015 0,006 Die vorstehenden Preis und Mengenangaben basieren in dieser Weise auf den Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber ; siehe www:netztransparenz.de Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2015 Stand : 23. Dezember 2014 Seite: 10