Netzentgelte Strom der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG Gültig ab 1. Januar 2015

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1 Die e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (nachfolgend e-netz Südhessen genannt) ist zum 01. Juli 2014 in die Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG eingetreten. Die für die Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG genehmigte Erlösobergrenze ist gemäß 26 Abs. 1 ARegV auf die e-netz Südhessen übergegangen. Die e-netz Südhessen hat die Kalkulation der Netzentgelte für das Netzgebiet, in dem die e-netz Südhessen ein örtliches Stromverteilnetz betreibt, nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S (3621)), der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung ARegV vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) sowie der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Stromversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils gültigen Fassung, vorgenommen. Vorliegend veröffentlicht die e-netz Südhessen die Höhe der Entgelte, die sich auf der Basis der für 2015 geltenden Erlösobergrenze ergeben werden; die Entgelte wurden unter Berücksichtigung der der e-netz Südhessen zum Stichtag 19. Dezember 2014 zugänglichen gesicherten Erkenntnisse sachgerecht und zutreffend ermittelt. Das Preisblatt enthält weitere nicht genehmigungsbedürftige Entgelte. Alle Entgelte sind soweit nicht anders ausgewiesen Nettoentgelte und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Konzessionsabgabe sowie sonstige gesetzliche Steuern und Abgaben sind soweit nicht anders ausgewiesen in den Entgelten nicht enthalten und werden in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet. Dies gilt auch für die Mehrbelastungen, die sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ergeben.

2 Übersicht: 1. Netzentgelte nach 17 StromNEV 1.1. Entnahmestellen mit Lastgangmessung nach 17 Abs. 2, 3 StromNEV 1.2. Entnahmestellen ohne Lastgangmessung nach 17 Abs. 6 StromNEV 1.3. Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung nach 17 Abs. 7 StromNEV 2. Netzentgelte für Sonderformen der Netznutzung nach 19 StromNEV 2.1. Monatsleistungspreise nach 19 Abs. 1 StromNEV 2.2. Individuelle Netzentgelte nach 19 Abs. 2 StromNEV 2.3. Entnahmestellen mit singulär genutzten Betriebsmitteln nach 19 Abs. 3 StromNEV 3. Weitere Netzentgelte 3.1. Entnahmestellen mit Lastgangmessung Netzreserve Notübergabe Blindstrommehrverbrauch Verlustauf-/abschlag bei Messung in einer abweichenden Netzebene 3.2. Entnahmestellen ohne Lastgangmessung Netzentgelte für Nachtspeicherheizungen Netzentgelte für gesteuerte Direktheizungen und Wärmepumpen Netzentgelte für nicht gesteuerte Wärmepumpen 3.3. KWK-Aufschlag 3.4. Sonstiges Sondermessung Entgelte für Zwischenablesungen außerhalb des Turnus 4. Konzessionsabgabe 4.1. Sondervertragskunden 4.2. Tarifkunden 5. Umlage aus der Belastung nach 19. Abs. 2 StromNEV 6. Offshore-Haftungsumlage nach 17 f EnWG 7. Umlage für abschaltbare Lasten nach 13 Abs. 4a und 4b EnWG 2/7

3 1. Netzentgelte nach 17 StromNEV 1.1. Entnahmestellen mit Lastgangmessung nach 17 Abs. 2, 3 StromNEV Nettoentgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur einschließlich der vorgelagerten Netze, der Verluste und der Systemdienstleistungen: Benutzungsdauer < h/a Benutzungsdauer >= h/a Netzebene Jahresleistungspreileistungspreis Arbeitspreis Jahres- Arbeitspreis Umspannung 110 / 20 kv 10,21 /kw 1,65 ct/kwh 31,40 /kw 0,81 ct/kwh Mittelspannung (20 kv) 12,54 /kw 1,67 ct/kwh 25,82 /kw 1,14 ct/kwh Umspannung 20 / 0,4 kv 14,18 /kw 1,73 ct/kwh 23,72 /kw 1,35 ct/kwh Niederspannung (0,4 kv) 15,66 /kw 1,86 ct/kwh 24,30 /kw 1,51 ct/kwh 1.2. Entnahmestellen ohne Lastgangmessung nach 17 Abs. 6 StromNEV Die e-netz Südhessen wendet das analytische Verfahren bis zu einer Jahresarbeit von kwh an. Nettoentgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur einschließlich der vorgelagerten Netze, der Verluste und der Systemdienstleistungen: Grundpreis Arbeitspreis 14,50 /a 5,19 ct/kwh 1.3. Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung nach 17 Abs. 7 StromNEV Entnahme und Einspeisung mit Lastgangmessung Messung Messstellenbetrieb Abrechnung Mittelspannung (20 kv) 78,36 /a 629,40 /a 373,80 /a Niederspannung (0,4 kv) 78,36 /a 457,92 /a 373,80 /a Wandlersatz 20 kv 226,92 /a Wandlersatz 0,4 kv 37,80 /a Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangmessung Messstellenbetrieb Abrechnung Eintarifzähler 12,91 /a 12,50 /a Doppeltarifzähler 25,82 /a 12,50 /a Zweitarif-Zweirichtungszähler 25,82 /a 12,50 /a Pauschalanlage (Entgelt je Anlage) 0,00 /a 12,50 /a Wandlersatz 0,4 kv 37,80 /a Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangmessung Messung monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich Eintarifzähler 26,88 /a 8,96 /a 4,48 /a 2,24 /a Doppeltarifzähler 26,88 /a 8,96 /a 4,48 /a 2,24 /a Zweitarif-Zweirichtungszähler 26,88 /a 8,96 /a 4,48 /a 2,24 /a Pauschalanlage (Entgelt je Anlage) 0,00 /a 0,00 /a 0,00 /a 0,00 /a Wandlersatz 0,4 kv Die Entgelte für Messstellenbetrieb beinhalten den Einbau, Betrieb und Wartung der Mess- und Kommunikationseinrichtung. Die Entgelte für Messung (Ab-/Auslesung und Datenmanagement) beinhalten für Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangmessung je nach Vertragsgestaltung eine jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Ablesung und für Entnahme und Einspeisung mit Lastgangmessung eine monatliche Ablesung. Eine zusätzliche Ab-/Auslesung bei Entnahme und Einspeisung mit 3/7

4 oder ohne Lastgangmessung außerhalb des Turnus wird über eine zusätzliche Preiskomponente in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.4.2). Das Entgelt für den Messstellenbetrieb eines Zweitarif-Zweirichtungszählers wird je zur Hälfte dem Lieferanten und dem Einspeiser in Rechnung gestellt. Die Entgelte für Messstellenbetrieb und Abrechnung verstehen sich als jeweils jährlicher Preis. 2. Netzentgelte für Sonderformen der Netznutzung nach 19 StromNEV 2.1. Monatsleistungspreis nach 19 Abs. 1 StromNEV Netzebene Monatsleistungspreis Arbeitspreis Umspannung 110 / 20 kv 5,23 /kw 0,81 ct/kwh Mittelspannung (20 kv) 4,30 /kw 1,14 ct/kwh Umspannung 20 / 0,4 kv 3,95 /kw 1,35 ct/kwh Niederspannung (0,4 kv) 4,05 /kw 1,51 ct/kwh 2.2. Individuelle Netzentgelte nach 19 Abs. 2 StromNEV Individuelle Netzentgelte nach 19 Abs. 2 StromNEV bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit der e-netz Südhessen und der Anzeige bei der Bundesnetzagentur Entnahmestellen mit singulär genutzten Betriebsmitteln nach 19 Abs. 3 StromNEV Netzentgelte nach 19 Abs. 3 StromNEV bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit der e-netz Südhessen. 3. Weitere Netzentgelte 3.1. Entnahmestellen mit Lastgangmessung Netzreserve Nettopreise für die Inanspruchnahme von Netzreserveleistung: Jahresleistungspreise in /kwa Netzebene Zeitdauer der Inanspruchnahme h/a 200 h/a 400 h/a 400 h/a 600 h/a Umspannung 110 / 20 kv 25,59 /kw 30,71 /kw 35,83 /kw Mittelspannung (20 kv) 31,42 /kw 37,70 /kw 43,99 /kw Umspannung 20 / 0,4 kv 35,50 /kw 42,59 /kw 49,69 /kw Niederspannung (0,4 kv) 39,15 /kw 46,97 /kw 54,80 /kw 4/7

5 Notübergabe Netznutzer, die neben einem Hauptanschluss über einen weiteren Anschluss (Notübergabe) verfügen, können für die Notübergabe Leistung auf der Grundlage der Preise entsprechend Punkt 1.1. in Anspruch nehmen. Hierfür ist ein jährliches Bereitstellungsentgelt entsprechend Punkt 1.1. nach folgender Berechnungsgrundlage zu entrichten: Jährliches Bereitstellungsentgelt für Notübergabe = [vertraglich vereinbarte Vorhalteleistung] x [Leistungspreis < h/a der Netzebene des Anschlusses]. Hinzugerechnet wird bei Nutzung der Notübergabe das Entgelt für die bezogene Arbeitsmenge. Wird die Vorhalteleistung überschritten, ist für diese überschrittene Leistung zusätzlich der Leistungspreis < h/a zu zahlen. Die Vorhalteleistung wird im Folgejahr auf die in Anspruch genommene Leistung angepasst. Wird die Notübergabe mit mehr als h/a beansprucht, wird die entsprechende Preisregelung der Netzebene für die höhere Benutzungsdauer berechnet. Das Bereitstellungsentgelt wird auf das zu zahlende Netzentgelt angerechnet Blindstrommehrverbrauch Der Strombezug an der Entnahmestelle soll mit einem Leistungsfaktor cos zwischen 0,9 induktiv und 1,0 erfolgen (Blindarbeit ist kleiner 50 % der Wirkarbeit); diese Blindarbeit ist in den Systemdienstleistungen enthalten. Wird vom Kunden eine erhöhte, durch gesonderte Messgeräte erfasste, Blindarbeit bezogen, so berechnet die e-netz Südhessen ein Entgelt von 1,00 ct/kvarh. Hierbei wird nur der Teil der Blindarbeit in Rechnung gestellt, der im Abrechnungsmonat 50 % der Wirkarbeit (kwh) übersteigt Verlustauf-/abschlag bei Messung in einer abweichenden Netzebene Weicht die Messebene von der Netzebene ab, der der Netznutzer zugeordnet ist, so wird für die nicht bzw. doppelt erfassten Verluste ein Verlustauf- bzw. -abschlag in Höhe von 0,07 ct/kwh auf den Arbeitspreis der Netzentgelte erhoben bzw. abgezogen Tagesparameterabhängige Entnahmestellen ohne Lastgangmessung Netzentgelte für Nachtspeicherheizungen (außer Nachtspeicherheizungen mit Allgemeinbedarf und Doppeltarifzähler) (Lastprofil HS0 bis HS3) Netzebene Grundpreis Arbeitspreis Niederspannung (0,4 kv) 00,00 /a 1,93 ct/kwh Netzentgelte für gesteuerte Direktheizungen und Wärmepumpen (Lastprofil HS4 und HS5) sowie Nachtspeicherheizungen mit Allgemeinbedarf und Doppeltarifzähler (Lastprofil HH0 und HS2) Netzebene Grundpreis Arbeitspreis Niederspannung (0,4 kv) 00,00 /a 3,38 ct/kwh 5/7

6 Netzentgelte für nicht gesteuerte Wärmepumpen (Lastprofil HS6) Netzebene Grundpreis Arbeitspreis Niederspannung (0,4 kv) 14,50 /a 5,19 ct/kwh 3.3. KWK-Aufschlag Die Mehrkosten, die sich aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) ergeben, werden den Netzentgelten je Entnahmestelle hinzugerechnet: Verbrauch bis kwh/a 0,254 ct/kwh Verbrauch über kwh/a 0,051 ct/kwh Verbrauch über kwh/a (1) 0,025 ct/kwh (1) für Letztverbraucher des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Dies ist je Entnahmestelle durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu belegen Sonstiges Sondermessung Abweichende Messkosten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung Entgelte für Zwischenablesungen außerhalb des Turnus Eine manuelle Auslesung des Zählers vor Ort wird entsprechend folgender Tabelle abgerechnet: Manuelle Lastgangermittlung Auslesung Manuelle Auslesung einer Lastgangmessung 80,00 Zählerstandsablesung je gesonderte Ablesung vor Ort einer nicht leistungsgemessenen Entnahmestelle Ablesung 40,00 4. Konzessionsabgabe Im Allgemeinen sind mit den Gemeinden im Netzgebiet der e-netz Südhessen die Höchstsätze gemäß Konzessionsabgabenverordnung vereinbart. Eventuelle Abweichungen werden im konkreten Einzelfall berücksichtigt. Die nachfolgend genannten Abgaben sind die zulässigen Höchstsätze nach der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar Sondervertragskunden Die Konzessionsabgabe für Kunden mit Lastgangmessung beträgt bei einem Verbrauch von mehr als kwh/a und zwei Monatshöchstleistungen über 30 kw 0,11 ct/kwh netto. Werden die Grenzwerte bei Kunden, die aus dem Niederspannungsnetz versorgt werden, nicht erreicht, gilt die Konzessionsabgabe nach Ziffer 4.2 (gemäß KAV 2 Abs. 7). 6/7

7 4.2. Tarifkunden Die Konzessionsabgabe für Kunden, die nicht unter Ziffer 4.1 fallen, ergibt sich aus folgender Tabelle, in der die im Netzgebiet der e-netz Südhessen vorkommenden Gemeindegrößen berücksichtigt sind: Gemeinden bis Einwohner Gemeinden bis Einwohner Gemeinden bis Einwohner Schwachlastregelung 1,32 ct/kwh 1,59 ct/kwh 1,99 ct/kwh 0,61 ct/kwh 5. Umlage aus der Belastung nach 19 Abs. 2 StromNEV Verbrauch bis kwh/a 0,237 ct/kwh Verbrauch von kwh/a bis kwh/a 0,227 ct/kwh Verbrauch über kwh/a 0,050 ct/kwh Verbrauch von kwh/a bis kwh/a (1) 0,227 ct/kwh Verbrauch über kwh/a (1) 0,025 ct/kwh (1) für Letztverbraucher des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Dies ist je Entnahmestelle durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu belegen. 6. Offshore-Haftungsumlage nach 17 f EnWG Gemäß dem Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften wird in 17 f Abs. 5 EnWG eine Offshore-Haftungsumlage festgelegt. Verbrauch bis kwh/a -0,051 ct/kwh Verbrauch über kwh/a 0,050 ct/kwh Verbrauch über kwh/a (1) 0,025 ct/kwh (1) für Letztverbraucher des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Dies ist je Entnahmestelle durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu belegen. 7. Umlage für abschaltbare Lasten nach 13 Abs. 4a und 4b EnWG Diese verbrauchsunabhängige Umlage beträgt: 0,006 ct/kwh e-netz Südhessen GmbH & Co. KG Dornheimer Weg Darmstadt Telefon: Telefax: netznutzung-strom@e-netz-suedhessen.de Internet: 7/7

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