Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Anstellungsvertrages nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber aber dazu verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Angestellten auszuhändigen. Dazu gehört auch der Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge. Es ist daher zu empfehlen, den Anstellungsvertrag von vorneherein schriftlich abzuschließen, womit eine weitere Niederschrift entfallen kann. Besonders wichtige Vertragsklauseln Insbesondere sollte der Vertrag eine Umsetzungsklausel ( 1 Nr. 4), Angaben über die Höhe und die Zusammensetzung des vereinbarten Gehalts ( 3) sowie eine Klausel über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres ( 8 Nr. 3) enthalten. Altersgrenze Die Klausel, nach der das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist nur dann wirksam, wenn der Angestellte zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente ( 35 SGB VI) oder ein gleichwertige andere Altersversorgung beanspruchen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Klausel dennoch wirksam, wenn der Angestellte innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 62. Lebensjahres verbindlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass das Anstellungsverhältnis gleichwohl zum genannten Zeitpunkt enden soll. Aus Beweisgründen ist es ratsam, diese Erklärung in schriftlicher Form zu verlangen. Erklärt der Angestellte sein Einverständnis nicht, kann auf diese Weigerung nicht wirksam eine Kündigung des Arbeitgebers gestützt werden. Vertragsstrafe Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Nichtaufnahme der Arbeit oder die unrechtmäßige vorzeitige Beendigung des Angestelltenverhältnisses zu ahnden, kann er eine Vertragsstrafe bis zur Gesamthöhe eines Bruttomonatslohnes vereinbaren ( 7). Verweis auf Tarifverträge Sonstige Angaben über Arbeitszeit, Urlaub, etc. sind im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes geregelt. Auch für die Anforderungen des Nachweisgesetzes genügt ein vertraglicher Verweis auf die anwendbaren Tarifverträge ( 10). Probezeit Außerdem sollte eine Vereinbarung über die Probezeit ( 2), welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf und während der eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt, in den Vertrag aufgenommen werden.
2 Kündigungsfristen Hinsichtlich der Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen ( 8), wonach die verlängerten Kündigungsfristen, welche nach dem Gesetz nur für den Arbeitgeber gelten, auch bei einer Kündigung durch den Angestellten gelten, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wird (2. Alternative in 8 Nr. 1). Ohne eine solche Vereinbarung gilt für die Eigenkündigung des Angestellten eine Kündigungsfrist von vier Wochen.
Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Zwischen der Firma (Name und Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am (Anschrift) als Angestellte/r wird folgendes Anstellungsverhältnis geschlossen: 1 Beginn und Inhalt des Anstellungsverhältnisses 1. Der Angestellte wird ab... als... eingestellt. 2. Der Arbeitgeber geht aufgrund der Erklärungen des Angestellten davon aus, dass dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit besitzt und ohne gesundheitliche Einschränkungen einsetzbar ist. 3. Der Angestellte erklärt, dass er nicht als Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) anerkannt ist oder einem solchen gleichgestellt ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 4. Der Angestellte verpflichtet sich, bei Bedarf auch andere ihm zumutbare Arbeiten im Betrieb und auf der Baustelle zu übernehmen.
2 2 Probezeit Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 3 Vergütung 1. Der Angestellte wird in die Gehaltsgruppe... eingruppiert und erhält ein Monatsgehalt, das sich wie folgt zusammensetzt: Tarifgehalt der Gehaltsgruppe... Euro... + übertarifliche freiwillige Zulage Euro... vereinbartes Gehalt Euro... Die übertarifliche Zulage wird freiwillig gewährt und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann bei Tariflohnerhöhungen rückwirkend sowie bei Umgruppierungen angerechnet werden. 2. Zur Deckung der durch Gehaltsabtretungen und Gehaltspfändungen entstehenden Kosten kann der Arbeitgeber für die Bearbeitung 3 v. H. des jeweils an den Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens aber 5,11 Euro für jeden Vorgang, bei der Gehaltsabrechnung einbehalten. 3. Gratifikationen, Jahrestantiemen oder sonstige Jahressonderzahlungen, die zusätzlich zu den tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen gewährt werden, sind, auch wenn sie wiederholt gezahlt werden, jederzeit widerrufliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Ein Anspruch des Angestellten auf solche Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe dieser Leistungen besteht nicht. 4 Arbeitsvertragliche Pflichten 1. Der Angestellte ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. 2. Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede andere Erwerbstätigkeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn sie die Arbeitsleistung des Angestellten beinträchtigen könnte. Jede Konkurrenztätigkeit ist untersagt.
3 3. Der Angestellte hat die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten. 5 Flexible Arbeitszeit Der Angestellte verpflichtet sich, eine Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung (Arbeitszeitflexibilisierung) für die jeweiligen betrieblichen Ausgleichszeiträume abzuschließen. 6 Arbeitsverhinderung und Krankheit Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich (grundsätzlich vor Arbeitsbeginn) unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung von mehr als fünftägiger Dauer hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer ersichtlich sind. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Angestellte verpflichtet, dies dem Arbeitgeber erneut und unverzüglich anzuzeigen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch wenn er keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung hat. 7 Vertragsstrafe Nimmt der Angestellte die Arbeit nicht auf oder löst er das Anstellungsverhältnis ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichtet er sich, für jeden Arbeitstag der Kündigungsfrist, den er nicht einhält, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tagesverdienstes (brutto) an den Arbeitgeber zu zahlen, begrenzt auf ein Monatsgehalt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 8 Beendigung des Anstellungsverhältnisses 1. 1 Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß 622 BGB. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß 622 BGB mit der Maßgabe, dass die verlängerten Kündigungsfristen sowohl bei Kündigung durch den Angestellten als auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber gelten. 2. Jede Kündigung des Anstellungsverhältnisses bedarf der Schriftform. 1 Zutreffendes bitte ankreuzen
4 3. Das Anstellungsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 9 Verschwiegenheitspflicht Der Angestellte verpflichtet sich, während der Dauer des Anstellungsverhältnisses und nach dessen Beendigung über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren und bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses alle betrieblichen Unterlagen herauszugeben. 10 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, findet der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 sowie folgende Tarifverträge und sämtliche Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 11 Sonstige Vereinbarungen 12 Vertragsänderungen Vertragliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (Ort/Datum) (Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift des Angestellten)