Mediationsordnung der Deutschen Auslandshandelskammern



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Transkript:

Mediationsordnung der Deutschen Auslandshandelskammern Präambel 1. Die deutschen Auslandshandelskammern, Delegationen und Repräsentanzen im Ausland sind die offiziellen Vertretungen der Deutschen Wirtschaft im Ausland. Sie haben die Aufgabe, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und den Gastländern zu fördern und bei der Beseitigung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die am bilateralen Wirtschaftsverkehr beteiligt sind, mitzuwirken. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stellen die deutschen Auslandshandelskammern den am bilateralen Wirtschaftsverkehr beteiligten Unternehmen diese Mediationsordnung zur Verfügung und richten geeignete Strukturen zur Durchführung von Mediationsverfahren nach derselben ein. 2. Nach dieser Mediationsordnung soll in einem Mediationsverfahren auf freiwilliger Basis mit Unterstützung eines Mediators unter Wahrung der Vertraulichkeit die Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten durch die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Parteien angestrebt werden. Sämtliche am Mediationsverfahren Beteiligten tragen zu einer schnellen Durchführung des Mediationsverfahrens und zu dessen Erfolg bei. 3. Die Deutsche Auslandshandelskammer des Staates, in dem die Parteien das Mediationsverfahren durchführen wollen (im Folgenden Kammer ), fungiert als Mediationsstelle. Sie nimmt als Mediationsstelle insbesondere die ihr nach dieser Mediationsordnung übertragenen Aufgaben wahr und fördert den Erfolg des Mediationsverfahrens. Die Kammer kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben eigenen oder vertraglich angegliederten Strukturen übertragen. ul. Miodowa 14 00-246 Warszawa P.O. Box 62, 00-952 Warszawa Tel. (+48 22) 53 10 500 Fax (+48 22) 53 10 600 www.ahk.pl NIP: 526-10-29-063 DZ Bank Polska S.A. I O/Warszawa Deutsche Bank Bonn Izba Gospodarcza KRS: 93438 80 1740 0006 0000 3000 0020 8494 PLN BLZ: 38070059, Konto: 0672444 EUR

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Diese Mediationsordnung findet Anwendung, sofern die Parteien dies durch Unterzeichnung einer Mediationsklausel vereinbart haben (Anlage 2) oder wenn eine der Parteien ein Einleitungsschreiben nach Art. 4 Absatz 1 bei der Mediationsstelle einreicht und die andere Partei bzw. die anderen Parteien sich darauf mit einem Schreiben nach Art. 4 Absatz 2 einlassen. Art. 2 Vertraulichkeit 1. Sämtliche am Mediationsverfahren Beteiligte - Parteien, Mediationsstelle, Mediator - sowie durch sie hinzugezogene Personen sind verpflichtet, über die Einleitung des Mediationsverfahrens, dessen Inhalt und Beendigung Vertraulichkeit zu wahren, es sei denn, die Informationen, die dadurch bekannt werden, können unabhängig vom Mediationsverfahren in Erfahrung gebracht werden, die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Vertraulichkeit oder eine Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben. Soweit nicht für ihre Um- und Durchsetzung erforderlich, werden die am Mediationsverfahren Beteiligten auch die Vereinbarung, mit der die Meinungsverschiedenheit beigelegt wird, vertraulich behandeln. 2. Keiner der am Mediationsverfahren Beteiligten darf von einer der Parteien als Zeuge über direkt oder indirekt mit dem Mediationsverfahren zusammenhängende Tatsachen, benannt werden. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die nach Absatz 1 und 2 bestehenden Verpflichtungen zahlt der Zuwiderhandelnde der/den anderen Partei(en) eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Gegenstandswertes des Mediationsverfahrens, jedoch nicht weniger als 10.000,00. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Parteien sich mit dem nach Absatz 1 und 2 untersagten Verhalten vorher ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben oder zwingendes Recht dazu verpflichtet. Die Parteien haften für die durch sie hinzugezogenen Personen, insbesondere Vertrauensleute und Anwälte. 4. In Einzeltreffen von einer Partei übermittelte Informationen dürfen von dem Mediator einer anderen Partei gegenüber nur offen gelegt werden, soweit dies nach seiner Ansicht dem Erfolg des Mediationsverfahrens zuträglich ist. 5. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens haben die Mediationsstelle und der Mediator die den Inhalt des Mediationsverfahrens betreffenden Dokumente zu vernichten, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 2

Art. 3 Der Mediator 1. Der Mediator muss eine Ausbildung als Mediator von einer Dauer von mind. 80 Unterrichtsstunden bei einer anerkannten Ausbildungsstelle absolviert haben. Der Mediator muss über einschlägige sprachliche und fachliche Kenntnisse verfügen, sich durch Erfahrungen auszeichnen, die eine besondere Kompetenz im internationalen Wirtschaftsverkehr nachweisen sowie mindestens drei Mediationsverfahren durchgeführt haben. Er hat weiterhin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 5 Jahre Berufserfahrung und ein Mindestalter von 30 Jahren zu verfügen und muss unbescholten sein. Im Einzelfall kann die Mediationsstelle einen Mediator benennen, der nicht alle der genannten Anforderungen erfüllt. 2. Der Mediator fördert nach bestem Wissen und Gewissen, die möglichst schnelle Findung einer endgültigen, tragfähigen und durchsetzbaren Einigung zwischen den Parteien. Dabei muss er unparteiisch und unabhängig sein und geltendes Recht beachten. Er berücksichtigt die Parteiinteressen, deren Rechte und Pflichten, sowie eventuell zwischen den Parteien bestehende oder allgemeine Handelsbräuche. 3. Mediator darf nicht sein, wer in der Vergangenheit im Zusammenhang mit derselben Streitangelegenheit als Schiedsrichter, Richter oder Parteivertreter befasst war. Ist der als Mediator Benannte in der Vergangenheit für eine der Parteien beratend oder in anderer Eigenschaft tätig gewesen, muss er dies vor Annahme des Amtes mitteilen. 4. Der Mediator verpflichtet sich, keine der Parteien in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Mediationsverfahrens zu beraten oder anwaltlich zu vertreten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt er der/den anderen Partei(en) eine Vertragsstrafe gem. Art. 2 Abs. 3. 5. Soweit der Mediator dies für den erfolgreichen Ausgang des Mediationsverfahrens förderlich hält, kann er Mitarbeiter seines Vertrauens hinzuziehen, für die er unmittelbar und vollumfänglich verantwortlich ist. Art. 4 Einleitung des Mediationsverfahrens 1. Das Mediationsverfahren wird mit einem ersten Schreiben (Einleitungsschreiben), das bei der Mediationsstelle eingereicht wird, und der Zahlung der Grundgebühr eingeleitet. Das Einleitungsschreiben sollte enthalten: 3

die Mediationsklausel oder einen Auszug aus dem Vertrag, aus dem sich die Durchführung eines Mediationsverfahrens bei auftretenden Konflikten ergibt; die Bezeichnung der Kammer, bei welcher das Mediationsverfahren durchgeführt werden soll und eine ausdrückliche Erklärung, sich der Mediationsordnung der Deutschen Auslandshandelskammern zu unterwerfen; eine zusammenfassende Schilderung der Angelegenheit, der Meinungsverschiedenheit und der Forderungen der Partei; die Bezeichnung der anderen Partei oder Parteien samt Anschriften und Kontaktdaten; die mindestens annäherungsweise Angabe des Wertes der Angelegenheit; gegebenenfalls die Erklärung, die Meinungsverschiedenheit in ein Schiedsverfahren überleiten zu wollen, sollte eine Vereinbarung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von 45 (fünfundvierzig) Tagen ab Einleitung des Mediationsverfahrens gefunden werden. Dem Einleitungsschreiben können Unterlagen, welche sich auf die Meinungsverschiedenheit beziehen, beigelegt werden. 2. Nach Einleitung des Verfahrens tritt die Mediationsstelle an die andere/-n Partei/-en heran, um diese zur Teilnahme an dem Verfahren zu bewegen. Ist diese mit der Durchführung des Mediationsverfahrens einverstanden, erklärt sie dies gegenüber der Mediationsstelle innerhalb von 10 (zehn) Tagen mit einem Schreiben unter Anerkennung dieser Mediationsordnung und Zahlung der auf sie entfallenden Grundgebühr. 3. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Parteien, von denen lediglich einige sich auf das Mediationsverfahren einlassen, entscheiden jene Parteien, welche sich eingelassen haben, ob das Mediationsverfahren fortgeführt wird. Die Parteien teilen ihre Entscheidung der Mediationsstelle mit. Auf Wunsch dieser Parteien informiert die Mediationsstelle die am Verfahren nicht teilnehmenden Parteien über die Aufnahme des Verfahrens. 4. Die Mediationsstelle kann das Mediationsverfahren für beendet erklären, falls die andere Partei oder die anderen Parteien die Mediation ausdrücklich ablehnen oder auf das Einleitungsschreiben nicht erwidert/erwidern. 5. Die Mediationsstelle benennt einen für das jeweilige Verfahren geeigneten Mediator und benachrichtigt die Parteien von der Benennung. Die Benennung bindet die Parteien, sofern nicht eine von ihnen binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe den benannten Mediator ablehnt. Der Mediator kontaktiert die Parteien nach widerspruchslosem Ablauf dieser Frist umgehend. Lehnt eine der Parteien den Mediator ab, benennt die Mediationsstelle einen anderen 4

Mediator. Die Mediationsstelle kann das Verfahren für beendet erklären, falls keine Einigung über den Mediator erreicht wird. 6. Sofern die Parteien die Sprache, in der das Verfahren zu führen ist, nicht übereinstimmend festlegen, kann der Mediator das Mediationsverfahren auf Deutsch oder in der Sprache des Gastlandes führen. Art. 5 Weiteres Mediationsverfahren 1. Die Mediationsstelle vereinbart mit dem Mediator und den Parteien den Zeitpunkt der Mediationssitzungen. Die Mediationssitzungen finden grundsätzlich in der Kammer statt. 2. Die Parteien nehmen persönlich oder durch hinreichend bevollmächtigte Vertreter an den Mediationssitzungen teil. Sie können sich durch einen Anwalt oder eine andere Vertrauensperson bei den Mediationssitzungen begleiten lassen. 3. Falls der Mediator die Konsultation von Sachverständigen für förderlich hält, kann er diese unter Einverständnis der Parteien hinzuziehen. 4. Der Mediator informiert die Mediationsstelle über das Ergebnis und die Dauer der Mediationssitzung sowie über den Zeitpunkt der nächsten Mediationssitzung. 5. Das Mediationsverfahren soll ohne die ausdrückliche Zustimmung der Parteien nicht länger als 45 (fünfundvierzig) Tage ab Einleitung dauern. Art. 6 Beendigung des Mediationsverfahrens 1. Ist eine Einigung über die Meinungsverschiedenheit ganz oder teilweise erreicht worden, ist sie in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Der Mediator soll die Parteien bei der Abfassung einer klaren und vollständigen Vereinbarung unterstützen. Der Mediator soll die Aufnahme einer Schiedsklausel in die Vereinbarung anregen. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen den Parteien ist das Mediationsverfahren beendet. Hiervon benachrichtigt der Mediator die Mediationsstelle umgehend schriftlich. 2. Die Parteien können jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Mediationsstelle oder den Mediator das Mediationsverfahren beenden. Die Mediationsstelle und der Mediator können das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichtiger Gründe beenden, insbesondere falls eine Einigung 5

zwischen den Parteien nicht erzielt werden kann. Die Mediationsstelle informiert die am Mediationsverfahren Beteiligten schriftlich über die Beendigung des Mediationsverfahrens. Sie soll in diesem Fall eine Streitentscheidung im Wege eines Schiedsverfahrens anregen. Art. 7 Auswirkungen auf andere Verfahren 1. Die Parteien verpflichten sich, für die Dauer des Mediationsverfahrens, keine gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, einzuleiten. Bei laufenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren verpflichten sich die Parteien, das Ruhen des Verfahrens für die Dauer des Mediationsverfahrens zu beantragen, falls die Dauer des Mediationsverfahrens das Gerichts- oder Schiedsverfahren beeinflusst. 2. Durch die Parteien vertraglich bestimmte Fristen für Rechte und Pflichten, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, sind für die Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt. Art. 8 Kosten des Mediationsverfahrens 1. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens. Kosten des Mediationsverfahrens sind die Grundgebühr, das Verfahrenshonorar, im Falle einer Einigung das Vergleichshonorar sowie mit den Parteien abgestimmte Auslagen der Mediationsstelle und des Mediators. 2. Sollte sich die andere Partei(en) nicht auf das Mediationsverfahren einlassen, wird der 500,00 übersteigende Betrag der Grundgebühr zurückerstattet. Die Grundgebühr fällt auch an, wenn eine Einigung zwischen den Parteien ganz oder teilweise nicht erzielt wurde. Das Vergleichshonorar fällt an, sofern eine Einigung erzielt werden konnte. 3. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens zu gleichen Teilen, soweit sie keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Mediationsstelle haften sie gesamtschuldnerisch. 4. Auf Aufforderung der Mediationsstelle zahlen die Parteien einen oder mehrere Vorschüsse auf das Verfahrenshonorar und die Auslagen. Eventuelle positive oder negative Saldi werden nach Abschluss des Mediationsverfahrens ausgeglichen. 5. Die Grundgebühr, das Verfahrenshonorar und das Vergleichshonorar bestimmen sich nach der Honorarordnung zu dieser Mediationsordnung (Anlage 3). 6

Art. 9 Sprachliche Fassungen der Mediationsordnung 1. Die vorliegende Mediationsordnung liegt in einer deutschen Fassung und in den Sprachen der jeweiligen Länder, in denen Deutsche Auslandshandelskammern bestehen, vor. Für das jeweilige Mediationsverfahren sind die deutsche Fassung und jene in der Sprache des Landes, in dem das Mediationsverfahren durchgeführt wird, gleichermaßen gültig. 2. In etwaigen Fällen von Divergenzen der beiden Fassungen obliegt es der Mediationsstelle die fraglichen Normen so auszulegen, dass deren Inhalt zur Übereinstimmung gebracht wird, wobei die gesamte Mediationsordnung zu berücksichtigen ist. 3. Falls eine Auslegung entsprechend den Vorgaben des vorstehenden Absatzes nicht möglich ist, gilt diejenige sprachliche Fassung der Mediationsordnung als maßgeblich, welche in der Sprache des Mediationsverfahrens abgefasst ist. 4. Soweit Sonderbestimmungen für einzelne Länder aufgrund zwingenden nationalen Rechts gemäß Anlage 1 gelten, ergänzen bzw. ändern diese die Bestimmungen dieser Mediationsordnung für das betreffende Land. Art. 10 Geltende Fassung Diese Mediationsordnung findet in der bei Einleitung des Mediationsverfahrens geltenden Fassung Anwendung. 7

Anlage 1 zur Mediationsordnung der Deutschen Auslandshandelskammern Sonderbestimmungen für einzelne Länder I. Ergänzende Bestimmungen zu der AHK-Mediatonsordnung (Keine) II. Honorare Die AHKs haben folgende Honorare/Stde. für das Mediationshonorar festgelegt (die Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mwst.) Italien: 200,00 Polen: 110 Spanien: 160 Ungarn: 110 8

Anlage 2 zur Mediationsordnung der Deutschen Auslandshandelskammern Mediationsklausel Die Deutschen Auslandshandelskammern schlagen die Verwendung der folgenden Mediationsklausel vor: Deutsch: Mediationsklausel Zur Ausräumung jeglicher Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und/oder Umsetzung dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit diesem werden die Parteien vor Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren einen Einigungsversuch nach der Mediationsordnung der Deutschen Auslandshandelskammern in.. (Staat) durchführen. Die Sprache des Mediationsverfahrens ist. Italienisch: Clausola di mediazione Prima di avviare procedimenti giudiziali oppure procedure arbitrali le parti effettueranno un tentativo di mediazione secondo il Regolamento di Mediazione delle Camere di Commercio tedesche all estero in.. (stato) per risolvere qualsiasi controversia derivante dall interpretazione e/o esecuzione del presente contratto o in relazione allo stesso. Il Procedimento di Mediazione sarà eseguito in lingua. Englisch: Mediation clause Any controversy relating to the execution and/or interpretation of this contract or connected to the same shall, prior to initiating judicial or arbitration proceedings, be submitted to an attempt of mediation in accordance with the Mediation Rules of the German Chambers of Commerce abroad in.. (state). The language of the mediation shall be Spanisch: Clausula de Mediación Cualquier controversia relacionada con la ejecución y/o interpretación de este contrato o relacionado con él será sometido a la mediación de acuerdo al Reglamento de Mediación de las Cámaras de 9

Comercio Alemanas en el Extranjero antes de iniciar un procedimiento jurídico o arbitral en... (pais). La lengua a usar en la mediación será el Ungarisch: Mediációs záradék A felek vállalják, hogy a rendes bíróság (vagy választott bíróság) előtti peres eljárást megelőzően megkísérlik a jelen szerződésből eredő, vagy erre vonatkozó vitát a Németország külföldi kereskedelmi kamarái által kínált mediációs eljárás keretében...-on (ország) rendezni. A mediációs eljárás nyelve: Polnisch: klauzula mediacyjna W przypadku sporu wynikającego z wykładni i/lub wykonania niniejszej umowy lub w związku z nią strony postanawiają, przed wszczęciem postępowania sądowego lub arbitrażowego, prowadzić negocjację w celu jego rozwiązania zgodnie z Regulaminem Mediacyjnym Niemieckich Izb Handlowych w (nazwa państwa). Językiem postępowania mediacyjnego jest język. 10

Anlage 3 zur Mediationsordnung der Deutschen Auslandshandelskammern Honorarordnung 1. Grundgebühr Gegenstandswert Grundgebühr je Partei Von bis 10.000,00 150,00 * 10.001,00 25.000,00 250,00 * 25.001,00 50.000,00 500,00 * 50.001,00 100.000,00 750,00 * 100.001,00 250.000,00 1.250,00 * 250.001,00 500.000,00 2.000,00 * 500.001,00 1.000.000,00 3.000,00 * 1.000.001,00 2.500.000,00 4.000,00 * 2.500.001,00 5.000,00 * Nicht bestimmbarer Wert 2.000,00 * * jeweils zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer 2. Verfahrenshonorar Das Verfahrenshonorar bestimmt sich stundenweise nach dem Zeitaufwand des Mediators in den Mediationssitzungen und den Einzeltreffen mit den Parteien. Abgerechnet werden mindestens 4 Stunden. Die Höhe des Stundensatzes wird durch die in Anlage 1 enthaltenen Sonderbestimmungen für einzelne Länder geregelt. 3. Vergleichshonorar Das Vergleichshonorar beträgt 50% des Verfahrenshonorars. 11