EBA-Konsultationspapier zum bankaufsichtlichen Meldewesen



Ähnliche Dokumente
Resilien-Tech. Resiliente Unternehmen. Security Consulting. 08. Mai Burkhard Kesting

GZ: BA 54-K /0001 (Bitte stets angeben) 2014/

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

EÜR contra Bilanzierung

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Regulierung ohne Ende

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/ Juli 2014

Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen. Wir bringen Qualität. Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

München, Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

MUSTER-IT-SICHERHEITSKONZEPTE DER EKD

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

Energetische Klassen von Gebäuden

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

1. Einführung. 2. Die Abschlagsdefinition

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

firstbird wird gefördert von Microsoft Ventures firstbird is part of Microsoft Ventures Accelerator Berlin

Content Management System mit INTREXX 2002.

BASEL. Prof. Dr. Dr. F. J. Radermacher Datenbanken/Künstliche Intelligenz.

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

Erlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR

Online Newsletter III

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

News & RSS. Einleitung: Nachrichten er-(veröffentlichen) und bereitstellen Nachrichten erstellen und bereitstellen

Was ist clevere Altersvorsorge?

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Deutschland-Check Nr. 35

Managements. Änderungsprozess. Wolfgang Witerzens, Manager 31. Januar 2008 ADVISORY

Neuerungen PRIMUS 2014

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Volksbank Bigge-Lenne eg

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Projektmanagement in Outlook integriert

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung

Sollsaldo und Habensaldo

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster

Leitfaden zu Jameica Hibiscus

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Zusatzmodul Lagerverwaltung

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Skills-Management Investieren in Kompetenz

Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie

Analyse zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für ausgewählte Server OS

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Übersicht U7-U10 Turniere in Fußball Online

Diese Ansicht erhalten Sie nach der erfolgreichen Anmeldung bei Wordpress.

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand:

ERRATA Zwischenbericht zum 31. März 2014

Checkliste «Datenbekanntgabe»

ratgeber SEPA, IBAN und BIC? Was bedeuten

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Kapitalerhöhung - Verbuchung

BSV Ludwigsburg Erstellung einer neuen Internetseite

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

Checkliste. Erfolgreich Delegieren

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Sichtbarkeit Ihres. Unternehmens... Und Geld allein macht doch Glücklich!

Der Schutz von Patientendaten

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Systemen im Wandel. Autor: Dr. Gerd Frenzen Coromell GmbH Seite 1 von 5

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Über die Internetseite Hier werden unter Download/aktuelle Versionen die verschiedenen Module als zip-dateien bereitgestellt.

Änderungsbeschreibung HWS32 SEPA Überweisungen

VERORDNUNG (EU) 2015/534 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Messung im Einkauf revolutioniert. Einkaufspreis-Performance-Index

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 7

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik

Medienwechsel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0

Gute Ideen sind einfach:

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Transkript:

Newsletter Meldewesen REGULATORY & COMPLIANCE Januar 2012 EBA-Konsultationspapier zum bankaufsichtlichen Meldewesen ITS on Reporting (CP50) zu COREP und FINREP Die European Banking Authority EBA hat am 20. Dezember 2011 ein Konsultationspapier (CP50) mit dem Titel Draft Implementing Technical Standards (ITS) on supervisory reporting requirements for institutions veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis zum 20. März 2012 erbeten. Mit dem ITS-Entwurf werden EU-weite Standards für den aufsichtlichen Meldewesenprozess vorgeschlagen, die insbesondere Formate, Meldeturnus und abgefragte Dateninhalte der Meldung vereinheitlichen sowie die anzuwendenden IT-Lösungen spezifizieren. Die Standards zielen auf die Harmonisierung der Berichterstattung an Aufsichtsbehörden in Europa. Die Ausweitung der Informationsbasis soll der Aufsicht helfen, frühzeitiger Risiken feststellen und gegebenenfalls präventiv eingreifen zu können, und somit zu einer höheren Finanzmarktstabilität beitragen. Inhalt Zentrale Themenfelder Seite 1 Regulatorischer Hintergrund Seite 2 Regelungen Kernpunkte Seite 3 - Solvenzmeldung COREP - Finanzdatenmeldung FINREP - Meldeformate IT-Standards Handlungsbedarf und nächste Schritte Seite 5 Zentrale Themenfelder In den Kernpunkten formulieren diese Durchführungsstandards weitgehend die gleichen bankaufsichtlichen Meldewesenanforderungen wie das entsprechende Modernisierungskonzept der BaFin vom Februar 2011. Sie gehen allerdings in Umfang und Detaillierungstiefe an verschiedenen Stellen auch signifikant darüber hinaus. Eigenmittel / Solvenzmeldewesen COREP: Einführung eines europaweit standardisierten Common Reporting Framework, mit dem ab Anfang 2013 ein für alle Institute, sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf konsolidierter Ebene, verbindliches Solvenzmeldewesen eingeführt wird. Der bislang vorgesehene Meldeumfang wird durch diese Konsultation in bestimmten Meldebögen noch ausgeweitet. In Deutschland ist COREP bisher nicht umgesetzt, die Inhalte wurden aber in das Modernisierungskonzept aufgenommen. Grundsätzlich ähneln die Meldeanforderungen von COREP denen der deutschen Solvabilitätsverordnung, gehen aber im Detaillierungsgrad weit über diese hinaus. Finanzinformationen FINREP: Umsetzung der Meldepflichten gemäß EUdefiniertem Finanzmeldewesen, Consolidated Financial Reporting Framework, was bisher auf IFRS-Anwender beschränkt war. Zusätzlich werden im Rahmen der Konsultation FINREP-Anforderungen auf Nicht-IFRS Anwender ( Local GAAP ) bezogen, soweit sie Abschlüsse auf konsolidierter Ebene erstellen somit auch gültig für Institutsgruppen mit Konzernabschlüssen unter HGB. Auch FINREP ist in Deutschland noch nicht umgesetzt, wurde aber ebenfalls im Modernisierungskonzept adressiert.

Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Januar 2012 2 IT-Reporting-Standards: Zielsetzung einer technischen Umsetzung der FINREPund COREP-Meldungen durch Abbildung in einem definierten Datenmodell und unter Nutzung von XBRL-Taxonomien (extensible Business Reporting Language), um Datenqualität und -vergleichbarkeit der Meldungen zu erhöhen. Hinzu treten neue Meldeanforderungen für Immobilienkreditverlustraten sowie eine für das 1. Quartal 2012 zur Veröffentlichung angekündigte Überarbeitung der Meldeformate für Großkredite. Die finalen ITS kündigt die EBA für den 30. Juni 2012 an. Geplant ist die Anwendung ab 1. Januar 2013, womit der erste Meldestichtag für die Berichtsperiode der 31. März 2013 wäre. Mit Inkrafttreten werden die ITS als Durchführungsverordnung für alle EU-Mitgliedsstaaten vollumfänglich verbindlich, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. Die Institute müssen dann spätestens am 13. Mai 2013 die ersten Meldungen an die nationalen Aufsichtsbehörden laut neuem ITS übermitteln. Regulatorischer Hintergrund Die Konsultation basiert auf Art. 95 Abs.2 und Art. 96 Abs. 3 der Capital Requirements Regulation CRR, also der Verordnung, welche sich als Bestandteil des CRD IV-Legislativpakets zur Reform von Bankenaufsicht und Kapitaladäquanz noch im Abstimmungsprozess zwischen Europäischem Ministerrat und Parlament befindet. In der Regulation beauftragt die EU-Kommission die EBA, Entwürfe für ITS-Durchführungsstandards zur Berichterstattung über Eigenmittelanforderungen sowie zu spezifischen Meldepflichten zu erstellen. Die Verabschiedung der CRR ist für Mitte 2012 vorgesehen, mit dem vorgesehenen Erstanwendungsdatum 1. Januar 2013 träten die ITS automatisch parallel in Kraft. Bezüglich des Anwenderkreises folgen die ITS CP50 grundsätzlich der CRR- Verordnung auch wo aktuell für FINREP die Gültigkeit einschränkend auf eine Konzernebene bezogen wird, ist eine künftige Anwendung ebenso auf Einzelinstitutsebene geplant. Insofern laufen diese ITS der EBA parallel zu bisherigen Überlegungen der deutschen Aufsicht auf nationaler Ebene zur Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens. Im Rahmen des Meldewesenkonzepts der BaFin wurde aber insbesondere eine Ausweitung der Meldeharmonisierungsbestrebungen unter dem FINREP- Meldeformat auf nicht nach IFRS bilanzierende Institute nicht thematisiert und das auf HGB basierende Basismeldewesen vorgestellt. Die EBA dagegen begreift den im CRR-Verordnungsentwurf festgelegten Auftrag dergestalt, dass sie sowohl Durchführungsstandards für ein Berichtswesen nach IFRS als auch für nach nationalen Vorschriften bilanzierende Institute erarbeiten soll. Insofern behält sich die EBA die Anwendung ihrer ITS auch auf Einzelinstitutsebene vor je nachdem, wie die finale CRR hier den Gültigkeitsbereich der ITS endgültig definieren wird. Gegebenenfalls wird die EBA eine zweite Konsultation bezüglich der Meldeanforderungen für Finanzinformationen bei Einzelinstituten lancieren. Allerdings kündigt sie schon jetzt an, dass auch diese zum großen Teil auf die aktuell zur Konsultation gestellten Meldebögen zurückgreifen wird. Immerhin ist davon auszugehen, dass auf Einzelinstitutsebene weniger Meldebögen nötig sein werden. Sollte sich die EBA-Meinung zu den Meldeanforderungen für Einzelinstitute durchsetzen, ist zu erwarten, dass für deutsche Institute verglichen mit dem BaFin-Konzept auf Einzelinstitutsebene ein beachtlicher Mehraufwand ansteht.

Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Januar 2012 3 Doch auch für Institutsgruppen, die bereits heute ihren Konzernabschluss auf Basis von IFRS erstellen, bedeuten die zur Konsultation gestellten ITS einen deutlichen Anstieg der Meldeerfordernisse: Hatte die deutsche Aufsicht in ihrem Meldewesenkonzept nur einen Teil der FINREP-Formulare aufgenommen, enthält der entsprechende EBA-Standard jetzt insgesamt 31 zu beachtende Meldebögen. Ein nur wenig geringerer Umfang mit 20 zur Konsultation gestellten FINREP- Meldebögen gilt im Übrigen für Nicht-IFRS Anwender auf Gruppenebene: Es gehört mit zur größten Herausforderung im Rahmen dieser Konsultation, dass die entsprechenden FINREP-ITS-Anforderungen von HGB-bilanzierenden Institutsgruppen umgesetzt werden sollen, für die bislang überhaupt keine Notwendigkeit bestand sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass ITS-Durchführungsstandards als Bestandteil des Single Rulebook zur EU-weiten regulatorischen Harmonisierung jeglichen nationalen Anpassungen übergeordnet sind. Wie und wo konkret die nationalen Aufsichtsbehörden von einer im Konsultationspapier skizzierten Öffnungsklausel, bestimmte Institute von spezifischen Meldeanforderungen zu befreien, Gebrauch machen können, bleibt beim jetzigen Stand der Dinge noch offen. Regelungen Kernpunkte Die von den Kreditinstituten zu erstellenden Solvenz- und Finanzinformationen sollen vor allem einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts ermöglichen. Das impliziert, dass die Meldeformate der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein müssen. Proportionalität ist folglich integraler Teil der ITS, weshalb bestimmte Meldeanforderungen nur von denjenigen Instituten anzuwenden sind, die entweder komplexe Verfahren zur Bewertung der Eigenmittel nutzen oder signifikante Risikopositionen aufweisen. Dagegen ist es nicht Absicht der EBA, mit den ITS die Rechnungslegungsstandards der verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten oder die der Ermittlung von Finanzinformationen zugrundeliegenden unterschiedlichen Bewertungsverfahren selbst zu harmonisieren. Solvenzmeldung COREP Im Vergleich zu der zuletzt im April 2011 angepassten Version der von der EBA veröffentlichen COREP-Meldebögen enthalten die ITS zur Solvenzmeldung Änderungen und Erweiterungen, die den Meldeumfang teilweise beträchtlich erhöhen (Meldebögen in Annex I und Erläuterungen in Annex II der Konsultationsdokumente). Einerseits schlägt sich in den detailliert aufgefächerten Anforderungen zur Eigenmittelmeldung (24 Tabellen) das Dateninteresse einer makroprudenziellen Aufsicht nieder, also des übergeordneten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB. So werden hier zum Beispiel die Eigenmittelanforderungen aus OTC-Derivaten pro Forderungsklasse explizit ausgewiesen. Andererseits resultieren die Änderungen aber auch aus notwendigen Anpassungen an entsprechende Bestimmungen des zwischenzeitlich veröffentlichten CRR-Verordnungsvorschlags wie zum Beispiel der Ausweis der Eigenmittelanforderungen für das Kontrahentenrisiko. Weitere wesentliche Neuerungen betreffen u.a. die folgenden Meldeinhalte: Im IRB sind die Risikopositionen einer Emittentenskala ( Obligor Grade or Pool ) zuzuordnen und separat die ausgefallenen Beträge aufzuführen. Bei Bilanzpositionen und außerbilanziellen Geschäften ist im Meldebogen zukünftig nach gewerblichen Immobilien und KMU zu unterscheiden.

Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Januar 2012 4 Im Meldebogen Group Solvency muss die Qualität des Kapitals (Tier 1, Tier 2) für die einzelnen Einheiten ausgewiesen werden. Weiterhin ist der Ausweis des jeweiligen Anteils der im Konsolidierungskreis relevanten Einheiten am ab 2016 aufzubringenden Kapitalerhaltungspuffer und den antizyklischen Kapitalpuffer aus (hartem) Kernkapital vorgesehen. Es wird sogar diskutiert, ob bestimmte Eigenkapitalinformationen monatlich gemeldet werden müssen. Für Kreditrisiken im IRB-Ansatz werden sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden pro Forderungsklasse die eingegangenen Risiken nach Ländern aufgeschlüsselt. Zusätzlich wurde ein separater Meldebogen für Kreditrisiken aufgenommen, der pro Land Kreditnehmer über alle Forderungsklassen summiert. Die Meldeformate für Großkredite sollen noch im Verlauf des ersten Quartals 2012 veröffentlicht werden. Finanzdatenmeldung FINREP Gegenüber der vom EBA-Vorgänger CEBS im Dezember 2009 publizierten FINREP-Version mit damals 25 Meldebögen gibt es nun gemäß Annex III insgesamt 31 Meldebögen für IFRS-Anwender. Ein Vergleich zeigt teilweise wesentliche Erweiterungen oder auch gänzlich neue Anforderungen, insbesondere neue Bögen für geographisch herunterzubrechende Meldungen, Erfordernisse einer detaillierten Branchenaufteilung oder der Ausweis von Off- Balance Sheet -Aktivitäten, bei denen u.a. nach Kunden und Produkten differenziert wird. Für HGB-bilanzierende Institutsgruppen ergeben sich völlig neue Meldeanforderungen. Eine Umsetzung des für FINREP local GAAP-Anwender (Non-IFRS, nur Gruppenebene) gänzlich neuen Meldebogensatzes (20 Meldebögen im Annex IV) verlangt hier in seiner Gesamtheit erheblichen Anpassungsaufwand. Bislang hatte für die gemäß BaFin etwa 60 betroffenen Institutsgruppen in Deutschland keinerlei Notwendigkeit bestanden, sich überhaupt mit einem Detaillierungsgrad analog IFRS zu befassen. Meldeformate IT-Standards Zugunsten von Datenqualität und -vergleichbarkeit erfolgt die technische Spezifikation der Meldeformate für Solvenz- und Finanzdaten durch ein generisches Data Point Model (formale Abbildung der Daten auf Basis von Bewertungsregeln) und die Nutzung von XBRL-Taxonomien zur konkreten technischen Interpretation der Daten. Details zu den beiden durch ihren Anwendungsbereich unterschiedlichen Datenmodellen für FINREP und COREP sowie zu den XBRL Taxonomien wird die EBA in der zweiten Jahreshälfte 2012 auf ihrer Homepage zur Konsultation veröffentlichen. Neue Meldung Verlustdaten aus Immobilienkrediten Die ITS enthalten ferner eine neue Pflicht zur vierteljährlichen Meldung von Verlustdaten zu Immobilienkrediten. Die Regelungen (Anhang VI und VII) beschränken sich analog der Vorgaben der CRR immerhin auf ein Mindestmaß an Informationen, differenzieren allerdings nach Gewerbe- und Wohnimmobilien.

Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Januar 2012 5 Handlungsbedarf und nächste Schritte Das Konsultationspapier impliziert einen signifikanten Anstieg der an die Aufsichtsbehörden zu meldenden Datenvolumina. Darüber hinaus verlangen die Anforderungen an Datenverfügbarkeit und Konsistenz der zu meldenden Daten nach einem qualitativen Sprung: Gegenüber dem derzeitigen Stand in zahlreichen Instituten wird dies kaum allein durch Veränderungen in den IT-Bereichen zu erreichen sein. Vielmehr bedarf es effizienterer Meldeprozesse, eines höheren Integrationsgrads mit dem internen Management-Reporting und eines besseren Datenqualitätsmanagements, angefangen bereits in den Marktbereichen der Institute. Tatsächlicher Handlungsbedarf und Implementierungsaufwand in den jeweiligen Instituten und Institutsgruppen werden jedoch in Abhängigkeit von Geschäftsmodell, Organisationsstruktur, Produktkomplexität, Kapitalansätzen oder auch Datenhaltung und -verarbeitung deutlich differieren. Für COREP und FINREP sind erste Umsetzungsprojekte bei deutschen Instituten bereits angelaufen, häufig auf Basis des Meldewesenkonzepts, in dem das Jahresende 2012 als verbindlicher Einführungstermin für die neuen Meldeformate genannt war. Sofern betroffene Institute und Instituts- bzw. Finanzholdinggruppen sich bereits mit den Datenanforderungen der bisherigen COREP- und FINREP- Bögen beschäftigt haben, können auch in Bezug auf die Erweiterungsanforderungen bereits vorliegende Erkenntnisse für Analysen auf Lücken und Handlungsbedarfe genutzt werden. Für Institute, die zur Erstellung der Solvabilitätsmeldung schon heute detaillierte Basisinformationen bezüglich der Risikopositionen und Geschäftspartner an eine Meldewesenstandardsoftware übergeben, kann man davon ausgehen, dass sich der Umsetzungsaufwand für COREP in Grenzen hält. Ein Großteil des IT-Aufwands wird auf die Hersteller der jeweiligen Meldesoftware sowie die etwaige Anpassung der Vorverarbeitung entfallen. Nicht zu unterschätzen ist der dabei in den Instituten anfallende Testaufwand. Der Aufwand für Institute, die nur die unbedingt notwendigen Ergebnisinformationen an die Meldesoftware anliefern oder unter Umständen sogar eine eigenentwickelte Meldesoftware im Einsatz haben, kann deutlich höher ausfallen. Hier kann es z.b. zu weitreichenden Schnittstellenanpassungen und auch zu deutlichen Änderungen in den Regeln zur Positionsfindung in den jeweiligen Meldebögen kommen, um die detaillierteren Aufgliederungen in den Meldebögen zu gewährleisten. Für FINREP kann der Umsetzungsaufwand ebenfalls differieren. Auch hier gilt: je detaillierter die benötigten Informationen auf Einzelgeschäftsebene bereits für sämtliche Konzerneinheiten vorliegen, umso geringer wird in aller Regel der Umsetzungsaufwand. Allerdings zeigt die Praxis, dass die bisher für den Konzernabschluss benötigten Daten häufig nicht ausreichen, um die Anforderungen von FINREP zu erfüllen und oft auch nur auf aggregierter Ebene zur Verarbeitung in einer Konsolidierungssoftware in den betreffenden Einheiten vorliegen. Wesentliche Herausforderungen neben der Datenverfügbarkeit für alle Konzerneinheiten in ausreichender Tiefe und Qualität sind das Aufstellen eines Konten- und Positionsplans, der sowohl die Anforderungen des Konzernabschlusses als auch von FINREP gewährleisten kann, sowie die Anpassungen in den Konsolidierungsprozessen, insbesondere wenn sich der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis vom Konsolidierungskreis der IFRS Abschlusserstellung deutlich unterscheidet.

Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Januar 2012 6 Bis zum Ablauf der Konsultationsfrist für diese ITS am 20. März 2012 nimmt die EBA die Anmerkungen und Fragen der betroffenen Marktteilnehmer entgegen. Im Anhang des Konsultationspapieres findet sich eine Auflistung der 45 standardisierten Fragen für den Konsultationsprozess. Eine öffentliche Anhörung findet am 20. Februar 2012 statt. Da zukünftig nationale Aufsichtsbehörden keine Möglichkeit mehr haben, durch eine nationale Umsetzung von den Vorgaben des ITS abzuweichen, sollten deutsche Institute den anstehenden Konsultationsprozess unbedingt dafür nutzen, in Anbetracht der erheblichen Auswirkungen ihre Position nachhaltig zu vertreten. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass sich eine Umsetzung der ITS je nach Komplexität des Geschäftsmodells und Spezifika in jedem Institut unterschiedlich ausgestalten wird. Schon jetzt ist jedoch abzusehen, dass die als gesetzt anzusehenden Meldebögen für FINREP und COREP für jedes Institut technisch wie personell einen nicht zu unterschätzenden Umsetzungsaufwand implizieren, besonders in Anbetracht des engen Zeitrahmens der gesamte Prozess sollte spätestens am 31. März 2013 abgeschlossen sein. Da dieser Prozess zeitlich mit der für alle Institute notwendigen Umsetzung der CRD IV zusammenfällt, ist eine frühzeitige Umsetzungsplanung unerlässlich. Impressum / Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main Dirk Auerbach Partner, Regulatory Services T + 49 69 9587-2793 dauerbach@kpmg.com Thomas Grol Partner, Regulatory Services T + 49 69 9587-3176 tgrol@kpmg.com Thilo Kasprowicz Partner, Financial Risk Management T +49 69 9587-3198 tkasprowicz@kpmg.com Klaus Ott Partner, Financial Risk Management T +49 69 9587-2684 kott@kpmg.com www.kpmg.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. 2012 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.