Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg



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Studienjahr 2010/2011 43. Stück Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg 109. Curriculum für das Masterstudium Sport-Management-Medien an der Universität Salzburg (Version 2011) Dieses Curriculum wurde von der Curricularkommission Sport- und Bewegungswissenschaft der Universität Salzburg in der Sitzung vom 01.02.2011 beschlossen. Der Senat der Universität Salzburg erlässt auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgf das vorliegende Curriculum für das Masterstudium Sport-Management-Medien. 1 Allgemeines (1) Das Masterstudium Sport-Management-Medien umfasst vier Semester. Der Gesamtumfang beträgt 120 ECTS-Punkte. Absolventinnen und Absolventen wird der akademische Grad Master of Science, abgekürzt M. Sc., verliehen. (2) Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium Sport-Management-Medien: a) Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. b) Fachlich in Frage kommend ist jedenfalls das Bachelorstudium Sport- und Bewegungswissenschaft an der Universität Salzburg. 2 Qualifikationsprofil Das Masterstudium baut auf dem Bachelorstudium Sport- und Bewegungswissenschaft auf und qualifiziert in folgenden Bereichen: Absolventinnen und Absolventen beherrschen einschlägige Forschungsmethoden ausgewählter sportwissenschaftlicher, wirtschaftlicher und kommunikationswissenschaftlicher Disziplinen auf internationalem Stand der Forschung. Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, auf der Basis reflektierter Wissenschaftsstandards und ethischer Gesichtspunkte Forschungsprojekte für unterschiedliche Felder des Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und medialen Dimension zu entwickeln, durchzuführen und zu evaluieren. Absolventinnen und Absolventen verfügen über fundierte Kenntnisse in Sportmanagement, Sportmarketing, Sportkommunikation sowie Sportrecht und erwerben die Handlungskompetenz für strategische und operative Führungspositionen im nationalen und internationalen Profit- und Non- Profit-Bereich des Sport-, Vereins- und Eventmanagements.

Seite 2 Absolventinnen und Absolventen sind Expertinnen und Experten in der Konzeption, Umsetzung, Controlling sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit der Fähigkeit im Projektmanagement und insbesondere im Bereich der privaten und öffentlichen Sportstättenplanung und -entwicklung, Prozesse zu unterstützen. Darüber hinaus verfügen Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums Sport-Management-Medien über ein hohes Maß an Führungs- und kommunikativen Kompetenzen zur Unterstützung von individuellen, gruppenbezogenen und organisatorischen Maßnahmen im Bereich des Tourismus, der Sportkommunikation und des Produktmanagements der Sportartikelindustrie. Das umfassende Wissen über Sport-Management-Medien befähigt Absolventinnen und Absolventen zur Beratung von Organisationen und Wirtschaftsunternehmen in sportwirtschaftlichen und -medialen Fragestellungen. 3 Aufbau des Studiums In 5 sind die einzelnen Lehrveranstaltungen dieses Masterstudiums aufgelistet. Die Zuordnung zur Semesterfolge ist eine Empfehlung und stellt sicher, dass die Abfolge der Lehrveranstaltungen optimal auf Vorwissen aufbaut und der Jahresarbeitsaufwand 60 ECTS-Punkte nicht überschreitet. Es ist beabsichtigt, einen entsprechenden Anteil der Lehrveranstaltungen in englischer Sprache anzubieten. 4 Lehrveranstaltungstypen (1) Die Gliederung des Masterstudiums Sport- und Bewegungswissenschaft erfolgt in Form von Fächern. Ein Fach besteht aus mehreren thematisch zusammenhängenden Lehrveranstaltungen. (2) Lehrveranstaltungen sind Bestandteile von Fächern und werden in folgende Lehrveranstaltungstypen unterteilt: a. Vorlesung (VO oder VA) Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, die der Vermittlung von kognitivem Wissen, der Einführung in Theorien und Systematiken und dem Aufzeigen des wissenschaftstheoretischen Hintergrundes dienen. Sie führen die Studierenden in die Inhalte, Methoden und Anwendungsmöglichkeiten eines Fachgebietes ein oder vertiefen diese. VA sind Vorlesungen mit Anwesenheitspflicht, d.h. die Studierenden haben an mindestens 80% aller Lehrveranstaltungen teilzunehmen. In schwerwiegenden Fällen (besondere Lebensereignisse, schwere Krankheit, u.a.) kann auf Antrag der bzw. des Studierenden bei Zustimmung der bzw. des Lehrbeauftragten vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ eine Ausnahme von dieser Regel genehmigt werden. b. Übung (UE) In einer Übung werden durch selbstständige Arbeit Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben und die praktische Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Inhalten gefördert. c. Vorlesung mit Übung (VU) Vorlesungen mit Übungen sind Lehrveranstaltungen, die neben der Vermittlung von kognitivem Wissen auch handlungsorientiertes Wissen mittels in den Unterricht integrierter oder außerhalb des Unterrichts zu absolvierender Aufgabenstellungen verlangt. d. Proseminar (PS) Proseminare stellen eine Vorstufe zum Seminar dar. Proseminare vermitteln Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens, führen in die Fachliteratur ein und behandeln exemplarisch Probleme des Fachs durch Referate und schriftliche Arbeiten.

Seite 3 e. Seminar (SE) Ein Seminar dient der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten und Methoden eines Spezialgebiets des Fachs durch Referate, schriftliche oder sonstige zu erbringende Arbeiten. Insbesondere ist im Rahmen der entsprechend gekennzeichneten Seminare die Masterarbeit zu verfassen. f. Berufspraktikum (PR) Ein Berufspraktikum dient der Erschließung möglicher Berufsfelder und ist im Ausmaß von insgesamt 4 Wochen in externen Institutionen zu absolvieren. (3) Lehrveranstaltungen können auf Antrag bei dem für die Organisation der Studien zuständigen Organ in begründeten Fällen auch an besonderen Lernorten bzw. geblockt bzw. in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden. (4) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen haben Studierende an mindestens 80 % der gehaltenen Lehrveranstaltungseinheit teilzunehmen. In schwerwiegenden Fällen (besondere Lebensereignisse, schwere Krankheit, u.a.) kann auf Antrag der bzw. des Studierenden bei Zustimmung der bzw. des Lehrbeauftragten vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ eine Ausnahme von dieser Regel genehmigt werden. Prüfungsimmanenz ist bei folgenden Lehrveranstaltungen gegeben: UE, VU, PS, SE. (5) Für nachstehende Lehrveranstaltungen gelten folgende Richtwerte als Höchstteilnehmerzahl: a. Proseminar (PS), Seminar (SE): maximal 25 Teilnehmer/-innen; Vorlesung mit Übung (VU): maximal 35 Teilnehmer/-innen. b. Übung (UE): maximal 20 Teilnehmer/-innen (als Übungen gelten die Lehrveranstaltungen des Bereiches Theoriegeleitete Praxis; die angegebene Teilungsziffer dient vor allem zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmer/-innen). (6) ECTS von Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungstyp Abk. SSt ECTS Vorlesung VO 1 2 Vorlesung mit Anwesenheitspflicht VA 1 2 Vorlesung mit Übung VU 1 1,5 Proseminar PS 1 2 Seminar/Masterarbeit SE 1 3 Übungen UE 1 0,5 Berufspraktikum PR 1 3 5 Studieninhalt und Semesterplan Semester 1 2 3 4 Ges. Sportwissenschaftliche Grundlagen (1) a(3); b(4) c(4) d(4); e(6); f(6) 27 Sportmanagement (2) a(4); b(4) c(3); d(3) 14 Sportmarketing / Sportökonomik a(4) b(4) 8 (3) Sport und Medien (4) a(2) b(2); c(2) 6 Sport und Recht (5) a(4) b(2) 6 Theoriegeleitete Praxis (6) a(1) b(1) 2 Wissenschaftliches Arbeiten (7) a(4); b(4); e(6) f(6) g(20); 57 c(4); d(3) h(10) Credits 30 30 30 30 120

Seite 4 Pflichtfach Sportwissenschaftliche Grundlagen (1) a: Funktionelle Aspekte von Sportstätten & Sportgeräten VA b: Projekt- und Qualitätsmanagement im Bereich Bewegung und Gesundheit VA c: Projekt- und Qualitätsmanagement im Bereich Sport und Leistung VA d: Sportpolitik/Sportorganisation VU 2 3 e: Berufspraktikum: Sportmanagement PR 6 1a; 2a; 2b f: Berufspraktikum: Sportkommunikation PR 6 3b; 4a; 4b 8 27 Pflichtfach Sportmanagement (2) a: Freizeit- und Tourismusmanagement VA b: Sporteventmanagement VA 3a c: Sportbetriebslehre (Sportstätten- und Anlagenmanagement) VU 2 3 2a d: Führungskompetenz / Personalmanagement VU 2 3 8 14 Pflichtfach Sportmarketing/Sportökonomik (3) a: Volkswirtschaftliche Grundlagen des Sports VA b: Sponsoring, PR & Merchandising VA 4a 4 8 Pflichtfach Sport und Medien (4) a: Kommunikationswissenschaftliche Aspekte des Sports VA 1 2 b: Medien im Leistungssport VA 1 a c: Kommunikations- und Verhaltenstraining VA 1 2 3 6 Pflichtfach Sport und Recht (5) a: Fragen des Sportrechts VA b: Medien und Recht VA 1 2 3 6 Pflichtfach Theoriegeleitete Praxis (6) a: Wahlsportart I UE 2 1 b: Wahlsportart II UE 2 1 4 2

Seite 5 Pflichtfach Wissenschaftliches Arbeiten (7) a: Forschungsmethoden ausgewählter Fächer I (Pädagogik/ Psychologie/Geschichte/Soziologie des Sports) VA b: Forschungsmethoden ausgewählter Fächer II (Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft/Biomechanik) VA c: Forschungsmethoden ausgewählter Fächer III (Vertiefung aus a) oder b)) VA d: Forschungsdesigns VU 2 3 e: Wahlpflichtseminar I (Fach der Masterarbeit) SE 2 6 7a, 7b, 7c, 7d f: Wahlpflichtseminar II (Ergänzungsfach Masterarbeit) SE 2 6 7a, 7b, 7c, 7d g: Masterarbeit 20 7e h: Masterabschlussprüfung 10 7g 12 57 6 Vergabe von Plätzen bei Lehrveranstaltungen mit limitierter TeilnehmerInnenzahl Werden die jeweiligen Höchstteilnehmer/-innenzahlen überschritten, sind Studierende bei vorliegenden Voraussetzungen nach Maßgabe folgender Kriterien in die Lehrveranstaltungen aufzunehmen: (1) In jedem Fall sind die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. (2) Studentinnen oder Studenten, die bereits einmal zurückgestellt wurden, sind bei der nächsten Abhaltung der Lehrveranstaltung jedenfalls aufzunehmen, wenn dies zur Erfüllung des Studienplans erforderlich ist. (3) Notwendigkeit der Teilnahme zur Erfüllung des Studienplans. (4) In der Reihenfolge des Notenschnitts der bereits positiv absolvierten Prüfungen im entsprechenden Prüfungsfach. 7 Prüfungsordnung (1) Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der studienrechtlichen Satzung der Universität Salzburg, sofern nicht nachfolgend anders angeführt. (2) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung hat Ziele, Inhalte und Art der Leistungskontrolle rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung bzw. spätestens in der 1. Lehrveranstaltungseinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben. (3) Der Leistungsnachweis in nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt durch schriftliche und/oder mündliche Prüfungen. (4) Der Leistungsnachweis in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt nicht nur durch eine punktuelle Prüfung am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auch auf Grund der Mitarbeit sowie der Erbringung schriftlicher und/oder mündlicher Beiträge und/oder sportmotorischer Leistungsdemonstrationen der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer während der Lehrveranstaltung. (5) Prüfungstermine der nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen müssen den Studierenden in geeigneter Weise zumindest 14 Tage vor der Durchführung bekannt gegeben werden. (6) Die Studierenden haben sich für die Prüfungstermine schriftlich anzumelden. Zur Prüfung dürfen nur angemeldete Studierende antreten. (7) Der Erwerb von Leistungsnachweisen in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen wird ausschließlich den Studierenden ermöglicht, die im jeweiligen Semester an der betreffenden Lehrveranstaltung teilgenommen haben.

Seite 6 (8) Die Masterarbeit dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbstständig, inhaltlich und methodisch angemessen zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so festzulegen, dass für die Studierende oder den Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Das Thema der Masterarbeit soll einem einschlägigen Forschungsbereich des Interfakultären Fachbereichs Sport- und Bewegungswissenschaft entstammen. Sollte ein anderer Gegenstand gewählt werden oder bestehen bezüglich der Zuordnung des gewählten Themas Unklarheiten, liegt die Entscheidung über die Zulässigkeit beim zuständigen akademischen Organ. 8 Masterprüfung (1) Der erste Teil der Masterprüfung besteht aus der Ablegung der Prüfungen aller vorgesehenen Lehrveranstaltungen. (2) Der zweite Teil der Masterprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung aus zwei Fächern. Das erste Prüfungsfach entspricht jenem der Masterarbeit. Das zweite Prüfungsfach entspricht dem im Wahlpflichtseminar II (Ergänzungsfach Masterarbeit) gewählten Fach. Voraussetzungen für die Anmeldung zur kommissionellen Masterprüfung sind - Nachweis der Absolvierung des ersten Teils der Masterprüfung - Nachweis der positiven Beurteilung der Masterarbeit 9 Inkrafttreten Das Curriculum tritt gem. Satzung der Universität Salzburg mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgte. Impressum Herausgeber und Verleger: Rektor der Paris Lodron-Universität Salzburg O.Univ.-Prof. Dr. Heinrich Schmidinger Redaktion: Johann Leitner alle: Kapitelgasse 4-6 A-5020 Salzburg