Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Einrichtungsfachhandels. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

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FACHGRUPPENNEWS 4 13 Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Einrichtungsfachhandels KOLLEKTIVVERTRAG Eine Innovative Lösung beim neuen Handels-KV: Doppelabschluss für 2014 und 2015. Im Jahr 2014 werden die Mindestgehälter für Handelsangestellte bis zur Grenze von 1.850 Euro um 2,55%, darüber um 2,5% erhöht. Für das Jahr darauf hat man sich auf eine Erhöhung um den Verbraucherpreisindex (VPI) mit einem Aufschlag von 0,4% für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Handel verständigt. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, das Landesgremium Wien des Einrichtungsfachhandels wünscht Ihnen und Ihrer Familie von ganzem Herzen eine fröhliche Weihnachtszeit. Ein gesegnetes Fest, Gesundheit, Erfolg und gute Geschäfte im kommenden Jahr. Ihr Landesgremium Wien KommR Erwin Pellet Obmann Ab 1. Jänner 2014 zumindest 1.450,- Euro Gehalt für Handelsangestellte, ab 1.Jänner 2015 mindestens 1.500,- Euro wurden auch mit der Gewerkschaft ausverhandelt. Mehr Informationen zum Kollektivvertrag finden Sie unter W www.derhandel.at INHALT Landesgremium Wien des Einrichtungsfachhandels Obmann: KommR Erwin Pellet Geschäftsführer: Rudolf Vogt Sachbearbeiterin: Anna Zimmer Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien T 01/514 50-3214 F 01/514 50-3284 E anna.zimmer@wkw.at W wko.at/wien/einrichtungsfachhandel Nr. 4 Dezember 2013 Editorial...1 Rechtliche Informationen...2 Fachliche Informationen...5 Betriebsbesuche...6 Werbeaktion Österreichischer Handel...6 Fachseminare -Ausbildung...7 Pool-Kooperationsservice, Messevorschau...7 Veranstaltungsrückblick...8

FACHGRUPPENNEWS 2 Einrichtungsfachhandel RECHTLICHE INFORMATIONEN Neuerungen bei der Verpackungs-VO (VVO) Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und die neue Verpackungsverordnung 2013 bringen ab 1. Jänner 2015 Neuerungen für Entpflichtung und Sammlung von Verpackungen. Die kleingewerbliche Sammlung sollte damit gesichert sein. Ziel der Novelle ist es, dass künftig mehrere Sammel- und Verwertungssysteme die Übernahme der Verpflichtungen der Wirtschaft auch bei Haushaltsverpackungen anbieten dürfen. Damit wird dem europäischen Wettbewerbsrecht entsprochen. Es gelang, den Bereich der kleingewerblichen Sammlung und damit ein für zehntausende Kleinbetriebe wichtiges Service abzusichern. Sie werden weiterhin eine Entsorgung in Anspruch nehmen können, die ihren praktischen Bedürfnissen entspricht. Das Monopol im Bereich Haushaltsverpackungen in Österreich fällt. Durch die AWG-Novelle dürfen künftig mehrere Sammel- und Verwertungssysteme die Übernahme der Verpflichtungen der Wirtschaft bei Haushaltsverpackungen anbieten. Damit wird dem europäischen Wettbewerbsrecht entsprochen. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Verpackungskoordinationsstelle soll die Kontrolle der korrekten Angabe aller Abfälle sichergestellt werden. Die AWG-Novelle tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen: Die Lizenzierungspflicht verbleibt grundsätzlich auf der Ebene des Primärverpflichteten. Primärverpflichtete sind: Abpacker, Importeure, Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, Eigenimporteure und Versandhändler, die keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich haben. Eine Möglichkeit der Entpflichtung wird für den Verpackungshersteller und importeur geschaffen. Für Haushaltsverpackungen besteht Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem. Die Wiederverwendung von Verpackungen wird erleichtert. Es besteht keine Teilnahmepflicht für Mehrwegverpackungen. Mit der Vorgabe der Verpflichtungsebene entfällt die so genannte rechtsverbindliche Erklärung (= der Nachweis der Systemteilnahme für vor- bzw. nachgelagerte Vertriebsstufen). Für den Fall der Vorlizenzierung durch den Verpackungshersteller müssen entsprechende Nachweise für Primärverpflichtete erbracht werden. Definition der Haushaltsverpackungen und der gewerblichen Verpackungen: Haushaltsverpackungen sind über ihre Größe definiert (Fläche: 1,5 m², Nennvolumen: 5 Liter bzw. 0,15 kg EPS), sowie dass ihr Anfall üblicherweise in privaten Haushalten bzw. vergleichbaren Anfallstellen erfolgt. Im Bereich der Papierverpackung an Hand der bestehenden Abgrenzung von Transport- und Verkaufsverpackung. Bestimmungen und Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen: Eine Gleichbehandlung sämtlicher Systemteilnehmer erfolgt durch die Veröffentlichungspflicht der Tarife und ein Rabattierungsverbot. Die Verpackungskoordinierungsstelle erhält dazu ein Prüfrecht. Die Rückerstattung von zu viel geleisteten Entgelten wird eingeführt. können jetzt auch durch einen Vertrag mit einem anderen System die erforderliche Flächendeckung sicherstellen und damit eine Systemgenehmigung erhalten. Einrichtung einer Verpackungskoordinierungsstelle: Vorgesehen ist auch, dass die Wirtschaft selbst eine Koordinierungsstelle einrichtet. Diese Stelle soll die Letztverbraucher informieren, bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung mitarbeiten, ein Anfallstellenregister betreiben, die erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen durchführen, die für die Prüfung der Systemteilnehmer benötigten Kontrollkonzepte (Lizenznehmerkontrolle) ausarbeiten und umsetzen sowie Schlichtungsmodalitäten festlegen. Die wichtigsten Inhalte der AWG-Novelle Verpackung: Bestimmungen für Sammelverträge von Haushaltsverpackungen: Die gesamtheitliche Teilnahmepflicht pro Sammelkategorie bei einem System ist entfallen. Bei Teilnahme an mehreren Systemen für eine Sammelkategorie muss jedoch das prozentuelle Verhältnis im Gleichgewicht bleiben. Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen von Haushaltsverpackungen: Systeme, die im Haushaltsbereich tätig sind,

3 Tarifübersicht ARA (Altstoff Recycling Austria) gültig ab 1. Jänner 2014 Tarife in pro kg exkl. USt. Packstoffe ab 1.07.2013 ab 1.01.2014 1.1. Verkaufsverpackung-Papier* Standard 0,095 0,090 1.2. Transportverpackung-Papier sowie Verkaufsverpackungen-Papier, die nachweislich in Gewerbesystemen erfasst werden 0,033 0,033 2. Einweg-Glasverpackung 0,071 0,071 3. Holz 0,007 0,007 4. Keramik 0,140 0,140 5.1. Ferrometalle klein < 3 l Standard 0,220 0,220 5.2. Ferrometalle groß 3 l (und Metallumreifungsbänder) sowie Ferrometalle klein, die nachweislich in Gewerbesystemen erfasst werden 0,085 0,085 5.3. Aluminium 0,360 0,360 6. Textilien 0,200 0,200 7.0. Kunststoffe klein* Standard 0,560 0,530 7.1. EPS (z. B. Styropor ) 0,1 kg/ve** 0,190 0,190 8. Materialverbunde 0,580 0,580 9. Industrie-/Gewerbe- und Große Kunststoffverpackungen (IGP) 9.1. Folien 1,5 m² Trayfolien 0,25 m² (und entweder 6 VE** Food oder 3 VE** Non-Food) Umreifungsbänder; Klebebänder sowie Kunststoffe klein dieser Kategorie, die nachweislich in Gewerbesystemen erfasst werden 9.2. Hohlkörper 5 l Säcke > 10 l, Netzsäcke 25 l, Kartuschen Fremdkörper 01,5 kg (ohne EPS) Wie Kunststoffe klein dieser Kategorie, die nachweislich in Gewebesystemen erfasst werden 10. Packstoffe auf biologischer Basis 0,090 0,090 0,090 0,090 inklusive Tragetaschen, ** VE = Verkaufseinheit, Altstoff Recycling Austria AG, Mariahilfer Straße 123, 1062 Wien, Österreich, T 01/599 97-0, F 01/595 35 35, office@ara.at, www.ara.at Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland für Webshops - Wichtige Hinweise für österreichische Onlinehändler auf dem deutschen Markt Grenzüberschreitender birgt Risiken! Onlinehandel Viele österreichische Jungunternehmer aber auch Handelsunternehmen, denen Umsatzvolumen in Österreich verloren geht, entschließen sich zur Eröffnung eines Webshops und erhoffen sich im EU-Binnenmarkt steigende Umsätze aus anderen EU-Staaten und hier insbesondere Deutschland. Nahezu täglich muss eines dieser Unternehmen bemerken, dass der grenzenlose Binnenmarkt für den Onlinehandel besonders dann, wenn er an Endkunden geht noch viele Fallstricke bereit hält und eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen zu Gesetzesverstößen führt, die häufig Strafen und Klagen nach sich ziehen. Eine vollständige Aufzählung der Fettnäpfchen ist nicht möglich; zu den häufigsten zählen abgesehen vom Urheberrecht auch Bereiche, die in vielen EU-Staaten unterschiedlich geregelt sind, wie Konsumentenschutz, Wettbewerbsrecht, Recyclingerfordernisse, Registrierungen und Datenschutz. Alle diese Themen müssen bei einem EU-weit agierenden Onlineshop nicht nur der österreichischen Rechtslage entsprechen, sondern für jedes der Zielländer eigens überprüft werden. https://webshop.wko.at/index.php?idp=59 &idpm=2974&idpd=3445). Der brandaktuelle Fachreport wurde vom AußenwirtschaftsCenter Berlin erstellt, er soll Anhaltspunkte geben und Hilfestellungen bieten. buch & mehr webshop.wko.at

FACHGRUPPENNEWS 24 Einrichtungsfachhandel E-RECHNUNG bei Lieferungen an Bundesstellen Achtung: Ab 2014 sind E-Rechnungen für alle Lieferanten des Bundes verpflichtend! PDF-Rechnungen an den Bund werden ab 1. Jänner 2014 nicht mehr akzeptiert. Das Thema elektronische Rechnung verspricht enorme Chancen für Unternehmen. Eine Studie im Auftrag der Wirtschaftskammer Österreich berechnet Nutzenpotentiale von 8 Mrd. jährlich! Dies gilt freilich nur, wenn elektronische Rechnungen in einem einheitlichen strukturierten Format erzeugt, übermittelt und automatisch in die Buchhaltung des Rechnungsempfängers übernommen werden. Bereits seit Jahrzehnten ist dies im Zahlungsverkehr üblich; nun kommt es auch für die Rechnungsübermittlung. Das dafür in Österreich genutzte XML-Datenaustauschformat wurde gemeinsam mit der Softwarebranche entwickelt, von Wirtschaftskammer und Wirtschaftsministerium finanziert und ist offengelegt: alle Infos unter www. ebinterface.at. Die bei uns am meisten verwendeten Buchhaltungsprogramme können in ihren aktuellen Versionen meist schon ebinterface-xml-dateien lesen und erzeugen. PDFs sind keine E-Rechnungen! Allerdings ist die Nutzung dieses neuen, ressourcenschonenden Verfahrens noch nicht allzu hoch, da zum optimalen Einsatz eine größere Prozessumstellung einhergeht. Dazu muss man die eigenen Mitarbeiter überzeugen, sich mit seinen Kunden und Lieferanten in Kontakt setzen, dort den richtigen Ansprechpartner finden und sich auf bisher scheinbar unbekanntes Terrain begeben. Daher belassen es viele Unternehmen oft damit, Rechnungen statt auf Papier nun in PDF-Dateien zu übermitteln. Dazu ist kaum eine technische Umsetzung nötig und alles bleibt beim Alten. Eine wirkliche Innovation ist damit aber nicht geschafft, denn auf der Empfängerseite müssen die PDF-Rechnungen erst wieder mühsam ausgedruckt werden, sodass damit keine Automatisierung erreicht wird. Daher werden PDF-Rechnungen in Expertenkreisen auch gar nicht als E-Rechnungen sondern als elektronifizierte Papierrechnungen bezeichnet. Österreichs Bundesstellen sind Vorreiter Um als Katalysator zu dienen, Bürokratie abzubauen und das ganze Nutzenpotential - gerade in wirtschaftlich nicht so rosigen Zeiten - zu heben, beschäftigt sich auch der öffentliche Sektor bereits seit Jahren mit dem Thema E-Rechnung auf europäischer und nationaler Ebene. Die Ergebnisse sind nun auf 2 unterschiedlichen Ebenen festgelegt: Im Umsatzsteuerrecht wurde die Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen erreicht, sodass bei der E-Rechnung im Geschäftsverkehr keine zusätzlichen Formerfordernisse wie digitale Signaturen nötig sind. Andererseits soll auch im öffentlichen Bereich die Bürokratie abgebaut werden und die Vorteile der E-Rechnung selbst genutzt werden. Nach Dänemark ist Österreich nun das 2. Land in der EU, das für Lieferanten des Bundes eine verpflichtende strukturierte E-Rechnung an den Bund vorsieht. Vorteile: Schnellere Zahlung, richtige Informationen E-Rechnungen sind über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) im XML-Format ebinterface einzuliefern. Papier-, E-Mail- oder PDF-Rechnungen werden ab 1.1.2014 nicht mehr akzeptiert! Vorteil für die Unternehmen: Sie bekommen eine sofortige Empfangsbestätigung und die Rechnungsinformation wird garantiert richtig übernommen. Mit dieser neuen Vorgangsweise will der Bund auch die Vorgaben des neuen Zahlungsverzugsgesetzes selbst einhalten und die vereinbarten Fristen von der Leistung bis zur Zahlung besser einhalten. Nach der Anmeldung am USP hat der Lieferant des Bundes 3 Möglichkeiten: Eingabe der Rechnungsinformation in einem Formular, Hochladen von ebinterface-xml-rechnungen oder die direkte Anbindung an die eigene Software mittels eines Webservices. Für detaillierte Informationen hat das BMF das Informationsportal www.erb.gv.at und einen Online-Ratgeber zur Verfügung gestellt. Die Wirtschaftskammer informiert zum Thema vor Ort bei den TELEFIT-Shows (Anmeldung unter wko.at/telefit ) und online unter wko.at/erechnung Single Euro Payments Area (SEPA) Wichtig: Ab 1.2.2014 werden Kontonummer und Bankleitzahl durch die IBAN ersetzt. Dies gilt gleichermaßen für Konsumenten wie auch für Unternehmen. Gesetzliche Grundlagen Mit der Erlassung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive; PSD) wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für Eurozahlungen innerhalb der Europäischen Union gebildet. Bereits im November 2009 wurde mit der PSD, die in Österreich im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in nationales Recht umgesetzt wurde, eine gesetzliche Grundlage für SEPA geschaffen. Im März 2012 hat die EU die Verordnung Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (SEPA-Verordnung) zur Änderung der Verordnung (EG) 924/2009 erlassen. Das Kernelement dieses Gesetzes bildet der festgelegte Endtermin für die nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften am 1. Februar 2014. Darüber hinaus sieht die Verordnung auch befristete Ausnahmen für bestimmte nationale Zahlungsverkehrsprodukte vor. Der Kunde wird spätestens ab 1. Februar 2016 den BIC nicht mehr angeben müssen. Für nationale Transaktionen wird diese Regelung sogar bereits ab 1. Februar 2014 gelten. Im Gegensatz zu Österreich nutzen allerdings manche Mitgliedsstaaten den in der Verordnung festgehaltenen Gestaltungsspielraum und setzen dafür auch den 1. Februar 2016 fest. Einzugsermächtigungen (Mandate), die bereits im nationalen Verfahren erteilt wurden, behalten auch im SEPA Lastschriftverfahren für Verbraucher (SEPA Direct Debit Core SDD) weiterhin ihre Gültigkeit. Für das neue Lastschriftverfahren, das ausschließlich zwischen Unternehmen verwendet werden kann (SEPA Direct Debit Business-to-business), müssen neue Mandate ausgestellt werden. Zudem hebt die Verordnung 260/2012 auch die Grenze von EUR 50.000 für die Gebührengleichstellung bei grenzüberschreitenden Überweisungen innerhalb der EU sowie bei Transaktion in die EWR-Länder (Norwegen, Liechtenstein, Island) auf. Unabhängig vom Transaktionsbetrag gelten für grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU die gleichen Preise wie für die entsprechenden Inlandstransaktionen. Voraussetzungen sind wie bisher die Angabe von IBAN und (noch) BIC, der Überweisungsbetrag muss in EUR angegeben sein und die Bankspesen werden zwischen Sender und Empfänger geteilt. Achtung: Zahlungen in die Schweiz und Monaco fallen nicht unter diese Verordnung.

5 FACHLICHE INFORMATIONEN Biozide in Einrichtungsgegenständen und Produkten der Raumausstattung Was ist beim Import im Handel zu beachten? In den letzten Monaten hat sich im Bezug auf das Europäische Chemikalienrecht sehr viel geändert. Auch Einrichtungsgegenstände, Produkte der Raumausstattung (auch als Fertigwaren/Erzeugnisse bezeichnet) sind möglicherweise betroffen. Das gilt insbesondere dann, wenn bei diesen Produkten Biozide enthalten sein könnten. In einem solchen Fall kann es sein, dass Sie Verpflichtungen (zb Kennzeichnungspflichten, Auskunftspflichten, Einsatz nur bestimmter Biozide) haben. Insbesondere sollten daher folgende Rechtsakte geprüft werden: 1) EU Biozidprodukte-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012) Art. 58 2) Österr. Biozidprodukte-Gesetz (BGBl. I 105/2003) - 2 Grundsätzlich traten die Bestimmungen der oben genannten Regelungen bereits ab 1. September 2013 in Kraft, es gibt aber höchst unterschiedliche Übergangsbestimmungen. Biozidprodukte in der EU sind laut rechtlicher Definition Wirkstoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind, auf chemischen oder biologischen Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen. Biozide können Holzschutzmittel, Farbe, Lacke sein oder können auch in Textilien eingesetzt werden. Sie werden aber auch zum Schutz gegen Schimmel oder Fäulnis während Transport und Lagerung eingesetzt. Empfehlenswert ist auch, dass mit diesem Thema sensibel umgegangen wird, insbesondere, wenn Konsumprodukte für die Öffentlichkeit betroffen sein könnten. Sollten Sie Interesse an der Biozidverordnung haben, senden wir Ihnen gerne weitere Informationen zu. Diese können Sie unter Einrichtungsfachhandel T 01/51450-3214 oder per E einrichtungsfachhandel@wkw.at anfordern. FENA Europäischer Verband des Möbelhandels Die Generalversammlung der FENA des europäischen Verbands des Möbeleinzelhandels hat sich in der Generalversammlung vom 4. November, welche in Brüssel stattfand, dazu bekannt, sich für weitere Mitglieder zu öffnen! So sollen Firmen, welche in mindestens zwei Mitgliedsstaaten Aktivitäten haben, die Möglichkeit bekommen Vollmitglied der FENA zu werden. Die FENA verspricht sich davon eine breitere Basis und noch mehr Effizienz bei der Vertretung der Interessen des Möbeleinzelhandels auf Brüsseler Ebene. Die Anpassung der Statuten wurde auch einstimmig genehmigt. Auch ist geplant, die Arbeit der FENA durch professionelle Lobbyisten zu unterstützen, um die Effizienz weiter zu steigern. Von Österreich waren der Wiener Landesspartenobmann und EU-Beauftragte des Bundesgremiums, Herr KommR Erwin Pellet, und Geschäftsführer Dr. Manfred Kandelhart anwesend. Inhaltlich wurden im Rahmen der Generalversammlung u.a. die EU-Holzverordnung, die Produktsicherheitsbestimmungen, Madein-Kennzeichnung, innereuropäische Handelshemmnisse, Biozidrichtlinie besprochen, wo Verpflichtungen auf unsere Branche zukommen. Aktuelle Projekte der FENA: EU-Holzrichtlinie Biozide IC Karte für Einrichtungsgegenstände Plastiksackerl-Verbot Barzahlungsverbot für Möbel Recyclinggebühr für Möbel Produktsicherheit und Marktüberwachung Made in Vorschlag Binnenmarkt Reach Präferenzsystem Abkommen EU und Marokko Abkommen EU und USA Codex über EU-Onlinerechte Corporate Social Responsibility Studien über Textil- und Lederprodukte Einige Projekte konnten bereits umgesetzt werden zb: Made-in Bereits im Oktober hat der EU-Parlamentsausschuss für den Binnenmarkt einen Vorschlag für die verbindliche Kennzeichnung der Produkte mit einem made-in Etikett angenommen. Dies ist ein erster wichtiger Schritt um europaweit vergleichbare Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte zu schaffen. Mit der Umsetzung der geplanten Neuregelung erhielte die Verwendung der Herkunftsangabe endlich eine einheitliche gesetzliche Grundlage für Hersteller, Importeure und Handel. Newsletter finden Sie unter: http://www.fena-furniture.com/

FACHGRUPPENNEWS FACHGRUPPENNEWS 26 Einrichtungsfachhandel BETRIEBSBESUCHE Fa. CLIFF, Möbeldesign, 1210 Wien Fa. MOSGÖLLER, 1210 Wien v.l.n.r.: KommR E. Pellet, E. Ganser, R. Talata, KommR Ing. J. Klein v.l.n.r: KommR E. Pellet, H. Mosgöller, KommR J. Klein Fa. TON, 1220 Wien Fa. ANGELIKA BRUNNAUER, 1220 Wien v.l.n.r.: KommR Erwin Pellet, Mag. Michal Vlasak v.l.n.r: KommR E. Pellet, Andreas Brunnauer WERBEAKTION DES ÖSTERREICHISCHEN HANDELS Auch 2013 werden Weihnachtsmänner beim Weihnachtseinkauf unterstützt halten Jetzt einsc nen! in w e &g EINMOLIG.COM / Die erfolgreiche Aktion Das Große Ö3-Christmas-Shopping wird heuer bereits zum 6. Mal durchgeführt. Die Aktion hat in den vergangenen Jahren trotz der gedämpften Konjunkturlage dazu beigetragen, dass der heimische Einzelhandel gut im Weihnachtsgeschäft reüssieren und im Jahr 2012 ein Umsatz von 1,52 Milliarden Euro erreicht werden konnte. Die Spielidee (Weihnachtsgeschenke einkaufen, Rechnungen einschicken, gezogen werden, Geld zurückgewinnen) hat sich bestens bewährt und sorgt für hohe Aufmerksamkeit. In über 100 Spielrunden werden vom 2. bis 23. Dezember 2013 Rechnungen gezogen und die Gewinner erhalten den Betrag des Weihnachtseinkaufs refundiert. Das Große Ö3-Christmas-Shopping, das ab 25. November 2013 intensiv auf Ö3 promotet wird, soll auch heuer wieder zu einem guten Ergebnis im Weihnachtsgeschäft beitragen. Sujets zu diversen Werbematerialien, sowie die Spielregeln für die Aktion 2013 finden Sie unten im Download-Bereich. In Kürze werden hier auch Audio-Sujets zum Download bereitstehen. In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich. Alle Infos auf oe3.orf.at

7 FACHSEMINARE - AUSBILDUNG KREATIV? NEUGIERIG? INTERESSIERT? Einrichtungsakademie Kuchl Küchenplanung 21.-23.01.2014 Dreidimensionale Darstellung 18.-20.02.2014 Skizzieren 25.-26.02.2014 Dekorative Textilgestaltung 11.-12.03.2014 Farbtheorie und Anwendung 06.-07.03.2014 Darstellungstechnik 06.-07.05.2014 Licht und Raum 21.-22.05.2014 Bad und Wellness 18.-19.03.2014 Präsentationstechnik im Schauraum 13.-14.03.2014 Verkaufstraining 13.-15.05.2014 Einrichtungsplanung Teil 1 14.-16.01.2014 Einrichtungsplanung Teil 2 04.-06.02.2014 Nähere Informationen finden sie unter www.ebs-kuchl.at DAS POOL-KOOPERATIONSSERVICE DER WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN Haben Sie Interesse an Kooperationen? Die Wirtschaftskammer Wien hilft Ihnen kostenlos bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern und berät Sie gerne. Zurzeit liegen folgenden Anfragen vor: Chiffre-Nr.: 1793a-13 Wiener Küchenfachhandelsbetrieb sucht Tischlerei, Einrichtungsfachhändler oder Möbellogistikfirma Kooperationsgedanke: Wir, ein Wiener Küchenfachhandelsbetrieb betreiben eine Produktionshalle (Tischlerei) mit 450m². Sie ist mit einer Formatkreissäge, Kantenleimautomat und einer Bandsäge ausgestattet. Zur besseren Auslastung der Flächen suchen wir einen Mitbenutzer. Wir nutzen die Räumlichkeiten auch zur Zwischenlagerung unserer Handelsware und von Halbfertigprodukten. Ein Büro mit Infrastruktur ist ebenfalls vorhanden. Der Standort befindet sich in Langenzersdorf in der Nähe der Autobahnabfahrt Strebersdorf. Die Zufahrt ist für alle LKW-Größen möglich. Chiffre-Nr.: 6495-13 Suche Kooperation mit Tischlereien, Einrichtungsberater/innen, Inneneinrichter/innen, Bauträger/innen bzw. aus dem Bereich Möbel-, Produktdesign, Architektur. Wir sind spezialisiert auf traditionelle Holzverarbeitung mit klarer und moderner Form. Wir suchen Partner für gemeinsame Projekte, Entwurf und Planung von Projekten und zur Anbotsergänzung. Ziele: Projektplanung und Realisierung, sowie Aufbau eines Kollektivs, gemeinsame Projektabwicklung. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das POOL Kooperations-Service, T 514 50-6724, E pool@wkw.at bzw. W http://wko.at/wien/pool. MESSEVORSCHAU HEIMTEXTIL 8.-11. Jänner 2014 Frankfurt, Deutschland www.heimtextil.messefrankfurt.com IMM COLOGNE 13.-19. Jänner 2014 Köln, Deutschland www.imm-cologne.de MAISON & OBJET, PARIS 24. -28. Jänner 2014 Paris, Frankreich www.maison-objet.com IMOB - Istanbul Furniture Fair 28. Jän. - 2. Februar 2014 Istanbul, Türkei www.ite-imob.com WOHNEN & INTERIEUR 8.-16. März 2014 Wien, Österreich www.wohnen-interieur.at

FACHGRUPPENNEWS 8 Einrichtungsfachhandel VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK Die Präsentation der wohninsider-gallup-studie Schlafzimmer 2013 Die Präsentation der wohninsider-gallup- Studie Schlafzimmer 2013 fand am 17. Oktober 2013 fand im Spartenhaus statt. Wie schaut s aus im Schlafzimmer von Herrn und Frau Österreicher? Das ist das Thema der wohninsider Studie, erstellt durch das österreichische Gallup Institut. Nach dem Erfolg der wohninsider/gallup Küchenstudie im Vorjahr wurde jetzt das Schlafzimmer unter die Lupe genommen. Mit einem Sample von 1.000 Interviews wurden bundesweit Frauen und Männer zwischen 14 und 70 Jahren über ihre Schlafzimmer befragt. Die Ergebnisse liegen nun vor. Abgefragt wurden unter anderem: Stil der Einrichtung Tätigkeiten im Schlafzimmer (außer schlafen) Größe technische Ausstattung Lichtsituation Welche Bettsystem (Matratzen, Lattenroste, Bettwaren) werden bevorzugt? Wo wird bevorzugt gekauft? Wie hoch ist die Ausgabebereitschaft? Entscheidendes Kriterium beim Matratzenkauf? Wann wird was Neues gekauft? Was wird erneuert? und vieles mehr. Natürlich wurde auch gefragt wie es um das Wissen eines ergonomisch richtigen Schlafes in Österreich bestellt ist und wo man sich diesbezüglich informiert. Und nicht zuletzt wurde abgefragt, wann eine Matratze und ein Matratzenunterbau ausgetauscht gehören - interessante Ergebnisse, die Sie im Detail in der Studie nachlesen können. Alle Umfrageergebnisse sind mit weit über 40 Grafiken anschaulich dargestellt und in entsprechenden Tabellen bis ins kleinste Detail dokumentiert (Geschlecht, Alter, Einkommen, Bundesland, Ortsgröße, Haushaltsgröße, etc.). Die gesamte Studie umfasst rund 100 Seiten. Die Studie können Sie hier zum Preis von 200,- (zzgl. 10% Mwst. und Versand) bestellen. F 01/2809374 oder per E office@wohninsider.at AUSSTELLUNG Wolfgang Haipl Die von Herrn Prof. Haipl persönlich geführte Ausstellung Wolfgang Haipl - Das Material ist unschuldig fand am 17. November 2013 im Hofmobiliendepot statt. Gezeigt wurden Projekte und ausgeführte Arbeiten von den 1960er Jahren bis in die Gegenwart. v.l.n.r.: Prof. W. Haipl, KommR E. Pellet Wolfgang Haipl studierte an der Hochschule für angewandte Kunst beim Josef Hoffmann-Schüler Prof. Otto Niedermoser. Seit 1965 führt er ein eigenes Atelier in Wien und ist als Pädagoge an mehreren Designschulen in Österreich und in der Slowakei tätig. v.l.n.r.: Prof. W. Haipl, J. Wick, B. Kornmüller Impressum Nr. 4 Dez. 2013 Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Landesgremium Wien für den Einrichtungsfachhandel, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien Offenlegung: wko.at/wien/einrichtungsfachhandel/offenlegung Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Sparte Handel Fotos: Jan Felber fotolia.com; 2012 by marog-pixcells; ARA, R. Vogt, G. Habliczek (Wohninsider) Druck: Druckerei Robitschek, Wien Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. GenuG ist GenuG Zu VieLe steuern GefAhRden Jobs und damit uns ALLe! wko.at/klartext Klartext_Steuern_193 x 77_13-05-13.indd 1 13.05.2013 16:16:18