Grundordnung der Hochschule für Politik München vom 19. Oktober 1981 (KMBl II S. 692) i.d.f. der Vierten Änderungssatzung vom 02.10.2007 1 Rechtsnatur und Aufgaben (1) Die Hochschule für Politik München ist im Sinne des Art. 1 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München vom 27. Oktober 1970 (GVBl S. 495) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 1981 (GVBl S. 27) eine institutionell selbständige Einrichtung an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche hat sie das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. (2) Ihr obliegt die Pflege der politischen Wissenschaft und politischen Bildung im Sinne der Art. 2 und 5 des Gesetzes. Die Organe der Hochschule sind 1. der Rektor ( 3, 4), 2. der Senat ( 6), 3. das Kuratorium ( 7), 4. der Syndikus ( 8). 2 Organe der Hochschule 3 Aufgaben und Befugnisse des Rektors (1) Der Rektor leitet die Hochschule und vertritt sie. Er führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Kollegialorgane. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er, unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Organe, die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. (2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats; er beruft auf Grund der Geschäftslage oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder die Senatssitzungen ein und leitet sie. Der Rektor ist zu allen Sitzungen aller Gremien - auch denen er nicht angehört - unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; er hat das Recht, an jeder Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit jedes dieser Gremien zu unterrichten. Von allen Beschlüssen ist er unverzüglich in Kenntnis zu setzen. - 2 -
2 (3) Der Rektor ist berechtigt und verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. Weigern sich Organe, Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, ist der Rektor zur Vornahme der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. (4) Der Rektor übt das Hausrecht im Hochschulbereich aus; er kann diese Befugnis schriftlich übertragen. 4 Berufung und Rechtsstellung des Rektors (1) Der Rektor, der nebenamtlich oder nebenberuflich tätig ist, wird vom Senat in einer Sitzung in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl des Rektors bedarf der Bestätigung durch das Kuratorium. (2) Zum Rektor kann gewählt werden, wer hauptberuflich Professor an einer Universität im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BayHSchG ist oder war, die Voraussetzung nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG erfüllt und dem Lehrkörper der Hochschule seit mindestens drei Jahren angehört. (3) Die Amtszeit des Rektors beträgt 4 Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Oktober nach seiner Wahl, jedoch nicht vor seiner Bestätigung. (4) Der Rektor wird in dem Semester gewählt, an dessen Ende die Amtszeit des amtierenden Rektors abläuft. Wahlleiter ist der Syndikus. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind die Mitglieder des Senats berechtigt. Jedes Mitglied des Senats kann lediglich einen Wahlvorschlag abgeben. Die schriftlichen Vorschläge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung, deren Termin rechtzeitig bekanntzugeben ist, beim Wahlleiter eingehen; später eingehende Vorschläge gelten als nicht eingereicht. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Nicht ordnungsgemäße Vorschläge weist er zurück. Mit der Ladung zur Wahlsitzung werden den Mitgliedern des Senats die gültigen Wahlvorschläge bekanntgegeben. (5) In der Wahlsitzung können nur dann Wahlvorschläge eingebracht werden, wenn keine Wahlvorschläge nach Absatz 4 eingegangen sind. Eine Aussprache über die Kandidaten findet nicht statt. Die Stimmzettel enthalten die Namen aller Kandidaten. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist jener Kandidat, der die Stimmen der Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder des Senats erhält. Erhält kein Kandidat diese Stimmenzahl, findet sofort ein zweiter Wahlgang statt, in welchem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los. (6) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Rektors wird für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl durchgeführt. Sie ist unverzüglich abzuhalten. - 3 -
3 5 Vertretung des Rektors (1) Der Rektor wird im Fall seiner Verhinderung durch den Prorektor, bei dessen Verhinderung durch den Syndikus vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich Haushalts- und Personalangelegenheiten, wird der Rektor durch den Syndikus vertreten. (2) Der Prorektor ist nebenamtlich oder nebenberuflich tätig. Zum Prorektor ist wählbar, wer dem Lehrkörper der Hochschule seit mindestens drei Jahren angehört. 4 gilt mit Ausnahme von Absatz 2 entsprechend. 6 Der Senat (1) Der Senat 1. wählt den Rektor und den Prorektor, 2. bestellt und entlässt im Einvernehmen mit dem Kuratorium den Syndikus, 3. beruft die Lehrbereichsvertreter, 4. beschließt im Einvernehmen mit der Universität München die Grundordnung (Hochschulsatzung im Sinne der Art. 3 Satz 2 und Art. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes), 5. beschließt die von der Hochschule zu erlassenden übrigen Rechtsvorschriften, soweit nach dem Gesetz erforderlich, im Einvernehmen mit der Universität München, 6. beschließt über das Lehrangebot gemäß der Studienordnung, stellt dies sicher und beruft die Mitglieder des Lehrkörpers im Sinne des Art. 4 des Gesetzes, 7. vergibt Forschungsaufträge und schreibt wissenschaftliche Wettbewerbe aus, 8. beschließt über die Verleihung der Würde eines Ehrensenators, Ehrenbürgers oder Ehrenmitglieds der Hochschule, 9. beschließt in Angelegenheiten, für die ein anderes Organ nicht zuständig ist. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. - 4 -
4 (2) Der Senat besteht aus 1. dem Rektor, 2. dem Prorektor, 3. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der Hochschule für Politik vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568) in der jeweils geltenden Fassung, 4. vier vom Senat der Ludwig-Maximilians-Universität zu benennenden Professoren der Universität, von denen mindestens drei der Sozialwissenschaftlichen Fakultät darunter mindestens zwei Vertreter der Politischen Wissenschaft angehören, 5. acht Mitgliedern des Lehrkörpers der Hochschule ( 9), von denen vier Professoren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG sein müssen, 6. drei ordentlichen Studierenden der Hochschule. (3) Die Senatsmitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 werden nach vom Senat erlassenen Wahlordnungen gewählt. Die Wahl der Senatsmitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 erfolgt durch den Lehrkörper nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl. (4) Senatsmitglieder können bei Abwesenheit von einer Sitzung des Senats eine schriftliche Stimmrechtsübertragung für diese Sitzung wie folgt vornehmen: die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 4 auf ein anderes Mitglied dieser Gruppe; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 auf ein anderes Mitglied dieser Gruppe; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 6 auf ein anderes Mitglied dieser Gruppe; ein Senatsmitglied kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 können keine Stimmrechtsübertragungen vornehmen. (5) Die Amtszeit des Senats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Bis zur ersten Sitzung des neugewählten Senats werden die Geschäfte vom bisherigen Senat fortgeführt. - 5 -
5 7 Das Kuratorium (1) Das Kuratorium 1. unterstützt die Interessen der Hochschule in der Öffentlichkeit, 2. bestätigt die Wahl des Rektors, 3. beschließt über den Haushalts- und Stellenplan, 4. beschließt über den Rechenschaftsbericht, 5. beschließt über die Verleihung der Würde eines Ehrenkurators. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beginnt unmittelbar nach deren Wahl und endet mit der Amtszeit des Kuratoriums; Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Vorsitzende muss das Kuratorium zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich verlangt. (4) Das Kuratorium besteht aus 1. dem Rektor, 2. dem Prorektor, 3. dem Rektor der Ludwig-Maximilians-Universität München, 4. einem vom Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst benannten Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, 5. dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, 6. dem Intendanten des Bayerischen Rundfunks, 7. aus je einem Mitglied der im Bayerischen Landtag vertretenen Fraktionen, die von diesen benannt werden, 8. 10 weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Die unter Nr. 5 und Nr. 6 genannten Mitglieder können sich bei den Sitzungen vertreten lassen. - 6 -
6 (5) Die Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 4 Nr. 8 werden nach einer vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Senat erlassenen Wahlordnung gewählt. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre und beginnt am auf die Wahl folgenden 1. Januar. Bis zur konstituierenden Sitzung werden die Geschäfte vom bisherigen Kuratorium fortgeführt. 8 Der Syndikus (1) Dem Rektor steht bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule der Syndikus zur Seite. Er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Zum Syndikus kann nur ernannt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund seines Studiums sowie einer bisherigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit erwarten lässt, dass er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. 9 Der Lehrkörper Der Lehrkörper der Hochschule besteht aus vom Senat berufenen 1. in der Regel nebenamtlich tätigen habilitierten Vertretern der Politischen Wissenschaft und der Nachbargebiete, 2. anderen Lehrpersonen aus Wissenschaft und Praxis, die für eine akademische Lehrtätigkeit an der Hochschule für Politik qualifiziert sind. 10 Lehrbereichsvertreter (1) Für jeden Lehrbereich können bis zu zwei prüfungsberechtigte Professoren, die über Lehr- und Prüfungserfahrungen an der Hochschule verfügen, als Lehrbereichsvertreter bestellt werden. Sie werden in der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt. (2) Die Lehrbereichsvertreter haben die Aufgabe, alle Belange des Lehrbereichs gegebenenfalls in Abstimmung mit dem zweiten Lehrbereichsvertreter an der Hochschule in Lehre, Forschung und Verwaltung wahrzunehmen. Insbesondere haben sie Koordinierungsaufgaben in ihren Lehrbereichen zu erfüllen, auf eine thematische Geschlossenheit und Kontinuität des Lehrbetriebes hinzuwirken, die Hochschulleitung in Angelegenheiten des Lehrbereichs zu beraten, regelmäßige Kontakte mit den Mitgliedern des Lehrkörpers zu pflegen, Sprechstunden für die Studierenden abzuhalten, Lehr- und Prüfungsverpflichtungen zu übernehmen und bei der Erstellung von Hochschulordnungen sowie auf dem Gebiet des Bibliothekswesens fachlich mitzuwirken. - 7 -
7 11 Die Studierenden (1) Die Studierenden sind ordentliche Studierende oder Gasthörer. Die ordentlichen Studierenden werden durch Immatrikulation in die Hochschule aufgenommen. Gasthörer ist, wer zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt ist. (2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die die Hochschulreife im Sinne des Art. 43 BayHSchG in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung besitzen, sind im Rahmen der Aufnahmekapazität der Hochschule zum Studium an ihr als ordentliche Studierende berechtigt. Bei Nachweis eines ordentlichen Hochschulstudiums können sie an der Universität München eine Prüfung ablegen, nach deren Bestehen sie den akademischen Grad eines Diplomaticus scientiae politicae Univ. (Dipl. sc. pol. Univ.) erwerben. (3) Deutsche ohne die in Absatz 2 bezeichnete Qualifikation können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung als ordentliche Studierende immatrikuliert werden. Sie können, falls sie nicht während des Grundstudiums die Hochschulreife erwerben, bei Nachweis eines ordentlichen Hochschulstudiums im Grundstudium eine Prüfung ablegen. (4) Ausländer, die die in Absatz 2 bzw. 3 aufgeführten Anforderungen erfüllen und darüber hinaus den Nachweis guter Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen, können zum Studium als ordentliche Studierende sowie zu den entsprechenden Prüfungen zugelassen werden. (5) Von den Studierenden können Verwaltungsgebühren und Studienbeiträge erhoben werden. Das Nähere regelt die von der Hochschule gem. Art. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München zu erlassende Gebühren- und Beitragssatzung, die im Einvernehmen mit dem Kuratorium erlassen wird. 12 Das Verwaltungspersonal Das Verwaltungspersonal wird vom Rektor im Rahmen des Stellenplanes auf Vorschlag des Syndikus eingestellt. 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Beschlüsse, die eine Änderung der Grundordnung zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Senats und des Kuratoriums. - 8 -
8 (2) Der Rektor wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Grundordnung gewählt. Der Senat und das Kuratorium werden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Grundordnung gebildet. Alle drei Organe nehmen ihre Tätigkeit zu dem auf die Wahl bzw. Bildung folgenden 1. Oktober auf. Bis dahin werden die Geschäfte von den bisherigen Organen fortgeführt. (3) Satzungen der Hochschule für Politik einschließlich dieser Grundordnung werden im Sinne der Verordnung über die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen vom 15. November 1974 (GVBl S. 791) bekanntgemacht. (4) Die bei Inkrafttreten dieser Grundordnung bestehenden Satzungen gelten bis zum Erlass von sie ersetzenden Vorschriften fort. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Hochschule für Politische Wissenschaften München vom 14. Juli 1950 außer Kraft.