Informationsblatt für die Homologationsverantwortlichen EDITORIAL Ohne Aberglauben sind wir ins 13. Jahr des neuen Jahrtausends eingestiegen, sind umgezogen und haben gemeinsam mit Ihnen viel erreicht. Unsere Applikationen und Arbeitsabläufe wurden laufend hinterfragt und optimiert, damit unsere Dienstleistungen möglichst zur Zeit und in bester Qualität bei Ihnen ankamen. Gleich wie Sie, wollten auch wir unseren Job gut erledigen und immer offen sein für Neues. Hierzu dient auch dieser Newsletter, welchen Sie Ihren Mitarbeitenden im Umfeld von Typengenehmigungen gerne weiterempfehlen können. Für die gute Zusammenarbeit bedanken wir uns herzlich und wünschen fröhliche Weihnachten sowie im neuen Jahr gute Gesundheit und viel Erfolg. Das Redaktionsteam WEIHNACHTEN / JAHRESWECHSEL 2013 / 2014 Über die Festtage, vom 23. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014, sind viele Mitarbeitende vom Bereich Fahrzeugtypisierung abwesend und der Betrieb ist reduziert. Gesuche, welche nach dem 12. Dezember 2013 eintreffen, werden innerhalb von sechs Wochen, nicht wie üblich innerhalb von vier Wochen erledigt. Bitte beachten Sie, dass die auf den WebFTP-Server eingereichten Gesuche nicht gesichert und nach 5 Tagen automatisch gelöscht werden. Ab dem 6. Januar 2014 sind wir wieder vollzählig und stehen Ihnen im neuen Jahr gerne zur Verfügung. GESUCHE ZUR ERLANGUNG VON DATENBLÄTTERN Für die Erlangung von einem Schweizerischen Fahrzeug-Datenblatt ist immer eine EG- Gesamtgenehmigung (WVTA 1 ) erforderlich. Wir bitten Sie, diese EG-Gesamtgenehmigung immer als komplettes Dokument zusammen zu lassen und nicht als einzelne Teildokumente (Genehmigung, Prüfberichte, Beschreibungsbogen) einzureichen. UMZUG Wir haben uns gut an der Weltpoststrasse 5, Bern (Ostring) installiert und waren mit minimalsten Aussetzern auch während der Umzugsphase immer für Sie erreichbar. Wir bedanken uns bei allen Beteiligten für den reibungslosen Ablauf und für Ihr Verständnis. Sie finden uns unter http://www.astra.admin.ch/org/00139/index.html?lang=de Lageplan ASTRA Abteilung Strassenverkehr. 1 European Whole Vehicle Type Approval (WVTA); EG Typengenehmigung (Gesamtgenehmigung) Newsletter No 06_d 1 / 6 10.12.2013 / Por
NACHRUF JÜRG STAUFFER Am 2. August 2013 wurde Jürg Stauffer unter grosser Anteilnahme zu Grabe getragen. Als Prüfungsleiter (ab 1972) und Sektionschef (ab Juli 1989) hatte er über Jahre hinweg die Geschicke der Sektion Typenprüfstelle, der Sektion Typenprüfung, vom Bereich Typengenehmigung beziehungsweise vom Bereich Fahrzeugtypisierung mitgestaltet. Ab Januar 2004, bis zu seiner Pensionierung Ende April 2006, übernahm er Sonderaufgaben in der Abteilung Strassenverkehr beim Bundesamt für Strassen. Auch wenn es seit seiner Pensionierung ruhiger wurde um Jürg Stauffer, so freute er sich umso mehr und herzlicher, wenn man sich an einem ASTRA Anlass oder an einer Ausstellung begegnete. Wir dürfen Ihn als Arbeitskollege in guter Erinnerung behalten und die Diskussionen über Fahrzeuge, Typenprüfungen, Gesetzesinterpretationen bleiben unvergesslich. LEERGEWICHT BEI PERSONENWAGEN (KLASSE M 1 ) Für die seit dem 1. November 2012 genehmigten neuen Typen (Klassen M, N, O) gilt bezüglich Massen und Abmessungen die VO (EU) Nr. 1230/2012. Aufgrund dieser Verordnung erfährt die Richtlinie 2007/46/EG Anpassungen in diversen Anhängen. Unter anderem wird auch der Anhang III (Beschreibungsbogen) der Richtlinie 2007/46/EG angepasst, indem ein neuer Punkt 2.6.2 Masse der Zusatzausrüstung eingefügt wird. CoC 2 solcher Fahrzeuge müssen ab dem 10. Januar 2014 den neuen Punkt 13.2 Tatsächliche Fahrzeugmasse aufweisen (Masse in fahrbereitem Zustand nach Punkt 2.6 der WVTA 1 plus Masse der Zusatzausrüstung nach Punkt 2.6.2 der WVTA 1 ). Bis zum 9. Januar 2014 kann der Hersteller die Tatsächliche Fahrzeugmasse auf dem CoC 2 auch anderweitig, z.b. unter Punkt 52 angeben. Mit dieser Regelung wird dem reellen Leergewicht des Einzelfahrzeuges mehr Rechnung getragen, als dies bisher der Fall war. Bei nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugen soll daher die Tatsächliche Fahrzeugmasse auf der TG abgedeckt sein und sowohl für die CO 2 - Sanktion wie auch für den Prüfungsbericht 13.20A (Zulassung) Verwendung finden. Auf den TG von Fahrzeugen, welche WVTA nach dieser neuen Regelung aufweisen, soll (wie bisher) ein Leergewichtsbereich angegeben werden, der die ganze mögliche Bandbreite aller Leergewichtsangaben umfasst. Im einfachsten Fall ist in der WVTA 1 unter 2.6 das Gewicht (Masse) in fahrbereitem Zustand als min./max.-bereich und unter 2.6.2 das Gewicht der möglichen Zusatzausrüstung als fester Wert (Maximalwert) angegeben. Das in der TG in Pos. 52 anzugebende Leergewicht ergibt sich dann aus: Minimum von 2.6 bis (Maximum von 2.6 + 2.6.2). Je nach Hersteller kann die Art der Angaben unterschiedlich sein. Unabhängig davon, wie der Hersteller das Leergewicht in den Unterlagen deklariert, gilt jedoch weiterhin der Grundsatz, auf der TG immer die grösstmögliche Bandbreite aus den vorhandenen Unterlagen (WVTA, Teilgenehmigung, CoC) anzugeben. Es liegt in der Verantwortung des TG-Inhabers, Importeurs, Selbstabnahmeberechtigten oder Herstellers, für die Zulassung und den Prüfbericht Form. 13.20A eine sich innerhalb den Angaben der TG befindende, möglichst genau dem reellen Fahrzeug entsprechende, Leergewichtsangabe zu deklarieren. 2 Certificat of Comformity (CoC); EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder EG-Konformitätserklärung Newsletter No 06_d 2 / 6 10.12.2013 / Por
SERIENVERARBEITUNG VON TG Im Newsletter No 01 haben wir betreffend Grossserienverarbeitung informiert und auf einen möglichen Workshop über die Handhabung dieser Verarbeitungsart und das Ausfüllen der Formulare hingewiesen. Zwischenzeitlich wurden viele Gesuche mit der Serienverarbeitung eingereicht und diese Verarbeitungsart hat sich etabliert. Wir sind heute überzeugt, dass wir keine Schulungen für die Serienverarbeitung durchführen müssen, sind aber bei Bedarf gerne bereit Auskunft zu erteilen. Mit der ausführlichen Wegleitung Serienverarbeitung sollten Sie jedoch in der Lage sein das Formular Gesuch Serienverarbeitung http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00125/00416/00433/00461/index.html?lang=de korrekt ausfüllen zu können. REIFEN ZU GETRIEBEN ZUGEORDNET Bei den Traktoren wird in Zukunft auf eine komplette Beschreibung der Getriebe in den Bemerkungen verzichtet. Der Beschrieb (auch Benennung) von Getrieben erfolgt gemäss Deklaration vom Gesuchsteller. Ist nichts deklariert, wird auch nichts auf der TG aufgeführt. Soweit erforderlich werden auf der TG in der Pos. Bemerkungen zur Pos. 18 die Gänge und die möglichen Achsübersetzungen aufgeführt bzw. zugeordnet. Wegen der Fahrzeug Höchstgeschwindigkeit (Vmax. gemäss der WVTA 1 ), müssen hier auch die Abrollradius-Bereiche (Speed Radius Index SRI gemäss ETRTO 3 ) den entsprechenden Achsübersetzungen zugeordnet werden. In der Pos. 68 werden nur diejenigen Reifen aufgeführt, welche alle Achsübersetzungen bzw. Getriebe gemäss WVTA 1 abdecken. GETRIEBEBESCHREIBUNG TG POS. 18 Bis dato wurden für die Bezeichnung der Getriebe bei schweren Motorwagen allfällige Kriechgänge (Crawler usw.) zur Anzahl der im «Grundgetriebe» vorhandenen Gangstufen addiert und entsprechend auf der TG aufgeführt (z.b.: m12 + 2 Gänge Crawler = m14). Neu soll, analog der Vorgehensweise bei Getrieben von Traktoren und Arbeitsfahrzeugen, auch bei schweren Motorwagen in Pos. 18 der TG nur noch das «Grundgetriebe» aufgeführt werden. Allfällige Kriechgänge, Geländegruppen, Zwischengetriebe usw. können in der Pos. Bemerkungen widergegeben werden, sofern dies der Antragsteller in seinem Gesuch wünscht. Auf den Emissionsprotokollen werden diese Kriechgänge, Geländegruppen, Reduktionsgetriebe usw. im Allgemeinen nur widergegeben, wenn sie in den Homologationsunterlagen (Geräusch/Abgas) explizit aufgeführt sind. Damit wird eine weitere Vereinheitlichung der Angaben auf den Schweizerischen Fahrzeug- Typengenehmigungen der verschiedenen Fahrzeugkategorien erreicht. ABS MIT ESP Für die Zulassung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 ist das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP), auch Fahrdynamik-Regelsystem genannt, gemäss der Verordnung über die allgemeine Sicherheit, VO (EG) Nr. 661/2009 Art. 12 und 13, ab 1. November 2014 obligatorisch. Die meisten Fahrzeuge weisen das ESP auf der TG aus. Ist das Fahrzeug mit ESP ausgerüstet., fehlt jedoch der Eintrag vom ESP auf der TG, sollten dadurch bei der Zulassung (die gelbe Kontrolllampe kann überprüft werden) keine Probleme entstehen. Wir verweisen auf Art. 12 TGV 4 und bitten die Importeure diesen Nachtrag auf der TG zu veranlassen. Von einer Sperrung der TG sehen wir ab und gehen davon aus, dass die Hersteller die Fahrzeuge korrekt ausrüsten. 3 European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO); Technische Organisation der Europäischen Reifen- und Felgenhersteller 4 Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) SR 741.511 Newsletter No 06_d 3 / 6 10.12.2013 / Por
AUFLASTUNG / ANHÄNGELASTERHÖHUNG Die VTS 5 schreibt bei einer Auflastung oder Anhängelasterhöhung eine gewichtsrelevante Änderung am Fahrzeug vor. Auch das EG-Recht besagt, dass das Gewicht für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante immer gleich gross sein muss. Die Heraufsetzung des Garantiegewichts oder der Tragkraft der Achsen setzt voraus, dass die tragenden Teile des Fahrzeugs oder der Achse entsprechend verstärkt oder andere gewichtsrelevante Änderungen vorgenommen werden. Die Erhöhung des Garantiegewichtes erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2 VTS 5. Wenn der Hersteller mit seinen Garantien Gewichte limitiert (Gesamtgewicht, Achslast, Anhängelast, Stützlast usw.), sind diese für den Fahrzeugbetrieb massgebend. Sollen diese Garantiegewichte im Einzelfall erhöht werden, sei dies durch den Hersteller selbst oder durch einen Umbauer, so ist in allen Fällen nach Art. 42 Abs. 1 VTS 5 zu verfahren; dabei werden unter anderem gewichtsrelevante Änderungen vorausgesetzt. Folgerungen, wonach bei einer gewichtsrelevanten Änderung lediglich die Bestimmungen von Art. 41 Abs. 5 VTS 5 eingehalten sein müssten, sind nicht zutreffend. Der Bericht der anerkannten Prüfstelle nach Art. 41 Abs. 5 VTS 5 muss insbesondere die neue Garantie vom Fahrzeug-Umbauer stützen, kann aber die vorgeschriebenen gewichtsrelevanten Änderungen nicht ersetzen. Diese Änderungen werden in die Prüfberichte durch die Prüfstellen eingearbeitet. BLINKER KLEINMOTORÄDER Es besteht eine «bewusste» Ungleichheit zwischen der EU-Gesetzgebung und der VTS 5 bezüglich der Anbringung von Blinkern an Kleinmotorrädern. Das ASTRA will diese Ungleichbehandlung beibehalten und auch in Zukunft für KLEMO nach nationalem Recht (VTS 5 ) die Blinker obligatorisch beibehalten. VERÖFFENTLICHUNG VON PRÜFBERICHTEN Aktuell fehlt den Experten der kantonalen Strassenverkehrsämter eine Vergleichsmöglichkeit der vorgelegten Konformitätsbeglaubigungen, -bewertungen und Prüfberichte, welche Prüfstellen nach Anhang 2 der TGV 4, aufgrund von Art. 4 Abs. 7 TGV 4 ausstellen. Das ASTRA ist am Aufbau eines Systems, welches in der Lage sein wird, den berechtigten Behörden die Dokumente zur Verifizierung anzuzeigen, welche die Prüfstellen nach Art. 4 Abs. 5 TGV 4 erstellt haben. TYPENGENEHMIGUNGEN VON ANHÄNGER KLASSE O 1 -O 4 Gemäss Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG müssen ab dem 29.10.2012 auch bestehende Anhänger der Klasse O 1 -O 4 verbindlich nach dieser Richtlinie typengenehmigt sein. Für neue Typen gilt diese Bestimmung bereits seit dem 29.10.2010. Die Schweizerischen Typengenehmigungen werden auch nach dem 29.10.2012 noch gültig sein. Alle Typengenehmigungen/Datenblätter, welche nach VTS 5, mit einer ABE, mit einer Nationalen Genehmigung nach 2007/46/EG (ab 29.4.2009) oder mit einer EG-Gesamtgenehmigung erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit weiterhin. Ab 29.10.2012 werden wir Schweizerische Datenblätter nur noch auf Basis einer gültigen EG- Gesamtgenehmigung nach 2007/46/EG erstellen. Hierzu folgende Präzisierung: Hersteller, welche Anhänger für den schweizerischen Markt produzieren, können ihre Fahrzeuge weiterhin nach VTS 5 typengenehmigen. 5 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS) SR 741.41 Newsletter No 06_d 4 / 6 10.12.2013 / Por
EMISSIONEN Auf Anfang nächsten Jahres treten wiederum neue Abgasvorschiften in Kraft. Im Newsletter No 05 haben wir Sie darauf aufmerksam gemacht, welche EmissionsCodes und damit welche Typengenehmigungen/Datenblätter davon betroffen sind. Deshalb verzichten wir an dieser Stelle auf eine erneute Publikation dieser Tabelle. (http://www.targadata.ch/newsletter/newsarchiv/newsletter/2013/newsletter%20no%2005_d.pdf) Auch möchten wir Sie bereits heute darüber informieren, dass folgende AbgasCodes und ihre damit verbundenen Typengenehmigungen von Motorfahrzeugen mit Arbeitsmotoren (Arbeitsfahrzeuge, Traktoren, Motorkarren) ab 30.09.2014 ungültig werden: AC1M, AC1N, AC6M, AC6N, AFAM, AFAN, AGAM, AGAN VERORDNUNG (EU) NR. 167/2013 Ab 1.1.2016 löst oben erwähnte Verordnung über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen die Richtlinie 2003/37/EG (Gesamtgenehmigung) ab. Mit dieser neuen Verordnung für Traktoren werden insgesamt 24 bestehende Richtlinien aufgehoben. Weitere Details finden Sie unter: http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=oj:l:2013:060:0001:0051:de:pdf ABGASEMISSIONEN FÜR SCHWERE MOTORWAGEN Mit Newsletter No 03 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass zum Ausstellen einer Schweizerischen Fahrzeug-Typengenehmigung auf den Nachweis einer Rauchmessung (72/306/EG, 595/2009/EU, ECE- 24R usw.) verzichtet werden kann, jedoch Sollwertangaben zum Abgaswartungsdokument noch notwendig seien. Mit Änderung von Art. 59a Abs. 2 VRV 6, wurde ab 1.1.2013 auch die Pflicht zur Abgaswartung neu geregelt. Somit kann bei einem Gesuch zum Erstellen einer neuen TG, sofern die Anforderungen nach Art. 59 VRV 6 eingehalten sind, auf die Sollwertangaben zum Abgaswartungsdokument verzichtet werden. VERORDNUNG (EU) NR. 168/2013 Ab 1.1.2016 löst oben erwähnte Verordnung über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen die Richtlinie 2002/24/EG ab. Mit dieser neuen Verordnung werden insgesamt 15 bestehende Richtlinien aufgehoben. Weitere Details finden Sie unter: http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=oj:l:2013:060:0052:0128:de:pdf GERÄUSCHMESSUNG FÜR MOTORRÄDER NACH ECE-R41 04 An Stelle von Kapitel 9, Richtlinie 97/24/EG, wird in der neuen Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für die Geräuschmessung von Motorrädern der Klasse L3e der Nachweis nach ECE-R41 04 verlangt. Diese Regelung könnte aber bereits heute als Nachweis über das Geräuschverhalten für ein Gesuch zu einer NTG verwendet werden (siehe Anhang 2, VTS 5 ). Die administrative Verarbeitung ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich, da die notwendigen Anpassungen in unserer Datenbank (TARGA) erst Ende 2013 abgeschlossen sein werden. Wir bitten Sie deshalb, vor dem Einreichen von Gesuchen zur Erstellung von neuen Schweizerischen Typengenehmigungen, basierend auf ECE-R41 Geräuschgenehmigungen, Kontakt mit unserem Fachbereich Emissionen, Tel. 031 322 70 91, aufzunehmen. 6 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) SR 741.11 Newsletter No 06_d 5 / 6 10.12.2013 / Por
ZUKÜNFTIGE ABGASVORSCHRIFTEN FÜR MOTORRÄDER Mit dem Wechsel von der Rahmenrichtlinie 2002/24/EG zu der neuen Verordnung (EU) Nr. 168/2013, treten auch neue Abgasvorschriften für Motorräder in Kraft. Ab 2016 / 2017 ist die neue Abgasnorm Euro 4 vorgesehen. Kleinmotorräder, die heute den Anforderungen von Euro 2 unterstellt sind, werden ab 1.7.2014 Euro 3 erfüllen müssen, bevor sie ab 2016 auch dem Emissionsstandard Euro 4 unterstellt werden. Ein weiterer Schritt bezüglich Emissionsvorschriften ist ab dem Jahr 2020 vorgesehen (Euro 5). NEWSLETTER AUTOMATISCHE AN- UND ABMELDEMÖGLICHKEITEN Die Internetseite targadata.ch wurde speziell für den NEWSLETTER erstellt und ist aktiv. Auf dieser Seite können Sie sich für den Newsletter an- bzw. abmelden und die Newsletter einsehen. Im Archiv finden Sie alle Message Papers und über Links gelangen Sie auf alle unsere Webseiten welche die Fahrzeughomologation betreffen. Diese Internetseite ist die Basis unserer Informationsplattform für Importeure sowie Hersteller und ist auch den Interessierten von Strassenverkehrsämtern, Privaten usw. zugänglich. Der Newsletter löst das Ihnen seit Jahren bekannte Message Paper ab. IMPRESSUM Mehrmals jährlich erscheinendes Informationsblatt des Bundesamtes für Strassen, Bereich Fahrzeugtypisierung (FT) Redaktion: Mitarbeitende Bereich Fahrzeugtypisierung und Bereich Fahrzeuge Übersetzung: Sprachdienste Leserbriefe an: tg_sekretariat@astra.admin.ch Alle in diesem Bericht verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von ihrer Form sowohl für Frauen wie für Männer. Newsletter No 06_d 6 / 6 10.12.2013 / Por