Amtshilfe, Datenschutz



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Transkript:

Amtshilfe, Datenschutz Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 35/2000 vom 30. März 2000 Die von der Steuerverwaltung gegenüber einer anderen kantonalen Behörde einverlangten Angaben über das Erwerbseinkommen von deren freien Mitarbeitern können im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens verwertet werden. Die Bekanntgabe dieser Daten an die Steuerverwaltung ist nach Datenschutzrecht zulässig. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Daten zwecks richtiger Steuerveranlagung geht dem Interesse des Steuerpflichtigen an ihrer Geheimhaltung vor. I. Sachverhalt 1. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der kantonalen Steuern pro 1995 hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Juni 1996 mitgeteilt, dass noch diverse Angaben und Belege über ihr Einkommen für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 benötigt würden. Falls sie in dieser Zeit kein Einkommen gehabt hätten, sei schriftlich zu erklären, wovon sie gelebt hätten. Wie sich aufgrund des daraufhin eingereichten Schreibens des Rekurrenten vom 8. Juli 1996 unter anderem ergab, hat dieser seit Mitte August 1995 als Selbständigerwerbender in der Autobranche (Handel mit Occasions-Autos) gearbeitet. Er habe diese Tätigkeit in der Steuererklärung des Kantons Baselland angegeben und sei deshalb der Meinung, dass die Angelegenheit damit erledigt sei, da das Einkommen ja nicht doppelt besteuert werden dürfe. Sein Einkommen «halte sich im Moment in den unteren Grenzen» und er habe deshalb dort bis jetzt auch noch nichts bezahlen müssen. Den Lebensunterhalt hätte er von einem Bankguthaben, welches er bei der Bank G. habe, bestritten. Dieses Konto habe er denn auch jeweils in der Steuererklärung angegeben. Mit Veranlagungsprotokoll zu den kantonalen Steuern pro 1995 vom 5. September 1996 hat die Steuerverwaltung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus Autohandel von Fr. 15 000. taxiert und gemäss Steuerausscheidung vom 20. August 1996 dem Kanton Basel-Landschaft zur Besteuerung zugeschieden. 2. Im Rahmen einer generellen Kontrolle von Dolmetscherhonoraren hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 2. April 1996 sowie Telefonaten vom 10. und 11. September 1996 die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, das Polizei- und Militärdepartement Basel-Stadt und das Strafgericht Basel-Stadt gebeten, der Steuerverwaltung Kontokopien der Empfänger von Dolmetscherhonoraren im Jahre 1994 (mit Angabe von Namen und Adresse) zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 490 BStPra 8/2001

2. September 1996 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Empfänger von Dolmetscherhonoraren für das Jahr 1994 festgestellt und die Bezüge mittels Mikrofichenkopie der Steuerverwaltung mitgeteilt. Am 2. November 1996 hat die Steuerverwaltung vom Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt eine Aufstellung der Entschädigungen für Dolmetscherdienste, welche im Jahre 1994 ausbezahlt worden sind, erhalten. Schliesslich hat auch das Strafgericht der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 21. November 1996 eine Aufstellung über Personen, die im Jahre 1994 mehrmals am Strafgericht Basel-Stadt als Dolmetscher tätig waren, zukommen lassen. 3. Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hat die Steuerverwaltung die Rekurrenten darüber informiert, dass sie Unterlagen besitze, die darauf hinweisen würden, dass die Rekurrenten im Jahre 1994 Einkommensbestandteile aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hätten. Sollte dies zutreffen, so würde dieses Schreiben als Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gelten. 4. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Steuerverwaltung am 12. Februar 1998 mitgeteilt, dass der Rekurrent in den Jahren 1991 bis 1995 ein Einkommen von insgesamt Fr. 115 786.25 erzielt habe. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 10. März 1998 darüber informiert, dass der Rekurrent ungefähr seit 1991 am Strafgericht Basel-Stadt als Dolmetscher eingesetzt werde. Die Höhe der Dolmetscherentschädigungen könnten nicht mitgeteilt werden, da dies mit einem übermässigen Aufwand verbunden wäre. Am 16. März 1998 hat schliesslich auch das Polizei- und Militärdepartement der Steuerverwaltung bekannt gegeben, dass der Rekurrent für Dolmetschertätigkeiten in den Jahren 1992 bis 1995 insgesamt Fr. 37 356. erhalten habe. 5. Mit Schreiben vom 27. März 1998 hat die Steuerverwaltung die Rekurrenten darüber informiert, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Ehemann aus seinen Dolmetschertätigkeiten in den Jahren 1991 bis 1995 insgesamt Fr. 153 142.25 Einkommen erzielt habe. Diese Einkünfte seien in den Steuererklärungen 1991 bis 1995 nicht deklariert worden und sie müssten ebenso wie der nicht deklarierte Zinsertrag von Fr. 121.25 des PC-Kontos nachträglich aufgerechnet werden. Infolge der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungen pro 1991 bis 1995 müssten diese Aufrechnungen mittels eines Nach- und Strafsteuerverfahrens erfasst werden. Die Nach- und Strafsteuerverfügung für die Einkommenssteuern pro 1991 bis 1995 sowie für die Feuerwehrersatzabgabe des Mannes pro 1993 bis und mit 1995 datiert vom 10. Juni 1998. Die Nachsteuer wurde auf Fr. 23 101., die Strafsteuer auf Fr. 18 480.80 festgesetzt. Zudem wurden Verzugszinsen in Höhe von Fr. 5171.80 erhoben. 6. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 10. Juli 1998 rechtzeitig Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 12. November 1998 abgewiesen wurde. BStPra 8/2001 491

7. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 14. Dezember 1998. Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid ersatzlos zu streichen, eventualiter die Strafsteuern zu reduzieren bzw. vollständig zu streichen. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 1999 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen. 9. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. II. Entscheidungsgründe 1. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 12. November 1998 aufzuheben und auf die Erhebung von Nachund Strafsteuern zu verzichten. Eventualiter begehren sie, die Strafsteuern zu reduzieren. 2. a) Die Rekurrenten machen in ihrem Rekursschreiben vom 14. Dezember 1998 zunächst geltend, dass sowohl die generelle Einsichtnahme in die Daten anderer Ämter als auch deren konkrete Anfrage widerrechtlich sei. Eine generelle Einsichtnahme in die Daten anderer Ämter sei zudem nicht erforderlich gewesen, da der Steuerverwaltung genügend andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. b) Ansprüche der Rekurrenten aus Datenschutzverletzungen können sich im vorliegenden Fall nur aus den kantonalen Bestimmungen ergeben, da sich der Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) nur auf das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane erstreckt (Art. 2 Abs. 1 DSG). Das baselstädtische Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 18. März 1992 (Datenschutzgesetz) dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, deren Daten von öffentlichen Organen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden ( 1 Datenschutzgesetz). Gemäss 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz dürfen Personendaten bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Unter das Bearbeiten von Personendaten fällt jeder Umgang mit Personendaten wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten ( 2 Abs. 3 Datenschutzgesetz). Nach 5 Abs. 2 Datenschutzgesetz muss das Bearbeiten der Daten verhältnismässig sein. 10 Abs. 1 Datenschutzgesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Bekanntgabe von Daten an öffentliche Organe: Soweit ein verantwortliches Organ Personendaten nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift be- 492 BStPra 8/2001

kannt geben muss, darf es sie unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsvorschriften anderen öffentlichen Organen bekannt geben, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des empfangenden Organs erforderlich sind. Die generelle Einsicht in bestimmte Datensammlungen eines anderen Organs bedarf der Autorisierung durch die Datenschutzkommission ( 10 Abs. 2 Datenschutzgesetz). c) Im vorliegenden Fall besteht eine gesetzliche Vorschrift, welche die erfolgte Auskunftserteilung der Behörden betreffend Daten über Dolmetscherempfänger an die Steuerverwaltung erlaubt. Nach 12a Abs. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 (StG) sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Kantons und seiner Gemeinden verpflichtet, der Steuerverwaltung auf ihr Verlangen die zur richtigen Handhabung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 12a Abs. 2 StG stellt somit die in den 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Datenschutzgesetz geforderte gesetzliche Vorschrift dar, aufgrund derer in casu die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, das Strafgericht sowie das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt als jeweils verantwortliche Organe verpflichtet waren, die für die Steuerveranlagung notwendigen Personendaten der Steuerverwaltung bekannt zu geben. d) Die Rekurrenten haben weder auf das Schreiben der Steuerverwaltung vom 18. Juni 1996 noch auf die Anfrage vom 11. Februar 1997 hin Belege eingereicht, aus denen ein Einkommen aus Dolmetschertätigkeit des Ehemannes ersichtlich gewesen wäre. Die Steuerverwaltung hatte somit keine andere Möglichkeit als sich direkt an die zuständigen Behörden zu wenden. Das Mittel der Auskunftseinholung bei den entsprechenden Behörden war zum Zwecke der richtigen Steuerveranlagung erforderlich. Gemäss 8 StG ist das Finanzdepartement zur Erhebung der im Steuergesetz genannten Steuern zuständig. Diese Aufgabe nimmt die Steuerverwaltung als die zuständige «Abteilung» des Finanzdepartements wahr. Die Steuerverwaltung ist auf die Auskunft von anderen Behörden wie der Staatsanwaltschaft, der Fremdenpolizei oder des Strafgerichts angewiesen, wenn ein Steuerpflichtiger von diesen Behörden Einkünfte erzielt und diese nicht deklariert. Zudem hat die Steuerverwaltung keine Einsicht in die Datensammlungen bei der Staatsanwaltschaft oder beim Polizei- und Militärdepartement genommen, sondern nur die erforderlichen Angaben daraus in Gestalt einer schriftlichen Auskunft erhalten. Im Übrigen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 15. November 1997 selbst seine Einwilligung gegeben, die Lohnausweise direkt bei den Arbeitgebern einzuholen. Es sind somit weder generell noch umfassend Personendaten bekannt gegeben worden, die eine Autorisierung durch die Datenschutzkommission im Sinne von 10 Abs. 2 Datenschutzgesetz erfordert hätten. 3. a) Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass das öffentliche Interesse am sensiblen Umgang mit Personendaten im Allgemeinen das öffentliche Interesse an einer richtigen Steuerveranlagung im Einzelfall überwiege. Eine korrekte Interessenabwägung würde ergeben, dass kein überwiegendes Interesse an der Bekämpfung der Steuerhinterziehung bestehe und somit die Einholung von Daten über BStPra 8/2001 493

die Einkommenserzielung bei anderen öffentlichen Organen unverhältnismässig gewesen sei. b) Das Bundesgericht hat betreffend der Abwägung zwischen dem privaten und öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit der Datenschutzproblematik ausgeführt: «Der Steuerzahler tritt nicht nur als Privatperson auf, sondern er trägt in einem bestimmten Ausmass an die Finanzierung des Gemeinwesens bei und erfüllt in diesem Sinne eine Aufgabe, die in einem engen Zusammenhang mit dem Politischen und Öffentlichen steht.» Somit liege es durchaus im öffentlichen Interesse, zu wissen, wer wie viel an den Staatshaushalt beiträgt. Das private Interesse eines Steuerpflichtigen daran, dass Zahlen über sein Einkommen und Vermögen nicht öffentlich bekannt gegeben werden, könne nicht als überwiegend gewertet werden (vgl. BGE 124 I 176, S. 182). c) Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Daten in Bezug auf die Steuererklärung dem von den Rekurrenten geltend gemachten öffentlichen Interesse am sensiblen Umgang mit Personendaten respektive an der Geheimhaltung dieser Daten vorgeht. Somit kann weder das Vorgehen der Steuerverwaltung noch die Bekanntgabe der notwendigen Daten durch die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht sowie das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt als unverhältnismässig bezeichnet werden. Ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz liegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. Die von der Staatsanwaltschaft, vom Strafgericht und vom Polizei- und Militärdepartement erhaltenen Angaben sind von der Steuerverwaltung zu Recht verwendet worden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten aufgrund der Nichtdeklaration der vom Ehemann im Kanton Basel-Stadt verdienten Dolmetschereinkünfte den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss 24 Abs. 1 und 2 StG erfüllt haben. Bei der Berechnung des Nachsteuerbetrages ist einerseits auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 1998 und anderseits auf das Schreiben des Polizei- und Militärdepartements vom 5. September 1997 abzustellen. Der Nachsteuerbetrag ist demnach von bisher Fr. 23 101. um Fr. 777.50 zu reduzieren und neu auf Fr. 22 323.50 festzusetzen. Unter Berücksichtigung der fehlenden Ausstellung der Lohnausweise aus den Übersetzungsdiensten ist die von der Steuerverwaltung festgesetzte Strafsteuer von bisher 80% auf 50% des Nachsteuerbetrages von Fr. 22 323.50 festzusetzen. Der Rekurs ist demnach teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Demgemäss wird erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 494 BStPra 8/2001