Stellungnahme von JusProg e.v. zu den Eckpunkten aus 10/2014 zur Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages JMStV



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Transkript:

Stellungnahme von JusProg e.v. zu den Eckpunkten aus 10/2014 zur Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages JMStV Stand: November 2014 1. Inhalt 1. Inhalt... 1 2. Vorbemerkung... 2 3. Finanzierung von Jugendschutzprogrammen... 2 3.1. Beteiligung der Nutzer der Privilegierung... 3 3.2. Verwendung von Bußgeldern für JSP... 4 3.3. Vermeidung von Missbrauch durch 24.3.2... 4 3.4. Begrifflichkeiten... 5 4. Altersstufen... 5 5. Jugendschutzbeauftragte... 6 6. Anerkennung von Jugendschutzprogrammen... 6 6.1. Grundsätzliches... 6 6.2. Erkennung von Inhalten... 7 6.3. Nationale und internationale Kennzeichen... 8 6.4. Betriebssysteme... 8 6.5. Sendezeitbeschränkungen... 9 6.6. UGC / Social Media Plattformen... 10 6.7. Laufzeiten von Anerkennungen... 11 6.8. Zuständigkeiten für die Anerkennung von JSP... 12 6.9. Zuständigkeit für AVS Anerkennung... 12 6.10. Nutzung von Anerkennungs Icons... 13 7. Grundsätzliche Anmerkungen... 13 JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 1

2. Vorbemerkung JusProg e.v. begrüßt ausdrücklich die aktuellen Bemühungen der Länder, den aus 2003 und damit einem anderen Internetzeitalter stammenden JMStV zu novellieren und den aktuellen Entwicklungen anzupassen. Positiv ist dabei zu bewerten, dass die Eckpunkte zur JMStV Novelle an mehreren Stellen den in der Gesetzgebung stets schwierigen Versuch unternehmen, den Staatsvertrag so zu öffnen, dass technische und gesellschaftliche Entwicklungen künftig auch ohne erneute Gesetzesnovelle Berücksichtigung in der praktischen Umsetzung des Jugendmedienschutzes haben. Ebenso positiv ist die offensichtliche Überzeugung der Staatsvertrags Autoren zu bewerten, den Jugendmedienschutz als internationale Herausforderung zu verstehen und zu berücksichtigen, dass mittlerweile die deutliche Mehrzahl der problematischen Webseiten, die tatsächlich von deutschen Kindern und Jugendlichen genutzt werden, außerhalb Deutschlands in das Internet gestellt werden. Besonders positiv ist das Signal der JMStV Eckpunkte zu bewerten, Jugendschutzprogramme als wesentlichen Baustein eines funktionierenden Jugendmedienschutzes hervorzuheben. Tatsächlich sind Filterlösungen derzeit der einzige praktikable Weg für Eltern, die Medienerziehung ihrer Kinder wirksam mit technischer Unterstützung zu flankieren und dabei der Internationalität des Internets gerecht zu werden. Andere Ansätze wie z.b. die Sendezeitbeschränkungen oder technische Mittel vor deutschen Angeboten vermögen dies nicht oder nur sehr bedingt. JusProg e.v. begrüßt das Vorgehen der Länder, durch öffentliche Konsultation und Beteiligung der im Jugendmedienschutz seit Jahren aktiven Shareholder eine auf breiter Basis über die Politik hinaus akzeptierte JMStV Novelle zu schaffen. Sehr gern nimmt JusProg e.v. deshalb an dieser Stelle die Gelegenheit wahr, im Folgenden zu den aktuellen Eckpunkten Stellung zu nehmen. 3. Finanzierung von Jugendschutzprogrammen Eine unstrittige Erfahrung der Jahre seit 2003 ist, dass der in 11 des derzeit gültigen JMStV intendierte Versuch des Staatsvertragsgebers nur sehr eingeschränkt in der Praxis funktioniert hat, durch Anerkennung unternehmensübergreifender Jugendschutzprogramme auch eine gleichsam branchenweite Finanzierung der Jugendschutzprogramme sicher zu stellen. Stattdessen profitieren derzeit zwar viele Anbieter möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte von der Privilegierung durch Labeling ihrer Inhalte mit dem age de.xml Label ( für das JSP programmieren in der Sprache des JMStV), aber nur eine Handvoll besonders engagierter Unternehmen darunter auch kleine Anbieter sorgt für eine letztlich unzureichende Finanzierung des Betriebs und der Fortentwicklung sowie der Verbreitung der Jugendschutzprogramme. Vor diesem Hintergrund begrüßt JusProg e.v. ausdrücklich den Vorschlag der Eckpunkte Autoren, in 24 (Ordnungswidrigkeiten) Anbieter zu würdigen, die sich an der Finanzierung und Fortentwicklung von Jugendschutzprogrammen beteiligen. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 2

So begrüßenswert die neue Regelung ist, so verkennt sie jedoch, dass insbesondere auch diejenigen Anbieter von Ihrem finanziellen Engagement für Jugendschutzprogramme profitieren sollten, die sich gesetzeskonform verhalten und ihre Webseiten mit einem zutreffenden Label versehen. Die Praxis zeigt, dass diejenigen Anbieter, die sich heute an der Finanzierung und Förderung von anerkannten Jugendschutzprogrammen beteiligen (insb. Dt. Telekom und JusProg Mitglieder) in aller Regel ihre Angebote mit technisch wie inhaltlich passenden age de.xml Labeln versehen. Sie würden deshalb nicht von der neuen Regelung profitieren. Insofern ist zu befürchten, dass die für den 24 vorgeschlagene Regelung bei Weitem nicht ausreichen wird, eine angemessene Finanzierung von Jugendschutzprogrammen zu bewirken. 3.1. Beteiligung der Nutzer der Privilegierung JusProg e.v. schlägt deshalb eine einfache und wirksame Formel vor: Wer von der Existenz anerkannter Jugendschutzprogramme profitiert, soll sich auch an ihrer Finanzierung beteiligen. Um diese breite finanzielle Absicherung der JSP zu erreichen, die dann durch die Vielzahl der Beteiligten von jeden einzelnen Anbieter nur noch einen kleinen Betrag notwendig macht, könnte die Regelung in 5.3.1 JMStV Eckpunkte folgendermaßen erweitert werden: durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, insbesondere für die von einem anerkannten Jugendschutzprogramm auslesbare Alterskennzeichnung des kennzeichnungsfähigen Inhalts ein gemäß den Vorgaben dieses Staatsvertrages entwickeltes Verfahren nutzt sowie die Wirksamkeit des Verfahrens durch Beteiligung an der Finanzierung und Fortentwicklung anerkannter Jugendschutzprogramme befördert, oder Eine derartige Regelung würde dem verfassungsgemäßen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieter gerecht, da sie lediglich darauf abzielt, das vom Anbieter eingesetzte technische Mittel (in der Praxis: zutreffendes Labeln der eigene Webseite mit dem age de.xml Label) tatsächlich wirksam werden zu lassen. Jugendschutzprogramme sind vergleichbar mit einem Schlüssel Schloss Prinzip. Nur wenn beides vorhanden ist, kann es einen wirksamen Schutz geben, der den Berechtigten (Erwachsenen) jedoch Zugang gewährt. Anbieter beim technischen Mittel Jugendschutzprogramme nur Schlüssel schaffen zu lassen, ohne sie jedoch zugleich zur Schaffung zumindest eines guten Schlosses zu verpflichten, würde auf Dauer zu keinem wirksamen Schließmechanismus führen. JusProg e.v. kann bereits heute zusagen, dass der Verein Angebote für nicht kommerzielle Anbieter (z.b. Blogger) und Kleinunternehmen schaffen wird, mittels derer diese ohne nennenswerte finanzielle Belastung bzw. zu angemessenen Beträgen unter die Privilegierung des neuen JMStV fallen werden. Möglicherweise wäre dies in geeigneter Weise in der Gesetzesbegründung zu erwähnen. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 3

3.2. Verwendung von Bußgeldern für JSP Ergänzend zu der o.g. Erweiterung des 5 JMStV und der in 24 JMStV Eckpunkte bereits enthaltenen Neuregelung regt JusProg e.v. an, diejenigen Anbieter, die durch Verstoß gegen den JMStV in besonderer Weise Kindern und Jugendlichen nachweislich geschadet haben, gezielt quasi als Ausgleichsmaßnahme zur Förderung von Jugendschutzprogrammen zu verpflichten. JusProg e.v. schlägt deshalb vor, in den 24 (Ordnungswidrigkeiten) einen weiteren Absatz aufzunehmen oder den Satz 3 entsprechend zu ergänzen: zumindest die Hälfte der verhängten Geldbuße soll der Finanzierung und Fortentwicklung anerkannter Jugendschutzprogramme zu Gute kommen. Diese Soll Bestimmung macht den Willen des Staatsvertragsgebers deutlich ohne in unzulässiger Weise in die gesetzlichen Verwendungsvorschriften für Bußgelder einzugreifen. In der Begründung des neuen JMStV sollte zudem darauf verwiesen werden, dass diese Regelung gleichsam als direkter Ausgleich für Belastungen der Minderjährigen durch den Verstoß zu verstehen ist. 3.3. Vermeidung von Missbrauch durch 24.3.2 Die im Grundsatz begrüßenswerte Neuregelung des 24 JMStV Entwurf (Ordnungswidrigkeiten) in Bezug auf die Finanzierung von Jugendschutzprogrammen birgt Potential für Missverständnisse und Missbrauch. Die Begrifflichkeit insbesondere könnte missverstanden werden in der Weise, dass nur Projekte zur Förderung des internationalen Jugendschutzstandards zum Verzicht auf Bußgeld Zahlung führen können. Die privilegierungswirkenden Projekte sind dabei sehr unbestimmt. Dies birgt mehrere Problematiken: Projekte sind vorübergehende Aktionen. Notwendig ist jedoch eine dauerhafte, nachhaltige und wirksame Finanzierung von Betrieb, beständiger Weiterentwicklung und Verbreitungsförderung von Jugendschutzprogrammen. Auch wenn internationaler Jugendschutzstandard wichtig ist und zweifelsohne auch förderungswürdig, so ist der Finanzierungsbedarf für die Steigerung der Wirksamkeit und Verbreitung von Jugendschutzprogrammen deutlich eklatanter und darf keinesfalls negiert werden. Die neue Regelung sollte Nachhaltigkeit und keinen kurzfristigen Beitrag befördern. Die nachhaltigste Form der Förderung ist, Anbieter zu einer direkten Beteiligung beim Betrieb eines Jugendschutzprogrammes (z.b. Mitgliedschaft im gemeinnützigen Betreiber Verein) zu motivieren, da diese im Idealfall über viele Jahre läuft. Die Beschreibung der möglicherweise privilegierten Finanzierung im Fall der Ordnungswidrigkeit ist für Unternehmen so unbestimmt, dass zu befürchten ist, dass sie diese Privilegierung erst im Verstoß Fall gewahr werden und nicht, wie erwünscht, bereits quasi vorsorglich bereits vor einem Verstoß. Auch wenn grundsätzlich die Idee zu begrüßen ist, möglichst zukunftssicher wenig Vorgaben für finanziell profitierende Projekte zu machen, so birgt diese doch erhebliches JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 4

Missbrauchsrisiko, da damit auch wenig sinnvolle Projekte eine quasi Ablass Funktion übernehmen und dabei auf Gleichbehandlung pochen könnten. Aus vorstehenden Gründen schlägt JusProg e.v. vor, den Satz 24.3.2 JMStV Eckpunkte eindeutiger zu fassen: sich an der Fortentwicklung oder Finanzierung von anerkannten Jugendschutzprogrammen oder an Projekten im Rahmen der anerkannten Freiwilligen Selbstkontrollen zur Förderung von Wirksamkeit, Verbreitung und Internationalität von Jugendschutzprogrammen beteiligt. 3.4. Begrifflichkeiten Ein eher redaktioneller Hinweis: Während der 5 im Zusammenhang mit Jugendschutzprogrammen von Verfahren spricht, bezieht sich der 24 an mehreren Stellen auf die Kennzeichnung. Gemeint ist in beiden Fällen offenbar ein technisches Labeln (mit age de.xml). Dies sollte im JMStV durchgängig klar verständlich und einheitlich zum Ausdruck gebracht werden. Kennzeichnung darf dabei nicht als das Anbringen optischer Icons missverstanden werden, die von Jugendschutzprogrammen nicht ausgelesen werden können und i.d.r. von Kindern und Eltern erst dann gesehen werden, wenn Sie bereits mit den problematischen Inhalten konfrontiert sind. 4. Altersstufen JusProg e.v. begrüßt, dass sich entgegen früherer Überlegungen die in 5 JMStV Eckpunkte vorgeschlagenen Altersstufen an den insbesondere aus Filmen und Computerspielen und den bei Jugendschutzprogrammen derzeit praktizierten Altersstufen orientieren. Diese Notwendigkeit ergibt sich bereits aus der Medienkonvergenz. Um dem Anspruch der Internationalisierung von Jugendschutzprogrammen gerecht zu werden und Engagement ausländischer Anbieter durch Labeling zu würdigen, sollte der 5.1 JMStV Eckpunkte um einen Satz ergänzt werden: sofern Alterseinstufungen bei Angeboten von Anbietern, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, wegen in den Ländern abweichender Alterskohortierung bei einer Altersstufe um maximal zwei Jahre abweichen, werden diese dennoch als Altersstufen im Sinne dieser Definition gewertet. Klarstellung zur 18er Altersstufe: In der offiziellen Gesetzesbegründung zum neuen 5.1 sollte darauf verwiesen werden, dass die Altersstufe ab 18 im Bereich der entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote sowohl bei der inhaltlichen Definition als auch bei den Schutzanforderungen zu unterscheiden ist von den Regelungen des 4.2. für den Zugang Erwachsener zu entwicklungsgefährdenden Inhalten. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 5

5. Jugendschutzbeauftragte Grundsätzlich begrüßenswert ist die Intention, die Stellung und Erreichbarkeit von Jugendschutzbeauftragten zu stärken. Dabei ist jedoch ein redaktionelles Detail zu berücksichtigen, das bei der derzeitigen Regelung dazu führen kann, dass die gewünschte Regelung zum Gegenteil führt: Als Daten zur elektronischen Kontaktaufnahme werden in der Regel Mailadressen verstanden. Die Veröffentlichung einer Mailadresse auf der Webseite wird jedoch dazu führen, dass Spammer Spider dieselbe auslesen (auch wenn sie leicht verklausuliert ist á la name (at) domain.de ) und den elektronischen Briefkasten des Jugendschutzbeauftragten derart überschwemmen, dass die gewünschten Mails der Bürger den JSB in der Praxis nicht erreichen. Eine ständige telefonische Erreichbarkeit ist weder realistisch umzusetzen noch wünschenswert. JusProg e.v. schlägt deshalb eine leicht geänderte Formulierung im 7.1. JMStV Eckpunkte vor: Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine eine technische Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit ihm ermöglicht enthalten. 6. Anerkennung von Jugendschutzprogrammen Grundsätzlich begrüßenswert ist die offensichtliche Intention der Autoren der JMStV Eckpunkte, Anerkennungsvoraussetzungen klarer zu fassen, dabei zugleich Raum für Berücksichtigung technischer Entwicklungen zu geben und das Erfolgsmodell der regulierten Selbstregulierung durch Stärkung der Freiwillige Selbstkontrollen auszubauen. Die vorgeschlagenen konkreten Regelungen bedürfen jedoch der Fortentwicklung, um diese Ziele sicher zu erreichen. 6.1. Grundsätzliches Die Gesamtheit der vorgeschlagenen Regelungen zur Anerkennung von Jugendschutzprogrammen führt im Ergebnis zu einer Verschärfung der Anforderungen an JSP und damit Reduzierung der Motivation für Anbieter von JSP, den beschwerlichen und im Ergebnis unsicheren Weg eines Anerkennungsverfahrens zu gehen. Schon unter der Maßgabe des aktuell gültigen JMStV ist festzustellen, dass bislang lediglich zwei Anbieter von Jugendschutzprogrammen (Dt. Telekom und JusProg e.v.) diese Mühen und Kosten auf sich genommen haben. Seit Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 haben jedoch mehrere Anbieter in den der Anerkennung vorgeschalteten Modellversuchen aufgegeben und noch mehr Anbieter von Jugendschutzprogrammen und ähnlichen Filterlösungen in Deutschland schrecken bereits bei den aktuellen Anforderungen vor dem Anerkennungsverfahren und den damit verbundenen Anforderungen zurück und stellen gar nicht erst einen Antrag. Obwohl es mittlerweile gute JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 6

Jugendschutzprogramme für mobile Endgeräte (iphone/ipad und Android) gibt, wurde auch für diese bislang kein Anerkennungsantrag bei den zuständigen Landesmedienanstalten eingereicht. Im Ergebnis kann der verständliche Wunsch nach Verbesserung von Jugendschutzprogramme nicht durch einfache Erhöhung der Anforderungen erreicht werden dies birgt das hohe Risiko, dass am Ende kein Anbieter mehr in der Nutzenabwägung den Weg der Anerkennung geht und die Verfügbarkeit guter Jugendschutzprogramme für Eltern und Kinder eher dramatisch abnimmt als besser wird. Bessere anerkannte Jugendschutzprogramme für alle für Minderjährige wesentliche Plattformen lassen sich nur motivieren und schaffen, wenn zugleich diese Anforderungen erfüllt sind: Dauerhafte und ausreichende Finanzierung von Betrieb und Fortentwicklung von Jugendschutzprogrammen Steigerung der Anforderungen mit Augenmaß Verzicht auf technisch nicht (mit angemessenem Aufwand) umsetzbare Anforderungen Förderung von spezifischen Lösungen, z.b. für ein Betriebssystem, einen Browsertypen, eine Hardware Art, um die in dem Geschäftsfeld jeweils aktiven Anbieter/Hersteller zu motivieren Verlässlichkeit einer Anerkennung für mindestens fünf Jahre 6.2. Erkennung von Inhalten Die Anforderung.. eine hohe Zuverlässigkeit bei der differenzierten Erkennung aller Angebote bieten... ist in der Praxis auch bei einem sehr guten Jugendschutzprogramm im Wortsinn der Regelung nicht zu erfüllen. Der absolute Begriff alle Angebote könnte als Gesamtheit aller im weltweiten Internet verfügbaren Inhalte verstanden werden unabhängig von ihrer Relevanz im Allgemeinen und für Kinder und Jugendliche in Deutschland im Besonderen. Zur Einschätzung dieser Anforderung: Selbst Indexierungs Primus Google mit seinem Netzwerk aus hunderttausenden Servern und einer schier gigantischen Rechenleistung schafft es lediglich, rund ein Drittel der weltweit verfügbaren Internetseiten zu indexieren. Wie soll eine derartige Aufgabe mit hoher Zuverlässigkeit von einem Jugendschutzprogramm geleistet werden, das damit gleichsam ein fast dreifach besseres und umfangreicheres Super Google sein müsste? Wie soll dies zudem sogar unabhängig vom Stand der Technik erfolgen also mit Technik, die noch nicht praxistauglich ist? JusProg e.v. schlägt deshalb folgende Änderung der Formulierung des 11.1. JMStV Eckpunkte vor: (1) Jugendschutzprogramme müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie benutzerfreundlich ausgestaltet sind, nutzerautonom verwendbar sind, einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen und dem Stand der Technik entsprechen. Sie sollen eine hohe Zuverlässigkeit bei der differenzierten Erkennung derjenigen Angebote bieten, die für die minderjährigen Nutzer des Jugendschutzprogramms eine wesentliche Relevanz haben sowie eine hohe Nutzungsintensität aufweisen und Unabhängig vom jeweiligen Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn sie eine hohe Zuverlässigkeit bei der differenzierten Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 7

6.3. Nationale und internationale Kennzeichen Das hinter dem Regelungsvorschlag stehende Ziel der Berücksichtigung internationaler Alterskennzeichen ist begrüßenswert, jedoch mit dem gemachten Vorschlag nicht zu erreichen. Ein Jugendschutzprogramm, das alle weltweit denkbaren Alterskennzeichnungen ausliest und bewertet; wird in der Performance und Nutzbarkeit derart verlangsamt, dass es in der Praxis nicht mehr nutzbar ist. Zudem stellt sich die Frage, welche Alterskennzeichnung bei variierenden Altersstufen Priorität hat. Der Vorschlag negiert zugleich die kulturellen Unterschiede, wie sie bereits in der EU vorherrschen und führt zu absurden Ergebnissen, wenn z.b. die im arabischen Raum existierenden Alterskennzeichen ab 21 berücksichtigt werden für Inhalte, die nach deutschem Kulturverständnis selbst für jüngere Minderjährige nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind. Das Ziel möglichst großer Offenheit in Bezug auf Internationalisierung von Alterskennzeichen (Stichworte: MIRACLE und parallele Weiterentwicklung des age de.xml zum internationalen age.xml) wird besser erreicht, wenn der Staatsvertrag die Definition der für eine Anerkennung notwendigerweise auszulesenden Kennzeichen derjenigen Stelle überlässt, die für die konkrete Ausgestaltung der Anerkennungsanforderungen zuständig sein soll. 6.4. Betriebssysteme Dem nachvollziehbaren Ziel der Autoren der Eckpunkte, die Entwicklung anerkannter Jugendschutzprogramme für alle für Kinder wesentlichen Betriebssysteme zu motivieren, wird mit der in 5.1. JMStV Eckpunkte vorgeschlagenen Regelung eher geschadet als genutzt. Technisch ist es nicht möglich, ein und dieselbe Software so zu entwickeln, dass sie auf allen von der Regelung erfassten Betriebssystemen zugleich lauffähig ist. Selbst wenn dies technisch möglich wäre, wäre es weder sinnvoll noch wünschenswert, da damit zum einen die betriebssystemspezifischen Nutzungssituationen nicht berücksichtigt werden und zum anderen nicht die technischen Möglichkeiten. Außerdem wäre unter dieser Vorgabe keine brauchbare Usability (Nutzerfreundlichkeit) zu erreichen. Prägnantes Beispiel: Jugendschutzprogramme auf mobilen Endgeräten regeln z.b. auch die Telefonfunktionen, auf dem Desktop Gerät ist dies überflüssig und verwirrend. Aber auch strategisch ist die vorgeschlagene Bestimmung eher kontraproduktiv. Soll zum Beispiel einem großen Mobilfunkunternehmen die Motivation zur Entwicklung eines guten Jugendschutzprogrammes für mobile Endgeräte genommen werden, da dieses JSP nicht anerkennungsfähig ist, wenn der Mobilfunkanbieter nicht zugleich ein Jugendschutzprogramm z.b. für Desktop Computer, Spielekonsolen und TV Settop Boxen entwickelt? Soll ein von einem Spielekonsolen Hersteller geplantes Jugendschutzprogramm für seine Hardware nicht anerkennungsfähig sein, da der Hersteller nicht zugleich ein Jugendschutzprogramm für Smartphones entwickelt? Die Entwicklung von Jugendschutzprogrammen für verschiedene Betriebssysteme ist nicht mit einem einfachen Passus im JMStV zu erzwingen. Sie wird jedoch gleichsam automatisch erfolgen, wenn im Jugendmedienschutzstaatsvertrag für eine ausreichende Finanzierung für Fortentwicklung und Betrieb von Jugendschutzprogrammen gesorgt wird (siehe Anmerkungen dazu oben). JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 8

6.5. Sendezeitbeschränkungen Die Vorgabe in 5.1 JMStV Eckpunkte, Jugendschutzprogramme mögen Systeme der Zeitsteuerung nicht behindern, mag auf den ersten flüchtigen Blick einfach und nachvollziehbar wirken. Bei der Betrachtung von Details und Praxis würden sich durch eine derartige Regelung jedoch wesentlich und nicht akzeptable Nachteile ergeben. a) Die technische Umsetzung ist nicht möglich mit einem Aufwand unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit. Bei der vorgeschlagenen Regelung müsste ein Jugendschutzprogramm davon ausgehen, dass weltweit jede Webseite eine Zeitsteuerung beinhalten kann, diese zudem mit unterschiedlichen Inhalten bei Uhrzeiten 20, 22, 23 Uhr. Eine technisch verlässliche Erkennung von Inhalten müsste also Inhalte tagsüber und zu den jeweiligen Abend /Nachtstunden speichern und miteinander auf Unterschiede abprüfen. Etwas einfacher wenn auch weniger verlässlich wäre es, die für die automatisierte Klassifizierung notwendigen Spider nur noch tagsüber laufen zu lassen. Damit würde rund die Hälfte der Rechenkapazität brach liegen weil es in Deutschland eine Handvoll Webseiten mit Sendezeitbeschränkung gibt. Die damit einhergehende Verschlechterung des Filterergebnisses ist nicht akzeptabel und nicht wünschenswert. Eine Regelung wäre also nur möglich, wenn zugleich die Anbieter von Angeboten mit Sendezeitbeschränkung verpflichtet werden, ihre Angebote als solche für Jugendschutzprogramme und Klassifizierungstechnologien entsprechend zu kennzeichnen ( Label Z im age de.xml). Ein derartiges Vorgehen ist jedoch aus weiteren Gründen nicht sinnvoll: b) Basis von Akzeptanz und Wirkung von Jugendschutzprogrammen ist die Nutzerautonomie. Eltern sollen der höchste Souverän sein (absolut verbotene Inhalte ausgeklammert). Wenn sich Eltern frei für den Einsatz eines Jugendschutzprogramms entscheiden und dessen Filterleistung vertrauen, dann soll und darf es weder Sache des Gesetzgebers noch die einzelner Anbieter sein, diese Eltern zum Regime der Sendezeitbeschränkung zu zwingen und diese über die bei Jugendschutzprogrammen übliche Funktionalität zu stellen, dass dem System unbekannte Webseiten für Alter unter 12 Jahren blockiert werden. Konkret: Wenn Eltern beispielsweise nicht möchten, dass eine Mediathek nach 20/22/23 Uhr für ihre Kinder in den Augen der Eltern nicht taugliche Inhalte ausspielt, dann müssen sie dies mit einem Jugendschutzprogramm erreichen können. c) Die Bezugnahme auf deutsche Zeitzone ist direkt kontraproduktiv für alle Bemühungen um Internationalisierung von Jugendschutzstandards. Wenn ein Anbieter bzw. in den USA dieser Vorgabe folgt, würden die Inhalte in Deutschland tagsüber angezeigt. Es ist nicht akzeptabel Jugendschutzprogramme dazu zu zwingen, diese möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte tagsüber zuzulassen. d) Das antiquierte und nicht medienkonforme System der Sendezeitbeschränkung im Internet steht diametral allen Bemühungen entgegen, Alterskennzeichen Label in der EU und darüber hinaus zu internationalisieren. Soll die ganze Welt sich mit dieser deutsche Eigenart beschäftigen weil es in Deutschland eine Webseiten gibt, die noch immer an Sendezeitbeschränkung festhalten obwohl es längst medienkonforme Lösungen gibt? Die Akzeptanz auf EU Ebene für Vorschläge zum Label Format in Deutschland wird damit stark beeinträchtigt und kann dazu führen, dass die Vorschläge insgesamt nicht ernst genommen werden. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 9

e) Gleiches Recht für die in 5 JMStV möglichen Formen des Schutzes. Wenn Jugendschutzprogramme die Sendezeitbeschränkung nicht behindern dürfen, muss dies auch in umgekehrter Weise gelten und zudem auch andere individuelle technische Mittel einbeziehen. f) Bei der einvernehmlichen Entwicklung des age de.xml Standards im Zuge der zunächst geplanten JMStV Novelle 2010 wurde auf Betreiben von ARD und ZDF das Label Z in die age de.xml Definition aufgenommen, Jugendschutzprogramme haben es mit großem Aufwand in die eigene Funktionalität integriert. Bis heute wird das Label Z nach unserer Kenntnis von keiner einzigen Webseite eingesetzt, auch nicht auf den Webseiten des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass sich diese Situation im Zuge eines neuen JMStV ändern würde. Dies ist ein deutlicher Beweis, dass das Label Z nicht notwendig ist und eher aus der age de.xml Definition gestrichen gehört als es noch zusätzlich im neuen JMStV zu manifestieren. Fazit: Der Satz Außerdem sollen sie zeitgesteuerte Angebote nach 5 Abs. 3 Nr. 2 nicht behindern und nicht erschweren. ist ersatzlos aus den 5 JMStV Eckpunkten zu streichen. Mitunter werden Ideen diskutiert, für Eltern im Jugendschutzprogramm einen Schalter vorzusehen, mit dem sie die Berücksichtigung von Sendezeitbeschränkungen ein und ausschalten können. Angesichts von nur einer Handvoll deutscher Webseiten, die dieses Instrument überhaupt einsetzen, wäre die Belastung der Usability durch einen derart erklärungsintensiven Auswahlschalter nicht zu rechtfertigen. Zu überdenken wäre in dem Zuge eher, ob in einem modernen Jugendmedienschutzstaatsvertrag überhaupt eine Regelung zur Sendezeitbeschränkung in Telemedien enthalten sein sollte, oder ob diese für das Internet antiquierte Form des Jugendmedienschutzes nicht die Akzeptanz und den Eindruck von der Modernität des Gesetzes in den Augen von Eltern, Politik und Unternehmen derart belasten wird wie das der mittlerweile richtigerweise gestrichene Verweis auf bespielte Videokassetten in den ersten Eckpunkten aus dem Frühjahr 2014 getan hätte. 6.6. UGC / Social Media Plattformen In 11.5 wird der Versuch unternommen, Social Media Plattformen und andere Angebote mit in die Stärkung von Jugendschutzprogrammen einzubeziehen, da ein wichtiger Teil entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte von weitgehend anonymen Nutzern auf diesen Plattformen verbreitet werden und aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Publizisten weder einfach durchsetzbar noch in der Menge praktikabel zu bewältigen sind. Grundsätzlich ist der Ansatz zu begrüßen, wird jedoch in der vorliegenden Form nicht oder nur sehr begrenzt zum gewünschten Ergebnis führen. Denn der Hinweis an die UGC Publizisten auf die Möglichkeit der Alterskennzeichnung ist nur dann sinnvoll, wenn zugleich diese oft privaten oder halbprivaten Publizisten (z.b. Blogger, Forums Teilnehmer, Facebook Schreiber, Youtube Hochlader etc.) auch tatsächlich eine technische Möglichkeit haben, diesen Hinweis im Sinne des Jugendmedienschutzes in die Praxis umzusetzen. Tatsächlich ist dies heute in aller Regel bislang nicht der Fall. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 10

JusProg e.v. schlägt deshalb vor, die Anbieter der Plattformen nicht nur zu Hinweisen zu verpflichten. Darüber hinaus sollen Sie den Anbietern, die über ihre technische Plattform ihre möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte verbreiten, auch die technischen Voraussetzungen für eine funktionierende Alterskennzeichnung schaffen. Konkretes Beispiel: Ein Blogservice Anbieter sollte verpflichtet sein dafür zu sorgen, dass die Blogger auf seiner Plattform age de.xml Label technisch einsetzen können. Dies ist für den Blogservice Anbieter mit vergleichsweise überschaubarem einmaligem technischen Aufwand zu leisten. Ähnlich gilt dies für Forum Betreiber, Social Media und andere UGC Plattformen. JusProg e.v. schlägt deshalb vor, den 11.5 wie folgt zu fassen: Plattformbetreiber, die gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien Dritter verbreiten, sind verpflichtet, ihre Nutzer auf die Möglichkeit der Alterskennzeichnung hinzuweisen und diesen zugleich die technische Möglichkeit zu eröffnen, selbstständig mit geringem Aufwand eine Alterskennzeichnung mittels eines Verfahrens im Sinne des 5.1 für ihre Inhalte vorzunehmen, so dass diese Alterskennzeichnung von anerkannten Jugendschutzprogrammen technisch ausgelesen werden kann. 6.7. Laufzeiten von Anerkennungen Die Entwicklung von Jugendschutzprogrammen und die Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen ist für die Anbieter ein aufwändiger und teuer Prozess, der in der Vergangenheit bei der Mehrzahl der Anbieter von Filtersystemen/Jugendschutzprogrammen dazu geführt hat, dass sie den Prozess gar nicht erst begonnen oder diesen vor der Anerkennung abgebrochen haben (vergl. Ausführungen oben). Wesentlicher Faktor für die Entscheidung, als Anbieter eines Jugendschutzprogrammes in ein Anerkennungsverfahren zu gehen, ist die Verlässlichkeit der positiven Entscheidung zur Anerkennung. Die Autoren der JMStV Eckpunkte sehen für die Anbieter von JSP einen quasi permanenten Anerkennungsprozess vor, indem einerseits jährlich die Grundlagen der Anerkennung überprüft werden sollen und zudem die Anerkennung ohnehin nur auf drei Jahre befristet ist. Bei allem Verständnis für das Anliegen, Anbieter von JSP zur beständigen Weiterentwicklung ihrer Systeme motivieren zu wollen ein derart enges und von wenig Vertrauen in das Engagement der Betreiber von JSP geprägtes Korsett ist für die Anbieter kontraproduktiv. Die Folge wird eine deutliche Demotivierung sein und ein deutliches Gegenargument für kommerzielle Anbieter, beispielweise den Betreibern von Spielkonsolen oder Anbietern mobiler Angebote, sich um eine Anerkennung zu bemühen. Diese Negativ Wirkung sollte keinesfalls unterschätzt werden, denn Verlässlichkeit ist eines der höchsten Güter und wichtigsten Faktoren bei Unternehmensentscheidungen. Stattdessen braucht es bei der Anerkennung ein ähnliches System, wie es bei der regulierten Selbstregulierung ein Erfolgsmodell ist: Eine Freiwillige Selbstkontrolle erhält mit der Anerkennung das Vertrauen, eigenverantwortlich für die Sache einzutreten. Dieses Vertrauen (Anerkennung) wird in größeren Zeiträumen grundsätzlich überprüft und in der Zwischenzeit nur in den Fällen, in denen Handlungsspielräume eklatant verletzt werden. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 11

Übertragen auf einen vertrauensvollen und motivierenden Umgang mit Anbietern von anerkannten Jugendschutzprogrammen bedeutet dies: Laufzeiten von fünf Jahren für die Anerkennung und zwischenzeitlich die Möglichkeit, aus wichtigem Grund die Anerkennung wieder zurückzuziehen, wenn der Anbieter beispielsweise sein JSP nicht weiterentwickelt oder die Filterquoten deutlich abfallen. Diese gute Regelung beinhaltet bereits der derzeit gültige Jugendmedienschutzstaatsvertrag, eine Änderung des JMStV ist in dieser Sache nicht notwendig. JusProg e.v. schlägt also folgende Änderungen und Streichungen vor: 19a.2: Die Anerkennung ist auf 3 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. 19a.3: Sie ist ferner verpflichtet, von ihr anerkannte Jugendschutzprogramme jährlich auf das Vorliegen der Anerkennungskriterien zu überprüfen. Sie hat der KJM über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. 6.8. Zuständigkeiten für die Anerkennung von JSP JusProg e.v. bewertet es grundsätzlich positiv, dass das Anerkennungsverfahren für Jugendschutzprogramme dynamischer an die technische Entwicklung angepasst werden soll und dabei die hohe Expertise der Freiwilligen Selbstkontrollen genutzt werden soll. Wenig sinnvoll und der Qualität der Arbeit der Selbstkontrollen nicht angemessen erscheint es jedoch, wenn diese mit der Neu Regelung lediglich zu Durchführungsinstanzen von Vorgaben der KJM degradiert werden. Dies zieht im Grundsatz auch die Qualität einer Anerkennung in Zweifel und mindert ihren Wert für den Anbieter, der sich um die Anerkennung bemüht hat. Außerdem verkennt diese Regelung den eigentlichen Wert von Selbstkontrollen und letztlich ihre wichtigste Rolle: Selbstkontrollen sind deutlich näher an der Praxis als staatliche Einrichtungen und können deutlich besser und zeitlich schneller praktikable Lösungen bei technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen finden. Eine umfassende Nutzung der vorhandenen Kompetenzen entsteht letztlich nur durch gemeinsame Nutzung der Kompetenzen der KJM und der Freiwilligen Selbstkontrollen. JusProg e.v. schlägt also vor: 16.6 (Zuständigkeit KJM): die Festlegung von Standards sowie möglichen Schnittstellen bei Jugendschutzprogrammen im Einvernehmen mit den anerkannten Freiwilligen Selbstkontrollen nach 19. 19a.2 (Zuständigkeit SK): die Festlegung von Standards sowie möglichen Schnittstellen bei Jugendschutzprogrammen im Einvernehmen mit der KJM sowie die Anerkennung derselben bei Jugendschutzprogrammen. 6.9. Zuständigkeit für AVS Anerkennung JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 12

Da im künftigen JMStV sowohl die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen als auch diejenige von weiteren technischen Mitteln richtigerweise bei den Freiwilligen Selbstkontrollen verortet werden soll, ist es nur logisch und konsequent, die anerkannten Selbstkontrollen auch mit der Anerkennung von Altersverifikationssystemen (lt. 4.2) zu betrauen. Eine Aufteilung AVS bei KJM und JSP bei Selbstkontrollen erweckt den Eindruck, die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen wäre eine Art Anerkennung zweiter Klasse dieser Eindruck wäre kontraproduktiv. 6.10. Nutzung von Anerkennungs Icons Anbieter von Jugendschutzprogrammen, die den teuren und mühsamen Weg einer Anerkennung auf sich nehmen, möchten nach erfolgreichem Anerkennungsprozess auch öffentlich auf diesen Erfolg verweisen und damit die Qualität ihres Produktes den Nutzern zeigen können. Dies wird auch zur Verbreitung der anerkannten Jugendschutzprogramme beitragen.7 Da es bezüglich dieser Frage in der Vergangenheit Unsicherheiten gab, sollte sie im künftigen JMStV klar geregelt sein. JusProg e.v. schlägt deshalb eine Ergänzung eines Satzes in 19a vor 19a.4: Die Einrichtung, die ein Jugendschutzprogramm anerkannt hat, stellt diesem für den Zeitraum der Anerkennung zur kostenfreien Nutzung in der Verbreitungsförderung ein Anerkennungs Icon zur Verfügung, aus dem die Tatsache der Anerkennung und die Instanz, die die Anerkennung ausgesprochen hat, klar mit Logo ersichtlich sind. 7. Grundsätzliche Anmerkungen Die vorliegenden Eckpunkte für eine JMStV Novelle haben viele gute Ansätze im Detail, die bei Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme gemachten Anregungen, sowie weiterer Anregungen anderer mit dem Jugendmedienschutz befasster Organisationen zu einer Verbesserung des Jugendmedienschutzes in Deutschland führen werden. Es sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass es JusProg e.v. bedauert, dass die nächste JMStV Novelle lediglich einzelne Regelungs Defizite auszugleichen versucht, jedoch nicht die Fragen nach der grundsätzlich zukunftstauglichen Struktur des Jugendmedienschutzes in Deutschland und ihrer gesetzlichen Regelungen stellt. Ein zeitnaher Diskurs genereller Art ist notwendig und wird dringend gefordert. JusProg e.v. Stellungnahme zu JMStV Eckpunkten 11/2014 v1 13