Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (BMB) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

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Transkript:

1 Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (BMB) vom 13.05.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.03.2016 Auf der Grundlage des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz NRW BGG NRW) vom 01.01.2004, insbesondere 1 und 13, hat der Gemeinderat auf Grund der 24 und 56a Gemeindeordnung (GemO) in seiner Sitzung vom 13. 05. 2014 einen autonomen Beirat für Menschen mit Behinderung (BMB) gegründet und die folgende Satzung mit Änderungen vom 15.03.2016 beschlossen: 1 Ziel Ziel des BMB ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen bzw. zu verhindern, um eine gleichberechtigte und selbst bestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und die in der UN-Konvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung im Dezember 2006 - festgelegten Inklusion umzusetzen. Das soll in erster Linie durch Mitwirkung an den kommunalen Willensbildungsprozessen und einer Sensibilisierung des öffentlichen Bewusstseins für die Probleme der Menschen mit Behinderung verwirklicht werden. 2 Zusammensetzung (1) Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen der Menschen mit Behinderung zählen dazu die Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Diese sollten im BMB vertreten sein. (2) Je im Rat vertretene Fraktion ein Vertreter, Selbsthilfegruppen, Vereine, Initiative, Beratungsund betreuungsverbände für Menschen mit Behinderung entsenden je eine /n Vertreter/in; diese haben Stimmrecht. Insgesamt hat der BMB höchstens 19 Mitglieder, bei mehr Interessierten entscheidet der Rat. (3) Dem BMB sollen nur in Odenthal wohnende Personen angehören. Bezüglich überregionaler Gruppierungen sind hierzu Ausnahmen möglich. (4) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann die entsendende Gruppe eine/n Nachfolger/in benennen.

2 (5) Während der Amtszeit des BMB ist eine Nachbenennung für die Gruppen nach Absatz 2 möglich, soweit 3 Absatz 4 dies erlaubt. 3 Amtszeit, Wahl und Konstituierung (1) Der BMB wird für die Dauer der jeweiligen Ratsperiode gebildet. Der bestehende BMB bleibt solange im Amt, bis der neue Beirat konstituiert ist. (2) Zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit wird die neue Wahlperiode des BMB vom Bürgermeister durch eine Mitteilung in der Presse bekannt gegeben und die unter 2 Absatz 2 aufgeführten Einzelpersonen sowie Vereinigungen werden aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ihre/n Vertreter/in für den BMB zu benennen. (3) Der Bürgermeister lädt die gem. 3 Absatz 2 benannten Kandidaten zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese Sitzung. (4) Der BMB besteht aus bis zu 19 stimmberechtigten Mitgliedern. (5) Die stimmberechtigten Mitglieder des BMB wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in. Alternativ hierzu kann auch eine Doppelspitze mit 2 gleichberechtigten Personen, ohne weitere Vertreter, gewählt werden. In diesem Falle ist die Bezeichnung der/die Vorsitzende in dieser Satzung im Plural zu verstehen. Die Wahl erfolgt durch einen der Versammlung gewählten Wahlleiter in getrennten Wahlgängen nach 50 Abs. 2 GO NRW. 4 Beratende Mitglieder und Vertreter der Verwaltung (1) Der/die Vorsitzende des Sozialausschusses und sein/e Vertreter/in nehmen beratend an den Sitzungen des BMB teil. Von der Gemeindeverwaltung nehmen als beratende Mitglieder teil: Der/die Sozialdezernent/in und der/die Leiter/in des Sozialamtes oder dessen Vertreter/in. (2) Im Fall der Verhinderung eines stimmberechtigten Beiratsmitgliedes kann von der betreffenden Gruppe ein/e Stellvertreter/in benannt werden. (3) Der BMB kann weitere Personen zu Sachfragen zu den Sitzungen einladen, soweit es ihm für die Durchführung seiner Aufgaben geboten erscheint. (4) Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen des BMB teilnehmen.

3 5 Aufgaben des Vorsitzenden Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Er/sie stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der Verwaltung auf. Der/die Vorsitzende vertritt den BMB in der Öffentlichkeit, informiert diese über Sitzungen, Vorhaben und anstehende Probleme. 6 Aufgaben des Beirates für Menschen mit Behinderung (BMB) (1) Der BMB kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere wird er sich der öffentlichen behindertenrelevanten Probleme annehmen und die Gesamtinteressen der Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Konvention vertreten. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit ergibt sich aus der Zielsetzung Barrierefreiheit gemäß 4 des BGG NRW. (2) Der BMB soll den Kontakt zu den in Odenthal tätigen Behindertengruppen pflegen. Er fördert in diesem Zusammenhang die Bildung von Gruppierungen von Menschen mit Behinderung. (3) Der BMB macht die von ihm festgestellten berechtigten Ansprüche und Forderungen der Menschen mit Behinderung geltend. (4) Der BMB soll einmal im Quartal tagen 7 Zusammenarbeit mit Rat, Ausschüssen und Verwaltung (1) Der BMB ist berechtigt in allen Angelegenheiten, die ihn betreffen, dem Sozialamt ggf. zur Weiterleitung an ein anderes Fachamt - Vorschläge zu machen, Anregungen zu geben oder Anfragen an die Verwaltung zu richten. (2) Dem Sozialamt obliegt die Terminüberwachung und ggf. die Einschaltung des Ausschusses für Schule und Soziales sowie der sonst zuständigen Fachausschüsse. Bei Hinderungsgründen für eine zügige Behandlung ist dem BMB unverzüglich ein Zwischenbericht zu geben. Über Ergebnisse ist der BMB zeitnah zu unterrichten. (3) An den Sitzungen des Ausschusses für Schule und Soziales kann der/die Vorsitzende des BMB oder sein/e Stellvertreter/in beratend teilnehmen. Berät der Rat oder ein Ausschuss Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung des BMB zurückgehen, haben

4 der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden. (4) Der BMB hat über das Ratsinfosystem Zugriff auf alle öffentlichen Vorlagen der Verwaltung. 8 Geschäftsordnung Der BMB kann sich eine Geschäftsordnung geben. Bis dahin gilt die Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde entsprechend. 9 Geschäftsführung Der BMB führt seine Geschäfte selbst. Die Geschäftsführung wird vom Sozialamt in sachlicher und personeller Hinsicht unterstützt. (1) Die Tätigkeit im BMB ist ehrenamtlich. 10 Ehrenamt, Abgeltung von Aufwendungen (2) Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten entsprechend 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Odenthal aufgrund der Regelung für sachkundige Bürger zur Abgeltung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen des BMB Aufwandsentschädigung, und zwar Sitzungsgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkostenerstattung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung 1. Hinweis gem. 7 Abs. 6 GO NW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der zur Zeit geltenden Gemeindeordnung

5 für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2. Die vorstehende des Beirates für Menschen mit Behinderungen BMB- in der Gemeinde Odenthal wird hiermit in vollem Wortlaut bekannt gemacht. Odenthal, den 14.05.2014 Der Bürgermeister gez. Roeske Die Satzung vom 13.05.2014 wurde am 05.09.2014 im Amtsblatt Nr. 106A Das Rathaus veröffentlicht und tritt am 05.09.2014 in Kraft. Die 1. Änderungssatzung vom 15.03.2016 wurde am 07.07.2016 im Amtsblatt Nr. 115 Das Rathaus veröffentlicht und tritt am 08.07.2016 in Kraft.