Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Hand-Werkzeugen Stand 04-2018 Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Kreuzstraße 45 40210 Düsseldorf
Inhaltsverzeichnis Seite 0. Vorbemerkung 3 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3 2. Antragstellung und Prüfauftrag 4 2.1 Antragstellung 4 2.2 Dokumente bei der Antragstellung 4 2.3 Angebot und Vertrag 5 3. Art, Umfang und Durchführung des Prüfverfahrens 5 3.1 Sicherheitstechnische Anforderungen 5 3.2 Dokumente für die Durchführung der Prüfung 5 3.3 Bescheinigungen anderer Stellen 5 3.4 Vorbereitungen für die Prüfung am Baumuster 6 3.5 Prüfung am Baumuster 6 3.6 Nachprüfung 7 4. Gültigkeitsdauer und Zurückziehen einer Prüfbescheinigung 7 4.1 Gültigkeitsdauer 7 4.2 Zurückziehen einer Prüfbescheinigung 7 ANLAGE 1: Antragsformular 8 ANLAGE 2: Richtlinien/Normen/weitere Regelwerke/ergänzende Anforderungen 9 Seite 2 von 9
0 Vorbemerkung Diese Grundsätze werden den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und dem technischen Fortschritt folgend von Zeit zu Zeit überarbeitet und ergänzt. Für die Prüfung durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist stets die neueste Ausgabe verbindlich. Diese Grundsätze enthalten die für die Prüfung und Zertifizierung der Arbeitssicherheit von Hand-Werkzeugen wichtigen Vorschriften und Regeln der Technik. Neben diesen Prüfgrundsätzen ist jeweils die neueste Fassung der "Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen" (DGUV Grundsatz 300-003) verbindlich. 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Prüfung und Zertifizierung wird durchgeführt von der Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Kreuzstraße 45 40210 Düsseldorf Telefon: 0211 8224-16910 Telefax: 0211 8224-26910 E-Mail: pz-hsm.fbhm@bghm.de Prüfbereiche der Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen (HSM) Prüfbereich: Hand-Werkzeuge Die Prüfbereiche der Prüf- und Zertifizierungsstelle HSM sind auf der Seite des DGUV Test in einer Datenbank aufgeführt: http://www.dguv.de/dguv-test/index.jsp > Produktprüfung und -zertifizierung > Prüfgrundsätze und Erfahrungsaustauschkreise > Prüfgrundsätze Seite 3 von 9
Zu dem Prüfbereich Hand-Werkzeuge gehören z. B.: Biegewerkzeuge Drückwerkzeuge Hämmer Messwerkzeuge Schaufel- und Glättwerkzeuge Schlagwerkzeuge Schneidwerkzeuge Schraubwerkzeuge Spannwerkzeuge Verbindungswerkzeuge Zangen Werkstattgeräte Werkzeugsortimente. 2. Antragstellung und Prüfauftrag 2.1 Antragstellung Die Antragstellung erfolgt mit dem in Anlage 1 als Muster beigefügten Formblatt. Für jedes Baumuster ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Mit der Antragstellung ist die Art und der Umfang des vorgesehenen Auftrages, z. B. Prüfung und/oder Zertifizierung anzugeben. Einzelheiten zur Prüfung und Zertifizierung sind in der Prüf- und Zertifizierungsordnung (DGUV Grundsatz 300-003) geregelt. Die Angabe von Name und Anschrift des Herstellers ist ggf. durch Name und Anschrift seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (Importeurs) zu ergänzen. Bei technischen Arbeitsmitteln, die sich aus verschiedenen Baugruppen zusammensetzen, sind ebenfalls Name und Anschrift der einzelnen Hersteller, Lieferer o- der Importeure anzugeben. 2.2 Dokumente bei Antragstellung Dem Antrag sind entsprechend Abschnitt 3.1 der Prüf- und Zertifizierungsordnung (DGUV Grundsatz 300-003) Unterlagen beizufügen. Sofern die Unterlagen in einer Fremdsprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung erforderlich. Zu den Unterlagen (technische Dokumentation) gehören z. B. Zeichnungen und Teilelisten Beschreibung über Bau- und Funktionsweise Prospektunterlagen ggf. Fotografien Seite 4 von 9
Insbesondere: vorhandene technische Berichte oder von einem Prüflaboratorium ausgestellte Zertifikate Zusammenstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Hand-Werkzeuge mit den geprüften Baumustern (Qualitätssicherung) oder der Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagement- Systems DIN-gerechte Zeichnungen, Gerätelisten usw. Gebrauchsanleitungen müssen vorhanden sein, wenn sie für den sicheren Gebrauch des Hand-Werkzeuges notwendig sind. Gebrauchsanleitungen sollen die in EN 62079 aufgeführten Angaben enthalten. Beschreibung des Erzeugnisses und seines Gebrauches; evtl. anhand beigefügter Bilder Hinweise für einen sicheren Transport Anleitung für das sichere Betreiben Hinweise auf unzulässige Arbeitsweisen Anleitung für notwendige Wartungsarbeiten. 2.3 Angebot und Vertrag Für die Prüfung und Zertifizierung werden Gebühren erhoben. Einzelheiten siehe "Prüf- und Zertifizierungsordnung" DGUV Grundsatz 300-003. Nach Eingang der Auftragsunterlagen wird dem Auftraggeber entsprechend der aktuellen Gebührenordnung ein Angebot unterbreitet und der Prüfvertrag zugesandt. Der von beiden Parteien unterschriebene Prüfvertrag gilt als Auftragsannahme. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind gemäß DGUV Grundsatz 300-003 geregelt. 3. Art, Umfang und Durchführung des Prüfverfahrens 3.1 Sicherheitstechnische Anforderungen Der sicherheitstechnischen Prüfung von Hand-Werkzeugen werden die in der Anlage 2 aufgeführten Prüfgrundlagen zu Grunde gelegt. 3.2 Dokumente für die Durchführung der Prüfung siehe auch 2.2 3.3 Bescheinigungen anderer Stellen Bereits vorliegende Bescheinigungen oder Gutachten anderer Stellen sind vorzulegen, z. B. für rechnerische Nachweise und/oder Versuchsnachweise. Seite 5 von 9
3.4 Vorbereitungen für die Prüfung am Baumuster (praktische Prüfung) Auf Anforderung der Prüfstelle müssen ggf. für die Prüfung Personen anwesend sein, welche die notwendigen Auskünfte über Bau, Ausrüstung und Funktionsweise des zu prüfenden Baumusters geben können. Das Baumuster muss in verwendungsfertigem Zustand vorgestellt werden. Erforderlichenfalls müssen Werkstücke oder Werkstoffe bereitgestellt werden, um den Einsatz unter betriebsgemäßen Bedingungen beurteilen zu können. Zur eindeutigen Identifizierung müssen das Baumuster sowie die später hergestellten Baumuster mit einer lesbaren und dauerhaften Hersteller- und Typbezeichnung versehen sein. 3.5 Prüfung am Baumuster (praktische Prüfung) Bei der erstmaligen Vergabe eines GS-Zeichens an einen Hersteller wird eine Werkserstbesichtigung der Fertigungsstätte in Bezug auf technische Ausstattung personelle Ausstattung Wareneingangskontrolle Fertigungskontrolle wie Zwischenkontrolle, Endkontrolle durchgeführt. Produktspezifische Anforderungen werden dabei berücksichtigt. Die praktische Prüfung wird beim Hersteller oder bei Anwendern/Betreibern des Prüfgegenstandes im - ggfs. zeitweisen - Beisein der Prüf- und Zertifizierungsstelle bzw. im Prüflabor der Prüf- und Zertifizierungsstelle oder in anderen Prüflabors durchgeführt (Die Prüfmuster sind dem jeweiligen Prüflabor ggf. kostenlos anzuliefern.). Praktische Teilprüfungen werden durch die Prüfstelle oder den Hersteller (Teilprüfungen bei bestimmten Komponenten) oder andere Prüflabors in Prüfberichten oder Prüfprotokollen dokumentiert. Wenn Messgeräte des Herstellers verwendet werden, müssen diese in den Kalibrierzyklus der Firma eingebunden sein. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Prüfungen oder Teilprüfungen in Form von Unteraufträgen an andere Prüflaboratorien zu vergeben. An dem vorgestellten Baumuster wird im Einzelnen insbesondere Folgendes geprüft: Übereinstimmung des Baumusters mit den eingereichten Unterlagen Prüfung des Baumusters nach den sicherheitstechnischen Anforderungen der Normen bzw. speziellen Prüfanforderungen Seite 6 von 9
Der Auftraggeber muss damit einverstanden sein, dass bei der Prüfung auch Teile des Baumusters zerstört werden Über die Ausführung des Baumusters sowie das Ergebnis der Prüfung erstellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen Prüfbericht, von dem der Auftraggeber eine Ausfertigung erhält Der Prüfbericht darf nur in vollem Wortlaut verwendet werden Die Prüfstelle behält sich vor, die geprüften Baumuster für Vergleichszwecke aufzubewahren oder vom Auftraggeber aufbewahren zu lassen. Für Baumuster, die nicht mit dauerhaft ausgeführten Hersteller- und Typangaben versehen sind, kann ein GS-Zertifikat nicht erteilt werden. Ausnahme: Baumuster, auf denen durch ihre Bauform eine solche Kennzeichnung nicht möglich ist. In diesen Fällen wird die eindeutige Identifikation im Prüfbericht dargestellt und beschrieben. 3.6 Nachprüfung Sind bei der Prüfung Mängel festgestellt worden, wird eine Nachprüfung erforderlich. Wenn der Auftraggeber die im Prüfbericht angegebenen Änderungen durchgeführt hat, unterrichtet er die Prüfstelle ggf. unter Beifügung geeigneter Unterlagen. Die Prüfstelle entscheidet, ob eine Nachprüfung am Baumuster erforderlich ist. Eine Änderung des Baumusters kann eine Nachprüfung erforderlich machen. Derartige Nachprüfungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Gültigkeitsdauer und Zurückziehen einer Prüfbescheinigung 4.1 Gültigkeitsdauer Die Gültigkeit der Bescheinigung wird auf max. 5 Jahre begrenzt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Verlängerung erfolgen. 4.2 Zurückziehen einer Prüfbescheinigung Eine Prüfbescheinigung kann auch zurückgezogen werden, wenn - sich in der Praxis herausstellt, dass die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind - sich Änderungen an Prüfgrundlagen ergeben. Seite 7 von 9
Antrag an: Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstraße 45 40210 Düsseldorf ANLAGE 1 (Seite 1 von 2) Name und Anschrift des Antragstellers Firma: Ansprechpartner: Straße + Hausnummer: Ort + PLZ: Land: Zeichen des Antragstellers: Datum: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.): Antrag auf EG-Baumusterprüfung GS-Prüfung QSS nach X der EG-MRL Baumusterprüfung Konzeptprüfung QSS Allgemein Wir beantragen die Prüfung des folgenden Erzeugnisses: Bezeichnung: Typ(en): Hersteller: Fertigungsstätte(n): Das Erzeugnis wird serienmäßig hergestellt. EG-/Baumusterprüfungen an o. g. Erzeugnis oder an Teilen davon wurde(n) bereits/noch nicht *) beantragt/durchgeführt *) bei: **) Die Antragsunterlagen sind als Anlage beigefügt. Ort Datum..........................., den............................................................ Unterschrift des Antragstellers *) Nichtzutreffendes streichen **) Zutreffendenfalls bitte Unterlagen beifügen Seite 8 von 9
ANLAGE 2 Der sicherheitstechnischen Prüfung von Hand-Werkzeugen werden insbesondere nachfolgende Regelungen in der jeweils gültigen Fassung (außer die herangezogene Fassung ist explizit angegeben) zu Grunde gelegt: EG-Richtlinien und Normen Bezeichnung Titel DIN EN ISO 4413 DIN EN ISO 4414 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Anforderungen DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereiche mit den oberen und unteren Gliedmaßen. DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen Normen mit besonderen sicherheitstechnischen Festlegungen für Hand-Werkzeuge und Normen mit Maß- und Ausführungsfestlegungen für das jeweils zu prüfende Hand-Werkzeug sowie Normen mit Maß- und Ausführungsfestlegungen für Teile zu prüfender Hand-Werkzeuge, Gesetze/Verordnungen siehe z. B. DIN Taschenbuch 41 "Schraubwerkzeuge" und DIN Taschenbuch 42 "Hand-Werkzeuge". ProdSG Produktsicherheitsgesetz DGUV-Vorschriften DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A 1) Allgemeine Vorschriften Zusätzlich werden Festlegungen aus Normenentwürfen zugrunde gelegt, sofern diese bereits in der Praxis angewendet werden. Sind keine speziellen Normen vorhanden, kann die Prüfstelle in Anlehnung an Normen mit vergleichbaren Anforderungen, Prüfungen durchführen. Hierzu wird dann für das jeweilige technische Arbeitsmittel unter Einbeziehung des Erfahrungsaustauschkreises der Prüfstellen zuerst eine Prüfanforderung erstellt. Seite 9 von 9