Amtsblatt. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 4. Februar 2013 Nummer 2

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Transkript:

Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1,00, kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2013 Ausgegeben am 4. Februar 2013 Nummer 2 Inhalt dieser Ausgabe: 6/2013 Lärmminderungsplanung nach der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit dem Bundes- Immissionsschutzgesetzes, Teil 6 - Lärmminderungsplanung 7 7/2013 Widerspruch und Einwilligung bei Melderegisterauskünften 9

Nummer 2/2013 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 7 6/2013 Lärmminderungsplanung nach der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit dem Bundes- Immissionsschutzgesetzes, Teil 6 - Lärmminderungsplanung Öffentliche Bekanntmachung 1. Die Ergebnisse der Lärmkartierung als erster Baustein der Lärmminderungsplanung können in der Zeit vom 13. Februar 2013 bis einschließlich 13. März 2013 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Bürgerbüro, Zimmer 1, während der Dienststunden montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden. Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Holger Ludorf, Fachbereich 60, Zimmer 306, Telefon 939-1306, erörtert werden. Mit Fragen können Sie sich ebenfalls an Holger Ludorf wenden, auch gerne per Mail unter holger.ludorf@coesfeld.de. 2. Die Ergebnisse der Lärmkartierung sind im Internet veröffentlicht. Das komplette Kartenwerk, die Ergebnisdaten sowie alle Gesetzestexte, Richtlinien und weitere Hinweise können von den Bürgerinnen und Bürgern über das Internet auf den Seiten des Umgebungslärmportals, das vom Umweltministerium Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen betrieben wird, eingesehen werden (www.umgebungslaerm.nrw.de). 3. Die ausgelegten Informationen stehen auch auf der Internetseite der Stadt Coesfeld unter dem Thema Verkehrsplanung/Lärmminderungsplanung zur Einsicht bereit. 4. Innerhalb der Auslegungsfrist können Anregungen und Vorschläge zur Lärmkartierung und zur Lärmaktionsplanung im Bürgerbüro abgegeben werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, diese online auf Internetseite der Stadt Coesfeld unter dem Thema Verkehrsplanung/Lärmminderungsplanung abzugeben. Lärmminderungsplanung Die EU-Kommission hat den Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme in Europa bezeichnet. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde die Grundlage für die Lärmminderungsplanung gelegt. Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist ein gemeinsames Konzept, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Für die Lärmminderungsplanung stehen zwei Instrumente zur Verfügung: die Ermittlung der Lärmbelastung durch strategische Lärmkarten und darauf aufbauend, Lärmaktionspläne mit Maßnahmenkatalogen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Lärmbelastungen. Die Stadt Coesfeld befindet sich in der Stufe 2 der Lärmminderungsplanung. In dieser Stufe sind Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kfz / Jahr zu erstellen. Was sind Hauptverkehrsstraßen? Hauptverkehrsstraße im Sinne des Gesetzes ist dabei eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Dies entspricht einer ungefähren Belastung von 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag. Diese Kriterien werden auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld ausschließlich durch die Bundesstraßen B 474 und B 525 erfüllt.

Nummer 2/2013 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 8 Lärmkartierung Als Grundlage der Lärmaktionsplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) die Lärmauswirkungen der B 525 und der B 474 kartiert. Anhand der Lärmkartierung wurde der Grad der Betroffenheit für die Stadt Coesfeld ermittelt. B 474 B 525 B 525 B 474 Untersuchte Straßen am Beispiel der Tagesbelastung Lärmaktionsplanung Die Lärmaktionsplanung zielt darauf ab, Verbesserungen bei Lärmproblemen und Lärmauswirkungen durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen und Ansätze zu erzielen. Aktionspläne sind dann aufzustellen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen vorliegen. Für NRW hat das Umweltministerium in einem Runderlass Auslösewerte festgelegt. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in Nordrhein-Westfalen Lärmaktionspläne aufzustellen wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden tagsüber ein Lärmpegel von 70 db (A) und nachts von 60 db(a) erreicht oder überschritten wird.

Nummer 2/2013 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 9 Die EG-Richtlinie 2002/49/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Lärmaktionsplanung zu größtmöglicher Transparenz. Die Öffentlichkeit soll die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne aktiv mitzuwirken. Dazu müssen die zuständigen Behörden die Lärmkarten - auch unter Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien - zugänglich machen. Die Öffentlichkeit kann sich über die Lärmsituation informieren und anschließend ihre Interessen zur Lärmminderung in die Lärmaktionspläne einbringen. Die Betroffenen können so die Gegebenheiten vor Ort mitgestalten. Coesfeld, den 04.02.2013 Der Bürgermeister In Vertretung Thomas Backes 7/2013 Widerspruch und Einwilligung bei Melderegisterauskünften Die Stadt Coesfeld informiert zum Meldegesetz Nordrhein-Westfalen; hier: Widerspruch und Einwilligung bei Melderegisterauskünften möglich Zu den Auskünften in besonderen Fällen ( 35 Abs. 1 bis 4 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen) sowie zur Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet ( 21 Abs. 1a des Melderechtsrahmengesetzes) aus dem Einwohnermelderegister der Stadt Coesfeld informiert das Bürgerbüro über bestehende Einwilligungs- und Widerspruchsmöglichkeiten. A. Widerspruchsrecht Wenn die Einwohner der Stadt Coesfeld nicht ausdrücklich widersprechen, darf das Bürgerbüro nach den Vorschriften des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen in den nachstehenden Fällen Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften erteilen: Auskünfte über die Wahlberechtigten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten. Auskünfte an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden. Besonderheit: Internetauskünfte Im Zuge des Ausbaus der modernen elektronischen Kommunikation bei der Stadt Coesfeld können Auskünfte aus dem Melderegister auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet eingeholt werden. Auch dieser besonderen Form der Auskunftserteilung kann man ausdrücklich widersprechen. B. Einwilligungserfordernis In den nachstehenden aufgeführten Fällen dürfen Melderegisterauskünfte vom Bürgerbüro nur dann erteilt werden, wenn die betroffenen Bürger/innen zuvor schriftlich eingewilligt haben: - Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern an Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk. - Auskünfte über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern.

Nummer 2/2013 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 10 C. Form des Widerspruchs bzw. der Einwilligung Jede im Einwohnermelderegister der Stadt Coesfeld eingetragene Person hat das Recht, einer Auskunftserteilung in den oben genannten Fällen zu widersprechen oder die erforderliche Einwilligung zu erteilen oder zu versagen. Der Widerspruch / Die Einwilligung kann formlos beim Bürgerbüro der Stadt Coesfeld erklärt werden (Postanschrift: Stadt Coesfeld, - Bürgerbüro-, Markt 8, 48653 Coesfeld). Coesfeld, 01.02.2013 Der Bürgermeister Heinz Öhmann