37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Ähnliche Dokumente
vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Elfte Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Anlage: Entgelttabelle

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

Deutscher Caritasverband e.v.

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

vom 17. Februar 2017 Zwischen und 1 Änderung des TVÜ-Länder

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

vom 14. Juni 2011 Zwischen und

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

1 Änderungen des TVÜ-VKA

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008

Niedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und

vom 16. April 2013 Zwischen und

Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L

Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst

Zwischen. dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - einerseits - und

Hinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017

Anpassung der Regelungen für Arbeitsverhältnisse mit Ärztinnen und Ärzten (TV-Ärzte/Bistums-KODA Speyer) vom Bistums-KODA Speyer

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom zum Tarifvertrag für die Gemeinnützige Gesellschaft für integrative Behindertenarbeit mbh vom 1.

vom 24. April 2013 Zwischen

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Information für Tarifbeschäftigte

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und

vom 19. April 2013 Zwischen und

vom 2. August 2011 Az.: /11

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten - einerseits - und

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

5. Änderungstarifvertrag vom 29. Mai 2018

Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom

Änderungstarifvertrag Nr. 3

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Deutscher Caritasverband e.v.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 17. Februar Zwischen. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2009 AWO-Bayern) vom 17. August 2009

Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 17. Februar Zwischen. und

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Regional-KODA Nord-Ost

10. Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 17.

Für den Geltungsbereich der DiVO hat die ARK Bayern am 14. März 2013 Folgendes beschlossen:

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Bistums-KODA Freiburg, den

Transkript:

37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008 Nr. 38), in der Fassung vom 15. April 2017 (KA 2017 Nr. 80), wird wie folgt geändert: I. Änderung der KAVO 1. Die Protokollerklärung zu 21 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2: Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Sie betragen a. in den n 2 bis 8 der Anlage 5b 31,34 Euro ab 1. Januar 2017, 32,08 Euro ab 1. Januar 2018, b. in den n 9 bis 15 der Anlage 5b 62,66 Euro ab 1. Januar 2017, 64,13 Euro ab 1. Januar 2018." 2. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 3 zu 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: "Der Erhöhungssatz für Lehrkräfte, die unter die Anlage 5b fallen, beträgt für vor dem 1. Januar 2017 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 v.h. und vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile 2,12 v.h." 3. 48b erhält folgende Fassung: 48b Übergangsvorschriften anlässlich der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 7. September 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 31. Dezember 2017 schriftlich beantragen. II. Änderung der Anhänge zu den Regelungen der KAVO 1. In Ziffer 6 erhält der Buchstabe a folgende Fassung: a. Abweichend von 20 Absatz 1 Satz 1 ist Endstufe in der 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb und

2 Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc. 2. In Ziffer 6 wird nach dem Buchstaben b folgender neuer Buchstabe c angefügt: c. Im Zusammenhang mit der Einführung der Stufe 6 in den n 9 bis 15 (Anlage 5b zur KAVO) zum 1. Januar 2018 gelten folgende Übergangsregelungen: Für am 1. Januar 2018 vorhandene Lehrkräfte der n 9 bis 15 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 der Anlage 13 zur KAVO gelten entsprechend. Für am 1. Januar 2018 vorhandene Lehrkräfte der 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach Anlage 5b niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 der Anlage 13 zur KAVO gelten entsprechend. III. Änderung der Anlagen zur KAVO 1. Die Anlage 5b erhält folgende Fassung: Anlage 5b gültig vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 15 4.297,75 4.765,07 4.941,07 5.566,18 6.039,56 14 3.891,16 4.315,96 4.564,80 4.941,07 5.517,62 13 3.587,71 3.982,18 4.194,60 4.607,28 5.177,75 12 3.233,48 3.569,49 4.067,14 4.504,11 5.068,51 11 3.128,79 3.442,05 3.690,86 4.067,14 4.613,36 10 3.018,29 3.322,50 3.569,49 3.818,31 4.291,71 9 2.686,75 2.960,11 3.099,71 3.478,46 3.794,05 2

3 8 2.523,90 2.779,82 2.896,13 3.006,65 3.128,79 3.204,40 7 2.372,68 2.611,14 2.768,18 2.884,50 2.977,58 3.058,98 6 2.331,97 2.564,61 2.680,94 2.797,27 2.872,87 2.954,29 5 2.238,90 2.459,92 2.576,25 2.686,75 2.774,00 2.832,16 4 2.134,21 2.349,43 2.494,82 2.576,25 2.657,68 2.710,01 3 2.105,13 2.314,52 2.372,68 2.465,74 2.541,35 2.605,32 2 1.953,91 2.145,84 2.204,02 2.262,17 2.395,94 2.535,54 1 Je 4 Jahre 1.756,17 1.785,23 1.820,13 1.855,04 1.942,28 Anlage 5b gültig vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 15 4.398,75 4.877,05 5.057,19 5.696,99 6.181,49 6.274,21 14 3.982,60 4.417,39 4.672,07 5.057,19 5.647,28 5.731,99 13 3.672,02 4.075,76 4.293,17 4.715,55 5.299,43 5.378,92 12 3.309,47 3.653,37 4.162,72 4.609,96 5.187,62 5.265,44 11 3.202,32 3.522,94 3.777,60 4.162,72 4.721,77 4.792,59 10 3.089,22 3.400,58 3.653,37 3.908,04 4.392,57 4.458,46 9 2.749,89 3.029,67 3.172,55 3.560,20 3.883,21 3.941,46 8 2.583,21 2.845,15 2.964,19 3.077,31 3.202,32 3.279,70 7 2.428,44 2.672,50 2.833,23 2.952,29 3.047,55 3.130,87 6 2.386,77 2.624,88 2.743,94 2.863,01 2.940,38 3.023,72 5 2.291,51 2.517,73 2.636,79 2.749,89 2.839,19 2.898,72 4 2.184,36 2.404,64 2.553,45 2.636,79 2.720,14 2.773,70 3 2.154,60 2.368,91 2.428,44 2.523,68 2.601,07 2.666,55 2 1.999,83 2.196,27 2.255,81 2.315,33 2.452,24 2.595,13 1 Je 4 Jahre 1.797,44 1.827,18 1.862,90 1.898,63 1.987,92 3

4 In der 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4 um 53,41 Euro. Anlage 5b gültig ab 1. Oktober 2018 15 4.398,75 4.877,05 5.057,19 5.696,99 6.181,49 6.366,93 14 3.982,60 4.417,39 4.672,07 5.057,19 5.647,28 5.816,70 13 3.672,02 4.075,76 4.293,17 4.715,55 5.299,43 5.458,41 12 3.309,47 3.653,37 4.162,72 4.609,96 5.187,62 5.343,25 11 3.202,32 3.522,94 3.777,60 4.162,72 4.721,77 4.863,42 10 3.089,22 3.400,58 3.653,37 3.908,04 4.392,57 4.524,35 9 2.749,89 3.029,67 3.172,55 3.560,20 3.883,21 3.999,71 8 2.583,21 2.845,15 2.964,19 3.077,31 3.202,32 3.279,70 7 2.428,44 2.672,50 2.833,23 2.952,29 3.047,55 3.130,87 6 2.386,77 2.624,88 2.743,94 2.863,01 2.940,38 3.023,72 5 2.291,51 2.517,73 2.636,79 2.749,89 2.839,19 2.898,72 4 2.184,36 2.404,64 2.553,45 2.636,79 2.720,14 2.773,70 3 2.154,60 2.368,91 2.428,44 2.523,68 2.601,07 2.666,55 2 1.999,83 2.196,27 2.255,81 2.315,33 2.452,24 2.595,13 1 Je 4 Jahre 1.797,44 1.827,18 1.862,90 1.898,63 1.987,92 In der 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4 um 106,81 Euro. 2. Die Protokollerklärung zu 8 Absatz 4 Satz 2 der Anlage 13 erhält folgende Fassung: Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2: Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich der Anlage 5b fallen, erhöht sich die Besitzstandszulage ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. und ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. 4

5 3. 11 der Anlage 13 wird wie folgt geändert: a. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 3 bis 4 angefügt: "Für Lehrkräfte der Anlage 4d in einer der n 9 bis 15 wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet. Satz 3 gilt entsprechend bei entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach Anlage 5b. b. Nach Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt: Protokollerklärung zu Absatz 4: Für Lehrkräfte der Anlage 4d, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 der Stufe 6 zugeordnet werden, wird auch die Erhöhung des Unterschiedsbetrages am 1. Oktober 2018 auf den Strukturausgleich angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend bei Lehrkräften in 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach der Anlage 5b. 4. 19 der Anlage 13 wird wie folgt geändert: a. In 19 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 13 werden nach den Worten gilt die Entgelttabelle gemäß Anlage 5b die Worte bis zum 31. Dezember 2016 eingefügt. b. In der Protokollerklärung zu 19 der Anlage 13 wird die Angabe "ab 1.3.2016" durch die Angabe "vom 1.3.2016 bis 31.12.2016" ersetzt. IV. Inkrafttreten 1. Die Regelungen in Abschnitten I und III treten vorbehaltlich der Ziffer 2 rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. 2. Die Regelungen in Abschnitt II sowie in Ziffer 3 des Abschnitts III treten zum 1. Januar 2018 in Kraft. 5