Polizeiliche Vorladung

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ANORDNUNG DER FESTNAHME

Transkript:

https://anwalt-schade.de/ Polizeiliche Vorladung Flattert Ihnen eine Vorladung ins Haus, sollten bei Ihnen die Alarmglocken angehen... Zunächst sollten Sie dem Schreiben entnehmen, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter gehört werden sollen. Beschuldigtenvorladung Werden Sie als Beschuldigter durch die Polizei geladen, dann indiziert dieses, dass der Anfangsverdacht einer Straftat gegen Sie vorliegt. Jetzt ist professionelle Hilfe gefragt. Für den Beschuldigten gilt, dass er der Ladung nicht nachkommen muss. Es ist auch nicht ratsam, dass er der Vorladung nachkommt! In diesem Stadium weiß der Betroffene in der Regel nicht, was konkret ihm vorgeworfen wird und was bereits ermittelt worden ist. Eine Aussage zu machen, wäre deshalb mehr als leichtfertig. Ohne Akteneinsicht geht gar nichts! Seine Rechte kann der Beschuldigte nur effektiv wahrnehmen,

wenn er den gleichen Wissensstand wie die Ermittlungsbehörden hat. Hierzu ist es notwendig, dass ein Anwalt, vorzugsweise ein ausgewiesener Strafverteidiger, Akteneinsicht beantragt. Erst nach Kenntnis des Ermittlungsstandes ist es möglich, eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren besondere Rechte, insbesondere das Recht auf eine faire und gesetzmäßige Behandlung. > Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen < Und von diesem Recht sollte er konsequent Gebrauch machen. Jede unbedachte Äußerung kann im weiteren Verfahren verheerende Folgen haben. Das Recht schweigen zu dürfen gilt auch dann, wenn der Staatsanwalt lädt. Dann muss der Beschuldigte zwar erscheinen, braucht jedoch nichts zur Sache auszusagen. Dreh- und Angelpunkt einer effektiven Verteidigung ist die vollständige Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Suchen Sie also einen versierten Strafverteidiger auf, der sich um Akteneinsicht bemüht. Eine Einlassung zur Sache sollte nur über

Ihren Verteidiger erfolgen, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Ob überhaupt eine Einlassung sinnvoll erscheint, kann erst nach Akteneinsicht entschieden werden. Wie diese Einlassung auszusehen hat, kann ebenfalls erst nach Akteneinsicht entschieden werden. Jede Einlassung ohne Kenntnis des Ermittlungsstandes ist ein Blindflug. Deshalb wird auch ein seriöser Strafverteidiger regelmäßig selbst wenn ihn der Mandant dazu drängt keine Ausführungen zur Sache machen, ohne den Stand der Ermittlungen zu kennen. Erst die Kenntnis des Ermittlungsstandes lässt eine Einschätzung möglich werden, wie ernst die strafrechtlichen Vorwürfe sind und welche Beweismittel dafür vorliegen. Je früher eine effektive Verteidigung einsetzt, umso besser sind die Chancen, dass ein vernünftiges Ergebnis erzielt werden kann. Kümmert sich der Mandant anfangs nicht um die Angelegenheit oder verdrängt er die Sache, so rächt sich das in der Regel. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht, so verschlechtern sich die Chancen eines positiven Ausgangs des Verfahrens deutlich.

Zeugenvorladung Die Zeugenvorladung kann harmloser Natur sein, muss es aber nicht. Auch hier ist äußerste Vorsicht geboten. Sind Sie beispielsweise zufällig Zeuge eines Verkehrsunfalls geworden, so besteht in der Regel kein Grund, der Vorladung nicht nachzukommen. Den Termin können Sie durch Anruf verlegen lassen. Geht es jedoch um einen Vorgang, an dem Sie beteiligt waren, sollten Sie sehr vorsichtig sein und sich kompetent beraten lassen. Es kann nämlich durchaus sein, dass während der Vernehmung die Sache zu kippen droht und sich Ihr Status als Zeuge ohne weiteres in den eines Beschuldigten wandelt. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sollte Sie zwar über diesen Punkt unterrichten; häufig geschieht das jedoch zu spät und das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen. Die gemachten Aussagen werden dann gegen Sie verwandt werden. Es ist misslich, erst in einem späteren Abschnitt des Verfahrens diskutieren zu müssen, ob ein

Beweisverwertungsverbot greift. Einer Vorladung als Zeuge durch die Polizei müssen Sie in der Regel keine Folge leisten, es sei denn, die Vernehmung erfolgt ausdrücklich im Auftrage der Staatsanwaltschaft ( 163 Abs. 3 StPO). Dies muss sich aus der Vorladung ergeben. Vor der Vernehmung eines Zeugen ist dieser in jedem Fall ordnungsgemäß zu belehren und zwar sowohl hinsichtlich seiner Pflichten als auch über das Recht, sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen und insoweit die Aussage verweigern zu dürfen. Auch können Sie sich regelmäßig durch einen Strafverteidiger Ihrer Wahl begleiten lassen. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Vorladung des Zeugen durch den Staatsanwalt verfolgt, was eher die Ausnahme darstellt und indiziert, dass mit Besonderheiten zu rechnen ist. Unklarer Status Ich habe es auch schon erlebt, dass aus der Vorladung nicht ersichtlich ist, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen. Bei diesem eher seltenen Fall ist besondere Vorsicht geboten. Es kann durchaus sein, dass die Ermittlungsbehörden hoffen, dass Sie unbedacht und dann auch

ungeschützt eine Aussage machen, was mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht im Einklang steht. Gerade auch in diesem Fall ist es sinnvoll, einen Strafverteidiger zu beauftragen, der den Status klärt. Engagierte und rechtzeitige Strafverteidigung schützt den Mandanten und kann der Strafverfolgung Grenzen setzen. Remagen, im März 2019