VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Ähnliche Dokumente
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )

Strafrechtliche Informationen für Versicherungsmakler. Mag. Anna Rudel

Willkommen in der Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht. Susanne Reindl-Krauskopf Wien,

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Umgang mit dem Kodex

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger

VO STRAFRECHT Besonderer Teil 1. Einheit. Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2

Strafrecht IV. Betrugs- u. untreueähnliche Delikte. Prof. Dr. D. Klesczewski

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2

Vermögensdelikte. Vermögensschutz im StGB. Vermögen als Ganzes. Täuschung a. Zwang ( Erpressung) 253 ff. Vertrauensmißbrauch 266 Untreue

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Aktuelle Kriminalpolitik

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Betrugs- und untreueähnliche Delikte Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

263 a (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,

Strafrecht, Virtualisierung und Digitalisierung die gute alte Zukunft. Weiterbildungstage SAV, UNIVERSITÄT FREIBURG PROF. DR.

STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 8. Einheit: Beteiligung II

Bezug zu Betrugsmerkmalen. keine irrtumserregende. Täuschungshandlung. Computer betrug, 263 a StGB. Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Schutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten 303 a Datenveränderung 303 b Computersabotage 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und deren mögliche Folgen für BürgermeisterInnen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger

Grundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!

Richtlinien zur Korruptionsprävention für Organmitglieder

A Strafgesetzbuch Anlage 3.2. Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974 i.d.f. BGBl. I Nr. 154/2015 (Auszug - jagdrechtlich relevante Tatbestände)

- F9 Wohnraum- Beschaffungsdarlehen

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Die ganze Wahrheit über Hackingangriffe? Motive und Auswirkungen Daten nützen Daten schützen. Gerhard Haider CEO

Strafrecht Besonderer Teil Band 2: Vermögensdelikte

Textgegenüberstellung

Aktuelle Kriminalpolitik

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag

Übernahme von Geldstrafen & Verfahrenskosten durch den Arbeitgeber

b Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue

Richtlinien zur Korruptionsprävention

Übernahme von Swapverträgen der Stadt Salzburg durch das Land Salzburg im Jahr 2007 (Verdacht auf Untreue nach 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB)

Staatsanwaltschaft erhebt zweite Anklage im Beluga- Verfahren

Lösungsvorschlag Fall 8

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Textgegenüberstellung. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XIII. Autorenverzeichnis...XIX

Textgegenüberstellung

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Erfahrungen mit dem StRÄG 2015

Strafrecht Besonderer Teil I

Strafrecht. Besonderer Teil I

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Lösungsvorschlag Fall 7

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Unternehmen im Strafverfahren

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das StGB geändert wird (GZ /2-II.1/2003)

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

1110/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Personal und Revision Gruppe Interne Revision

19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Täuschung Irrtum Verfügung

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Häufige strafrechtliche Delikte kurz erklärt:

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Initiativantrages und erstattet dazu folgende.

Besonders schwere Fälle des Betrugs 263 Abs. 3 StGB Strafzumessungsregelung Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls

Prof. Dr. Frank Schuster

Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB)

Strafgesetzbuch (StGB)

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

Sicherheitstagung 2010

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Computerbetrug 263a. Schuld. Obj. Subj

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

STRAFRECHTLICHE ASPEKTE DES DROHNENFLUGS

Skript Grundfall Klausurfall STRAFRECHT BT I. Diebstahl Betrug Computerbetrug Untreue Raub Räuberische Erpressung Hehlerei

VO STRAFRECHT Besonderer Teil 3. Einheit. Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Verpflichtungsgesetz

Amtsmissbrauch Anfüttern Anstiftung Abgrenzung. ZVÖ - Fachtagung 02. Februar 2017

Jura Online - Fall: Weihnachtsfeier - Lösung

Lösungsvorschlag Fall 5

Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG

Strafrecht auf dem Bau

Strafrecht Besonderer Teil II

Rechtsvertretung im Fokus des Kriminalstrafrechts

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können

Transkript:

VO STRAFRECHT Besonderer Teil 7. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

VII. Vermögensdelikte

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ( 148a) Betrug an einer Maschine Auch fünf Elemente: Täuschungsgleiche Programmgestaltung od Dateneingabe dadurch Beeinflussen des Ergebnisses einer Datenverarbeitung dadurch Vermögensverschiebung durch Maschine dadurch Vermögensschädigung dadurch unrechtmäßige Bereicherung (im erweiterten Vorsatz verlangt)

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ( 148a) Problem: auch unbefugte Dateneingabe = Beeinflussen? Qualifikationen Gewerbsmäßiges Handeln Wertqualifikationen Keine Privilegierungen (weder 141 noch 150)

Sonderformen betrügerischen Handelns Erschleichung einer Leistung ( 149) Beförderungs- und Zutrittserschleichung 149 Abs 1 Missbrauch von Dienstleistungsautomaten 149 Abs 2 und 3 Kein Missbrauch eines Warenautomaten! Privilegierung bei geringem Entgelt Ermächtigungsdelikt

Sonderformen betrügerischen Handelns Submissionsbetrug ( 168b) Teilnahme am Vergabeverfahren beruhend auf rechtswidrigen Absprachen Problem für 146: va Schadensfeststellung daher eigener Tatbestand ohne Tatbestandsmerkmal Vermögensschaden

Sonderformen betrügerischen Handelns Versicherungsmissbrauch ( 151) Vorbereitungsdelikt! Typische Vorbereitungshandlungen für Missbräuche Erweiterter Vorsatz auf das Verschaffen der Leistung Subsidiarität gegenüber Betrug Tätige Reue in 151 Abs 2

Beispiele 1. B besorgt sich für einen Bankkredit eine Lohnbestätigung als Nachweis seiner Bonität. Er bekommt den Kredit, den er freilich nie zurückzahlen wollte / konnte. a) Die Bestätigung hat er sich selbst im Namen der nicht existenten Firma Y geschrieben. b) Die Bestätigung hat ihm die dafür zuständige X geschrieben. Aus Gefälligkeit gab sie das Gehalt fälschlich mit 3.000,- statt mit 1.500 Euro an.

Beispiele 2. D zündet das Haus seines Freundes F auf dessen Bitten hin an. Er soll 20% der Versicherungssumme dafür bekommen. Noch bevor F die Schadensmeldung an die Versicherung abschicken kann, fliegt der Plan auf. 3. A bestellt sich im Lokal ein Menü und stiehlt sich nach dem Essen ohne Bezahlung davon.

Beispiele 4. E, F und G sind Bauunternehmer. Als die Stadt Wien einen Auftrag ausschreibt, sprechen sie sich wie folgt ab: F und G sollen völlig überhöhte Angebote legen, so dass sie sicher keinen Zuschlag bekommen. E soll etwas günstiger anbieten, aber freilich in Wahrheit immer noch überteuert. Sollte E den Zuschlag bekommen, so sollen F und G für ihre Unterstützung je 5% des Gewinns aus dem Auftrag erhalten. Dementsprechend legen sie die Angebote und E erhält den Auftrag. 5. H bezahlt an der Bankomatkassa mit der Karte des X, der sich damit nicht einverstanden erklärt hat.

Untreue ( 153) Grunddelikt Abs 1 ivm Abs 2 Befugnis des Täters, über fremdes Vermögen zu verfügen od einen anderen zu verpflichten, eingeräumt Missbrauch dieser Befugnis führt zur Vermögensschädigung Missbrauch = unvertretbarer Verstoß gg Regeln, die das Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten schützen

Untreue ( 153) Grunddelikt Abs 1 ivm Abs 2 Subj. Tatseite Wissentlichkeit des Missbrauchs Eventualvorsatz auf Vermögensschädigung Wertqualifikationen Abs 3

Beispiele 1. Der Bankdirektor vergibt einen Kredit, obwohl er weiß, dass der Kreditnehmer ihn nicht wird zurückzahlen können und dass er bei diesen Bonitätsnachweisen des Kunden keinen Kredit mehr vergeben dürfte. 2. Ein Landesrat vergibt ein Wohnbauförderungsdarlehen, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. 3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH bezahlt aus dem Gesellschaftsvermögen wissentlich überhöhte Rechnungen an seinen guten Freund F.

Betrug - 146 StGB Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch 148a StGB (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Erschleichung einer Leistung - 149 Abs 1 und 2 StGB (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren - 168b StGB (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) [Strafaufhebungsgrund]

Versicherungsmißbrauch - 151 Abs 1 StGB Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, 1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder 2. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen läßt, ist, wenn die Tat nicht nach den 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Untreue - 153 StGB (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. (3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.