Kultur und Wissen online? Was dürfen Kultur- & Wissenschaftseinrichtungen Was nicht Dr. Ellen Euler, LL.M. Monsters of Law No 3, Berlin

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Transkript:

Kultur und Wissen online? Was dürfen Kultur- & Wissenschaftseinrichtungen Was nicht Dr. Ellen Euler, LL.M. Monsters of Law No 3, Berlin 02.07.2014

Think Tank Kulturelles Erbe digital

Mitglieder Think Tank Kulturelles Erbe digital

Bestandsaufnahme Nr. Titel 11.08.2013

Priorität Bestandsaufbau Web-Harvesting Einzelrechteklärung Bestandsvermittlung visueller Nachweis des Bestandes Katalogbildschranke Erweiterung Verwaiste Werke Regelung Bestandserhaltung digitale Langzeitarchivierung (redundante Speicherung, DRM, Migration, Konvertierung, Emulation etc.)

Einzelrechteklärung / Verwaiste Werke Web-Harvesting / Digitale Langzeitarchivierung Schwarzes Loch des 20.Jahrhunderts Schwarzes Loch des 21.Jahrhunderts Bild: Alain Riazuelo, CC-BY-SA 3.0

Priorität Was nicht im Netz ist, ist nicht in der Welt Bild: Bengrey CC BY-SA 2.0

Dilemma zwischen Auftrag und Berechtigung Bild: Julia Manzerova, CC BY-ND 2.0

Bestandsaufbau

Web Harvesting 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, 2.zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3.zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4.zum sonstigen eigenen Gebrauch,a)wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b)wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1.die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2.eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3.das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1.zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (4) Die Vervielfältigung a)graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b)eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Web Harvesting 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 1-3 UrhG Zulässig ist einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.

Zwischenergebnis Web Archivierung ist nur in engen Grenzen möglich

Bestandsvermittlung

Bild: Steve Rohde, CC BY-NC-ND 2.0

Archivschranke 53 Abs. 6 UrhG Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

Elektronische Leseplätze 52b UrhG Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Verwaiste Werke 61 Abs. 1 u. Abs. 2 UrhG (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften, 2.Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 3.Tonträger aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.

Verwaiste Werke 61 Abs. 3, 4, 5 UrhG (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist. (4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde. (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt. 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution 61b UrhG Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

Zwischenergebnis Analog ist besser? Es ist bislang nicht ausreichend gelungen die Erfolgsmodelle und Parameter für Teilhabe und Zugang zu Kultur und Wissen der analogen Welt in die digitale zu übertragen.

Bestandserhaltung

Bild: Tom Raftery, CC-BY-SA

Archivschranke 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 1-3 UrhG Zulässig ist einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. Dies gilt nur, wenn zusätzlich: 1.Die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2.Eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3.Das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Archivschranke 53 Abs. 5 UrhG Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

Schranken des Datenbankherstellers 87c UrhG (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1.zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3.für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

Besondere Bestimmungen für Computerprogramme 69d UrhG (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

Zwischenergebnis Amnesie ist ein rechtstreuer Zustand

Fazit

Es besteht Handlungsbedarf Die abschließende Regelung der Schranken in der Richtlinie 2001/29/EG stellt kein taugliches Ventil für die Vielzahl der Nutzungshandlungen dar, für grundsätzlich zu billigende Handlungen ohne wirtschaftliche Bedeutung. Bestandsaufbau und Bestandserhaltung von Gedächtnisinstitutionen liegen im Interesse aller am urheberrechtlichen Wertschöpfungsprozess Beteiligten und sind daher ohne Wenn und Aber zuzulassen. Bei der Bestandsvermittlung muss zumindest die Nachweisfunktion über das Internet gewährleistet werden können. Katalogbildschranke

Handlungsoptionen

Vision Gesucht wird eine tragfähige urheber- und lauterkeitsrechtliche Kommunikationsinfrastruktur für das Internet Bild: Mads Bodcker, CC-BY 2.0

Handlungsoptionen des Gesetzgebers Möglichkeiten: Flexibilisierung durch unbestimmte Rechtsbegriff bzw. Fair - Use Mehr zweckorientierte Formulierung der Schranken ohne nach Verwertungsformen u. Privilegierten zu unterscheiden Schutzumfang reduzieren durch Herabsetzung Schutzfrist bzw. Anhebung Schutzvoraussetzungen Mehr Abwehrrechte in Form einer defence für die Freihaltung des Nährbodens neuer Schöpfungen Weniger Ausschließlichkeitsrechte, mehr bloße Vergütungsansprüche liability rules

Handlungsoptionen des Gesetzgebers Beschränkter Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers: Verfassungsrechtliche Vorgaben abschließender Schrankenkatalog in Richtlinie 2001/29/EG 3-Stufen-Test

Web Harvesting Vorschlag zu einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke Von Prof. Katharina Durantaye Siehe Monsers of Law No 1

Schrankenregelung für Bibliotheken, Museen und Archive YY Bibliotheken, Museen und Archive (1) Zulässig ist das Herstellen oder Herstellenlassen von Vervielfältigungsstücken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen oder durch Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zweck verfolgen, zur Archivierung 1. von Werken aus ihrem eigenen Bestand, 2. von öffentlich zugänglich gemachten Werken, die ohne vorherige Anmeldung unentgeltlich für jedermann zum vollautomatisierten Abruf bereitstehen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (2) Zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von veröffentlichten Werken aus dem eigenen Bestand durch die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zur Zugänglichmachung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und privater Studien an eigens dafür eingerichteten elektronischen Terminals in ihren Räumlichkeiten, wenn die Nutzung durch die Einrichtungen geboten ist. (3) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung veröffentlichter Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken 1. im Wege des Post- und Faxversands, sofern die Nutzung durch den Besteller nach 53 zulässig ist, 2. auch in sonstiger elektronischer Form, sofern die Nutzung durch den Besteller nach 53 zulässig ist und keinen kommerziellen Zwecken dient, 3. auch in sonstiger elektronischer Form zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, wenn dies keinen kommerziellen Zwecken dient, wenn und soweit die Vervielfältigung in ihrem Umfang geboten ist. (4) 1Für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 2 sowie die Vervielfältigung und Übermittlung nach Absatz 3 ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 3 54 bis 54h bleiben unberührt.

Deutsche Digitale Bibliothek Bin ich Bibliothek, Museum oder Archiv Bild: Axel Scheffler HEDUDA

In der Zwischenzeit?

No Risk No Fun

Literatur zum Nachlesen Pflichtexemplare im digitalen Zeitalter Ist alles geregelt oder besteht Nachbesserungsbedarf? Zus. mit Steinhauer, E. In: Die Digitale Bibliothek und ihr Recht ein Stiefkind der Informationsgesellschaft?, 2014, 109-140 Bildstörung: Zur Notwendigkeit einer urheberrechtlichen Privilegierung für Vorschaubilder und Katalogbilder im Internet In: Computer und Recht 2013, 616-620 Digitale Langzeitarchivierung - das Kulturelle und die Digitale Amnesie Zus. mit Steinhauer, E. In: Informationen AWV 2012 Special Webarchivierung, 30-33 Museen, Bibliotheken und Archive in der Europäischen Union Plädoyer für die Schaffung des notwendigen urheberrechtlichen Freiraums Zus. mit Dreier, T. / Fischer, V. / van Raay A. In: ZUM 2012, 273-281 DFG Rechtsgutachten zur digitalen Langzeitarchivierung In: veröffentlicht auf dem e-doc Server Universität Berlin 2011 Das kulturelle Gedächtnis im Zeitalter digitaler vernetzter Medien und sein Recht Erschienen im Bock Verlag 2011, 392 Seiten Digitale Langzeitarchivierungals Thema für den 3. Korb zum Urheberrechtsgesetz; Urheberrechtliche Probleme der digitalen Langzeitarchivierung Zus. mit Steinhauer, E. / Bankhardt, C. In: Bibliotheksdienst 45 (3/4), 2011, 322-330 Recht am Bild der eigenen Sache? - Wie frei sind gemeinfreie Kulturgüter In: AfP 2009, 459 464 Zur Langzeitarchivierung digital aufgezeichneter Werke und ihrer urheberrechtlichen Einordnung und Beurteilung In: AfP 2008, 474-482 Web-Harvesting vs. Urheberrecht Was Bibliotheken und Archive dürfen und was nicht In: Computer und Recht 2008, 64 68

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