Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten

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1 Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten Urheberrecht 01/2006 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 1 Aktuelles zur Gesetzgebung Für Verlage 2 Verfügungsverbot über noch unbekannte Nutzungsarten 3 Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, etc. 4 Kopienversand auf Bestellung 5 Urhebereinwilligung bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch 6 Gesetzliche Vergütungsansprüche 7 Vergütungspflicht von Geräteherstellern Für alle 8 Privatkopien 9 Zitate Allgemeines 1 Aktuelles zur Gesetzgebung Das Kabinett hat am 22. März 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft muss noch durch das förmliche Gesetzgebungsverfahren. Das zu beschließende Gesetz ist der sogenannte Zweite Korb der Novellierung des Urheberrechts, nachdem der Erste Korb Ende 2003 die zwingenden Vorgaben der entsprechenden EU- Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt hat. Der im September 2004 vorgestellte Referentenentwurf, an welchem Verbandsvertreter, Wissenschaftler und Praktiker sowie Vertreter der Länder mitgewirkt hatten, wurde aufgrund des Meinungsbildungsprozesses in der Öffentlichkeit (z. B. im offiziellen Online-Forum) noch geändert. Sollte der vorliegende Entwurf 1:1 umgesetzt werden, ergeben sich für Verlage wie Private erhebliche Änderungen, auf welche im Folgenden näher eingegangen wird. Seite 1 von 6

2 Für Verlage 2 Verfügungsverbot über noch nicht bekannte Nutzungsarten Das Verbot, über noch unbekannte Nutzungsarten, welches bisher in 31 Abs. 4 UrhG statuiert war, wird aufgehoben. Der neue 31a UrhG räumt den Urhebern die Möglichkeit ein, Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten einzuräumen. Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schriftform. Das Gesetz gesteht dem Urheber ein Widerrufsrecht zu, welches er ausnutzen kann, solange der Vertragspartner noch nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen. Nach der Gesetzesbegründung trägt der Vertragspartner des Urhebers die Beweislast dafür, dass er bereits mit der Nutzung in der neuen Nutzungsart begonnen hat. Eine Einschränkung des Widerrufsrechts wird für den Fall normiert, dass bereits eine Vergütung für die Nutzung der neuen Nutzungsart vereinbart wurde. Diese Vereinbarung kann auch schon getroffen worden sein, bevor die neue Nutzungsart bekannt war (z. B. prozentuale Vergütung an allen Nutzungen in allen Nutzungsarten)! Um eine Auswertungsblockade bei Werken zu verhindern, an denen viele Mitwirkende einzeln über Widerrufsrechte verfügen, stellt der Gesetzesentwurf im neuen 31a Abs. 3 UrhG klar, dass die einzelnen Urheber ihr Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben können. Die Norm soll dabei jede über den Verwerter erfolgende Zusammenfügung von Beiträgen erfassen. Der neu einzufügende 137 l UrhG enthält eine Übergangsregelung für neue Nutzungsarten. Es soll eine Fiktion normiert werden, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als ebenfalls eingeräumt gelten, sofern der Urheber dem anderen alle (zu diesem Zeitpunkt bekannten) wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich, sowohl räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt hat, und der Urheber dem anderen gegenüber nicht der Nutzung widerspricht. In diesem Zusammenhang steht auch der neu einzufügende 32 c, der sich mit der Vergütung für später bekannte Nutzungsarten befasst. Es soll klargestellt werden, dass dem Urheber bei Aufnahme der Nutzung in einer neuen Nutzungsart eine gesonderte angemessene Vergütung vom Vertragspartner zu beanspruchen hat. Die Angemessenheit der Vergütung beurteilt sich nach 36 UrhG. 3 Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, etc. Für Verlage, die Lehrbücher und Zeitschriften mit Forschungsinhalt publizieren, dürfte in der Praxis äußerst wichtig die neu einzufügende Regelung des 52b UrhG sein. Sein Text soll wie folgt lauten: Zulässig ist, veröffentlichte Werke ausschließlich in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Wird bisher durch 52a UrhG die öffentliche Zugänglichmachung für Forschung und Unterricht in Teilen erlaubt, so soll es nach 52b UrhG nun für Bibliotheken, Museen oder nichtkommerzielle Archive möglich sein, ganze Werke an eingerichteten elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise wie in analoger Form nutzen zu können. Begründet wird dies mit dem Bildungsauftrag der o.g. Einrichtungen sowie mit der Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung. Der Gesetzesentwurf eröffnet für Bibliotheken etc. nun die Möglichkeit, sämtliche Werke, die in ihren Beständen sind, zu digitalisieren, und an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Seite 2 von 6

3 Einschränkungen soll die neue Vorschrift in den Bereichen erfahren, als über die Nutzung der entsprechenden Werke bereits vertragliche Regelungen bezüglich der Nutzung in digitaler Form bestehen. Die Bibliotheken etc. dürfen auch nur eigene Bestände zur Verfügung stellen, d. h. ein Exemplar muss bereits von der Institution erworben worden sein. Die Zugänglichmachung darf nur in den Räumen der Institution erfolgen, also nicht online. Eine Beschränkung dahin gehend, dass nicht mehr Exemplare eines Werks gleichzeitig an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemacht werden dürfen, als die Institution tatsächlich in der Sammlung hat, wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Die Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung soll durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes sollen die Einbußen der Urheber durch sog. Selbstverpflichtungserklärungen der Bibliotheken abgefedert werden. Fraglich ist jedoch, ob dies tatsächlich den gewünschten Effekt hat. Umsatzeinbußen werden nicht durch den Rückgang von Bibliotheksbestellungen zu befürchten sein, sondern vielmehr durch den Rückgang von sonstigen Verkäufen an Bibliotheksnutzer. War z. B. bislang in einer Bibliothek nur ein oder wenige Exemplare besonders begehrter Bücher vorhanden, so tätigten doch viele (frustrierte) Nutzer die Anschaffung des entsprechenden Buches. Nach Inkrafttreten des 2. Korbes werden den Bibliotheksnutzern jedoch so viele Exemplare zur Verfügung stehen, wie die Bibliothek entsprechende Leseplätze hat. Die Selbstverpflichtungserklärung der Bibliotheken dürfte kein approbates Mittel sein, um die rückgängigen Verkäufe aufzuhalten. 4 Kopienversand auf Bestellung Mit dem neu einzuführenden 53a UrhG wird es öffentlichen Bibliotheken erlaubt, auf Einzelbestellung einzelne in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Beiträge sowie kleine Teile eines erschienenen Werkes zu vervielfältigen und im Weg des Post- oder Faxversands zu übermitteln. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Besteller auf ein Vervielfältigungsrecht nach 53 UrhG (Privatkopie, siehe Rn. 8) berufen kann. Der Gesetzgeber geht nach seiner Begründung davon aus, dass damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit geschaffen wird. Der BGH entschied im Jahr 1999, dass eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist, ein gut ausgebautes schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen benötige. Einschränkungen erfährt das Vervielfältigungs- und Übersendungsrecht in sonstiger elektronischer Form. Demnach dürfen die entsprechenden Beiträge nur in grafischer Form übermittelt werden, und ein entsprechendes Angebot des Urhebers darf nicht bestehen. In der Gesetzesbegründung wird nicht verkannt, dass ein unbegrenzter elektronischer Kopienversand auch dann, wenn ein Verlag selbst die Zeitschrift oder das Werk in elektronischer Form zum Abruf anbietet, dem Verlag nicht zumutbar ist, weil es die Verwertung des Verlags stark beeinträchtigen würde. Der Gesetzgeber geht jedoch von einer bestehenden Schranken-Schranke aus: Die Interessen der Verlage müssen nur berücksichtigt werden, als deren eigene Angebote in elektronischer Form zu angemessenen Konditionen gemacht werden. In Abwägung mit dem Interesse an schneller Informationserlangung kommt der Gesetzgeber zu dem Schluss, dass die Übermittlung in sonstiger elektronischer Form gestattet sein soll, wenn die betreffenden einzelnen Beiträge sowie kleine Teile eines erschienen Werkes nicht zu jeder Zeit von jedem Ort aus dem Nutzer im vom Besteller gewünschten Umfang zugänglich sind. Die Beschränkung auf den gewünschten Umfang ist zumeist das fatale für Verlage, die Ihre Zeitschriften auch online anbieten. Der Gesetzgeber wollte lt. Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf Rücksicht nehmen, dass der Besteller, der nur einen einzelnen Beitrag einer Fachzeitschrift lesen möchte, nicht andere von ihm nicht benötigte Zeitschriftenbeiträge im Paket erwerben muss. Dementsprechend kann der betreffende Verlag den elektronischen Bibliotheksversand nur verhindern, indem er die entsprechenden einzelnen Artikel selbst zum elektronischen Versand bereithält. Seite 3 von 6

4 5 Urhebereinwilligung bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch Gemäß dem Gesetzesentwurf soll der 46 UrhG eine Erweiterung erfahren. Demnach ist für die o.g. Nutzung nach Veröffentlichung der betreffenden Werke die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Damit soll ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermieden werden. 6 Gesetzliche Vergütungsansprüche Künftig soll in 63a S. 2 UrhG klargestellt werden, dass Urheber ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche auch an Verlage abtreten können. Bisher lautete die gesetzliche Regelung dahin, dass die Urheber auf ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht im Voraus verzichten konnten und diese allenfalls im Voraus an eine Verwertungsgesellschaft abtreten konnten. Gemäß dem Gesetzesentwurf können die Rechte auch im Voraus mit der Einräumung des Verlagsrechts an einen Verleger abgetreten werden, sofern der Verleger die Vergütungsansprüche durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. 7 Vergütungspflicht von Geräteherstellern Die im Gesetzesentwurf neu gefassten 54 bis 54 h UrhG regeln die Vergütungspflicht, welche die Hersteller, Händler oder Importeure oder Betreibern von Geräten und Speichermedien, die zur Herstellung von Vervielfältigungen benutzt werde, betrifft. Im Folgenden sollen die wichtigsten Eckpunkte genannt werden: - Für die Vergütungshöhe ist die tatsächliche nennenswerte Nutzung maßgebend. Hierfür muss sowohl die private als auch die gewerbliche Nutzung erfasst werden. Den Geräten immanente technische Schutzmaßnahmen werden dabei berücksichtigt. - Bei Multifunktionsgeräten muss auf den Grad der tatsächlichen Kopiernutzung abgestellt werden; es besteht eine Obergrenze von 5 % des Kaufpreises. - Wahrnehmung der Ansprüche erfolgt wieder durch Verwertungsgesellschaften - Kontrollbesuche bei Betreibern von Kopierläden sollen gesetzlich ermöglicht werden, nachdem der BGH dies 2003 anders beurteilte. Für alle 8 Privatkopien Bislang erlaubte 53 UrhG einzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch (also nicht Erwerbszwecken dienend) auf beliebigen Trägern, sofern sie sich nicht gegen technische Schutzmaßnahmen durchsetzten und zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen verwendet wurden. Jetzt soll der Voraussetzungskatalog um den Punkt erweitert werden, dass zur Vervielfältigung auch keine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet werden dürfen. Diese Schrankenverschärfung zielt gegen den Download von Daten, die zwar nicht rechtswidrig hergestellt wurden (z. B. erlaubte Privatkopie) aber unerlaubter weise öffentlich zugänglich gemacht wurden (Einstellen zum Download). Die Beweispflicht für die Offensichtlichkeit der rechtswidrigen Herstellung oder unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung liegt beim Rechtsinhaber. Damit in unmittelbaren Zusammenhang steht die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien, deren Typen tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden. (siehe Rn. 7). Der Zulässigkeitskatalog des 53 UrhG (Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, Aufnahme in ein eigenes Archiv, zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen oder Seite 4 von 6

5 zum sonstigen eigenen Gebrauch) wurde insofern verschärft, als das eigene Archiv, an das bisher schon die Anfordrungen gestellt wurden, dass es sich um Papiervervielfältigungen handelte, die Nutzung auschließlich analog stattzufinden hatte oder das Archiv keinen wirtschaftlichen o- der Erwerbszweck verfolgt, im öffentlichen Interesse tätig sein muss. Ferner muss die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zu diesem Zweck geboten sein. Bezüglich der Strafbarkeit von Privatkopien, die nicht unter die Erlaubnistatbestände des 53 UrhG fallen, war die Einführung einer sog. Bagatellklausel heftig umstritten. Noch im Januar 2006 befand sich eine derartige Regelung im Referentenentwurf. In der letzten vom Kabinett am beschlossenen Version ist eine Bagatellklausel jedoch nicht mehr enthalten, so dass es wie bisher gem. 106 UrhG bei der Strafbarkeit bleibt, sofern ein Kopierschutz umgangen wurde oder die Quelle offensichtlich rechtswidrig war. 9 Zitate Die Schranke der Zitierfreiheit soll im neuen 51 UrhG vorsichtig erweitert werden. Bislang war die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe gem. 51 UrhG nur möglich, sofern in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zu Erläuterung des Inhalts aufgenommen wurden, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden oder einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt wurden. Die bisher abschließend geregelten Fälle der Zitierfreiheit werden nun als Beispiele angeführt. 51 Satz 1 UrhG wird zur Generalklausel für die Zitierfreiheit erweitert. Er soll wie folgt lauten: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in Ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Ansprechpartner: RAin Katrin Höcherl Tel.: 089 / k.hoecherl@mosig-wp.de Seite 5 von 6

6 gibt im Allgemeinen Gesetzesvorhaben, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Wir bitten deshalb, die Beiträge bei Anwendung im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler, für die eine Haftung nicht übernommen werden kann, zu vermeiden. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Für Fragen wenden Sie sich bitte an Kanzlei Jürgen Mosig Wirtschaftsprüfer Steuerberater Arabellastr. 5/1, München Tel.: +49 (89) , Fax.: +49 (89) Internet: Seite 6 von 6

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