MatrixKapitalerträge.doc 06.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien Übersicht zur Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen natürlicher Personen ab 2011 DEPOT BEI INLÄNDISCHER BANK DEPOT BEI AUS- LÄNDISCHER BANK Einkünfte aus der Überlassung von Kapital - Zinsen aus privaten Kapitalforderungen (zb Privatdarlehen, Gesellschafterdarlehen) - Kapitalerträge aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren - Gewinnanteile echter stiller Gesellschafter Besteuerung zum ESt-Tarif - Dividenden und sonstige Bezüge aus Kapitalgesellschaften - Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen Endbesteuerung 25 % KESt Veräußerungsgewinne Einkünfte aus der realisierten Wertsteigerung inkl. Stückzinsen Endbesteuerung 25 % KESt Einkünfte aus Derivaten Einkünfte aus der Veräußerung sowie sonstigen Abwicklung, Differenzausgleich, Stillhalterprämie Endbesteuerung 25 % KESt 53 Besteuerung zum ESt-Tarif 25 % Sondersteuer 25 % Sondersteuer 25 % Sondersteuer
KESt neu_1.doc 06.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen einer natürlichen Person ab 2011 1. Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte Steuersätze Veranlagung Verlustausgleich Einkünfte aus der Überlassung von Kapital 27 Abs 2 EStG Dividenden oder sonstige Bezüge aus AG und GmbH Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen einschließlich Nullkuponanleihen Einkünfte aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter Dazu gehören gem 27 Abs 5 EStG auch: - Besondere Entgelte und Vorteile, die neben oben angeführten Einkünften gewährt werden, zb Sachleistungen, Boni - Von Abzugsverpflichteten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge - Einkünfte aus bestimmten Kapitalversicherungen mit Laufzeit von weniger als 15 Jahren - Zeitanteilige Kapitaleinkünfte bei Wegzugsbesteuerung - Zuwendungen von Privatstiftungen oder vergleichbaren ausländ. Stiftungen (ausgenommen Substanzauszahlungen) Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen = Einkünfte aus der realisierten Wertsteigerung von Kapitalvermögen einschließlich Stückzinsen, 27 Abs 3 EStG Veräußerungsgewinne, unabhängig von Beteiligungsausmaß und -dauer Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten Einkünfte aus der Einlösung und sonstigen Abschichtung, zb Tilgung von Wertpapieren Dazu gehören auch Veräußerungsfiktionen, 27 Abs 6 EStG: - Entnahme und Ausscheiden von Wertpapieren aus einem Depot - Untergang von Anteilen aufgrund Liquidation einer Körperschaft - Veräußerung von Dividenden- oder Zinsscheinen ohne Veräußerung des zugehörigen Wirtschaftsgutes (stripped bonds) - Zufluss anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Realisierung des zugehörigen Wirtschaftsgutes = Stückzinsen - Wegzugsbesteuerung (allerdings Aufschuboption bei Wegzug in ein anderes EU-Land) Anmerkung: ab 1.10.2011 treten 30 EStG, Spekulationsgeschäfte für Kapitalanlagen und 31 EStG, Veräußerungen von Beteiligungen außer Kraft. Der Spekulationstatbestand besteht nur mehr außerhalb des Kapitalvermögens, insbesondere für Liegenschaften. = Einkünfte aus Kapitalvermögen gem 27 EStG Einkünfte aus Derivaten = Termingeschäfte (zb Optionen, Futures, Swaps) und sonstige derivative Finanzinstrumente, zb Indexzertifikate, 27 Abs 4 EStG Differenzausgleich Stillhalterprämie Einkünfte aus der Veräußerung Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung 54
KESt neu_1.doc 11.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien Bestimmte positive und negative Einkünfte gem 27a Abs 2 EStG - Zinsen aus privaten Kapitalforderungen (zb Privatdarlehen, Gesellschafterdarlehen) - Kapitalerträge aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren sowie Immobilienfondsanteilen (private placement) - Gewinnanteile als stiller Gesellschafter - Einkünfte aus bestimmten Kapitalversicherungsverträgen mit Laufzeit < 15 Jahren - Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen - Einkünfte aus Pensions- und Leihgeschäften ohne Beteiligung einer Bank als Entleiher oder Pensionsnehmer Normaler Einkommensteuertarif - Kein KESt-Abzug, keine Endbesteuerung - Veranlagungspflicht zur Einkommensteuer, ESt zum Tarif - Kein Abzugsverbot gem 20 Abs 2 EStG - Verlustanteile als echter stiller Gesellschafter können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden; sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus dieser Beteiligung zu verrechnen (Wartetaste) Achtung: Vor dem BBG unterlagen Gewinnanteile stiller Gesellschafter und Kapitalerträge aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren dem KESt-Abzug ohne Endbesteuerungswirkung! = Einkünfte aus Kapitalvermögen gem 27 EStG Alle übrigen Einkünfte gem 27 Abs 2-4 EStG Positive Einkünfte unterliegen gem 27a Abs 1 EStG dem Sondersteuersatz von 25 % Auszahlende bzw. depotführende Stelle im Inland 25 % Kapitalertragsteuer - Kapitalertragsteuer 25 % mit Endbesteuerungswirkung - Option zur Regelbesteuerung mit KESt-Anrechnung - Abzugsverbot für mit Einkünften in Zusammenhang stehende Ausgaben, 20 Abs 2 EStG Auszahlende bzw. depotführende Stelle im Ausland oder gar keine auszahlende bzw. depotführende Stelle zb bei Veräußerung GmbH-Anteile 25 % Sondersteuer - Veranlagungspflicht zur Einkommensteuer, 25 % Sondersteuersatz - Option zur Regelbesteuerung - Abzugsverbot gem 20 Abs 2 EStG Negative Einkünfte Veräußerungsverluste, Verluste aus Derivaten und sonstige Verluste.. können im Veranlagungsweg mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (Veräußerungsgewinnen und auch mit laufenden positiven Kapitaleinkünften) ausgeglichen werden, wenn diese a) der 25 % KESt oder dem 25 % Sondersteuersatz unterliegen b) und es sich bei den positiven Einkünften - weder um Zinserträge aus Geldeinlagen und sonstigen Bankforderungen (zb Zinsen aus Sparguthaben und Zinsen aus Girokonten) - noch um Zuwendungen aus Privatstiftungen handelt. Nach der in der Literatur vertretenen Ansicht können Veräußerungsverluste aus Neubeständen mit laufenden positiven Einkünften aus Altbeständen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Spekulationsgewinnen aus Altbeständen ist nicht zulässig. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch vorgetragen werden (kein Verlustvortrag). 55
56 2. Regelbesteuerungsoption, 27a Abs 5 EStG Option zur Tarifveranlagung für alle Kapitaleinkünfte, dh es müssen alle Kapitalerträge, die dem KESt-Abzug bzw. dem Sondersteuersatz von 25 % unterliegen, einbezogen werden. Nur sinnvoll, wenn der laufende ESt-Tarif geringer als 25 % ist. Auch bei Option zur Regelbesteuerung sind die Kapitaleinkünfte ohne Abzug von Werbungskosten anzusetzen, VfGH vom 17.6.09, B 53/08. Achtung: Ab 1.10.2011 werden Dividenden zum normalen Tarif veranlagt (Halbsatz-Verfahren für Dividenden nicht mehr anwendbar, 37 Abs 4 EStG entfällt ab 1.10.2011). 3. Steuerbefreiungen Zinsen in Höhe von maximal 4 % bei steuerbegünstigten Wohnbauanleihen, wie bisher. Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten aus Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, 27 Abs 7 EStG. Die Befreiung für junge Aktien und Genussscheine isd BeteilligungsfondsG wird ab 1.1.2011 parallel zum Auslaufen der Sonderausgabenbegünstigung abgeschafft. Der Entfall gilt für Anschaffungen ab 1.1.2011, 124b Z 183 EStG. Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen im Rahmen eines vor 1.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes im Zusammenhang mit Schaffung von Eigenheim oder Wohnraum sowie Wohnraumsanierung, Details 124b Z 185 lit d EStG. 4. Veranlagung von Kapitaleinkünften Verpflichtende Veranlagung Option zur Veranlagung Besonderer Steuersatz 25 % Normaler Einkommensteuertarif Besonderer Steuersatz 25 % Normaler Einkommensteuertarif Kapitalerträge ohne Steuerabzug, zb Veräußerung privater GmbH-Anteile oder Kapitalerträge auf ausländischem Wertpapierdepot (ohne auszahlende Stelle im Inland) Kapitalerträge mit Steuerabzug aber ohne Endbesteuerungswirkung: Einkünfte aus Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten im Betriebsvermögen Sonderfall: Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten, wenn zuvor die fiktiven Anschaffungskosten gem 93 Abs 4 EStG angesetzt wurden Bei Vorliegen von Kapitaleinkünften, die dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen, ua. - Zinsen aus privaten Kapitalforderungen (zb Privatdarlehen, Gesellschafterdarlehen) - Kapitalerträge aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren (private placement) - Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter - Einkünfte aus bestimmten Kapitalversicherungsverträgen mit Laufzeit von weniger als 15 Jahren Verlustverrechnung gem 27 Abs 8 EStG Veräußerungsgewinne bestimmter Tilgungspläne auf Antrag steuerfrei, 124b Z 185 lit d EStG Korrektur bei zuviel einbehaltener KESt, zb bei schwarzen Fonds mit Selbstnachweis ausschüttungsgleicher Erträge gem 40 Abs 2 Z 4 InvFG Regelbesteuerungsoption gem 27a Abs 5 EStG, wenn individueller Steuersatz unter 25 % liegt Anrechnung ausländischer Steuern gem 97 Abs 2 EStG KESt neu_2.doc 08.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien
57 5. Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten, 27a Abs 4 EStG Die steuerlichen Anschaffungskosten sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bei Veräußerungsgeschäften maßgebend. Die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten bildet die Basis für die Kapitalertragsteuer. Entgeltlicher Erwerb Im Privatvermögen: Anschaffungskosten OHNE Anschaffungsnebenkosten Typische Anschaffungsnebenkosten sind Transaktionsspesen. Der Ausgabeaufschlag bei Erwerb eines Investmentfondsanteils stellt nach dem Gesetzeswortlaut und nach aktueller Auffassung des BMF Anschaffungsnebenkosten dar. So auch Rz 153 InvFR. In der Literatur wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass der Ausgabeaufschlag Teil der Anschaffungskosten ist. Im Betriebsvermögen: Anschaffungskosten MIT Anschaffungsnebenkosten Unentgeltlicher Erwerb Anschaffungskosten der Rechtsvorgängers sind maßgebend Fiktive Anschaffungskosten dann anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige die historischen Anschaffungskosten bei Depotwechsel oder Depoteinlage nicht nachweist, 93 Abs 4 EStG Fiktive Anschaffungskosten = Gemeiner Wert bei Depoteinlage abzüglich 0,5 % für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat, mindestens aber 50 % des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Einlage. Weist der Steuerpflichtige die Anschaffung vor dem 1.1.2011 nicht nach, ist von einer Anschaffung zum 1.1.2011 auszugehen. Bei späterer Veräußerung solcher mit fiktiven Anschaffungskosten bewerteter Wertpapiere entfaltet der KESt-Abzug durch die Bank keine Endbesteuerungswirkung. Im Rahmen der Veranlagung hat der Steuerpflichtige sowohl Anschaffungskosten als auch Anschaffungszeitpunkt nachzuweisen. Sukzessiver Erwerb von Wertpapieren mit derselben Wertpapierkenn-Nummer 27a Abs 4 Z 3 EStG Erfolgt nach dem 1.1.2011 der Erwerb von gleichen Wertpapieren in mehreren Tranchen, zb beim Fonds-Sparen, dann ist für diese Wertpapiere der gewogenen Durchschnittspreis anzusetzen. Befindet sich ein bestimmtes Wertpapier per 31.12.2010 im Depot eines Anlegers und erwirbt der Anleger ab dem 1.1.2011 weitere Anteile des betreffenden Wertpapiers, so muss eine Trennung zwischen Alt- und Neubestand sichergestellt werden. Dies geschieht in der Bankenpraxis unterschiedlich: Durch Eröffnung eines Sub-Depots für den Altbestand oder durch Ausweis dieses Wertpapiers in zwei getrennten Positionen. Bei teilweiser Veräußerung der Wertpapiere kann der Anleger wählen, ob er Wertpapiere aus dem steuerfreien Altbestand oder dem KEStpflichtigen Neubestand veräußert. KESt neu_2.doc 08.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien
KESt neu_2.doc 08.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien 6. Depotübertragungen Ausnahmen von der Veräußerungsfiktion Veräußerungsfiktion, 27 Abs 6 EStG: Als Veräußerung gelten auch die Entnahme und das sonstige Ausscheiden von Wertpapieren aus einem Depot, jedoch mit nachstehenden Ausnahmen. Depotübertragung desselben Anlegers Übertragung auf ein anderes Depot bei derselben inländischen Bank Wertpapierdaten bei Bank vorhanden Steuerneutral, weil die depotführende Stelle alle für den Steuerabzug notwendigen Informationen hat Übertragung auf ein Depot bei einer anderen inländischen Bank Datenweiterleitung an andere Bank Steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige die übertragende Bank beauftragt, die erforderlichen Daten über die Anschaffungskosten der Wertpapiere an die andere Bank weiterzuleiten. Die andere Bank übernimmt den späteren KESt-Abzug. Übertragung auf ein Depot bei einer anderen ausländischen Bank Datenweiterleitung an Finanzamt durch Mitteilung der inländischen Bank Steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige die übertragende Bank beauftragt, dem Finanzamt die erforderlichen Daten weiterzuleiten. Da die ausländische Bank keinen späteren KESt- Abzug vornehmen kann, muss das Finanzamt die spätere Besteuerung sicherstellen - Entbindung von Bankgeheimnis. Übertragung zwischen zwei ausländischen Banken Datenweiterleitung an Finanzamt durch den Steuerpflichtigen selbst Steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige die erforderlichen Daten an Finanzamt weiterleitet Unentgeltliche Depotübertragung zwischen verschiedenen Anlegern, zb bei Erbschaft oder Schenkung Übertragung von einer inländischer Bank an eine andere Bank Datenweiterleitung durch Steuerpflichtigen oder Mitteilung inländischer Bank an Finanzamt Steuerneutral, wenn Nachweis der Wertpapierdaten durch Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen (Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) an die inländische Bank erfolgt oder Beauftragung inländischer Bank zur Datenweiterleitung an Finanzamt Entbindung von Bankgeheimnis Übertragung von einer ausländischer Bank an eine andere Bank Datenweiterleitung durch Steuerpflichtigen selbst Steuerneutral, wenn Nachweis der Wertpapierdaten durch Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen (Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) an die inländische Bank erfolgt 58 Werden bei Depotübertragungen oben genannte Voraussetzungen zur Steuerneutralität nicht erfüllt, dann gilt die Depotübertragung als Veräußerung der Wertpapiere. Die inländische übertragende Bank hat den KESt-Abzug vorzunehmen. Sie kann die herauszugebenden Wertpapiere bis zum Ersatz der anfallenden Kapitalertragsteuer zurückbehalten, 95 Abs 3 Z 3 EStG.
KESt neu_2.doc 11.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien 7. Stückzinsen 27a Abs 3 und 27 Abs 6 Z 4 EStG Stückzinsen galten bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 als laufende Einkünfte, beim Kauf von Anleihen und Investmentfonds wurde die KESt auf Stückzinsen gutgeschrieben. Ab 2011 sind Stückzinsen Teil des Anschaffungs- bzw. Veräußerungspreises. Das bedeutet, dass Stückzinsen- sowie Kapitalertragsteuerabgrenzungen auf eingekaufte Zinserträge ab 2011 entfallen können. Für Investmentfonds entfallen daher auch die täglichen KESt- Meldungen an die Österreichische Kontrollbank OeKB. Das alte KESt-System inklusive der KESt-Gutschrift für Stückzinsen gilt für Forderungswertpapiere, die vor dem 1.10.2011 erworben wurden, weiter. Darstellung Stückzinsen anhand eines Beispiels 1.1.Jahr 1 1.4.Jahr 3 31.10.Jahr 6 1.1.Jahr 7 Begebung einer Anleihe am mit 1.000 1.000 Rechtslage bis Budgetbegleitgesetz Rechtslage ab Budgetbegleitgesetz 2011 Erwerb der Anleihe um 1.000 zuzüglich Stückzinsen von 40 1.040 Steuerliche Anschaffungskosten 1.000 KESt-Gutschrift von 25 % von 40 = 10 Steuerliche Anschaffungskosten 1.040 Steueroptimierter Kauf bzw. Verkauf von Forderungswertpapieren Veräußerung der Anleihe um 1.000 zuzüglich Stückzinsen von 60 1.060 Veräußerungserlös null Laufende Einkünfte 60 davon 25 % KESt = 15 Jahr 3 bis Jahr 6: KESt insgesamt: -10 + 15 = 5 Veräußerungserlös 1.060 abzüglich An.kosten von 1.040 ergibt Veräußerungsgewinn 20 davon 25 % KESt = 5 Jahr 3 bis Jahr 6: KESt insgesamt: 5 Alternative statt Veräußerung: Tilgung der Anleihe zu 1.000 keine steuerliche Auswirkung Jahr 3 bis Jahr 7 KESt insgesamt: -10 Veräußerungsverlust von 40 Jahr 3 bis Jahr 7: KESt insgesamt: 0, Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften möglich, dann KESt -10 Anleihen sollten kurz nach dem Kupontermin angeschafft werden: Eine Anschaffung von Anleihen kurz vor dem Kupontermin erhöht die Anschaffungskosten aufgrund der aufgelaufenen Stückzinsen. Diese erhöhten Anschaffungskosten bleiben bis zur Einlösung bzw Veräußerung der Anleihe steuerlich unbeachtlich. Liegt der Kurswert der Anleihe bei Anschaffung über dem Nominalwert, dann entsteht bei der Einlösung der Anleihe ein Verlust, der nur im Wege der Veranlagung ausgeglichen werden kann. Allenfalls kann der Anleger danach trachten, die Anleihe vor Einlösung über den Sekundärmarkt zu verkaufen, um durch aufgelaufene Stückzinsen einen Veräußerungsgewinn zu erzielen. ABER: Was allenfalls steuerlich Sinn macht, muss zuvor nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durchdacht werden!!! 59
60 8. Inkrafttreten Bestandschutz für Altanlagen 8.1. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Das neue KESt-Regime mit dem Konzept der Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 1.10.2011 in Kraft. Diese neuen Bestimmungen sind für alle Kapitalanlagen anzuwenden, die ab dem 1.1.2011 bzw 1.10.2011 erworben werden. Die Besteuerung durch die KESt neu gilt für Aktien, GmbH-Anteile, Investmentfondsanteile, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden Sonstige Wertpapiere (zb Forderungswertpapiere) und Derivate, die nach dem 30.9.2011 angeschafft werden Im Übergangszeitraum bis zum 30.9.2011 bleiben die bisherigen Besteuerungsgrundsätze aufrecht, zb die Besteuerung von Wertpapier-Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist mit dem normalen Einkommensteuertarif. 1.1.2011 30.9.2011 Besteuerung gemäß bisherigen Regelungen Besteuerung gemäß KESt neu Beispiel: 2.1. 25.9. 27.10. Erwerb Aktie A um 100 Verkauf Aktie A um 140 Verkauf Aktie A um 140 Spekulationsgewinn 40, lauf. Tarif, ESt = 20 Veräußerungsgewinn KESt-Pflicht von 40, EST= 10 2.1. 25.9. Erwerb Aktie B um Verkauf Aktie B 100 um 70 Spekulationsverlust von 30 Keine Saldierung von Spekulationsverlusten mit KESt-pflichtigen Veräußerungsgewinnen Saldierung von Spekulationseinkünften zulässig 8.2. Altanlagen - Bestandschutz Für Altanlagen, dh Wertpapiere, die vor 1.1.2011 bzw 30.9.2011 erworben wurden, bleibt es bei den bisherigen Besteuerungsgrundsätzen: Bei Veräußerung nach Ablauf eines Jahres besteht keine Steuerpflicht, bei Veräußerungen innerhalb eines Jahres erfolgt die Besteuerung mit dem normalen Einkommensteuertarif Spekulationsbesteuerung, 124b Z 185 EStG. Aktien, GmbH-Anteile und Investmentfondsanteile, die vor dem 1.1.2011 erworben wurden, sind innerhalb der einjährigen Frist spekulationsverhangen, längstens bis 31.12.2011 Sonstige Wertpapiere und Derivate, die vor dem 1.10.2011 erworben wurden, sind innerhalb der einjährigen Frist spekulationsverhangen, längstens bis 30.9.2012 KESt neu_2.doc 08.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien
61 8.3. Veräußerung von Beteiligungen gem 31 EStG idf vor BBG Die Veräußerung von Beteiligungen ist im neuen KESt-Regime unabhängig von Beteiligungsdauer und Beteiligungshöhe steuerpflichtig. 31 EStG idf vor BBG 2011 entfällt ersatzlos ab 1.10.2011, die Veräußerung von Beteiligungen wird dann von 27 Abs 3 EStG erfasst ( 124b Z 185 EStG). Für die Veräußerung einer Beteiligung gem 31 EStG idf vor BBG, die vor dem 1.1.2011 angeschafft wurde, gilt: bis zum 30.9.2011: altes Besteuerungssystem, dh halber Einkommensteuersatz gem 31 ivm 37 Abs 4 idf vor BBG (bzw Spekulationsgeschäft bei Veräußerung innerhalb 1-Jahresfrist) ab 1.10.2011: neues Besteuerungssystem, dh 25 % Steuer. Anmerkung: in der Praxis gibt es für GmbH-Beteiligungen idr keine depotführende bzw auszahlende Stelle, daher unterliegt die Veräußerung der Beteiligung nicht dem KESt-Abzug, sondern ist im Rahmen der Einkommensteuer zu veranlagen, ErlRV zu 31 EStG. Steuerhängige Beteiligungen unter 1 % fallen nur dann in die Besteuerung des neuen KESt-Regimes, wenn diese Beteiligung innerhalb der 5- bzw 10-jährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert wird, 124b Z 185 EStG. 8.4. Bestandschutz für unentgeltlich erworbene Kapitalanlagen Der Bestandschutz gilt auch für Alt-Kapitalanlagen, die im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen nach dem 1.1.2011 zugehen, wenn der Bank die Wertpapierdaten anhand geeigneter Unterlagen (Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) nachgewiesen werden, 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG. Bei Einlage in ein Depot ab 1.1.2011 bleibt der Altbestandschutz dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige der Bank die tatsächlichen Anschaffungskosten und die Anschaffungszeitpunkt nachweist, 93 Abs 4 EStG. KESt neu_2.doc 08.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien
62 8.5. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Art der Kapitalanlage Erwerb Verkauf Steuerliche Auswirkung Aktien, GmbH- Anteile, Investmentfondsanteile bis 31.12.2010 ab 1.1.2011 innerhalb 1 Jahr bis längstens 31.12.2011 außerhalb 1 Jahr bis 30.9.2011 Spekulationsgeschäft, normaler ESt-Tarif steuerfrei ab 1.10.2011 KESt 25 % Spekulationsgeschäft, normaler ESt-Tarif Sonstige Wertpapiere (zb bis 30.9.2011 längstens 30.9.2012 innerhalb 1 Jahr, bis Spekulationsgeschäft, normaler ESt-Tarif wertpapiere), Forderungs- außerhalb 1 Jahr steuerfrei Derivate ohne Indexzertifikate ab 1.10.2011 egal wann KESt 25 % Beteiligungen gem 31 EStG idf vor BBG bis 31.12.2010 bis 30.9.2011 ab 1.10.2011 Halber ESt-Satz (außer Spekulationsgeschäft: norm. ESt-Tarif) 25 % Veranlagung (außer Spekulationsgeschäft: norm. ESt-Tarif); Sonderbestimmungen für Beteiligungen < 1 %, siehe oben) Indexzertifikate bis 30.9.2011 außerhalb 1 Jahr Arten von Indexzertifikaten: - Forderungswertpapier: Differenz zwischen Veräußerungserlös und Nominale ist kest-pflichtig - Altbestand begeben vor 1.3.2004, Kapitalgarantie < 20 %: steuerfrei - Turbozertifikat ab Hebel 5, dh Kapitaleinsatz < 20 %: steuerfrei ab 1.10.2011 egal wann KESt 25 % 8.6. Beispiel Erwerb Aktie um 1.000 Veräußerung Aktie um 1.200 Steuerliche Auswirkung 3.12.2010 30.6.2011 3.12.2010 30.12.2011 2.1.2011 30.6.2011 Spekulationsgewinn von 200, normaler ESt-Tarif, 30 gilt für Altbestand bis 31.12.2011 weiter Veräußerungsgewinn 200, steuerfrei, weil Altbestand und Veräußerung außerhalb Spekulationsfrist Spekulationsgewinn von 200, normaler ESt-Tarif, 30 gilt für Neubestand bis 30.9.2011 weiter 2.1.2011 30.11.2011 Veräußerungsgewinn 200, KESt-Pflicht aufgrund BBG 2.1.2011 2.2.2012 Veräußerungsgewinn 200, KESt-Pflicht aufgrund BBG, unabhängig von Beteiligungsausmaß und -dauer KESt neu_2.doc 11.03.2011 Copyright by HACKL & CO, Wien