Barrierefreiheit 2016 26.05 2014 WK Kärnten, Bezirksstelle Villach WKO
ÖZIV Angebote ÖZIV Support Coaching für Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Krankheit. ÖZIV Arbeitsassistenz verbindet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung und die Wirtschaft ÖZIV ACCESS
ÖZIV ACCESS Firmentrainings ÖZIV ACCESS Trainings Schulungen und Trainings zum Umgang mit behinderten Kundinnen und Kunden Sensibilisierung für den Umgang mit behinderten Kundinnen und Kunden Authentische Wissensvermittlung durch selbst betroffenes Expertenteam Abbau von Vorurteilen und Verbesserung der Kommunikation durch besseres Verständnis Steigerung des Wohlbefindens Erlebnisorientiertes Lernen, das Spaß macht
ÖZIV ACCESS Gleichstellungsberatung ÖZIV ACCESS Gleichstellungsberatung Informationen und Lösungen zur barrierefreien Gestaltung von Gebäuden durch speziell ausgebildete Beraterinnen und Berater Individuelle Beratung zur Beseitigung von Barrieren Unterstützung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften Entwicklung von konkreten Lösungsvorschlägen Begleitung bei der praktischen Umsetzung Einfache Auftragsabwicklung
Begriffe barrierefrei behindertengerecht rollstuhlgerecht behindertenfreundlich / barrierearm
Barrierefreiheit Barrierefreiheit ist Grundvoraussetzung für eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe. In der Praxis bedeutet dies: Zugänglichkeit Nutzbarkeit Verständlichkeit Offenheit Gebäude, Verkehrsmittel Produkte, Dienstleistungen Sprache, Information Haltung, Kommunikation
Beeinträchtigungen nach Form 1,6 Mio. Personen mit Behinderungen in Österreich! Quelle: Mikrozensus 4. Quartal 2007 Zusatzfragen Menschen mit Behinderungen http://www.bmask.gv.at/cms/site/attachments/4/4/1/ch2092/cms1313493163518/mikrozensus_2007-statistische_nachrichten_12-2008.pdf Download am 20.02.2014
Barrierefreiheit ist für 10% unentbehrlich für 30% notwendig für 100% komfortabel
Nutzergruppen Nutzgruppe 10% Personen mit Mobilitätseinschränkungen eingeschränkte Mobilität, Ausdauer, Gleichgewicht Personen mit Hörbehinderungen eingeschränktes Hörvermögen, Gehörlosigkeit Personen mit Sehbehinderungen eingeschränktes Sehvermögen, Blindheit, Farbenblindheit Personen mit Lernbehinderungen
Nutzergruppen Nutzgruppe 30% ältere Menschen Personen mit kurzzeitigen Mobilitätseinschränkungen Personen mit Allergien Personen mit Kinderwägen, mit schwerem Gepäck
Nutzergruppen Nutzgruppe 100% MASSNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF BARRIEREFREIHEIT GESETZT WERDEN KOMMEN GRUNDSÄTZLICH ALLEN MENSCHEN ZUGUTE UND WERDEN PRINZIPIELL ALS KOMFORTABEL ANGESEHEN z.b. intuitive Orientierung, ausreichende Schriftgrößen, stufen-und schwellenlose Umwelt, kontrastreiche Gestaltung der Umwelt
Rechtliche Grundlagen UN Konvention Art. 7 Bundesverfassungsgesetz Behindertengleichstellungsgesetz Kärntner Bauordnung (K-BO) Kärntner Bauvorschriften (K-BV) OIB 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ö-Normen B 1600
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Geltungsbereich geschützter Personenkreis Beweislast Diskriminierung unverhältnismäßige Belastung Übergangsbestimmungen Rechtsfolgen Definition Barrierefreiheit
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Geltungsbereich 2. (1) [ ] für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten. 2. (2) [ ] gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. 2. (3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) geschützter Personenkreis 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 4. (2). Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person mit Behinderung.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Beweislast 12. (1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. 12. (2) Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Diskriminierung 4. (1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. 4. (2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird. 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 5. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) unverhältnismäßige Belastung 6. (1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Kriterien die insbesondere bei der Prüfung zu berücksichtigen sind: - der zur Beseitigung benötigte Aufwand - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Förderungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung der Barrieren -die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit, - Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des geschützten Personenkreis 6.(3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Übergangsbestimmungen für bauliche Barrieren Zeitpunkt der Baubewilligung vor 01.01.2006 (Altbestand) nach 01.01.2006 Stichtag Investitionssummepro funktionaler Einheit ab 01.01.2007 EUR 1.000,- ab 01.01.2013 bis 31.12.2015 ab 01.01.2010 EUR 3.000,- EUR5.000,- KEINE ÜBERGANGSFRISTEN Keine Übergangsbestimmungen für nicht bauliche Barrieren!
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Rechtsfolgen 9. (1) [ ] Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. 9. (2) [ ] hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1.000. [ ] Geltendmachung 1. Schlichtung als Voraussetzung für 2. gerichtliche Geltendmachung Quelle Grafik: Bundessozialamt, Geschäftsbericht 2012 Seite 15
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Schlichtungen Beispiele Die Website von XXX ist nicht barrierefrei. Ich kann die Webseite mit einem Screenreader nicht bedienen und somit ist für mich der Zugang zu den Informationen und Dienstleistungen des Unternehmens nicht möglich. Da mein Mann einen Elektrorollstuhl benutzt, kann ich nicht gemeinsam mit ihm in das Café XXX gehen. Dies empfinde ich als sehr große Benachteiligung, weil ich selbst sehr gerne dort bin. Ich habe eine Kellnerin gefragt, ob es einen barrierefreien Zugang gibt. Die Antwort war: Nein. Aber wir helfen gerne. Ich fühle mich von der XXX Parfümerien GmbH diskriminiert, weil das im Sommer 2010 neueröffnete Geschäftslokal zwei Stufen beim Eingang hat. Da ich im Rollstuhl sitze und manchmal mit meinem E-Rolli unterwegs bin, sehe ich mich außerstande, diese Stufen zu bewältigen. Quelle :http://www.bizeps.or.at/gleichstellung/schlichtungen/
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Barrierefreiheit 6. (5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Top 10 Barrieren Zugänglichkeit von Gebäuden
Top 10 Barrieren Stolpergefahren Fehlende Glasmarkierungen
Top 10 Barrieren Türen
Top 10 Barrieren Unterlaufbarkeit
Top 10 Barrieren Sanitäranlagen
Top 10 Barrieren Orientierung und Kontraste
Top 10 Barrieren Bedienelemente
Top 10 Barrieren Plattformaufzüge - Treppenlifte
Top 10 Barrieren Fehlende Induktionsanlagen
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