An das Bundesministerium für Gesundheit BMG - II/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe ) Radetzkystraße Wien

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Transkript:

62/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 ARGE Schuldirektor/innen Steiermark p.a. Josef Ortis Strasse 5 8130 Frohnleiten 01.09.2015 An das Bundesministerium für Gesundheit BMG - II/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe ) Radetzkystraße 2 1030 Wien Per E-Mail: alexandra.lust@bmg.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Sehr geehrte Damen und Herren, als ARGE der Schuldirektor/innen der Steiermark erlauben wir uns zur GuKG-Novelle 2015 folgende Stellungnahme abzugeben: Allgemeine Anmerkungen: Bei der GuKG Novelle 2015 sind überwiegend ökonomische Interessen den Anliegen und Aufgaben von Pflege personen vorangestellt. Von der zukünftig angedachten Pflegefachassistenz sollen Aufgaben erfüllt werden, die jetzt vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umgesetzt werden. Die dazu erforderliche Kompetenz eignet sich der gehobene Dienst im Rahmen einer dreijährigen Bildungsphase an. Unklar erscheint demnach auch, auf welchen Grundlagen basierend, ein bestimmtes Maß an Pflegequalität erzielt/erhalten werden kann. Ebenso fehlt ein konkreter Ansatz, aus dem erkennbar ist, welche Strategien zur Minimierung von Folgekosten aus einer inadäquaten Pflegeversorgung verfolgt werden können. Daten einer unzureichenden Versorgung auf Grund mangelnder Pflegequalität liegen vor (Aiken et al. 2014; Aiken et al. 2011; Kendall-Gallagher et al. 2011;.). Im Entwurf bleibt die größte Gruppe der jetzt zu Pflegenden "der alte Mensch" unberücksichtigt. Die Komplexität von Lebenssituation und gesundheitlicher Bedingungen alter Menschen erfordert den Erwerb spezifischer Kompetenzen, die zwingend im Rahmen von Spezialisierungen vermittelt werden müssen. Benachteiligungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung dieser Altersgruppe müssen befürchtet werden, da weder der gehobene Dienst für Gesundheits- und 1

2 von 5 62/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Krankenpflege (alle Pflegemaßnahmen können an die PA und PFA delegiert werden) noch ein Arzt in diversen Einrichtungen zur Versorgung alter Menschen anwesend sein werden. Spezialisierung Die Regelung des 17 mit der fast vollständigen Deregulierung der Spezialisierung ist unbefriedigend, da sich aus einem bisher breiten Spektrum nur mehr PP für Lehrund Führungsaufgaben verpflichtend fortbilden müssen. Die Ausbildung für den Bereich Spezialisierungen 17 muss weitgehend gesetzlich verankert bleiben, da mittels "kann Bestimmungen" keine Gewährleistungen zum Erwerb von Kompetenzen abgeleitet werden können. Sowohl ökonomische Überlegungen als auch individuelle persönliche Belastungsmomente müssen als hemmende Faktoren in Betracht gezogen werden. Eigenverantwortung der Berufsangehörigen ist demnach von vielen Individualfaktoren abhängig und garantiert, wie bereits mehrfach begründet keine Sicherung der bisherigen Pflegequalitätsstandards. Es erscheint wünschenswert, dass die Pflege des alten Menschen und die Familiengesundheitspflege in den Katalog der Spezialisierungen mit aufgenommen werden. Überführung Kinder- und Jugendlichenpflege und Psychiatrische Gesundheitsund Krankenpflege Der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist durch die Absolvierung entsprechender Fortbildungen nachzuweisen, da ein Kompetenzerwerb in diesen Fachbereichen nicht ausschließlich durch die Unterstützung von Praxisexperten erfolgen kann. Fachlicher Hinweis Ein Verabreichen von Vollblut, 15 (6) ist nicht mehr üblich, ebenso eine arterielle Infusion, 15 (5). Medizinisch-diagnostische Therapie Besonderer Teil (Seite 3/10): Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bis dato nicht integraler Bestandteil der Ausbildung sind, sondern ausschließlich dem Arzt bzw. Intensivpflegepersonal vorenthalten waren und ausschließlich in diesen Ausbildungen vermittelt wurden. 2

62/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Anmerkungen zu den Berufsbildern der Pflegeberufe Pflegehilfe = Pflegeassistenz(einjährige Ausbildung = 1600 Stunden - halb theoretisch/halb praktisch) Darf alle Pflegemaßnahmen laut 83 (1) Z 3 delegiert bekommen - die Ausbildungszeit reicht nicht um alle Pflegemaßnahmen zu erlernen, insbesondere sich das Hintergrundwissen zur Durchführung anzueignen. Es sollte daher der Begriff "angeordnete Pflegemaßnahme" präziser formuliert werden. Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden 83 (1) Z 5 - die Befugnis zu Anleitung und Unterweisung sollte entfallen oder zumindest daran gebunden sein, dass die betreffenden Personen eine Fortbildung auf dem Gebiet der Didaktik und Pädagogik absolviert haben. Blutentnahme aus der Vene 83 (3) Z 4 - Eine Vermittlung von Fertigkeiten und Techniken zur Abnahme reichen nicht aus. Es kann nur ein ausreichender fachlicher Hintergrund Fehlerquellen bei der Abnahme und Doppelbelastungen für den Patienten ausschließen. Die Gefährdung des Patienten aufgrund einer Fehlbehandlung durch Abnahmefehler soll ebenfalls vermieden werden. Mobilisation und Absaugen von Bronchialsekret in stabilen Pflegesituationen 83 (3) Z8 - zu gefährlich für Patienten (Aspirationsgefahr durch Würgereflex, Unkenntnis über Anomalien des Absaugeweges,... ) - gehört nur in die Hände des gehobenen Dienstes und des Arztes. Pflegefachassistenz (zweijährige Ausbildung = 3200 Stunden - mindestens die Hälfte theoretisch/mindestens ein Drittel praktisch) In der dreijährigen Pflegeausbildung zum gehobenen Dienst werden einige Pflegemaßnahmen nur nach Delegation oder unter teilweiser Beteiligung eines Arztes durchgeführt. In einer zweijährigen Ausbildung kann daher kaum von einer kompetenzvertiefenden Qualifikation in der Pflege gesprochen werden. Daher müssen wir auf die Gefährdung des zu pflegenden Menschen besonders hinweisen. Explizit soll auf mögliche gravierende gesundheitliche Schädigung, vor allem durch das Legen von nasogastralen Sonden, dem Setzen von transurethralen Kathetern beim Mann und dem Anschluss von Infusionen hingewiesen werden. Die verpflichtende Aufsicht für Pflegefachassistenten wird gefordert. 3

4 von 5 62/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (dreijährige Ausbildung auf einer FH) zu 15 (2) Z 1., Z 2. & Z 6.: Die Verabreichung von stark wirksamen/nebenwirkungsreichen Substanzen wie Zytostatika und Kontrastmittel sowie von Blutbestandteilen, teilweise stark wirksamer intravenöser Medikamente wird für zu gefährlich gehalten, da das Pflegepersonal nicht wie bisher der Arzt zum sofortigen Einleiten von Gegenmaßnahmen berechtigt ist. Mit einer Verzögerung bei einem Zwischenfall muss gerechnet werden. In Institutionen wie zum Beispiel in einem Altenheim ist überhaupt kein Arzt vor Ort. zu 15 (2) 3.: Ein Hantieren an der Arterie radialis war bisher nur dem Arzt und dem Intensivpersonal vorenthalten und sollte aufgrund der Gefahrengeneigtheit auch so beibehalten werden. Die Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie, 15 (2) Z 17 erfordert ein enormes pathophysiologisches Hintergrundwissen. Dieser Aspekt kann nicht ausreichend auf Ebene der Grundausbildung vermittelt werden, dazu sind intensive Auseinandersetzungen mit der Thematik auf Masterebene erforderlich. Schlussbemerkung Die Anpassungen der GuKG Novelle 2015 in der vorliegenden Form lassen eine Verschlechterung der Pflegequalität befürchten. Durch die aus unserer Sicht, zukünftigen Sandwich position des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Pflegepersonen müssen Anordnungen nach 83 (5) schriftlich weitergeben, der Arzt muss nicht mehr im Vorhinein schriftlich anordnen) bleibt ein Spalt zwischen Nachvollziehbarkeit und Haftung zu Lasten des gehobenen Dienstes offen. Mit freundlichen Grüßen SC"uie für <lii9t:nleit~~ Gesuncih 21t~ u. l(r.;n~;enpf!2ge.. ; '.~;; L?r\des Stc::~nll;~rk ::;t2c!tgrabo~ ;.strar:'e 17 [:1'1-90 ß30 Radkersburg i. A. Dir. Mag. Romana Schloffer Stellvertretende Vorsitzende der ARGE 4

62/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Die Direktorinnen und Direktoren der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Steiermark: Berger Barbara, MSc., Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Leoben Bischof Nadja, MSc., Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Stolzalpe Hörzer Gerald, MSc., Schule zur Vorbereitung für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Graz Langbauer Rosemarie, Mag., Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Frohnleiten Mircic Eva, BSc., MSc., Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Graz Schloffer Romana, Mag., Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Radkersburg Trummer Annemarie, Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und Kinder- und Jugendlichenpflege Graz Truschnigg Heribert, MSc., Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Graz Literatur Aiken L. H. Sioane D. M., Bruyneel L., van den Heede K., Griffiths P., Busse R., Diomidous M., Kinnunen J., Kozka M., Lesaffre E., McHugh M. D., Moreno-Casbas M. T., Rafferty A. m. Schwendimann R., Scott A. P., Tishelman C., van Achterberg T., Sermeus W. (2014): Nurse staffing and educati09n and hospital mortalitiy in nine European countries: a retrospective observational study. In: Lancet, Vol. 383, No 9931, p. 1824-1830. Aiken L. H., Cimiotti J. P., Sioane D. M. Smith H. L., Flynn L., Neff D. F. (2011): Effects of nurse staffing and nurse education on patient deaths in hospitalos with different nurse work environments. In: Medical Care, Vol. 49, No. 12, p. 1047-1053. Kendall-Gallagher D., Aiken, L. H., Sioane D. M., Cimotti J. P., (2011): Nurse Specialty Certification, inpatient mortality and failure to rescue. Journal of Nursing Scholarship, Vol. 43, No. 2, p. 188-194. 5