Mag. Werner Massinger DGKP; Lehrkraft; Führungskraft; Staatsbürger Almdorf St. Johann in Tirol

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1 64/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Mag. Werner Massinger DGKP; Lehrkraft; Führungskraft; Staatsbürger Almdorf St. Johann in Tirol An das Bundesministerium für Gesundheit BMG - II/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe) z.h. Frau Mag. Alexandra Lust Radetzkystraße Wien Geschäftszahl: BMG-92252/0002-II/A/2/2015 Stellungnahme zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2015) und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Pflegeberuf und die Gesellschaft Vorbemerkung Diese Stellungnahme beginnt mit einer reinen Aufzählung von positiven und negativen Auswirkungen die durch diesen Gesetzesentwurf abzuleiten sind. Im Zentrum der Betrachtungen stehen das Vorblatt und die Erläuterungen zum 143/ME. Die Ausführungen dazu, worauf sich diese Aspekte stützen und die Literatur in der die Begründungen nachzulesen sind, finden sie in den Anmerkungen im Anschluss. Positive Aspekte Flächendeckende Möglichkeit der Ausbildung an Fachhochschulen Spezialisierungen und Zusatzausbildungen auf tertiärem Niveau Ersatz der abwertenden Berufsbezeichnung Pflegehilfe Verbesserte Weiterentwicklungsmöglichkeiten für Pflegeassistentinnen und Einsparungen von Ärzten durch die Übernahme von ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten durch Pflegepersonen Zunehmende Attraktivität des Marktes für private Träger Erreichung der Deckelung der Gesundheitsausgaben auf 6% BIP des wichtigsten Ziels der Gesundheitsstrukturreform ( Stand 2013 über 9% des BIP) 1

2 2 von 5 64/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Für Auszubildende und Berufsinhaberinnen Gehaltseibußen durch Studium (Verlust von Versicherungszeiten und hohe Ausbildungskosten) Gehaltseinbußen trotz höherer Qualifikation (Entlohnung erfolgt nicht nach Ausbildung sondern nach Verwendung) Verschlechterung der Durchlässigkeit im Bildungssystem Fachliche Qualifikation wird für den Zugang zur Fachhochschule nicht oder zu wenig berücksichtigt Derzeit arbeitende Berufsinhaberinnen des gehobenen Dienstes werden von Fortbildungen und Weiterbildungen abgeschnitten Praktika werden gekürzt und verschult und dienen nicht mehr der Vorbereitung auf den Berufsalltag Verwissenschaftlichung der Grundausbildung und damit verbundene Praxisferne Mehr Kompetenzen (Berufspflichten) für gleichen Gehalt Für Gesundheits- und Krankenpflegeschulen Abnahme der Ausbildungszahlen und der Ausbildungsvielfalt Wegfall der Fortbildungs- und Sonderausbildungslehrgänge Abwanderung von hochqualifiziertem Lehrpersonal an die Fachhochschulen Imageschaden und damit verbunden rückläufige Bewerberzahlen Schließung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen Für Träger Krankenanstalten Längere Wege der Entscheidungsfindung durch zusätzliche Hierarchieebenen und unklare Kompetenzverteilungen innerhalb der Pflege Längere Krankenhausaufenthalte durch höhere Komplikationsraten (Aiken 2014) Weniger Steuerungsmöglichkeiten der Ausbildung und der Ausbildungszahlen Weniger Bindung an Praktikumsorte durch das Fehlen einer Corporate Identity Träger in speziellen geographischen Gegebenheiten ohne Ausbildungseinrichtung sind besonders gefordert Langzeitpflege und Hauskrankenpflege Abnahme der Attraktivität für Pflegeassistentinnen Zusätzliche Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten Lücken in den Ausbildungsjahrgängen treffen die Langzeit- und Hauskrankenpflege als erste die Abwanderung von Pflegeassistentinnen wird forciert 2

3 64/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Für die Bevölkerung Explosion der Ausbildungsausgaben Höhere Sterberaten durch Einsparungen im Pflegebereich (Aiken 2014) Einschränkung der öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen Höhere Pflegequalität für wenige und weniger Pflegequalität für viele Förderung der Privatisierung von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen Offene Fragen Das Fehlen von Regelungen bezüglich der Berufsberechtigung derzeit diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegepersonen Anpassung der FH Ausbildungsverordnung an die Richtlinie 2013/55/EU damit sie auch wirklich europäischem Recht entspricht Klärung der Anforderungen an die praktische Ausbildung an der FH und Anpassung an Richtlinie 2013/55/EU Klare Definition der Zugangsbedingungen zur FH: Die Ausbildung und Weiterbildung an Fachhochschulen ist bei entsprechender fachlicher Qualifikation an KEINE Reifeprüfung gebunden Schaffung transparenter Modalitäten für die Anrechnung fachlicher Erfahrungen für den Zugang zum Studium an der FH Zuordnung der Zuständigkeiten auf ministerialer Ebene (Gesundheitsministerium oder Wissenschaftsministerium) Diskriminierung (vor allem von Frauen) durch Abwertung derzeit gültiger Berufsberechtigungen 3

4 4 von 5 64/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Anmerkungen Dass Reformbedarf besteht und dies auch einer Anpassung der Ausbildung bedarf, steht außer Zweifel. Die wesentlichen Punkte die sich im Laufe des Evaluierungsprojektes der GÖG herauskristallisiert haben sind prinzipiell zu unterstützen. Es ist hoch an der Zeit eine zeitgemäße Gestaltung und Aufwertung des Berufsbilds und Tätigkeitsbereichs der Pflege zu erreichen. Ebenso ist die unselige Berufsbezeichnung Pflegehilfe dringend zu streichen. Die Umbenennung in Pflegeassistenz ist leider nicht glücklich gewählt. Die Bezeichnung Pflegerin und Pfleger wären Bezeichnungen, die wesentlich mehr Wertschätzung zum Ausdruck bringen würden. Die Aufhebung der speziellen Grundausbildungen des gehobenen Dienstes (Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zugunsten einer noch stärker generalistisch ausgerichteten Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist als Fortschritt für die Berufschancen der Absolventinnen zu sehen und somit zu begrüßen, wenngleich die Spezialisierung für die Träger natürlich auch seine Vorteile hatte. Das Ziel der Aktualisierung der Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Möglichkeit von Kompetenzvertiefung und -erweiterung wäre begrüßenswert, sofern damit rein pflegerische Kompetenzen verstanden würden. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wurden Aufgaben definiert, die eine Art Para Medic Ausbildung nach sich ziehen muss, die als wichtigstes Ziel die Entlastung von Ärzten im Blick hat. Pflegepersonen werden zu HILFSMEDIZINERN. Die vollständige Überführung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in den tertiären Sektor, bei einer voll funktionierenden und für die Weiterentwicklung des Berufsbildes voll geeigneten Ausbildungsstruktur, ist kontraproduktiv. Dadurch kommt es unweigerlich zu einer künstlichen Verknappung von Ausbildungsplätzen und somit zu einer Verschärfung des jetzt schon herrschenden Personalmangels in den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen. Darüber hinaus laufen Kosten für den Ausbau und den Betrieb von Fachhochschulen an, die den zurzeit getätigten Aufwand bei weitem übersteigt. Die in den Erläuterungen angeführten Zahlenvergleiche der Ausbildungskosten sind sehr stark gefärbt. Es wird dem teuersten Bundesland, unter Einberechnung der Kosten für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge, der reine Betriebsaufwand ohne Investitionskosten an einer Fachhochschule, gegenübergestellt. Von den Stilllegungs- und Umstrukturierungskosten (Änderungen der Rechtsform) existierender Gesundheits- und Krankenpflegeschulen ganz zu schweigen. Die Bildungslobby des tertiären Bildungsbereichs (UNI; FH; und Große Einrichtungen) hat das größte Stück vom Kuchen bekommen und somit gute Arbeit geleistet. Der laufende Gesundheitsreformprozess Zielsteuerung-Gesundheit enthält u.a. die Zielsetzung, dass die Aus- und Fortbildung aller relevanten Berufsgruppen, somit auch der Pflegeberufe, sich systematisch über das gesamte Berufsleben an Versorgungserfordernissen zu orientieren hat (vgl. Artikel 6, Punkt 6.3. des Bundes-Zielsteuerungsvertrages). Dies stellt eine logische und vollkommen vernünftige Zielvorgabe dar. 4

5 64/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Demgegenüber steht der Modellvorschlag der LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz vom 14. Mai 2014 dem ganz klar zu entnehmen ist, dass die Kompetenzprofile und die Qualifikationskaskade rein am grünen Tisch, ohne Beachtung relevanter Gesetzesbestimmungen und völlig praxisfern, entstanden sind. Das Ziel die Ausbildung an die Erfordernisse einer modernen Gesundheitsversorgung anzupassen und zu regeln wurde somit klar verfehlt. Das Ziel der Überlegungen zur Entlastung der Ärzteschaft wurde klar erreicht, ist jedoch nicht gesondert oder neu im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zu regeln. Im gültigen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 15, in dem der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich geregelt ist, bestehen alle notwendigen Regelungen für die Anordnung durch den Arzt und der Übernahme ärztlicher Tätigkeiten durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal. Es handelt sich also in Wahrheit um ein Gesetz des downgrading von Medizin Unter dem Vorwand einer Reform wird mit dem Pflegefachassistenten die dreijährige Diplomausbildung auf eine zweijährige Ausbildung reduziert und die mit nahezu denselben praktischen Handlungskompetenzen wie das bisherige Diplompersonal ausgestattet. Die Planungskompetenz verbleibt beim gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und wird in den tertiären Bereich verschoben. Diese Konstruktion erzeugt die künstliche Einführung einer weiteren Hierarchieebene. Es handelt sich also in Wahrheit um ein Gesetz des downgrading von Pflege. Allen Pflegepersonen denen die Ausweitung der therapeutischen und diagnostischen Kompetenzen nicht weit genug geht sei eine bewährte und sehr gute Ausbildung mit langer Tradition im tertiären Bereich empfohlen. Medizin. Hochachtungsvoll Die Basis der Analyse des vorliegenden Ministerialentwurfs stellen folgende Quellen dar: RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 Fachhochschul-Studiengesetz, Fassung vom FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, Fassung vom Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits- Zielsteuerungsgesetz G-ZG) Fassung vom Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Fassung vom Aiken Linda H et. al.; Nurse staffing and education and hospital mortality in nine European countries: a retrospective observational study; The Lancet Volume 383, No. 9931, p , 24 May

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