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1 Nr. 71 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobfrau Mag. a Rogatsch und Mag. a Gutschi an Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Stöckl (Nr. 677 der Beilagen der 2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) betreffend Pflegeausbildung NEU Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobfrau Mag. a Rogatsch und Mag. a Gutschi betreffend Pflegeausbildung NEU vom 4. Juni 2014 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand betreffend einer Neuordnung der Pflegeausbildung? Im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit (Punkt 6.3. des Bundes-Zielsteuerungsvertrages) ist beabsichtigt, den Bereich der Pflege vorrangig zu behandeln und ein Kompetenzprofil sowie ein Gesamtkonzept zu erstellen, das auch Aufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit anderen Einsatzbereichen und Versorgungsstufen wie z. B. in Pflegeheimen und Krankenanstalten sowie alle Qualifikationsstufen bzw. Berufe, ausgehend vom Qualifikationsniveau der Heimhilfe, berücksichtigt. Aus Sicht der Länder ist die Neuorganisation der Plegehilfeausbildung ein dringendes Anliegen, daher hat die LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz in ihrer Tagung am 14. Mai 2014 folgenden Beschluss gefasst: Die LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz stellt an den Herrn Bundesminister für Gesundheit den Antrag, den Punkt 6.3. des Bundes-Zielsteuerungsvertrages umgehend für die Pflegeberufe umzusetzen. Die abgestimmten Kompetenzprofile der unterschiedlichen Pflegeberufe und die Qualifikationskaskade sind an die Erfordernisse einer modernen Gesundheitsversorgung anzupassen und zu regeln. Herr Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, im Rahmen der Zielsteuerung einen entsprechenden Gesetzesentwurf unter Einbeziehung des bereits vorliegenden Modellvorschlages der Bundesländer (Beilage + Anhang) bis Ende Juni 2014 zur Begutachtung vorzulegen. Zu Frage 2: Was sind die wesentlichen Anforderungen an die neue Pflegeausbildung? Die LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz hat in diesem Beschluss auch die wesentlichen Anforderungen an die neue Pflegeausbildung definiert: 1

2 Wesentliche Anforderungen an diesen Entwurf sind die Berücksichtigung nachfolgender "Basisprinzipien": modulartig; durchlässig; niederschwellig zugänglich; im Zusammenhang mit der "Akademisierung der Pflege" ist untrennbar eine Stärkung der Basisgesundheits- und -krankenpflege in der Art einer "Zwischenstufe" zwischen Pflegehilfe und gehobenem Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich (die in der Lage ist, durch eigenverantwortliche Tätigkeit den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege wesentlich zu entlasten); Entlastung von Ärztinnen und Ärzten; "Paramedics". Gleichzeitig muss in 9 Abs. 1 MAB-Gesetz für die Ordinationsassistenz der Einsatzbereich auf Krankenanstalten und Ambulanzen erweitert werden. Zu Frage 3: Bis wann soll die Pflegeausbildung umgesetzt werden? Im Sinne des Beschlusses der Landesgesundheitsreferenten soll die neue Pflegeausbildung so rasch wie möglich umgesetzt werden. Zu Frage 4: Wie soll die Detailgestaltung der Kompetenzen aussehen? Der Beschluss der Landesgesundheitsreferenten umfasst einen gemeinsamen Modellvorschlag der Bundesländer zur Organisation der Pflegeausbildung. Dieser sieht vier Gruppen vor und beschreibt deren Aufgaben und Kompetenzen im Detail (siehe Anlage). Zu Frage 5: Was wird hinsichtlich der Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern angedacht? Die Kostenaufteilung ist im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Pflegeausbildung mit dem Bund zu verhandeln, nähere Festlegungen dazu wurden noch nicht getroffen. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. 2 Salzburg, am 1. Juli 2014 Dr. Stöckl eh.

3 Beilage zu VSt-107/31 vom Pflegeausbildung NEU Der Bundeszielsteuerungsvertrag sieht unter Punkt 6.3. vor, die Aus- und Fortbildung aller relevanten Berufsgruppen systematisch über das gesamte Berufsleben an den Versorgungserfordernissen zu orientieren. Als operatives Ziel wurde vereinbart, auf Basis der definierten Versorgungsaufträge die Kompetenzprofile und die Rahmenbedingungen für die relevanten Berufsgruppen weiterzuentwickeln und in der Folge die Angebote der laufenden Aus- und Fortbildung daran zu orientieren. Aufgrund der Tatsache, dass der Großteil der Kosten eines Klinikums aus Personalkosten besteht und die Ausbildungen eine Dauer von derzeit bis zu 3 Jahren haben, ist es aus Sicht der Länder unbedingt erforderlich, dieses Ziel umgehend zu bearbeiten. Neben den Kompetenzprofilen und Berufsrechten der unterschiedlichen Pflegeberufe ist auch eine Regelung über die Qualifikationskaskade, die Verteilung der einzelnen Professionen, zu treffen und an die Erfordernisse einer modernen Krankenhausbetriebsführung anzupassen. Die Bundesländer haben aufgrund der Erfahrungen durch die Rechtsträgerschaft über Landeskrankenanstalten ein Modell erarbeitet, das als Grundlage dienen soll. Grundsätzlich sind die Ausbildungen derart zu gestalten, dass eine modulare Ausbildung gewährleistet ist und ein entsprechendes Karrieremodell für Pflegeberufe gegeben ist. 1

4 Der sieht 4 Gruppen vor: 1. Basisleistungen derzeitige Kompetenzen einer Serviceassistenz, Stationsassistenz Ausbildung im Regelschulwesen (Zuständigkeit Land) Verlagerung von Basisinhalten an vorgelagerte/andere Schulformen Übernahme von Systemerhaltungstätigkeiten Ausbildungsdauer nach Bedarf 2. Pflegehilfe / Pflegeassistent: Pflegehilfe: Ausbildung wie bisher mit 2 Semestern, Fokus auf pflegerische Tätigkeiten. Pflegeassistenz: analog zur vorgesehenen Generalistin im gehobenen Dienst wird die Ausbildung der Pflegehilfe um Basisausbildungen von zusätzlichen Bereichen erweitert (Kinderkrankenpflege, Psychiatrische Pflege, Erweiterung des eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich Übernahme vom gehobenen Dienst) und angelehnt zum MAB- Gesetz Vertiefungen in Spezialbereichen; als Basis dient die Pflegehilfeausbildung plus einer 2-semestrigen Ausbildung; Erlangung des Berufstitels Pflegeassistenz gemeinsam mit der Erweiterung von Berufsrechten (Kompetenzen). Beide Ausbildung an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen Erweiterung der Kompetenzen Analog zu MAB-Gesetz Grundausbildung Pflegehilfe Erweiterung um Basisausbildungen in Kinder- und Psychiatrischer Pflege Weiterbildungs-/Vertiefungsmodule z.b. in Intensiv; OP, Nierenersatztherapie, Anästhesie Grundausbildung Pflegehilfe plus 2 Semester berechtigt zur Pflegeassistenz Ausbildungsdauer Pflegehilfe: 2 Semester 2

5 Ausbildungsdauer Pflegeassistenz: Grundausbildung Pflegehilfe plus 2 Semester (insgesamt 4 Semester) Übernahme von Tätigkeiten der Dipl. Gesundheits- und Krankenpflege (z.b. Blutabnahme etc. siehe MAB-Gesetz für Ordinationsassistenten) 3. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege Ausbildung erfolgt ausschließlich als Fachhochschul-Studiengang; Curricula basierend auf European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) um eine maximale Anrechenbarkeit und Durchgängigkeit zu gewährleisten. Die Umstellung auf Bachelorausbildung ist rasch umzusetzen. Die parallel geführten Ausbildungen im sekundären und tertiären Bereich mit der Erlangung desselben Berufsrechts sowie die Unklarheiten betreffend Gleichhaltung von Weiterbildungen und die Regelung, dass Sonderausbildungen im sekundären Bereich gemäß GuKG abgenommen werden müssen, widerspricht dem Bologna Prozess und damit einer Durchlässigkeit. Grundausbildung als Generalist/in FH-Bachelorstudium erweitert u.a. um Kinder und Psychiatrie Verlängerung der Ausbildungsdauer aufgrund Kompetenzerweiterung - Ausbildung 6 Semester mit Abschluss Bachelor Ausreizung des heutigen Gesetzes und Erweiterungen der Kompetenzen z.b.: Positivlisten für Medikamentengabe und Wundmaterial (heute bereits für Notfallsanitäter und Hebammen geregelt) Einsatz/Schlüssel zu regeln (Schlüssel Generalist/in zu Spezialist/in) Erwerb der Kompetenz Spezialist/in durch - nachgewiesene Praxiserfahrung (analog Übergangsregelung MAB) - Weiterbildungen / Sonderausbildungen innerhalb des Trägers (bestehende Sonderausbildungen) - FH-Lehrgänge für Weiterbildungen / Sonderausbildungen - Spezialisierung z.b. Hygiene, OP, Intensiv, Anästhesie, Nierenersatztherapie, - Übernahme von Tätigkeiten in Beratung und Begleitung (Prävention; Aufnahme-Entlassung; schwierige Lebenssituationen) und Betreuung in den Gemeinden 3

6 Spezialist/in zur Aufsicht/Delegation/Anleitung für die nachgeordneten Berufsgruppen Schaffung von Masterprogrammen (Regelung im GuKG - Berufsrecht): o Paramedics 4. Pflegewissenschaft, Doctor of Philosophy - Doktoratsstudium (PhDStudium) Schaffung von Masterprogrammen für Führungskräfte (nicht im GuKG zu regeln); z.b. Ökonomie; Pädagogik; leitende Tätigkeiten; etc.; bei Masterprogrammen ist zu gewährleisten, dass diese für alle Gesundheitsberufe offen sind (an Fachhochschulen und/oder Universitäten) Studium an Universitäten Aus Sicht der Bundesländer werden die Pflegehilfe und die Pflegeassistenz den größten Teil der Pflegeberufe ausmachen. Die Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege als Generalist/in und Spezialist/in übernimmt die Kernkompetenz des Pflegemanagements und der Pflegeplanung sowie die Anleitung und Aufsicht. Gleichzeitig mit der vollständigen Überführung der Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an die Fachhochschulen ist eine entsprechende Finanzierungsregelung zu treffen. Details zum siehe im Anhang (digital beigeschlossen). 4

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