9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV



Ähnliche Dokumente
Medizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV

Änderungen der MPBetreibV 2014

Warum? Orthopäden; Dermatologen; Urologen; Chirurgen; Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung MP BetreibV)

Medizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV

ID-Nr.: Serien-Nr.: Medizinproduktebuch. gemäß 7 MPBetreibV

11.5 Laserstrahlung. Bei Änderung von Zuordnungsvoraussetzungen muß eine Neuklassifizierung und Änderung der Kennzeichnung vorgenommen werden.

Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege

Dienstanweisung. über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten beim Betreiben. und Anwenden von Medizinprodukten (MP)

RECO. Medizinproduktebuch. Mikrowellentherapiegerät RECOMED P

Dietmar Kirchberg Das Medizinproduktegesetz: Was Pflegende wissen müssen Bestimmungen Beispiele Konsequenzen

Medizinproduktebuch. gemäß MPG und MPBetreibV

MPG 2.4 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetreibV) *)

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)

Medizinproduktebuch. Blatt 1. Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 4

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...

Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem

Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung?

Aktuelles aus dem Medizinprodukterecht

8.5. Medizinproduktegesetz

Unterweisungsmodul. Medizinprodukte

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) *

Überprüfung med.tech. Geräte und Elektroinstallation V3

Medizinprodukte sicher betreiben und anwenden

Praktische Erfahrungen bei der Kontrolle der Aufbereitung von Medizinprodukten. Andreas Modes

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetreibV)

Völker Services für alle Klinikbetten. Sicherheit und Werterhaltung. Besserer Service

Medizingeräte-Information 42/06

pdfmachine trial version

Medizinprodukterechtliche Stellungnahme zu Weisungsunabhängigkeitsbescheinigungen für Prüfungen im Rahmen der Aufbereitung von Medizinprodukten

Softwarevalidierung aus Anwendersicht. DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda /

Kommentar zur Medizinprodukte- Betreiberverordnung - MPBetreibV

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Das BASG / AGES PharmMed

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)

Aufgrund von Fehlfunktionen an Kranken- und Pflegebetten sind in Deutschland seit 1998 mehrere pflegebedürftige Menschen zu Tode gekommen.

Medizinprodukte Information des LAGetSi. Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten 1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes. der Stiftung Liebenau. zur einheitlichen Handhabung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Medizinproduktegesetz Medizinproduktebetreiberverordnung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

OPTIONALES LIEFERUNG AUF USB STICK. Lieferung Ihrer ausgewählten V-IUS SOLUTIONS Anwendung auf USB Stick..

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)

Zertifizierung des QM-Systems bei der Aufbereitung von Kritisch-C Produkten

Prüfvorschriften des DIMDI-Online-Erfassungssystems für Informationen über Bescheinigungen nach 18 MPG gültig ab dem

Mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten durch stärkere Kontrollen von Implantaten

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

DECKBLATT. Selbstauskunft von Einrichtungen für ambulantes Operieren

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Microsoft Update Windows Update

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom

Aufbereitung von Medizinprodukten

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Der Schutz von Patientendaten

teischl.com Software Design & Services e.u. office@teischl.com

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Sicherheitsaspekte Medizinprodukte-Richtlinie Medizinproduktegesetz Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Wir sind. Partner für gewerbliche und öffentliche Kunden aller Branchen und Größen

Open Source Software als Medizinprodukt

Installation des Authorware Webplayers für den Internet Explorer unter Windows Vista

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Anti-Botnet-Beratungszentrum. Windows XP in fünf Schritten absichern

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Kurzleitfaden SEPA für die VR-Networld Software 5.x

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Aufbau- und Verwendungsanleitung 3-teilige Seilzugleitern

Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Praxis. Ein Leitfaden zur Umsetzung

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: Version: 4.

Leitfaden zu Jameica Hibiscus

Anleitung zur Datensicherung und -rücksicherung in der VR-NetWorld Software

MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT. Die Aufbereitung von Medizinprodukten - Haftungsvermeidung durch Haftungsverlagerung

Transkript:

9.5 -Betreiberverordnung - MPBetreibV Die -Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt das Errichten, Betreiben und Anwenden von n und von Zubehör für. Zubehör sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie Software, die nach 3 Nr. 1 MPG zwar selbst keine sind, aber vom Hersteller zur Verwendung mit einem Medizinprodukt bestimmt sind, damit dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung angewendet werden kann, oder die die für das Medizinprodukt festgelegte Zweckbestimmung unterstützen. dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend errichtet, betrieben und angewendet werden und nur, wenn das lnverkehrbringen und die Inbetriebnahme nach den Vorschriften des gesetzes erfolgt ist. Die Begriffe Errichten, Betreiben und Anwenden umfassen auch das Montieren, lnstandhalten, Anpassen, lmplantieren und Kontrollieren. Der Begriff Anwenden schließt auch die Verwendung solcher ein (z. B. eines Sterilisators), die mit Patienten überhaupt nicht in Kontakt gelangen. Die MPBetreibV enthält allgemeine Anforderungen an die entsprechende Sachkenntnis, wie Einweisung der Betreiber und Anwender anhand der Gebrauchsanweisung, die Verpflichtung zu sicherheitstechnischen und messtechnischen Kontrollen, zur Funktionsprüfung und Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes des s vor Anwenden oder Betreiben, Führung eines Bestandsverzeichnisses und buches und zur Meldung über Vorkommnisse. Betriebe, in denen betrieben und angewendet werden, unterliegen der Überwachung der zuständigen Behörde. Die Meldepflichten und sonstige Verpflichtungen für Betreiber und Anwender im Zusammenhang mit dem -Beobachtungs- und -Meldesystem ergeben sich aus der - Sicherheitsplanverordnung (MPSV). Der sichere und der der jeweiligen Zweckbestimmung des s entsprechende Sollzustand eines s ist durch sachgemäße lnstandhaltungsmaßnahmen (Wartung einschließlich Sterilisation, Inspektion, Instandsetzung) zu gewährleisten. Wer Instandhaltungsmaßnahmen durchführt, muss entsprechende Sachkenntnisse haben. Nach Instandhaltungsmaßnahmen müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, sofern sie durch die lnstandhaltungsmaßnahmen beeinflusst werden können. Hier wird eine schriftliche Dokumentation empfohlen. Die Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation von n muss gemäß 4 (2) MPBetreibV unter Beachtung der Herstellerangaben mit geeigneten Verfahren durchgeführt werden. Der Erfolg dieser Maßnahmen muss nachvollziehbar gewährleistet sein. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsamen Empfehlungen des Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von n beachtet wird.

Sicherheitstechnische Kontrollen Der Betreiber hat für bzw. für mit diesem Medizinprodukt verbunden verwendete, Zubehör, Software und andere Gegenstände sicherheitstechnische Kontrollen nach den Angaben des Herstellers und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Fristen (siehe Gebrauchsanweisungen) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. Sind vom Hersteller keine sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen innerhalb solcher Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen, so dass Mängel rechtzeitig festgestellt werden könnten, spätestens aber alle zwei Jahre. Über sicherheitstechnische Kontrollen ist ein Protokoll mit Datum der Durchführung, den Ergebnissen und Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse anzufertigen. Das Protokoll ist zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren. Sicherheitstechnische Kontrollen dürfen nur durch Personen mit entsprechender Sachkenntnis und Erfahrung durchgeführt werden, die über geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen. Messtechnische Kontrollen Für in der Anlage 2 MPBetreibV aufgeführte mit Messfunktion und für, für die der Hersteller solche Kontrollen vorsieht, hat der Betreiber messtechnische Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen Messabweichungen einhält. In der Zahnmedizin sind hiervon allenfalls Blutdruckmessgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung sowie elektronische Fieberthermometer betroffen. Die messtechnischen Kontrollen an n mit Messfunktion ersetzen die bisherige behördliche Nacheichung. Messtechnische Kontrollen sind innerhalb der in Anlage 2 genannten Fristen bzw. innerhalb der vom Hersteller angegebenen Fristen, spätestens jedoch nach zwei Jahren durchzuführen, weiterhin aber auch, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß ein Medizinprodukt die Fehlergrenzen nicht einhält bzw. die messtechnischen Eigenschaften des s durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflusst worden sein könnten. Nach erfolgreicher messtechnischer Kontrolle sind mit einem Zeichen zu kennzeichnen, aus dem das Jahr der nächsten messtechnischen Kontrolle sowie die Behörde bzw. Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, rückverfolgbar hervorgeht. Meldung von Vorkommnissen Der Betreiber bzw. Anwender hat Funktionsstörungen, Änderungen der Merkmale oder Leistung sowie unsachgemäße Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisungen des s, die zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden oder gar Tod von Personen geführt haben oder hätten führen können, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und (BfArM) zu melden, das die Meldung an die zuständige Behörde weitergibt und den Hersteller informiert. Bestandsverzeichnis - buch Für alle aktiven nicht implantierbaren ist ein Bestandsverzeichnis analog der Medizingeräteverordnung (MedGV) zu führen. Bestandsverzeichnisse sind auch auf Datenträgern zulässig. Für in den Anlagen 1 und 2 MPBetreibV aufgeführte hat der Betreiber ein buch zu führen (Datenträger sind zulässig). Der Betreiber darf in Anlage 1 genannte (Elektrochirurgiegeräte, Lasereinrichtungen, Reizstromgeräte, Narkosegeräte) erst betreiben, wenn das Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen worden ist und eine Einweisung in die sachgerechte Handhabung und Anwendung des s anhand

der Gebrauchsanweisung und sicherheitstechnischen Informationen stattgefunden hat. Die Gebrauchsanweisungen sind so aufzubewahren, dass sie den Anwendern jederzeit zugänglich sind. Die Unterlagen sind im buch noch fünf Jahre nach Außerbetriebnahme des s aufzubewahren. Für elektronische Fieberthermometer und Blutdruckmessgeräte zur nichtinvasiven Messung muß kein buch geführt werden. Zur Dokumentation einer messtechnischen Kontrolle reicht bei diesen n eine Kennzeichnung am Medizinprodukt selbst. Allgemeine Anforderungen: mit CE- Kennzeichnung Inverkehrbringen/Inbetriebnahme nach den Vorschriften: gesetz - Verordnung - Betreiberverordnung Verordnung über die Verschreibungspflicht von n Verordnung über Vertriebswege für Für MP der Anlage 1: Einweisung des Personals Errichtung, Betrieb und Anwendung entsprechend der Zweckbestimmung nach den Vorschriften der MPBetreibV Ausbildung, Kenntnis, Erfahrung der Betreiber und Anwender Prüfung der Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustandes Beachtung der Gebrauchsanweisung, Sicherheitsinformationen und der Instandhaltungshinweise ggf. Beachtung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Meldungen über Vorkommnisse, die zu Gesundheitsschäden geführt haben oder hätten führen können, an das Bundesinstitut für Arzneimittel und (BfArM): o o Funktionsstörungen Änderung der Merkmale oder Leistung o Unsachgemäße Kennzeichnung Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung: Personen mit Sachkenntnis

Bestandsverzeichnis Aktive mit Messfunktion Aktive nichtimplantierbare davon: aktive (Anlage 1 und 2 MPBetreibV) Lasereinrichtungen Elektro-Chirurgiegeräte Reizstromgeräte Inhalationsgeräte Kein buch notwendig: elektrische Fieberthermometer nichtinvasive Blutdruckmessgeräte (Anlage 2 MPBetreibV) elektrische Fieberthermometer nichtinvasive Blutdruckmessgeräte Bezeichnung, Art, Typ Seriennummer, Anschaffungsjahr Name / Anschrift des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen (die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle) Standort / betriebliche Zuordnung Fristen / sicherheitstechnische Kontrollen Aufbewahrung Gebrauchsanweisung buch Angabe zur Identifikation des MP Beleg über Funktionsprüfung Beleg über Einweisung in sachgerechte Handhabung und Anwendung Fristen, Daten, Ergebnisse sicherheits- und messtechnischer Kontrollen Daten über Instandhaltungsmaßnahmen Daten, Art und Folgen von Funktionsstörungen und Bedienungsfehlern Meldung von Vorkommnissen Messtechnische Kontrollen Frist nach Anlage 2 Frist nach Herstellerangabe oder

auf Vorschrift des Herstellers 2015 Zahnärztekammer Nordrhein eigener Schätzung, mindestens alle 2 Jahre