Öffentlicher Gestaltungsplan Fadwis und Teilrevision Nutzungsplanung Bericht zu den nicht berücksichtigen Einwendungen Festsetzung durch die Gemeindeversammlung am: Namens der Gemeindeversammlung: Der Präsident: Der Schreiber: Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)443151390 info@skw.ch 32593 12.12.2018
Inhalt 1. Öffentliche Auflage 4 2. Einwendungen 5 2.1 Verkehrserschliessung und Parkierung 5 2.2 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten 8 2.3 Teilrevision Bau- und Zonenordnung 9 2 Suter von Känel Wild AG
Auftraggeberin Bearbeitung Gemeinderat Hinwil Suter von Känel Wild AG Peter von Känel, Projektleiter Zina Lindemann, Sachbearbeiterin Christoph Bill, Sachbearbeiter 3 Suter von Känel Wild AG
1. Öffentliche Auflage Einwendungen Bericht zu den Einwendungen Die Vorlage wurde während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist vom 11. Mai 2018 bis 10. Juli 2018 gingen 4 schriftliche Stellungnahmen ein, welche insgesamt 30 unterschiedliche Einwendungen beinhalten. Sämtliche darin enthaltenen Einwendungen wurden eingehend geprüft. Soweit sich die Gemeinde der Meinung der Einwender anschliessen konnte, wurde dies durch eine entsprechende Korrektur der Planungsunterlagen berücksichtigt. 26 Einwendungen wurden berücksichtigt, oder betrafen Anliegen, welche bereits ohne Anpassung oder aufgrund von anderen Anpassungen erfüllt sind. 4 Einwendungen konnten nicht berücksichtigt werden. Gemäss 7 PBG sind abgelehnte Einwendungen im Bericht der nicht berücksichtigten Einwendungen zu dokumentieren und die Ablehnung zu begründen. Weitere Anliegen aus der Anhörung werden im Bericht gemäss Art. 47 RPV aufgeführt. Über den ist als Teil der Vorlage zusammen mit den übrigen Bestandteilen von der Gemeindeversammlung zu entscheiden. 4 Suter von Känel Wild AG
2. Einwendungen Antrag Begründung Erwägungen Beschluss 2.1 Verkehrserschliessung und Parkierung Fälligkeit der Erstellungspflicht des öffentlichen Fussweges zwischen B1 und B4 Die Erstellungspflicht des öffentlichen Fusswegs zwischen den Baubereichen B1 und B4 wird erst durch einen Ersatzneubau in den Baubereichen B1 oder B4 ausgelöst. Der Gestaltungsplan schreibt vor, auf Kat. Nr. 3720 zwischen den Baubereichen B1 und B4 einen mindestens 2.5 m breiten Fussweg für die Öffentlichkeit zu erstellen. Das Weggrundstück weist eine Breite von ca. 5.0 m auf. Aktuell verfügt es über keinen Fussweg. Will der beidseitige Strassenbetrieb aufrechterhalten werden, kann der vorgeschriebene Fussweg nur auf den Grundstücken der Baubereiche B1 und/oder B4 gebaut werden. Weil die Erstellungspflicht des öffentlichen Fussweges die bestehende und bestandesgeschützte Grundstücknutzung in den Baubereichen B1 und B4 tangieren würde, soll (wie bei den Landabtretungen, Ziff. 1) auch in diesem Fall kein Bauvorhaben auf einem Drittgrundstück die Erstellungspflicht des öffentlichen Fussweges auslösen, weil dies die bestehenden und bestandesgeschützten Grundstücksnutzungen in B1 und B4 tangieren würde. Die Erstellung des Fussgängerschutzes hängt nicht nur von der Bautätigkeit in den Baufeldern B1 und B4 ab. Der Bau kann aus Sicht der Verkehrssicherheit auch erforderlich sein, wenn z.b. in den Baufeldern C1-C3 gebaut wird. Die Fusswege sollen eine gute Durchwegung durch das neu strukturierte Quartier und den Anschluss an den Bahnhof ermöglichen und gehören zur unverzichtbaren Gesamterschliessung für den Fussverkehr. Deshalb ist im Zeitpunkt von baulichen Veränderungen und wenn die Gemeinde es als notwendig erachtet, über den Bau von Fusswegabschnitten zu befinden. Der Bau von Fusswegen wird aber erst ausgelöst, wenn diese benötigt werden und sinnvoll erscheinen. Zudem wird beim Bau auf die bestehende Situation Rücksicht genommen und darauf geachtet, dass bestehende Parkplätze möglichst erhalten bleiben. In der Vision Fadwis 2040 wird diesbezüglich aufgezeigt, dass der Fussweg südseitig angeordnet werden könnte. Falls dennoch Parkplätze entfallen, wird sichergestellt, dass diese an einem anderen Ort realisiert werden könnten. Die Einwendung wird im Sinne der Erwägungen teilweise berücksichtigt. 5 Suter von Känel Wild AG
Antrag Begründung Anstelle einer Passerelle ist an gleicher Stelle eine Personenunterführung in den Gestaltungsplan aufzunehmen und zu bauen. Die Passerelle ist nicht kundenfreundlich, da die Treppen ca. doppelt so lang werden wie bei einer Personenunterführung und die Personen der Witterung ausgesetzt sind. Die Unfallgefahr auf einer, wie vorgesehen, nicht gedeckten Passerelle mit den langen Treppen ist wesentlich grösser, Haftungsfragen/Streitereien werden kommen. Das Risiko für Vandalismus und Sprayereien ist wesentlich grösser bei einer Passerelle, da sichtbarer. Vorteile der Unterführung: Erwägungen Nur eine und zudem wesentlich kürzere Treppe (gedeckt) zum Perron, Rampen (gedeckt) an den Enden, somit mit Kinderwagen/Rollstuhl und Wischmaschine der Gemeinde befahrbar. Einen Lift auf den Perrons braucht es nicht, da der Perron mit der bestehenden Rampe und der ebenerdigen Zufahrt bei der Dürntnerstrasse die Behindertengesetzgebung erfüllt. Weniger Platzbedarf Wesentlich geringere Unfallgefahren (Treppenstürze) und weniger Möglichkeiten für Vandalismus. Längere Lebensdauer der Unterführung gegenüber einer Passerelle Wesentlich geringere Unterhaltskosten (Wischmaschine braucht ca. 1 Minute zusätzlich) Keine optische Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Bahnhofgebäudes Die S14 kann wieder auf dem Gleise 3 und somit im Bereich des vorhandenen Perrondachs halten, da das Übersteigen der Geleise 1 und 2 zum Parkplatz mit der neuen Unterführung nicht mehr attraktiv ist (zu schmaler Durchgang zwischen der bestehenden Rampe und Gleis 2 zwingt den Lokführer bei Kurzzügen, vor dem Perrondach zu halten). Fusswege sind wichtige Bestandteile von Quartieren. Sie gewährleisten Durchlässigkeit und tragen wesentlich zur Belebung und Attraktivität von Quartieren bei. Mit dem öffentlichen Gestaltungsplan werden die zentralen Fusswegachsen gesichert. Die künftige Passerelle ist ein zentrales Bindeglied im Fusswegnetz und stellt den Anschluss des neu strukturierten Quartiers an den Dorfkern sicher. Zudem wird mit der Passerelle ein direkter Anschluss an die S-Bahn und den Bushof geschaffen. Die Verbindung zwischen der Bahnhofstrasse und dem Gebiet Fadwis ist deshalb im Verkehrsrichtplan als geplant enthalten. Im Rahmen der Gestaltungsplanarbeiten wurden sowohl eine 6 Suter von Känel Wild AG
Unterführung als auch eine Passerelle durch einen Fachingenieur geprüft. Die Prüfung ergab, dass eine Unterführung mit Anbindung an das Gebiet Fadwis rund das 2.5-fache kosten würde. Wenn die Unterführung an gleicher Lage wie die Passerelle geplant werden müsste, würden die Kosten noch höher ausfallen, weil dann der bahnhofseitige Zugang auch neu erstellt werden müsste. Zudem kann mit einer Passerelle ein direkter Zugang zu den Perrons gewährleistet werden. Über die Detailgestaltung ist noch kein Beschluss gefasst worden. Es ist denkbar, dass die Passerelle auch überdeckt und weitgehend oder ganz witterungsgeschützt wird. Dadurch würde auch das Sicherheitsrisiko minimiert werden. Das Sicherheitsgefühl ist bei einer Passerelle zudem deutlich höher als bei einer Unterführung. Ob die Unterhaltskosten bei einer Passerelle wesentlich höher ausfallen als bei einer Unterführung wird bezweifelt. Es sind ja nicht nur die Aufwendungen für die Reinigung zu betrachten, sondern auch die baulichen Unterhaltsarbeiten (Wandanstriche, Beleuchtung, Entwässerung, Bauschäden etc.) die auch bei einer Unterführung periodisch anfallen. Zudem kann eine Passerelle bei guter Gestaltung auch einen ortsbaulichen Beitrag leisten, was eine Unterführung zweifelslos nicht kann. Es gibt verschiedene Beispiele wie solche Bauwerke auch in einem sensiblen Kontext im Umfeld von Inventarobjekten umgesetzt werden können. Die notwendige Qualität kann mit einem Wettbewerb sichergestellt werden. Beschluss Insgesamt erscheinen die Vorteile gewichtiger zu sein als diejenigen einer Unterführung, weshalb an der Lösung mit einer Passerelle festgehalten wird. Die Einwendung wird nicht berücksichtigt. 7 Suter von Känel Wild AG
Antrag Erwägungen Beschluss 2.2 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten Ergänzung: Verbindlichkeit für Grundeigentümer Geplante Neubauten und Ersatzneubauten in den jeweiligen Baubereichen lösen die Bau- und Nutzungsvorschriften des Gestaltungsplans für die jeweiligen Baubereiche sowie die Erstellungspflicht der lnfrastrukturbauten gemäss Art. 8 der Bestimmungen aus. Bestehende Bauten geniessen Bestandesschutz und dürfen weiterhin im Rahmen der bisherigen Bau- und Nutzungsvorschriften gemäss Zone lg/5 umgebaut, erweitert und umgenutzt werden. Die Bau- und Nutzungsvorschriften des Gestaltungsplans treten für die einzelnen Baubereiche erst dann in Kraft, wenn baubewilligungspflichtige Umbauten, Erweiterungsbauten und Umnutzungen realisiert werden, welche die bisherigen Bauund Nutzungsmöglichkeiten gemäss Zone lg/5 übersteigen. Gleichzeitig lösen die letztgenannten Sachverhalte die Erstellungspflicht der lnfrastrukturbauten gemäss Art. 8 dieser Bestimmungen aus. Vorliegend handelt es sich um einen öffentlichen Gestaltungsplan. Mit Inkrafttreten des Gestaltungsplanes Fadwis entfaltet dieser öffentrechtliche Wirkung und wird automatisch auch für die Grundeigentümer verbindlich. Weitergehende Regelungen sind diesbezüglich nicht notwendig. Eine weitergehende Regelung in den Bestimmungen ist nicht notwendig. Eine Präzisierung dieses Sachverhalts wird jedoch im erläuternden Bericht aufgenommen. 8 Suter von Känel Wild AG
2.3 Teilrevision Bau- und Zonenordnung Antrag Begründung Erwägungen Beschluss Das Bahnhofareal Ost Parzelle Nr. 7897 ist ebenfalls der Zone Z5.0 wie auch zum Hochhausgebiet zuzuweisen. Die SBB begrüsst die Umzonung des Bahnhofareal Ost von der Zone für öffentliche Bauten in die Zentrumszone. Aufgrund der Lage des Areals und der bahnbetrieblichen Nähe ist unseres Erachtens eine erhöhte Ausnützungsziffer wie auch die Deklaration des nordöstlichen Parzellenteils als Hochhausgebiet aus den folgenden Gründen anzustreben: Der schmale Arealzuschnitt bietet wenig Flexibilität einer Entwicklung in die Breite, sondern eher in die Höhe. Eine Entwicklung mit Wohnungen in Hochhäusern ermöglicht mehr und besser organisierte publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen. Daneben nehmen Lärm- und nichtionisierende Strahlungswerte mit zunehmender Höhe ab, was zu mehr Flexibilität in der Gebäudekonzeption führt und die Wahrscheinlichkeit einer wirtschaftlich tragfähigen, verdichteten Überbauung erhöht. Die Verschattungsproblematik einer Hochhaus-Bebauung des nordöstlichen Teilareals der SBB ist gering, da hier Sportanlagen in die OeB-Zone anschliessen. Die Argumente können nur bedingt nachvollzogen werden. Eine Erhöhung der baulichen Dichte und die Erweiterung des Gebietes mit Zulassung von Hochhäusern wird abgelehnt. Die ortsbauliche Struktur wird höher gewichtet als eine Maximierung der Ausnützung auf Einzelgrundstücken. Die bauliche/städtebauliche Entwicklung nordöstlich der Bahnlinie hat beidseitig der Strasse «Bahnhofplatz» in einer vergleichbaren Massstäblichkeit bzw. Körnigkeit zu erfolgen. Das SBB-Areal gehört zudem nicht zum Quartier Fadwis, weshalb eine Ausdehnung der zulässigen Grundmasse auch nicht angezeigt ist. Auch die Betrachtung wonach ein Hochhaus lediglich eine Sportwiese verschattet greift zu kurz. So kann aus heutiger Sicht niemand ausschliessen, dass die Sportwiese dereinst anders angeordnet und auf dieser Wiese ein Schulhaus gebaut werden könnte. Ferner dürfte es ohne weiteres möglich sein, in einer Zentrumszone Z/3.5 ein wirtschaftliches Projekt zu entwickeln. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite wurden bereits Bauten realisiert und neue werden projektiert. Allenfalls ist ein Gestaltungsplan wegen den Abständen notwendig. In der naheliegenden Gemeinde Bubikon konnte ebenfalls am Bahnhof bei knappen Platzverhältnissen ein gutes und wirtschaftliches Projekt realisiert werden. Die Einwendung wird nicht berücksichtigt. 9 Suter von Känel Wild AG