GEMEINDE RORBAS GEMEINDEORDNUNG

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Transkript:

GEMEINDE RORBAS GEMEINDEORDNUNG vom 27. September 2009

INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 II. Die Stimmberechtigten Seiten 1/2/3 III. Behörden Seiten 4/5/6 IV. Verwaltungsabteilungen Seite 6 V. Ständige beratende Kommissionen Seite 7 VI. Weitere Organe und Beamtungen Seiten 7/8 VII. Schlussbestimmungen Seite 8

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rorbas Vorbemerkung: Nach Möglichkeit wurde bei Funktions- und Rollenbezeichnungen eine geschlechtsneutrale Form verwendet. Dort wo aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet wird, beziehen sich die Bestimmungen jedoch sowohl auf Personen männlichen als auch weiblichen Geschlechts. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindeart Rorbas bildet eine politische Gemeinde. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand wie auch die Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. II. DIE STIMMBERECHTIGTEN 1. Politische Rechte Art. 3 Wählbarkeit, Stimm- und Wahlrecht Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind der Betreibungsbeamte sowie der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. Das Initiativ- und Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. 2. Urnenwahl und abstimmung Art. 4 Verfahren Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 1

Art. 5 Urnenwahl Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Mitglieder und der Präsident des Gemeinderates; 2. die Mitglieder und der Präsident der Rechnungsprüfungskommission; 3. der Friedensrichter. Art. 6 Erneuerungswahlen Die Erneuerungswahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Art. 7 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: 1. Erlass und Änderungen der Gemeindeordnung; 2. Beschlüsse über neue Ausgaben und Zusatzkredite von mehr als Fr. 1'000 000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 250'000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie der Erlass und die Änderung von Zweckverbandsstatuten. 3. Gemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die kantonalen Geschworenen; 2. die Mitglieder des Wahlbüros. Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung: 1. der Besoldungsverordnung; 2. der Siedlungsentwässerungsverordnung; 3. des Wasserreglementes; 4. der Kehrichtabfuhrverordnung; 5. der Polizeiverordnung; 6. der Grundsätze der Gebührenerhebung; 7. weiterer Verordnungen und Reglemente von grundlegender Bedeutung. 2

Art. 13 Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: 1. des kommunalen Richtplanes; 2. der Bau- und Zonenordnung; 3. des Erschliessungsplanes; 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. Art. 14 Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung; 2. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe; 3. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt von Art. 8; 4. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird; 5. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 200'000.-- oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50'000.-- zur Folge haben; 6. die Beschlussfassung über den Beitritt zu sowie den Austritt aus Zweckverbänden und die Zustimmung zu Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen; 7. die Schaffung neuer, ständiger, vollamtlicher Stellen; 8. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit keine Pflicht zur Aufnahme besteht. Art. 15 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 3. Beschlüsse über neue Ausgaben und Zusatzkredite, oder entsprechende Einnahmeausfälle bis Fr. 1'000'000.-- bei einmaligen und bis Fr. 250'000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist; 4. Nachtragskredite insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will; 5. die Abnahme der Jahresrechnung; 6. die Genehmigung der Abrechnung über Bauten aufgrund von Beschlüssen an der Urne oder an der Gemeindeversammlung; 7. Vorfinanzierungen von Investitionen; 8. Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 200'000.-- im Einzelfall; 9. finanzielle Beteiligungen über Fr. 50'000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; 10. Eventualverbindlichkeiten von mehr als Fr. 20'000.-- im Einzelfall. 3

III. BEHÖRDEN 1. Allgemeines Art. 16 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 17 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Die einladende Behörde führt den Vorsitz und das Protokoll. Art. 18 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Art. 19 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde verlangt werden. 2. Gemeinderat Art. 20 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht, mit Einschluss des Präsidenten, aus fünf Mitgliedern. Er wird durch die Urne gewählt. Er amtet gleichzeitig als Fürsorge-, Gesundheits- und Vormundschaftsbehörde. Art. 21 Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat: 1. wählt aus seiner Mitte: - den Vizepräsidenten; - die Verwaltungsvorstände und deren Stellvertreter; - die Präsidenten der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen; - Ausschüsse des Gemeinderates; 2. bestimmt in freier Wahl: - die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist; - die Mitglieder der Kommissionen mit oder ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, soweit nicht andere Behörden oder die Gemeindeversammlung zuständig sind; 3. stellt an oder ernennt: - das voll- und nebenamtliche Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen; - den Betreibungsbeamten. 4

Art. 22 Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung: 1. der Feuerwehrverordnung; 2. der Kaminfegerverordnung; 3. von Tarifbestimmungen (gestützt auf die entsprechenden Grundlagen der Gebührenerhebung); 4. von Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen und die von ihm gewählten Ausschüsse und Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse; 5. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe; 6. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen. Art. 23 Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu: 1. der Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben; 2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu; 3. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; 4. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt; 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs oder einer Amtsstelle fällt; 6. die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 7. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, soweit nicht für besondere Fälle andere Organe zuständig sind; 8. die Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane; 9. die Schaffung neuer nebenamtlicher Stellen und von Aushilfestellen; 10. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, soweit es sich um unbewohntes Gemeindegebiet handelt; 11. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht; 12. die Unterstützung des Gemeindereferendums; 13. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist; 14. Die Besorgung der Aufgaben der Fürsorge-, Gesundheits- und Vormundschaftsbehörde. Art. 24 Finanzbefugnisse Dem Gemeinderat steht die Verfügung über den Gemeindehaushalt unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten an der Urne und in der Gemeindeversammlung zu, insbesondere: 1. der Ausgabenvollzug; 2. gebundene Ausgaben; 3. im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500'000.-- für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 125'000.-- für einen bestimmten Zweck; 5

4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben und Zusatzkredite in folgendem Umfang a) einmalige Ausgaben bis Fr. 200'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 400'000.-- im Jahr; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 250'000.-- im Jahr; 5. Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte (Dienstbarkeiten, Grundlasten, und so weiter) im Bereich des Finanzvermögens im Wert bis Fr. 200'000.-- im Einzelfall; 6. finanzielle Beteiligungen bis Fr. 50'000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; 7. Eventualverbindlichkeiten bis Fr. 20'000.-- im Einzelfall. IV. VERWALTUNGSABTEILUNGEN Art. 25 Bildung Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. Der Gemeinderat kann die Verwaltungsabteilungen zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben bestehenden Verwaltungsabteilungen zuteilen. Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes beschliesst der Gemeinderat, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung seines Amtsvorgängers eintreten oder ob eine Neuverteilung der Verwaltungsabteilungen erfolgen soll. Eine solche kann auch sonst aus triftigen Gründen vorgenommen werden. Der Gemeinderat weist in einer Geschäftsordnung den gemäss Gemeindeordnung vorgesehenen Verwaltungsabteilungen ihre Aufgaben zu. Art. 26 Gliederung Die Verwaltung gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Präsidiales; 2. Finanzen; 3. Hochbau; 4. Tiefbau; 5. Sicherheit; 6. Soziales; 7. Gesundheitswesen; 8. Gewerbe/Industrie/Handel; 9. Kultur/Vereine; 10. Land-/Forstwirtschaft; 11. Liegenschaften; 12. Werke. 6

V. STÄNDIGE BERATENDE KOMMISSIONEN Art. 27 Planungs-, Bau- und Quartierplankommission Die Planungs-, Bau- und Quartierplankommission besteht aus zwei Mitgliedern des Gemeinderates, dem Bausekretär und zwei durch den Gemeinderat zu bestimmenden Fachberatern. Der Vorsteher der Baupolizei amtet als Präsident und der Bausekretär als Aktuar. Die Planungs-, Bau- und Quartierplankommission übt die vorberatende Tätigkeit in Fragen der kommunalen Raumplanung, der Quartierplanung und des Bauwesens aus. Sie erstattet über die ihr zur Stellungnahme überwiesenen Aufgaben Bericht und stellt dem Gemeinderat Antrag. Ferner obliegt ihr die Vorberatung übergeordneter Planungen, zu denen der Gemeinderat für die Gemeinde Stellung zu nehmen hat. VI. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN 1. Rechnungsprüfungskommission Art. 28 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 29 Befugnisse Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen, sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung und an die Urne zu Bericht und Antrag unterbreitet. Art. 30 Referenten und Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen. Art. 31 Fristen Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen. 7

2. Wahlbüro Art. 32 Zusammensetzung und Wahl Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzenden, zwölf von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber als Aktuar. Art. 33 Aufgaben Die Aufgaben des Wahlbüros regelt das kantonale Recht. 3. Friedensrichter Art. 34 Wahl Der Friedensrichter wird durch die Urne gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Art. 35 Aufgaben Er besorgt die ihm von der kantonalen Prozessgesetzgebung übertragenen Aufgaben. 4. Ombudsstelle Art. 36 Die kantonale Ombudsstelle kann auch in Gemeindeangelegenheiten vermittelnd, beratend und empfehlend tätig werden, analog dem kantonalen Recht. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 37 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 38 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die in der Gemeindeversammlung vom 29. September 1988 angenommene Gemeindeordnung mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere, mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen aufgehoben. 8

Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rorbas wurde in der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 angenommen. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss-Nr. 2019 vom 16. Dezember 2009 genehmigt. 9